Beschluss
6 B 2129/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:1124.6B2129.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen; diese hat die Beigeladene selbst zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e: Die Beschwerde ist nicht begründet. Die mit ihr dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Sätze 3 und 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO) führen nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. Der Antragsteller erstrebt eine gerichtliche einstweilige Anordnung des Inhalts, dass dem Antragsgegner vorläufig untersagt wird, die an der M. Schule in N. zu besetzende Planstelle eines Oberstudienrats/einer Oberstudienrätin - Sonderaufgabe: Betreuung des Betriebspraktikums der Sekundarstufe I und der Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. Wirtschaft - mit der Beigeladenen zu besetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt: Der Antragsteller habe einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Dass der Antragsgegner sich für eine Besetzung der Planstelle mit der Beigeladenen entschieden habe, sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtsfehlerfrei. Nach den aktuellen (aus Anlass der Bewerbungen um die Beförderungsstelle erteilten) dienstlichen Beurteilungen bestehe kein nennenswerter Unterschied zwischen der Qualifikation des Antragstellers und der Beigeladenen. Insoweit ebenfalls heranzuziehende ältere vergleichbare Beurteilungen seien nicht vorhanden. Hiernach habe der Antragsgegner bei der zugunsten der Beigeladenen ausgefallenen Beförderungsentscheidung beanstandungsfrei im Rahmen von Hilfskriterien auf das höhere Beförderungsdienstalter der Beigeladenen abgestellt. Der Antragsteller macht geltend: Der Antragsgegner habe bei der Beförderungsentscheidung rechtsfehlerhaft kein Ermessen dahin ausgeübt, welchem Hilfskriterium er die größere Bedeutung beimesse. Dem Verwaltungsvorgang lasse sich nicht entnehmen, dass der Antragsgegner eine vergleichende Beurteilung der Bewerber unter Berücksichtigung sachgerechter Hilfskriterien vorgenommen habe. Der Hinweis der Bezirksregierung E. in ihrem Bescheid vom 14. Juli 2003, die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen sei "unter Anwendung von Hilfskriterien (hier: Beförderungsdienstalter) bei ansonsten gleicher Qualifikation erfolgt", reiche für eine pflichtgemäße Ermessensausübung nicht aus. In deren Rahmen hätte zu seinen Gunsten entscheidend sein müssen, dass er einen Eignungsvorsprung habe, weil er dem Anforderungsprofil der zu besetzenden Planstelle in besonderem Maße gerecht werde. Er habe das Betriebspraktikum der Sekundarstufe I an der M. in N. gegründet und betreue es seit ca. fünf Jahren in Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. Wirtschaft. Außerdem sei er wegen seiner Fächerkombination Politik, Sozialwissenschaften und Geschichte für die Beförderungsstelle besonders geeignet; nach einem Beschluss der Lehrerkonferenz werde das Betriebspraktikum von dem Fach Politik betreut. Demgegenüber erfülle die Beigeladene das Anforderungsprofil der Stelle nicht. Sie habe eine Stelle mit vergleichbarem Anforderungsprofil bisher nicht inne gehabt und unterrichte auch nicht das Fach Politik. Im übrigen lasse sich aus dem höheren Beförderungsdienstalter der Beigeladenen von lediglich achtzehn Monaten nicht herleiten, dass sie eine größere Berufserfahrung als er habe und damit besser geeignet sei. Das gelte um so mehr, als er, der Antragsteller, sechs Jahre lebensälter als die Beigeladene sei. Dem ist nicht zu folgen. Der Dienstherr kann zwar - jedenfalls dann, wenn die zu besetzende Planstelle ausgeschrieben worden ist - den Kreis der Bewerber einengen, indem er durch Festlegung eines bestimmten Anforderungsprofils die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen der Eignung für das konkret-funktionelle Amt näher bestimmt. Der Dienstherr ist im Auswahlverfahren an ein von ihm entwickeltes Anforderungsprofil gebunden. Erst wenn mehrere Bewerber dessen Kriterien genügen, haben - grundsätzlich durch dienstliche Beurteilungen ausgewiesene - Abstufungen der Qualifikation Bedeutung. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, m. w. N., Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2003, 107. Die Festlegung eines speziellen Anforderungsprofils durch den Dienstherrn für die Planstelle, um die es hier geht, lässt sich jedoch nicht feststellen. Bei der Formulierung: "Sonderaufgabe: Betreuung des Betriebspraktikums der Sekundarstufe I und der Zusammenarbeit mit der Koordinierungsstelle Schule u. Wirtschaft", auf die sich der Antragsteller bezieht, handelt es sich vielmehr um eine reine Beschreibung des zusätzlichen Tätigkeitsbereichs des künftigen Stelleninhabers. Spezielle Anforderungen des Dienstherrn an die Eignung des jeweiligen Bewerbers, die den Bewerberkreis von vornherein einschränken, sind daraus nicht zu entnehmen. In Übereinstimmung damit hat der Dienstherr ohne eine derartige "Vorstufe" bei der Auswahlentscheidung auf die Qualifikation des Antragstellers und der Beigeladenen anhand der zeitlich letzten dienstlichen Beurteilungen abgestellt und beide Bewerber danach als im wesentlichen gleichgut qualifiziert eingestuft. Es bestand auch nicht etwa eine Verpflichtung für den Dienstherrn, ein spezielles Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen. Welche Anforderungen er an die einzelnen Dienstposten stellt, ist ein ihm vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Vgl. den erwähnten Beschluss des Senats vom 27. Juni 2002 - 6 B 906/02 -, b/. b/. O. Anhaltspunkte dafür, dass es allein sachgerecht gewesen wäre, ein besonderes Anforderungsprofil für die Stelle festzulegen, liegen nicht vor. Es ist im Gegenteil nicht erkennbar, dass, zumal bei entsprechender Vorbereitung auf die Sonderaufgabe, die Stelle nicht auch ohne eine "spezielle Eignung" des Bewerbers ausgefüllt werden kann. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei aber wegen seiner bisherigen dienstlichen Tätigkeit geeigneter als die Beigeladene, kommt dem keine Bedeutung zu. Seine eigene Bewertung ist insoweit nicht ausschlaggebend. Ein nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Vgl. Urteile vom 19. Dezember 2002 - 2 C 31.01 -, DÖD 2003, 200, und vom 27. Februar 2003 - 2 C 16.02 -, DÖD 2003, 202, vor der Anwendung von Hilfskriterien unter Umständen gebotener Rückgriff auf ältere dienstliche Beurteilungen war hier nicht ohne weiteres möglich. Der Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, deswegen dürften die älteren Beurteilungen unberücksichtigt bleiben, ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Hiernach konnte der Dienstherr nach sachgerechten Gesichtspunkten und lediglich beschränkt durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes frei darüber befinden, welchen zusätzlichen Gesichtspunkten (Hilfskriterien) er eine größere Bedeutung beimaß. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. März 2002 - 6 B 117/02 - (ständige Rechtsprechung). Dass er sich dafür entschieden hat, der Beigeladenen auf Grund ihres höheren Dienstalters bezogen auf das gegenwärtige statusrechtliche Amt den Vorzug zu geben, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der Auffassung des Antragstellers liegen greifbare Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch, zumal für einen Nichtgebrauch des Ermessens bei der Heranziehung von Hilfskriterien, nicht vor. Die vom Antragsteller vermisste "vergleichende Beurteilung der Bewerber" erfolgte ersichtlich danach, welcher von diesen das Amt eines Studienrats/einer Studienrätin bereits länger inne hatte. Das reicht aus. Dieses Hilfskriterium hält sich im Rahmen des vom Dienstherrn bei Beförderungen zu beachtenden Leistungsprinzips und darf auch bei einem verhältnismäßig geringen Unterschied den Ausschlag geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. März 2003 - 6 B 163/03 -, m. w. N. (ständige Rechtsprechung). Ob der Bewerber mit dem niedrigeren Beförderungsdienstalter wesentlich lebensälter ist, muss der Dienstherr nicht entscheidend berücksichtigen. Schließlich geht das Vorbringen des Antragstellers fehl, jedenfalls im Rahmen der Auswahl nach Hilfskriterien habe den Ausschlag zu seinen Gunsten geben müssen, dass er geeigneter für die Beförderungsstelle als die Beigeladene sei. Abgesehen davon, dass nach den obigen Ausführungen ein Eignungsvorsprung des Antragstellers nicht dargetan ist, bedarf es bei besserer Qualifikation eines der Konkurrenten gerade nicht der hilfsweisen Heranziehung zusätzlicher Kriterien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. Februar 1993 - 6 B 54/93 -. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladene ihre im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten selbst trägt, weil sie Anträge nicht gestellt und sich somit dem Risiko der Auferlegung von Kosten nicht ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2, 20 Abs. 3 des Gerichts- kostengesetzes.