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Beschluss

14 A 2917/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1112.14A2917.03.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 496,98 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 496,98 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils), § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache) und § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) sind - ihre ordnungsgemäße Darlegung unterstellt - jedenfalls nicht gegeben. Der Kläger wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Zweitwohnungssteuer für eine aus beruflichen Gründen innegehabte Zweitwohnung bejaht hat. Er macht insoweit verfassungsrechtliche Bedenken geltend und verweist auf ein angeblich beim Bundesverfassungsgericht anhängiges, diese Rechtsproblematik betreffendes Verfahren, für das er ein Aktenzeichen nicht benennt. Ferner verweist er darauf, dass es eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu dieser Problematik unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1232/00 geben solle. Aus diesem Vortrag ergibt sich keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe. Dass eine ohne Berücksichtigung der Zwecke für das Innehaben einer Zweitwohnung aus persönlichen Gründen allein auf den dafür erforderlichen Aufwand abstellende Veranlagung zur Zweitwohnungssteuer mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist, hat das Bundesverfassungsgericht in seinem auch vom Verwaltungsgericht angeführten Beschluss vom 6. Dezember 1983 (2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325) ausdrücklich festgestellt. Dabei ist entschieden worden, eine Zweitwohnungssteuersatzung, die aus beruflichen Gründen oder zu Ausbildungszwecken gehaltene Zweitwohnungen von der Besteuerung ausnehme, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Wesen einer Aufwandsteuer es ausschließe, auf eine wertende Berücksichtigung der Absichten und verfolgten ferneren Zwecke für das Innehaben der Wohnung abzustellen. Aus dieser Auffassung ergibt sich im zwingenden Rückschluss, dass eine Zweitwohnungssteuersatzung, die - wie hier - eine Differenzierung nach dem Zweck des Innehabens der Wohnung nicht enthält, mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar ist. Diese Rechtsprechung ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht revidiert worden. Eine dahin gehende Entscheidung ist weder unter dem vom Kläger angegebenen Aktenzeichen, zu dem der Kläger auch nicht angibt, welchen Inhalts die angebliche Entscheidung sein soll, noch sonst feststellbar. An die dargestellte Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts sind die Verwaltungsgerichte gebunden. Dies ergibt sich aus § 31 Abs. 1 BVerfGG, der die Verbindlichkeit der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts unter anderem für alle Gerichte vorschreibt. Die für den Eintritt dieser Wirkung vorausgesetzte hinreichende Kongruenz der zu beurteilenden Sachverhalte - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 2000 - 11 C 12.99 -, DVBl 2000, 1224; Urteil vom 24. März 1999 - BVerwG 6 C 9.98 - BVerwGE 108, 355 = Buchholz 421 Kultur- und Schulwesen Nr. 125 = NJW 1999, S. 3503 ff.- ist gegeben. Angesichts der Bindungswirkung könnte sich die Frage, ob möglicherweise veränderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen eine andere Sichtweise zur Frage der Gleichheit nach Art. 3 Abs. 1 GG erfordern oder ermöglichen könnten, nur in einem neuen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht stellen. Ob ein solches Verfahren anhängig ist, wie der Kläger ohne jede konkrete, nachvollziehbare Angabe behauptet, kann dahinstehen. Selbst wenn dies der Fall wäre, änderte dies an der Rechtslage nichts. Solange ein solches Verfahren nicht zu einer Änderung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes geführt hat, bleibt die Bindungswirkung der bisherigen Rechtsprechung bestehen. Eine diese Bindungswirkung beachtende Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist deshalb insoweit weder ernstlichen Zweifeln an ihrer Richtigkeit ausgesetzt, noch wirft sie insoweit eine schwierige Rechtsfrage auf. Der Sache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung zu, denn wegen der Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts stellen sich die vom Kläger angesprochenen verfassungsrechtlichen Rechtsfragen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).