Beschluss
1 A 1094/01.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1126.1A1094.01PVL.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Der Antragsteller begehrt seine Beteiligung, soweit die Anordnung an Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter in Rede steht, künftig an einer anderen Schule innerhalb oder außerhalb des Zuständigkeitsbereichs des Schulamtes für die Stadt E. tätig zu werden. Unter dem 21. Juni 1999 forderte der Antragsteller das Schulamt der Beteiligten auf, ihm alle die Lehramtsanwärter betreffenden Versetzungsmaßnahmen zur Mitbestimmung gemäß § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW vorzulegen. Das Schulamt lehnte dies unter Bezugnahme auf ein Schreiben der Bezirksregierung XXXX vom 29. Juli 1999 ab. In diesem in Bezug genommenen Schreiben hieß es, dass nach § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ein Mitbestimmungsrecht bei der Versetzung und Umsetzung von Beschäftigten in der Berufsausbildung nicht gegeben sei. Daraufhin hat der Antragsteller am 20. Mai 2000 das personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Zur Begründung hat er vorgetragen, die in der Ausbildung stehenden Beschäftigten seien nach § 92 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW als Lehrer der Schulform zu behandeln, für die sie ausgebildet werden. Entsprechend sei der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Grund- und Hauptschulen beim Schulamt E. zuständig und ein Mitbestimmungsverfahren durchzuführen, wenn Maßnahmen im Sinne des § 72 LPVG NRW anstünden. Solche Maßnahmen seien unter anderem auch die Umsetzung und Versetzung innerhalb des Bezirks und über die Bezirksgrenzen des Schulamtes hinaus, wie sie von dem Studienseminar veranlasst würden. Im Übrigen seien die Anwärter nicht nur zur Ausbildung tätig; sie nähmen auch dem schulischen Bedarf entsprechende Unterrichtsaufgaben wahr. Der Antragsteller hat beantragt, festzustellen, dass Versetzungen, Umsetzungen und Abordnungen von Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärtern innerhalb des Bereiches des Schulamtes für die Stadt E. sowie in den Bereich anderer Schulämter mitbestimmungspflichtig sind. Die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat den Antrag mit Beschluss vom 08. Februar 2001 als unzulässig abgelehnt, soweit der Antrag des Antragstellers Abordnungen erfasse. Diese würden von der Beteiligten im Rahmen des Programms "Geld statt Stellen" und unter Beachtung der Beteiligungsrechte vorgenommen. Im Übrigen hat die Fachkammer den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil die fraglichen Anordnungen allenfalls Maßnahmen des Studienseminars, nicht jedoch des Schulamtes seien. Darüber hinaus sei die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ausgeschlossen. Gegen diese ihm nach dem auf das Empfangsbekenntnis abgedruckten Datumsstempel am 19. Februar 2001 zugestellte Entscheidung hat der Bevollmächtigte des Antragstellers am 20. März 2001 Beschwerde eingelegt und diese nach gewährter Verlängerung der Begründungsfrist mit rechtsanwaltlichem Schriftsatz vom 10. Mai 2001 begründet. Unter anderem macht er geltend, die fraglichen Personalmaßnahmen würden zwar von dem Leiter des der Bezirksregierung unterstellten Studienseminars angeordnet, erfolgten jedoch mit Zustimmung der Schulämter. Das Studienseminar habe dies dem Antragsteller unter dem 04. April 2001 ausdrücklich bestätigt. Der Abzug von Lehramtsanwärtern sei regelmäßig mit einer Mehrbelastung der übrigen Lehrkräfte verbunden. Da die Anwärter neben ihrer Berufsausbildung und dem in diesem Rahmen zu erteilenden Unterricht darüber hinaus bis zu fünf Wochenstunden zumindest auch der Funktion nach wie normale Lehrkräfte eingesetzt würden, greife der Ausschlusstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW nicht ein. Der Sinn und Zweck einer Herausnahme dieses Kreises der Beschäftigten aus der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, dass nämlich berufsausbildungsbedingte Besonderheiten eine mitbestimmungsfreie Umsetzung oder Versetzung gebieten könnten, sei vorliegend nicht zu beachten. Der Einsatz der Anwärter im Rahmen des bedarfsdeckenden Unterrichts an der bisherigen oder der künftigen Schule führe insgesamt dazu, dass § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW einschränkend auszulegen sei. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag, soweit er im Beschwerdeverfahren noch anhängig ist, dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Anordnung an Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, künftig an einer anderen Schule (des Zuständigkeitsbereichs des Schulamtes für die Stadt E. sowie des Zuständigkeitsbereichs anderer Schulämter) tätig zu werden, als Versetzung oder Umsetzung der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss teilweise zu ändern und seinem neu gefassten Antrag erster Instanz zu entsprechen. Die Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie verteidigt den Beschluss der Fachkammer und tritt dem Vorbringen des Antragstellers entgegen. Beamte auf Widerruf würden im beamtenrechtlichen Sinne nicht versetzt oder umgesetzt, sondern lediglich an eine andere Ausbildungsstelle überwiesen. Schon deshalb sei das behauptete Mitbestimmungsrecht tatbestandlich nicht gegeben. Die §§ 87 ff LPVG NRW fänden nicht mit der Folge Anwendung, dass die Lehramtsanwärter auch hinsichtlich der Personalmaßnahmen wie Lehrer behandelt werden könnten. Die Gleichstellung von Anwärtern und Lehrern nach § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW werde von dem Antragsteller missverstanden. Das Verwaltungsgericht habe zudem zutreffend erkannt, dass das Studienseminar bei der Bezirksregierung die relevante Dienststelle im Sinne des LPVG NRW sei, nicht aber das Schulamt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. II. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist innerhalb der einmonatigen Frist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 66 Abs. 1 ArbGG eingelegt worden. Die Beschwerdeschrift ist am 20. März 2003 per Telefax bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen eingegangen. Die Zustellung des Beschlusses der Fachkammer vom 08. Februar 2001 an den Bevollmächtigten des rechtsmittelführenden Antragstellers ist im Ergebnis genau einen Monat zuvor, nämlich am 20. Februar 2001 erfolgt, sodass die Beschwerde binnen der gesetzlichen Frist eingelegt worden ist. Auf das zum Nachweis der Zustellung dem Bevollmächtigten des Antragstellers übersandte Empfangsbekenntnis ist zwar als Zugangsdatum der 19. Februar 2001 gestempelt worden. Wie der Bevollmächtigte jedoch auf Hinweis des Gerichts im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar dargelegt hat, ist der Stempel, mit dem das Empfangsbekenntnis bei ihm abgestempelt worden ist, am 20. Februar 2001 noch nicht auf diesen Tag umgestellt worden, was in dem laufenden Geschäftsbetrieb nicht aufgefallen sei. Der Bevollmächtigte hat zur Glaubhaftmachung dieses Vorbringens die Originale des ihm zugestellten Beschlusses und des ihm zugleich übersandten Protokolls der Anhörung vom 08. Februar 2001 vorgelegt. Beide sind mit dem Eingangsdatum des 20. Februar 2001 gestempelt worden, ohne dass Anhaltspunkte für eine nachträgliche Manipulation erkennbar wären. Hinzu kommt, dass der Beschluss und das Protokoll nach dem Inhalt der Akte von dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erst am 19. Februar 2001 zur Post gegeben worden sind, sodass auch die üblichen Postlaufzeiten für die Richtigkeit der Angaben des in E. niedergelassenen Bevollmächtigten sprechen, die Sendung erst am 20. Februar 2001 erhalten zu haben. Die Beschwerde ist schließlich auch nicht bereits deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil die Beschwerdebegründung des Antragstellers erst am 11. Mai 2001 bei Gericht eingegangen ist und die nach § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der bis zum 01. Januar 2002 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 02. Juli 1979 - BGBl. I S. 853, 1036 - zu beachtende Frist zur Begründung der Beschwerde regelmäßig nur bis zu zwei Monate nach Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung betrug. Denn die dem Beschluss der Fachkammer beigefügte Rechtsmittelbelehrung war im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG unrichtig. Sie wies nicht mit der gebotenen Deutlichkeit darauf hin, dass die Beschwerdebegründung binnen eines Monats seit der Einlegung der Beschwerde einzureichen war. Dies hatte zur Folge, dass die im Mai 2001 erfolgte Begründung der Beschwerde jedenfalls deswegen rechtzeitig war (§ 9 Abs. 5 Satz 4 ArbGG). Die Missverständlichkeit der Formulierung, dass die Begründung gleichzeitig mit der Beschwerde oder binnen eines weiteren Monats einzureichen sei, ist nunmehr in § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG in der seit dem 01. Januar 2002 geltenden Fassung des Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 - BGBl. I S. 1887 - klarstellend und in Übereinstimmung mit dem vergleichbaren, zugleich geänderten § 519 ZPO anders geregelt, dass nämlich die Frist zur Begründung mit der Zustellung der Entscheidung beginnt und grundsätzlich zwei Monate beträgt. Die damit zulässige Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Den im erstinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag festzustellen, dass Abordnungen von Lehramtsanwärtern der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen, hat der Antragsteller nicht weiter verfolgt und dies durch die Neufassung des Antrages im Beschwerdeverfahren unterstrichen. Für den neu gefassten Antrag besteht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, obwohl der Antragsteller mit ihm eine von einem konkreten Fall gelöste abstrakte Frage zum Antragsgegenstand gemacht hat. Einem Antragsteller ist es im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahrens grundsätzlich nicht verwehrt, einen von dem Anlass gebenden konkreten Vorgang losgelösten Antrag zu einer Rechtsfrage zur gerichtlichen Entscheidung zu stellen. Dies gilt jedoch regelmäßig nur für Rechtsfragen, die an einen (Streit-)Anlass gebenden Vorgang hinreichend konkret anknüpfen oder aus konkretem Anlass als entscheidungserheblich aufgeworfen worden sind. Der gerichtlichen Klärung einer daran anknüpfenden Rechtsfrage bedarf es zudem nur, wenn sich die Rechtsfrage auf künftige vergleichbare oder gleichartige Sachverhalte bezieht und davon ausgegangen werden kann, dass diese Sachverhalte in ihren Grundzügen dem anlassgebenden konkreten Vorgang entsprechen. Hingegen ist es nicht die Aufgabe der Verwaltungsgerichte, Gutachten zu abstrakten Rechtsfragen zu erstatten, die in einem nur weiten inhaltlichen Zusammenhang mit dem anlassgebenden Vorgang stehen, die über die durch ihn ausgelöste Streitfrage hinaus gehen und neue, bisher nicht entscheidungserhebliche Rechtsfragen aufwerfen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 6 P 10.97 -, BVerwGE 108, 347; OVG NRW, Beschluss vom 09. April 2003 - 1 A 423/01.PVL - . Unter Beachtung dieser Grundsätze geht der Antrag des Antragstellers nicht über die durch die anlassgebenden Vorgänge ausgelöste Streitfrage hinaus. Denn der Streit knüpft noch hinreichend konkret an in der Dienststelle durchgeführte Personalmaßnahmen an, etwa an den der allgemeinen Praxis der Antragsgegnerin entsprechenden Wechsel der Lehramtsanwärterin Zlnender von der Grundschule H. straße in E. nach N. bach . Es ist wegen der zugrunde liegenden allgemeinen Verwaltungspraxis auch mit einer mehr als nur geringfügigen Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass in der Zukunft ein Streit über die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit derartiger Anordnungen erneut auftreten wird, da der Antragsteller ein umfassendes Mitbestimmungsrecht nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW in Anspruch nimmt, das die Beteiligte unter Berufung auf die insoweit übereinstimmende Auffassung der Bezirksregierung XXXX mit Schreiben vom 18. Oktober 1999 umfassend in Abrede gestellt hat. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache erfolglos. Die "Versetzung" und die "Umsetzung" von Lehramtsanwärtern in dem hier in Rede stehenden Sinne sind keine von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW erfassten Personalmaßnahmen (dazu 1.). Sie beruhen zudem nicht auf Maßnahmen der Beteiligten, sondern im rechtlichen Sinne allein auf Anordnungen des Studienseminars, einer der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung unterstehenden Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen (dazu 2.). 1. Die in § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW genannten Personalmaßnahmen - Versetzung und Umsetzung - lehnen sich inhaltlich an dienst- und beamtenrechtliche Begrifflichkeiten an, ohne dass das Personalvertretungsgesetz eine eigenständige Ausfüllung oder Ergänzung dieser Rechtsbegriffe enthält. Unter einer Versetzung ist demnach die Übertragung eines anderen Amtes im abstrakt- funktionellen Sinne bei einer anderen Behörde desselben oder eines anderen Dienstherren zu verstehen. Umsetzungen sind die Zuweisung eines anderen konkret- funktionellen Amtes (Dienstpostens), wobei das Amt im abstrakt-funktionellen Sinne unberührt bleibt. Diese dienstrechtlichen Begriffsinhalte sind für den personalvertretungsrechtlichen Bereich im Wesentlichen - d.h. mit hier unbedeutenden Differenzierungen - übernommen worden. Zwar sind die Begriffsbestimmungen des Dienstrechts nicht in jeder Hinsicht für das Personalvertretungsrecht verbindlich. Die wesentlichen Elemente der Begriffsinhalte stimmen jedoch in beiden Rechtsbereichen überein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2002 - 6 P 9.01 -, ZTR 2002, 398 = ZfPR 2002, 265 = Schütz BeamtR ES/D IV 1 Nr. 137 = PersR 2002, 340 = ZBR 2003, 91; Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 125, 138. Wenn Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter innerhalb des Bereiches des Schulamtes für die Stadt E. oder in den Bereich anderer Schulämter "versetzt" oder "umgesetzt" werden, sind diese Maßnahmen nicht den so verstandenen und von § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW gemeinten Tatbeständen gleich zu stellen. Der mit diesen Personalmaßnahmen verbundene Wechsel des Dienst- und Einsatzortes der Anwärter ist von den personalvertretungs- und beamtenrechtlich gemeinten Begriffen der Umsetzung und Versetzung vollständig zu unterscheiden. Anwärterinnen und Anwärter befinden sich im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, § 3 Abs. 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 23. Juni 1989 - GVBl. NRW S. 421 - LABG a.F. - bzw. in der derzeit geltenden Fassung vom 02. Juli 2002 - GVBl. NRW S. 325 - LABG n.F. - nebst Änderung vom 08. Juli 2003 - GVBl. NRW S. 413. Werden sie einer anderen Schule zugewiesen, wechseln sie grundsätzlich nur die Ausbildungsstelle. Mangels eines eigenen Aufgabenbereichs - Dienstpostens - und eines eigenen statusrechtlichen Amtes ist der vorrangig zu seiner Ausbildung beschäftigte Beamte im Vorbereitungsdienst grundsätzlich nicht "umsetzungsfähig" oder "versetzungsfähig", da es an einem Amt im konkret-funktionellen und im abstrakt-funktionellen Sinne fehlt. Diese Beamten werden der anderen Dienststelle nur überwiesen, nicht dorthin versetzt oder umgesetzt. Anders als bei Probebeamten ist für Anwärter wegen des von Gesetzes wegen anzunehmenden Überwiegens des Ausbildungszwecks ihrer Tätigkeit auch eine analoge Anwendung der Vorschriften über die Um- oder Versetzung nicht geboten. Vgl. Schütz, BeamtR, Teil C, § 28 Rn. 254. Das gilt auch für den vorliegend in Streit stehenden Sachverhalt, dass Lehramtsanwärter ab einem bestimmten Ausbildungsstand regelmäßig zur Deckung des allgemeinen Unterrichtsbedarfs für einige Stunden zur Unterrichtung von Schülern herangezogen und damit für einen Teil der von ihnen abzuleistenden Ausbildungs- und Dienstzeit tatsächlich so behandelt werden, als ob sie bereits fertig ausgebildete Lehrkräfte wären. Derartige Überschneidungen von Ausbildung und Berufsausübung sind für ein Anwärterdienstverhältnis typisch, zumal das Lernen, die praktische Umsetzung des Erlernten und der allgemeine dienstliche Einsatz spätestens mit fortschreitender Ausbildung fließend ineinander übergehen. § 3 Abs. 2 Satz 2 LABG bestimmt insoweit, dass zur Ausbildung der Lehramtsanwärter die Erteilung selbstständigen Unterrichts gehört. Näheres - insbesondere zum Umfang der Heranziehung - regelt die Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Zweiten Staatsprüfung - OVP - vom 12. Dezember 1997 (SGV. NRW 203010 - BASS 20-03 Nr. 11 und Nr. 11.1). Dies bedeutet, dass die wissenschaftlich fundierte Ausbildung für die berufspraktische Tätigkeit (§ 3 Abs. 2 Satz 1 LABG) von Gesetzes wegen auch den Einsatz der Lehramtsanwärter wie fertig ausgebildete und geprüfte Lehrer der jeweiligen Schulform vorsieht, was gegebenenfalls unter fester Einbindung in den gewöhnlichen Unterrichtsbetrieb geschehen mag. Die von der Beteiligten in der Anhörung vor dem Fachsenat beschriebene Berücksichtigung von Lehramtsanwärtern in den Stellenplänen der Schulen, dass sie nämlich nach den ersten sechs Monaten ihrer Ausbildung mit einem Anteil in Höhe von 20 vom Hundert der Planstelle eines fertig ausgebildeten Lehrers in die Stellenplanberechnungen einbezogen werden, führt zu keiner anderen Bewertung. Die Einbindung der Lehramtsanwärter in die schulorganisatorischen Planungen beruht auf einer von den mitbestimmungsrechtlichen und beamtenrechtlichen Vorschriften unabhängigen Einschätzung und Wertung, dass nämlich die von den Anwärtern nach § 3 Abs. 2 Satz 2 LABG zu erbringende Tätigkeit in einem bestimmten und pauschalierten Umfang bereits als vollwertiger Unterricht gelten soll. Der von dem Gesetz vorgegebene Einsatz der Anwärter im Unterrichtsbetrieb findet auf diese Weise eine planerische Bewertung, die ihrerseits auf schulpolitischen Einschätzungen beruht. In eine solche Einschätzung einstellen mag man die Leistungen und die Befähigung der jeweiligen Anwärter unabhängig vom Einzelfall, den im Rahmen der Ausbildung anfallenden Personalaufwand der Schule und vergleichbare Kriterien, ohne dass ein rechtlicher Bezug dieser oder anderer denkbarer Kriterien oder des Unterrichtseinsatzes zu dem in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand erkennbar würde. Vielmehr bleibt der für die rechtliche Bewertung maßgebende Status der Lehramtsanwärter durch die Art und den Umfang des Unterrichtseinsatzes unberührt. Es ist mit Blick auf die im Recht der Lehrerausbildung (hier: § 3 Abs. 2 Satz 2 LABG) vorgesehene Verwendung der Lehramtsanwärter im bedarfsdeckenden Unterrichtsbetrieb bereits nicht nachvollziehbar, warum und auf welche Weise zwischen der bloßen Ausbildung und dem Unterrichtseinsatz zu unterscheiden sein könnte. Dies gilt unbeschadet des nach dem Vorbringen der Beteiligten zunehmenden Umfangs der vermeintlich ausbildungsfremden - Unterrichtstätigkeit oder der denkbaren "Versetzung" von Anwärtern zu einem anderen Schulamt - etwa beispielhaft diejenige der Frau Zlnender von dem Schulamt E. bzw. der Grundschule H. in E. zu dem Schulamt N. . Einer etwaigen analogen Anwendung oder erweiternden Auslegung des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW steht auch in derartigen Fällen bereits entgegen, dass das Personalvertretungsgesetz die Umsetzung und Versetzung von den zur Berufsausbildung beschäftigten Personen ausdrücklich und generell nicht in die Mitbestimmung einbezieht, was in § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW ergänzend klargestellt wird. Lehramtsanwärter gehören nach § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LPVG NRW und den oben genannten Vorschriften des Lehrerausbildungsgesetzes sowie nach den ergänzend zu beachtenden Vorschriften der Laufbahnverordnung vom 23. November 1995, GVBl. NRW 1996, S. 1, 110, zuletzt geändert am 11. April 2000, GVBl. NRW S. 380 zu den Personen, die nach bestandener Laufbahnprüfung im Vorbereitungsdienst in einem bloßen Ausbildungsverhältnis stehen. Erst dieser Vorbereitungsdienst und die Laufbahnprüfung gemeinsam führen zum Erwerb der sogenannten Laufbahnbefähigung, sodass sie dann in ein Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden könnten. Bis zu diesem Zeitpunkt ist es - wie die Fachkammer zutreffend ausgeführt hat - unerheblich, wie sich der Einsatz der Lehramtsanwärter konkret gestaltet und ob diese im Rahmen ihrer Ausbildung planmäßig auch für einige Stunden im normalen Unterrichtsbetrieb eingesetzt werden. Anknüpfungspunkt ist allein der formale Status des in der Berufsausbildung Beschäftigten, was § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW klarstellend unterstreicht. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW sind schließlich auch nicht wegen der nur Lehrer betreffenden Sondervorschriften des Zweiten Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes (§§ 87 ff LPVG NRW) in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang anders auszulegen oder anzuwenden, wenn nämlich die sogenannte Überweisung von Lehramtsanwärtern angeordnet wird. Diese Vorschriften enthalten zwar selbst keinen hier beachtlichen Mitbestimmungstatbestand, wohl aber die allgemeinen Vorschriften ergänzende und modifizierende Bestimmungen. So heißt es etwa in § 94 Abs. 1 LPVG NRW, die Versetzung an eine Schule oder an ein Studienseminar gelte als Versetzung von Lehrern im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW, und § 87 Abs. 3 Satz 2 LPVG NRW bestimmt darüber hinaus, dass Lehrer im Sinne dieses zweiten Abschnitts auch die in der Ausbildung zu einem Lehrerberuf stehenden Beschäftigten sind. Dem ist jedoch im Ergebnis nicht zu entnehmen, dass die für die Beschäftigten in der Berufsausbildung geltenden Bestimmungen, namentlich § 72 Abs. 1 Satz 3 LPVG NRW nicht anwendbar sind. Vgl. aber Kirschall/Neubert/Richter/Senkowski, Personalvertretungsgesetz NRW, § 87 Anm. 3 und 3.1. Diese Einbeziehung der zur Ausbildung beschäftigten Lehramtsanwärter hat vielmehr nur zur Folge, dass für sie im Einklang mit den Sonderregelungen für Lehrer und abweichend vom Gruppenprinzip besondere Personalräte gebildet werden. Die Einrichtung einer besonderen Personalvertretung für Lehrerinnen und Lehrer macht das Gruppenprinzip entbehrlich und dessen Wegfall zulässig. Weitergehende Bedeutung kommt der angeordneten Gleichstellung der zur Ausbildung beschäftigten Personen mit Lehrern in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht zu. Die rechtliche Bedeutung des § 94 Abs. 1 LPVG NRW erschließt sich aus dem Umstand, dass für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer die Schulen nicht als Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes gelten, § 91 Abs. 1 LPVG NRW. Das für die Schulen zuständige Ministerium hat vielmehr die für die jeweilige Schulform zuständigen Schulaufsichtsbehörden bestimmt, § 95 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW i.V.m. § 2 Nr. 1 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im Landesdienst beschäftigten Lehrer vom 01. Oktober 1984 (GV. NRW. S. 618 in der Fassung der Verordnung vom 01. September 1999, GV. NRW. S. 542 - BASS 21-31 Nr. 2), vorliegend das Schulamt für die Grund- und Hauptschulen. Dies zugrunde gelegt, führte die Anwendung des § 91 LPVG NRW auf den Mitbestimmungstatbestand nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW dazu, dass der Wechsel eines Lehrers von einer Schule an eine andere Schule im Bereich des gleichen Schulamts in Anknüpfung an die dienstrechtlich geprägten Grundbegriffe nicht als Versetzung bewertet werden könnte. Die weitere Folge - fehlende Mitbestimmung - korrigiert § 94 Abs. 1 LPVG NRW, indem er vorschreibt, dass bei Lehrern als Versetzung oder Abordnung im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und 6 LPVG NRW die Versetzung oder Abordnung an eine Schule gilt. Mit der Regelung in § 94 Abs. 1 LPVG NRW hat der Gesetzgeber somit zum Ausdruck gebracht, dass seine Entscheidung in § 91 Abs. 1 LPVG NRW, den Schulen keine Dienststelleneigenschaft im personalvertretungsrechtlichen Sinne zuzuerkennen, den Umfang der Mitbestimmung bei Versetzungen und Abordnungen von Lehrern unberührt lassen sollte. Diese Korrektur knüpft damit im Kern nur an die Bestimmungen zur Dienststelleneigenschaft an, ohne die weiteren dienstrechtlich geprägten Voraussetzungen der in Rede stehenden personalrechtlichen Anordnungen näher zu regeln. Auch die weitere Bestimmung, dass Lehramtsanwärter als Lehrer im Sinne des zweiten Abschnitts des Landespersonalvertretungsgesetzes gelten, gibt über die den § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW betreffende Regelung des § 94 LPVG NRW hinaus nichts für die Annahme her, die sogenannte Überweisung von Widerrufsbeamten solle als Versetzung oder Umsetzung gelten. Insbesondere der Umstand, dass die Dienststelleneigenschaft in den §§ 87 ff LPVG NRW besonderen detaillierten Regelungen unterzogen wird, während die weiteren dienstrechtlichen Anknüpfungspunkte - das Amt in konkret-funktionellen oder im abstrakt-funktionellen Sinne - unberührt bleiben, spricht gegen eine umfassende Einbeziehung der Lehramtsanwärter in den Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 LPVG NRW. Hierzu hätte es mit Blick auf die weitreichenden personalvertretungsrechtlichen Folgen eines solchen Verständnisses einer gesonderten gesetzlichen Regelung bedurft, an der es fehlt. 2. Die in Streit stehenden Personalmaßnahmen sind schließlich auch nicht solche der Beteiligten, sondern beruhen im rechtlichen Sinne allein auf Anordnungen des Studienseminars, einer der Dienst- und Fachaufsicht der Bezirksregierung unterstehenden Einrichtung des Landes Nordrhein-Westfalen. Damit fehlt es jeweils an einer mitbestimmungsrechtlich relevanten Maßnahme der Beteiligten im Sinne des § 66 Abs. 1 LPVG NRW. Eine Maßnahme ist jede Handlung und Entscheidung, durch die in eigener Zuständigkeit eine Angelegenheit der Dienststelle geregelt werden soll. Sie muss auf eine Veränderung des bestehenden Zustandes abzielen, sodass nach Durchführung der Maßnahme das Beschäftigungsverhältnis oder die Arbeitsbedingungen eine Änderung erfahren haben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. November 1999 - 6 P 9.98 -, ZBR 2000, 277; Beschluss vom 28. März 2001 - 6 P 4.00 -, BVerwGE 114, 103. Daran fehlt es, weil die Beteiligte hinsichtlich der streitigen Umsetzung und Versetzung von Lehramtsanwärtern für das Schulamt lediglich anderenorts getroffene Entscheidungen umsetzt, über diese Maßnahmen jedoch in der Sache keine eigene Entscheidung trifft. Lehramtsanwärter befinden sich im Vorbereitungsdienst für ein Lehramt an öffentlichen Schulen, § 3 Abs. 1 LABG. Der Vorbereitungsdienst ist nach dieser Vorschrift an Studienseminaren und den ihnen jeweils zugeordneten Schulen abzuleisten. Studienseminare sind als Einrichtungen des Landes im Sinne des § 14 des Landesorganisationsgesetzes - LOG NRW - errichtet worden, Nr. 1 des Runderlasses des Kultusministeriums vom 28. Januar 1988 - GABl. NRW S. 102 -. Ihnen obliegt die Wahrnehmung der gesetzlichen Ausbildungsaufgaben, wobei sie der Dienst- und Fachaufsicht der örtlich zuständigen Bezirksregierung unterliegen. Die Leitung des Studienseminars ist (Dienst-)Vorgesetzte der dort tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, Nr. 3 des Runderlasses; zu diesem Personenkreis sind nicht die in Ausbildung stehenden Lehramtsanwärter zu rechnen. Dienstvorgesetzte der für ein Lehramt an öffentlichen Schulen auszubildenden Lehramtsanwärter sind die Bezirksregierungen, § 2 Abs. 3 Nr. 3 der Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des für den Schulbereich zuständigen Ministeriums vom 17. April 1994 - SGV. NRW 2030 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. November 2002, denen zugleich die Aufgabe als Ausbildungsbehörde obliegt, § 2 Satz 1 OVP. Die Bezirksregierung richtet die Studienseminare ein, und deren Leiterinnen und Leiter sind Vorgesetzte der Lehramtsanwärter. Nach § 11 Abs. 2 OVP weisen die Leiterinnen oder Leiter der Studienseminare im Auftrag der Ausbildungsbehörde, d.h. also der Bezirksregierung, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter der Ausbildungsschule zur schulpraktischen Ausbildung zu. Nach § 11 Abs. 6 OVP weist die Schulleitung im Benehmen mit der Leitung des Studienseminars den Lehramtsanwärtern und Lehramtsanwärterinnen selbstständigen Unterricht zu. Damit trifft das Studienseminar bzw. dessen Leitung für die Bezirksregierung, nicht jedoch das Schulamt die in Streit stehenden Personalentscheidungen, die entsprechend den obigen Ausführungen auch mit Blick auf das Personalvertretungsrecht an dienstrechtliche Begrifflichkeiten und Inhalte anknüpfen und damit im Regelfall nicht als Umsetzung oder Versetzung, sondern als bloße Überweisungen zu bewerten sind. Das Schulamt hat damit die anderenorts getroffenen Personalentscheidungen bzw. sonstigen dienstrechtlichen Entscheidungen allenfalls noch nachzuvollziehen und umzusetzen. Dass das Schulamt in Abweichung zu den Regelungen der OVP intern in einer im personalvertretungsrechtlichen Sinne für die Auslösung des Mitbestimmungstatbestandes beachtlichen Art und Weise beteiligt wird, ist auch mit Blick auf das von dem Antragsteller vorgelegte Schreiben des Studienseminars vom 04. April 2001 nicht erkennbar. Aus diesem Schreiben, das die hier maßgebenden rechtlichen Begriffe in einem untechnischen Sinne verwendet, geht nicht hervor, dass die Willensbildung hinsichtlich der streitigen Maßnahmen in relevanter Weise dem Schulamt obliegen oder übertragen werden sollte. Wenn es dort heißt, dass "Versetzungen" nur noch in Absprache mit den Schulamtsdirektoren erfolgen sollen, ist bereits nicht erkennbar, dass etwa das Einvernehmen des Schulamtes mit den Maßnahmen des Studienseminars erforderlich oder im Streitfalle sogar Wirksamkeitsvoraussetzung der "Versetzung" sein soll. Anknüpfungspunkte für eine über die bloße Umsetzung von anderweitig getroffenen Entscheidungen hinaus gehende Willensbildung des Schulamtes, an die sich eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme noch anknüpfen ließe, sind nicht erkennbar. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.