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Beschluss

2 A 2684/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1010.2A2684.02.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 12.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausweislich der Antragsbegründung nur gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von den Klägern zu 1), 3) und 4) hilfsweise beantragte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) richtet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den hilfsweise gestellten Einbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat, und dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur möglich ist, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, sowie Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Kläger ihren Antrag auf Einbeziehung erst am 30. Juli 1996 und damit nach der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) aus dem Aussiedlungsgebiet in die Bundesrepublik Deutschland am 23. Februar 1996 gestellt haben. Die Eintragung des Klägers zu 1) in das Formular des Aufnahmeantrages seiner Mutter als "Kind ab 16 Jahre" kann einen solchen Einbeziehungsantrag nicht ersetzen. Denn nach dem verwandten Formularantrag und der des Bundesverwaltungsamtes bezog sich der Aufnahmeantrag neben den antragstellenden Eltern nur auf die darin genannten Kinder unter sechzehn Jahren. Von älteren Abkömmlingen wurde ein eigener Aufnahmeantrag verlangt. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Antragsformulars. Nach dem Inhalt seines Deckblattes bezog sich der Antrag auf Aufnahme als Aussiedler auf den Antragsteller, seinen Ehegatten und seine Kinder "unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Auch in der Rubrik zur Eintragung dieser Kinder hieß es ausdrücklich: "Angaben zu den Kindern unter 16 Jahren, für die die Aufnahme beantragt wird". Demgegenüber waren auf der nächsten Seite im Antragsformular nur "Angaben zu den Kindern ab 16 Jahren" zu machen, ohne dass diesen Angaben der Charakter eines eigenen Antrages auf Familiennachzug im Allgemeinen und, nach Inkrafttreten des Kriegsfolgenbereinigungsgesetzes am 1. Januar 1993, auf Aufnahme auch dieser Kinder im Wege der Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zukam. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. November 2002 - 2 A 64/02 - und vom 5. Februar 2003 - 2 A 361/02 -. In diesem Fall mag eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann noch in Betracht zu ziehen sein, wenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige Stellung eines Aufnahmeantrages vor Ausreise der Bezugsperson aus Gründen, die eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, nicht möglich war. Hinreichende Anhaltspunkte sind dafür jedoch von den Klägern in der Antragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Kläger den Aufnahmeantrag erst nach der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) gestellt haben, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich und kann unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs auch eine verfahrensbedingte Härte nicht begründen. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Ebenso wenig bestand gegenüber der Mutter des Klägers zu 1) eine allgemeine Hinweispflicht des Bundesverwaltungsamtes auf die zum 1. Januar 1993 eingetretenen Rechtsänderungen und die sich daraus ergebende Möglichkeit einer Einbeziehung von Abkömmlingen. Vielmehr wäre es Sache der Kläger gewesen, sich diesbezüglich rechtzeitig zu informieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. Juni 2003 - 2 A 519/02 -. Schließlich rechtfertigt auch der dem Bruder des Klägers zu 1) erteilte Einbeziehungsbescheid keine andere Entscheidung. Denn hierauf kann sich der Kläger zu 1) auch gemäß Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil die oben dargelegten Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung nach dem Akteninhalt bei seinem Bruder ebenfalls nicht vorgelegen haben und der ihm erteilte Einbeziehungsbescheid deshalb eine Gleichbehandlung des Klägers zu 1) nicht begründen kann. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).