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Urteil

7 A 1397/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:1008.7A1397.02.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises H. vom 29. November 2000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2000 auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers (Stahlgittermast) nebst Schaltanlage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739 (Q. Straße 21 in H. -G. ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises H. vom 29. November 2000 verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 1. Februar 2000 auf Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers (Stahlgittermast) nebst Schaltanlage auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739 (Q. Straße 21 in H. -G. ) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin betreibt ein Mobilfunknetz. Sie begehrt im vorliegenden Verfahren die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines rund 40 m hohen Antennenträgers nebst Schaltanlage auf dem im Eigentum der Stadt H. stehenden Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739 (Q. Straße 21 in H. -G. ). Die Q. Straße, die L 791, verläuft westlich des Flurstücks 739 in etwa in südnördlicher Richtung. Sie ist durch den am 8. September 1978 beschlossenen Bebauungsplan Nr. 109 A (bekannt gemacht am 22. Dezember 1978) auf einem Teilstück als Verkehrsfläche festgesetzt. Für die östlich anschließenden Parzellen einschließlich der Parzelle 739 setzt der Bebauungsplan dort eine Grünfläche mit der Zweckbestimmung "Sportplatz" fest, wo schon vor Inkrafttreten des Bebauungsplans im östlichen Bereich eine von der Sportverwaltung der Stadt H. verwaltete Rasenspielfläche vorhanden war. Während des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans wurde im westlichen Bereich ein mit roter Asche bestreuter Platz (sogenannter Tennenplatz) angelegt, der ebenso von der Stadtverwaltung vergeben wird, und zwar namentlich an einen örtlichen Sportverein sowie an G. Schulen. Im Bereich der Sportplatzfläche kennzeichnet der Bebauungsplan die Umrisslinien zweier Sportflächen und beschreibt diese zum einen als "Tennenplatz" (im Westen) und als "Rasenplatz" (im Osten); die Gesamtanlage ist als "Sportplatz G. " bezeichnet. Innerhalb der Sportplatzflächen sind ferner zwei Stellplatzflächen festgesetzt. Die gesamte Fläche ist von einer Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern umgeben. Innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans schließen jenseits des Sportplatzes in nördlicher und nordöstlicher Richtung Dorf- und allgemeine Wohngebiete an. Die Klägerin beabsichtigt, den Stahlgittermast im äußersten Südwesten der Sportplatzfläche zwischen der im Bebauungsplan festgesetzten Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern und dem vorhandenen Ascheplatz etwa dort zu errichten, wo inmitten einer Rasenfläche eine kreisförmige betonierte Fläche als "Kugelstoßring" dient. Sie schloss mit der Stadt H. am 10. September/20. Oktober 1999 einen Gestattungsvertrag, mit dem die Stadt die Errichtung einer "Funkfeststation" an der Stelle gestattet, die auch Gegenstand des Bauantrags der Klägerin ist. Als Bestandteil einer Funkfeststation ist im Vertrag insbesondere auch der Antennenträger benannt (§ 1 Abs. 1 des Vertrags), der in einer Anlage des Vertrags durch eine Ansichtszeichnung konkretisiert und beschrieben wird. Nach § 2 des Vertrages soll der Kugelstoßring auf Kosten der Klägerin versetzt werden. Der am 1. Februar 2000 bei dem Beklagten eingegangene Bauantrag bezieht sich auf einen 40 m hohen quadratischen Stahlgittermast, der sich von 2,50 m x 2,50 m am Fußpunkt bis auf 1,303 m x 1,303 m verjüngt. Die an der Mastspitze geplante Rundbühne weist einen Durchmesser von 3,906 m auf. Der Schaltschrank hat die Außenabmessungen von 3,10 x 1,40 x 0,70 m. Der Beklagte lehnte den Bauantrag mit Bescheid vom 28. März 2000 ab, da das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplans widerspreche. Eine Befreiung könne nicht erteilt werden. Der Mast sei städtebaulich nicht vertretbar, sondern würde eine stadtgestalterisch unbefriedigende Ortseingangssituation schaffen und erdrückend wirken. Den Widerspruch der Klägerin wies der Landrat des Kreises H. mit Widerspruchsbescheid vom 29. November 2000 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 21. Dezember 2000 Klage erhoben und unter Vertiefung ihres Widerspruchsvorbringens ihr Begehren weiter verfolgt. Sie hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28. März 2000 und den Widerspruchsbescheid des Landrates des Kreises H. vom 29. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 1. Februar 2000 die bauaufsichtliche Genehmigung zur Errichtung eines Antennenträgers mit Schaltanlage (Stahlgittermast) auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739, Q. Straße 21 zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 28. März 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises H. vom 29. November 2000 zu verpflichten, den Bauantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen. Auf den von der Klägerin gestellten Antrag hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 10. Juli 2002 zugelassen. Die Klägerin hat innerhalb der Berufungsbegründungsfrist einen Berufungsantrag gestellt und die Berufung begründet. Sie trägt vor: Die Antennenanlage widerspreche den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht, denn dieser sei unwirksam. Die Festsetzung "Grünfläche, Sportplatz" sei nicht hinreichend konkret. Zwar sei der westliche Teil des Grundstücks als "Sportplatz", der östliche als "Rasenfläche" bezeichnet, ohne dass jedoch ersichtlich wäre, wie die Rasenfläche genutzt werden solle. Es sei auch nicht angegeben, ob es sich um eine öffentliche oder um eine private Grünfläche handeln solle. Die notwendige Konkretisierung des mit dem Bebauungsplan Gewollten müsse sich aus dem Plan selbst ergeben; die tatsächliche Nutzung sei für die Auslegung der Festsetzung irrelevant. Fernmeldetechnische Nebenanlagen seien unabhängig von der Art und Weise der sie umgebenden Bebauung vorbehaltlich nachbarlicher Belange jedenfalls ausnahmsweise immer zulässig, und zwar unabhängig von der Anlagengröße selbst. Angesichts der schlanken und filigranen Bauweise des Mobilfunkmastes beeinträchtige er weder das Ortsbild noch habe er eine erdrückende Wirkung. Ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahme ergebe sich aus dem Gestattungsvertrag. Selbst wenn der Bebauungsplan wirksam wäre, sei ihr Vorhaben zulässig, denn es widerspreche nicht der Nutzung des Grundstücks als Sportplatz. Die Nutzung werde weder eingeschränkt noch ausgeschlossen, sondern vielmehr erweitert. Mobile Telekommunikation finde auch auf Grünflächen jeder Art statt. Unerheblich sei hingegen die über den Bebauungsplanbereich hinausreichende Funktion der Anlage, Telekommunikationsdienstleistungen herzustellen. Nebenanlagen seien überall im Bebauungsplangebiet zulässig. Ob eine Anlage als Nebenanlage anzusehen sei, entscheide sich nicht anhand der für das Baugrundstück zulässigen Nutzung, sondern im Vergleich zu den für eine Vielzahl von Grundstücken oder für das gesamte Baugebiet selbst zulässigen Nutzungen oder auch im Vergleich zu den Nutzungen angrenzender Baugebiete. Grundsätzlich sei die Gebietsfestsetzung, hier die Festsetzung "Sportplatz", für die Prüfung maßgebend, ob Nebenanlagen zulässig seien, denn § 14 BauNVO sei als Ausnahmeregelung automatischer Bestandteil des Bebauungsplans. Die im Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzten Nutzungsmöglichkeiten würden durch den Sendemast nicht beeinträchtigt, wie auch der Vergleich zu dem auf dem überplanten Grundstück angelegten Verbindungsweg zwischen dem östlich des Sportplatzes verlaufenden D. -E. -Weg und der Q. Straße sowie einem Stellplatz (einschließlich einer Sammelstelle für Reststoffe) aufzeige. In Höhe des Rasenplatzes seien Sozialräume und eine Gastronomie errichtet. Selbst wenn nicht auf die den geplanten Antennenstandort betreffende Festsetzung "Sportplatz", sondern auf das vom Bebauungsplan ferner umfasste allgemeine Wohngebiet und das Dorfgebiet abgestellt würden, sei der Mobilfunkmast zulässig, denn er sei als nicht störendes Gewerbe anzusehen. Durch die Anlage werde nicht der gesamte Stadtteil G. versorgt. Das Vorhaben ordne sich im für eine Nebenanlage erforderlichen Umfang räumlich-gegenständlich, jedenfalls aber funktional unter. Maßgebend sei auf die örtlich begrenzte dienende Funktion der Anlage abzustellen. Die Anlage habe im Verhältnis zur Hauptnutzung ähnlich wie Zubehör eine Hilfsfunktion, wobei sich der innere Zusammenhang aus der dienenden Funktion für alle im Baugebiet gelegenen Grundstücke insgesamt ergebe. Jede Mobilfunkantenne habe nur eine untergeordnete Bedeutung, da sie nur den jeweiligen örtlichen Bereich mit entsprechenden Signalen versorge. Die so genannte Funkzelle habe einen Durchmesser von wenigen hundert Metern in dicht besiedelten Städten, bis zu 15 und mehr Kilometern auf dem flachen Land. Eine Mobilfunkantenne sei daher nicht anders zu qualifizieren als eine ortsgebundene Telefonzelle. Sie habe keinen selbständigen Nutzungszweck und könne daher nicht als Hauptanlage qualifiziert werden. Telekommunikation sei Teil der Daseinsversorge und damit Bestandteil jeglicher Lebensäußerung in unserer Gesellschaft. Die Telekommunikation allein auf den Nutzungszweck des jeweiligen Standorts zu reduzieren, widerspreche den technisch/physikalischen Gegebenheiten des Mediums. Die zur Genehmigung gestellte Anlage diene nicht der Versorgung des ganzen Stadtgebiets; sie sei ortsgebunden und daher nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO zulässig. Sie sei auch deshalb ortsgebunden, weil sonst das Baugebiet keinen bzw. keinen vernünftigen Empfang habe. Die Anlage könne an keinem anderen Standort stehen. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass ein Mobilfunkmast nur Teil eines überörtlichen Netzes sei, denn es habe auf das übrige Netz keinen Einfluss, wenn eine Mobilfunkanlage in einem örtlich eingegrenzten Bereich nicht zur Verfügung stehe. Zwar stelle die Anlage den Zugang zum überörtlichen Netz her, jedoch nur für die im Einzugsbereich ansässige Bevölkerung. Jedenfalls sei eine Mobilfunkanlage eine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990. Diese Bestimmung sei auf vor 1990 geplante Baugebiete analog anzuwenden. § 14 Abs. 2 BauNVO habe vor seiner Neufassung keine abschließende Regelung enthalten. Die Neuregelung habe vielmehr auch vorher geltendes Recht nur klargestellt. § 14 Abs. 2 BauNVO müsse entsprechend (verfassungskonform) ausgelegt werden, denn Art. 87 f GG verpflichte den Bund, für eine infrastrukturelle Grundversorgung mit Telekommunikationsleistungen zu sorgen. Vor Abschaffung des Monopols der Deutschen Bundespost für die Telekommunikation habe es keiner Regelungen im Baugesetzbuch oder in der Baunutzungsverordnung bedurft, da die Deutsche Bundespost in eigener Kompetenz gemäß § 7 TWG die für die Errichtung ihrer Telekommunikationslinien erforderlichen Planfeststellungsverfahren habe durchführen können. Entsprechende Regelungen seien erst nach Privatisierung der Telekommunikation erforderlich geworden. Schließlich sei eine entsprechende Auslegung des § 14 Abs. 2 BauNVO europarechtlich geboten. Nach europarechtlichen Regelungen sei die Bundesregierung verpflichtet, die völlige Gleichberechtigung aller Wettbewerber für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen herzustellen. Eine diskriminierungsfreie Gleichstellung erfordere, dass Wettbewerber der Telekom ihre Netz dort aufbauen könnten, wo die Telekom ihre Netze bereits errichtet habe. Selbst wenn § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nicht zu ihren, der Klägerin, Gunsten anwendbar wäre, habe sie doch nach den vom Oberverwaltungsgericht Rheinland- Pfalz mit Urteil vom 7. August 2003 - 1 A 10196/03. OVG erneut bestätigten Grundsätzen zumindest einen Anspruch auf Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Die Grundzüge der Planung würden durch das Vorhaben nicht in Frage gestellt. Geboten sei eine baugebietsbezogene Betrachtung. In den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten und den Dorfgebieten seien nicht störende Gewerbebetriebe ausnahmsweise bzw. allgemein zulässig. Bei grundstücksbezogener Betrachtungsweise ergebe sich nichts anderes, denn der Antennenmast stehe der Sportplatznutzung nicht entgegen. Die Errichtung des Mobilfunkmastes sei aus Gründen des Allgemeinwohls erforderlich, denn mit dem Betrieb des Mobilfunknetzes würden öffentliche Belange erfüllt. Vernünftigerweise sei die Errichtung an der vorgesehenen Stelle geboten, nämlich auch im Hinblick auf künftige Entwicklungen - hier die ausreichende Nahversorgung des Gebiets unter Berücksichtigung des Mobilfunks als zunehmend bedeutendes Medium des Datentransfers - sinnvoll. Der Mast sei städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Interessen stünden dem Vorhaben nicht entgegen. Die Stärke der von der Anlage ausgehenden elektromagnetischen Felder halte die im Anhang 1 zu § 2 der 26. BImSchV bestimmten Grenzwerte ein. Die Höhe des Mastes sei fernmeldetechnisch bedingt und nicht ungewöhnlich. Die Durchführung des Bebauungsplans würde für sie, die Klägerin, eine unvorhergesehene Härte bedeuten, denn sie habe sich gegenüber der Bundesrepublik zur Errichtung eines flächendeckenden Mobilfunknetzes verpflichtet. Das nach § 31 BauGB der Bauaufsichtsbehörde grundsätzlich eingeräumte Ermessen sei hier gebunden, denn die Beklagte habe sich durch den mit ihr, der Klägerin, geschlossenen Gestattungsvertrag verpflichtet, die Baugenehmigung zu erteilen oder doch jedenfalls auf den Einwand verzichtet, das Vorhaben berühre die Grundzüge des Bebauungsplans. Darüber hinaus sei das Ermessen der Beklagten auch deshalb auf Null reduziert, weil es keine vernünftigen Alternativen für den vorgesehenen Standort gebe. Ob der von der Beklagten mit Schriftsatz vom 16. September 2003 benannte Standort im östlich gelegenen Außenbereich geeignet sei, habe in der Kürze der Zeit nicht geklärt werden können (Angabe der Klägerin in der mündlichen Verhandlung). Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Der Bebauungsplan sei wirksam. Der mit der Festsetzung einer Grünfläche verfolgte Zweck müsse im Bebauungsplan nicht angegeben werden, wenn er sich - wie hier - aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Bebauungsplanbegründung durch Auslegung ermitteln lasse. Eine dennoch etwa anzunehmende Unbestimmtheit würde ohnehin nur den "Rasenplatz", nicht aber den Standort des Sendemastes betreffen. Die Anlage sei als selbständige, nicht störende gewerbliche Hauptnutzung in der Grünfläche ebenfalls unzulässig. Der Nebenanlagen privilegierende § 14 BauNVO werde aufgrund einer Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB gar nicht Bestandteil des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 1 Abs. 2 und Abs. 3 BauNVO). Die Anlage sei zudem keine Nebenanlage. Sie diene nicht nur dem Baugebiet. Es gebe Anhaltspunkte, dass die Anlage auch der Versorgung umliegender Ortschaften außerhalb des Stadtgebiets H. dienen solle. Der Mast sei für eine Nebenanlage zu groß. Es fehle an einer funktionalen Zuordnung zum Sportplatz, dessen Nutzungszweck der Mast nicht diene. Vom Anwendungsbereich des § 14 BauNVO 1990 würden Nebenanlagen wie Kabinen für Fernsehumsetzer, Breitbandverteileranlagen sowie kleinere Fernmeldegebäude, nicht aber ein selbständiger Sendemast mit Schaltzentrale erfasst. Eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans komme nicht in Betracht. Der Sendemast stehe in keinem Bezug zur Sportplatznutzung und greife deshalb in die Grundzüge der Planung ein. Gründe des Gemeinwohls erforderten die Befreiung nicht, denn der Standort sei nicht zwingend. G. könne über andere Standorte versorgt werden. Die Angaben der Klägerin im Schriftsatz vom 10. Juni 2003 über die fehlende Eignung zunächst in Betracht gezogener Alternativstandorte würden nicht in Abrede gestellt. Ggf. könne der Mast jedoch im östlich der Birkheide beginnenden Außenbereich aufgestellt werden; dort sei ein geeigneter Standort verfügbar (Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung). Auf Allgemeinwohlbelange könne sich ein privaten Zwecken dienendes Vorhaben ohnehin selbst dann nicht berufen, wenn die private Nutzung aus öffentlichen Gründen erwünscht sei. Auch könne das Gemeinwohlinteresse nicht so weit gehen, jedem der derzeit vier Netzbetreiber eine flächendeckende Versorgung des jeweiligen Gemeindegebiets durch Erteilung einer Befreiung zu garantieren. Eine Netzabdeckung durch einen Betreiber genüge dem Allgemeinwohlinteresse. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem in der zwischen der Landesregierung, den kommunalen Spitzenverbänden und den Mobilfunkbetreibern geschlossenen Vereinbarung vom 17. Juli 2003 zum Ausdruck kommenden Interesse an einer flächendeckenden Ausstattung mit Mobilfunknetzen als notwendiger Basisstruktur. Sie, die Beklagte, fürchte Proteste der Sportplatznutzer. Gesundheitliche Bedenken könnten der Sendeanlage hinsichtlich der Nutzer des Sportplatzes, der südlich gelegenen Wohnbebauung und der dort geplanten Kindertagesstätte etwa zu den Auswirkungen auf elektrisch und elektronisch betriebene Implantate im menschlichen Körper zugeordnet werden. Die geplante Anlage sei schließlich mit dem dörflichen Erscheinungsbild G. nicht vereinbar. Sollte der Bebauungsplan hingegen als insgesamt nichtig anzusehen sein, beurteile sich die baurechtliche Zulässigkeit nach § 34 Abs. 1 BauGB, denn der Standort sei auf drei Seiten von Bebauung umgeben und nehme an diesem Bebauungszusammenhang teil. In die durch ein- und zweigeschossige Bebauung geprägte Umgebung füge sich der 40 m hohe Mast nicht ein. Er werde deutlich sichtbar sein. Er nehme nicht die gebotene Rücksicht. Das Ortsbild werde negativ beeinflusst. Welche Anlagengröße als im Regelfall noch akzeptabel angenommen werden könne, zeige § 65 Abs. 1 Nr. 18 BauO NRW in der Fassung der Änderung vom 22. Juli 2003, GV NRW 2003, 434. Das Stadtentwicklungskonzept H. 2010 nenne als wichtiges städtebauliches Ziel, die ästhetische Qualität der Stadteingänge zu erhalten und aufzuwerten; diese würden gestört. Gestört würde auch der alte Ortskern von G. , der dem Typ eines ostwestfälischen Dorfes noch weitgehend entspreche. Aus dem Gestattungsvertrag vom 20. Oktober 1999 ergebe sich ein Anspruch auf eine Baugenehmigung nur unter der aufschiebenden Bedingung der Vereinbarkeit des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Baubestimmungen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses führt aus: Der Senat werde zu entscheiden habe, ob eine Mobilfunkanlage aufgrund ihrer immanenten Einbindung in ein überörtliches Versorgungssystem als im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO "dem Baugebiet dienend" auch dann angesehen werden könne, wenn sie der Versorgung des gesamten Stadtgebiets sowie mehrerer Gemeinden in der Umgebung diene. § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 sei auf unter Geltung früherer Fassungen der Baunutzungsverordnung erlassene Bebauungspläne nicht anwendbar. Sollte die Mobilfunkanlage nicht als Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 1 BauNVO anzusehen sein, sei die Möglichkeit einer Befreiung von den Bebauungsplanfestsetzungen zu prüfen. Für eine Befreiung spreche, dass die Festsetzung Sportplatz auch nach Errichtung eines Sendemastes weiterhin zum Tragen komme. Vergleichbar einer an den Kriterien des § 34 Abs. 1 BauGB orientierten Beurteilung könne für die Mobilfunkanlage eine Befreiung erwogen werden, wenn sie in die nähere Umgebung keine Spannungen hineintrage oder sie erhöhe. Ob es sich um eine gewerblich genutzte Anlage handele, sei in diesem Zusammenhang nicht bedeutsam. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 7. Juli 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die zulässige Klage ist mit ihrem Hauptantrag unbegründet, mit dem Hilfsantrag begründet. Die Klägerin hat keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung der am 1. Februar 2000 beantragten Baugenehmigung zur Errichtung eines Stahlgittermastes auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 1, Flurstück 739. Ob der Klägerin von den Festsetzungen des Bebauungsplans eine Befreiung erteilt werden kann, hat die Beklagte unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Das Vorhaben der Klägerin widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 109 A der Stadt H. . Der Bebauungsplan Nr. 109 A ist wirksam. Er setzt für den Anlagenstandort eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz fest. Dies ergibt die Auslegung des Bebauungsplans. Den Festsetzungen eines Bebauungsplans fehlt nicht bereits dann die erforderliche Bestimmtheit, wenn sie auslegungsbedürftig sind. Es ist vielmehr ausreichend, wenn der Norminhalt durch die anerkannten Auslegungsmethoden zweifelsfrei ermittelt werden kann. Der Kanon der klassischen Auslegungsgrundsätze umfasst die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatische Auslegung), aus ihrem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die verschiedenen Methoden können gleichzeitig und nebeneinander angewandt werden und sich gegenseitig ergänzen. Die Interpretation ist nicht durch den formalen Wortlaut der Norm begrenzt. Ausschlaggebend ist vielmehr der objektive Wille des Gesetzgebers, soweit er wenigstens andeutungsweise im Gesetzestext einen Niederschlag gefunden hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1995 - 4 N 2.95 -, BRS 57 Nr. 57. In die Auslegung ist einzustellen, dass sich die Anforderungen an die Bestimmtheit und das Maß der Konkretisierung danach richten, was nach den Verhältnissen des Einzelfalles für die städtebauliche Entwicklung im Sinne des § 1 Abs. 3 und des § 9 Abs. 1 BauGB erforderlich ist und dem Gebot gerechter Abwägung der konkret berührten privaten und öffentlichen Belange entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1998 - 4 B 40.98 -, BRS 60 Nr. 178. Auslegungsbedürftig ist die Festsetzung "Grünfläche" und der durch die Verwendung des Planzeichens 4.2 der Planzeichenverordnung kenntlich gemachten Zweckbestimmung nur hinsichtlich der Frage, ob es sich um eine öffentliche oder eine private Grünfläche handeln soll. Bereits die Bebauungsplanurkunde selbst gibt für die Auslegung hinreichende Anhaltspunkte. Der Sportplatz ist entsprechend seiner tatsächlichen Nutzung als "Sportplatz G. " bezeichnet. Die Namensgebung stellt damit auf einen der gesamten Ortslage dienenden Sportplatz ab, nicht aber auf eine privatnützigen Zwecken dienende Einrichtung. Darüber hinaus sind konkrete Bestandteile des Platzes, die jedenfalls im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses vorhanden waren, als Bestand in der Bebauungsplanurkunde eingetragen. Die Sportplatzfläche stand im Eigentum der Stadt H. und wurde von dieser für die Wahrnehmung sportlicher Zwecke verwaltet (Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 2003). Dass in diesen öffentlichen Charakter der Sportplatznutzung nicht eingegriffen werden sollte, bestätigt die Bebauungsplanbegründung. In der Kostenaufstellung zur Bebauungsplanbegründung ist ausdrücklich von öffentlichen Grünflächen die Rede, während die Legende des Bebauungsplans nur Grünflächen nachweist, ohne den Nutzungszweck der Grünflächen durch eine konkrete textliche Angabe zu beschreiben. Aus der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 1983 - Nr. 1. N - 1321/79 -, BayVBl 1984, 339 sowie aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. Juli 1983 - 5 S 433/83 -, BRS 40 Nr. 7 ergibt sich nichts, was gegen die vorstehende Auslegung des Bebauungsplans Nr. 109 A sprechen könnte. Auf die dort vertretene Ansicht zur Erforderlichkeit der Festsetzung des privaten oder des öffentlichen Nutzungszwecks der Grünfläche, vgl. hierzu auch: Berliner Kommentar, Baugesetzbuch, 2. Auflage, § 9 Rdnr. 36, kommt es nicht an, da sich die öffentliche Zweckbestimmung der im Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzten Grünfläche durch Auslegung des Bebauungsplans ergibt. Die Klägerin hat andere zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führende Mängel als den vermeintlichen Mangel der Bestimmtheit der Grünflächenfestsetzung nicht behauptet. Solche Mängel sind auch nicht ersichtlich. Die Errichtung eines einer Mobilfunkanlage dienenden Stahlgittermastes widerspricht der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz. Eine Bebauung, die nicht unmittelbar der näher konkretisierten Zweckbestimmung der Grünfläche dient, widerspricht ihr, da eine Grünfläche außerhalb ihrer eigentlichen Zweckbestimmung grundsätzlich von Bebauung freizuhalten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1973 - IV C 66.69 -, BVerwGE 42, 5 = BRS 27 Nr. 5 Beschluss vom 2. Februar 1995 - 4 B 257.94 -, BRS 57 Nr. 110. Der eigentlichen Zweckbestimmung eines Sportplatzes dient ein 40 m hoher Antennenträger für eine Mobilfunkanlage nicht. Er dient nicht der sportlichen Betätigung auf dem festgesetzten Sportplatz. Die etwaige Nutzung eines Handys durch einen Sportler dient gewöhnlich nicht (unmittelbar) der Sportausübung. Auf den von der Klägerin gezogenen Vergleich zu den Stellplatzflächen im Sportplatzbereich sowie einen Verbindungsweg zwischen Q. Straße und D. - E. -Weg, kommt es nicht an. Die Wirksamkeit einer Bebauungsplanfestsetzung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass sich die tatsächliche Nutzung in einem Teilbereich abweichend entwickelt hat, ohne das mit der Festsetzung verfolgte städtebauliche Anliegen in Frage zu stellen. Die Stellplatzflächen sind ohnehin im Bebauungsplan festgesetzt und stehen schon aus diesem Grund mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche nicht im Widerspruch, sondern konkretisieren sie für ihren Geltungsbereich. Dass es im Übrigen städtebaulich gerechtfertigt ist, Stellplätze für die Nutzer des Sportplatzes in möglicher Nähe vorzuhalten, bedarf keiner weiteren Ausführungen. Ein Verbindungsweg zerschneidet die tatsächlich angelegten Sportplatzflächen nicht. Die Anlage ist nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO in der hier maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 15. September 1977, BGBl I 1763 zulässig. Danach sind außer den in §§ 2 bis 13 genannten Anlagen auch untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen zulässig, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder dem Baugebiet selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Aus dieser Bestimmung ergibt sich zugunsten der Klägerin schon deshalb nichts, weil die sich daraus ergebende Zulässigkeit von Nebenanlagen sich nicht auf die durch den Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzte öffentliche Grünfläche erstreckt. § 14 BauNVO wird nur dann und nur dort Bestandteil des Bebauungsplans, wo der Bebauungsplan die in § 1 Abs. 2 BauNVO 1977 bezeichneten Baugebiete festsetzt (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO) . Die öffentliche Grünfläche ist jedoch weder selbst Baugebiet noch Teil eines der in § 1 Abs. 2 BauNVO 1977 bezeichneten Baugebiete. § 1 Abs. 2 BauNVO 1977 definiert, dass Baugebiete die für die Bebauung vorgesehenen Flächen sind, die nach der besonderen Art ihrer baulichen Nutzung als eines dort genannten Baugebiete dargestellt sind. Danach sind sowohl das durch den Bebauungsplan festgesetzte Dorfgebiet als auch das allgemeine Wohngebiet Baugebiete, nicht jedoch die öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Sportplatz. Zwar sind Sportplätze in Dorf- und auch in allgemeinen Wohngebieten (ausnahmsweise) zulässig (vgl. §§ 4 Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 2 Nr. 8 BauNVO 1977). Der Bebauungsplan weist den Sportplatz jedoch nicht einem der angrenzenden Baugebiete zu. Eine Zuordnung ergibt sich auch nicht aus dem Festsetzungszusammenhang. Der "Sportplatz" grenzt an die beiden im Norden bzw. Nordosten festgesetzten Baugebiete, aber auch an im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses erst parzellierte, noch unbebaute Grundstücke jenseits der Q. Straße im Westen und schließlich an den Außenbereich im Süden an. Er setzt den auf Grundlage des Bebauungsplans gewollten Bebauungszusammenhang nicht fort, sondern schließt ihn ab. Die Zweckbestimmung des Sportplatzes erschöpft sich auch nicht darin - wie seine Benennung als "Sportplatz G. " verdeutlicht - , den Zwecken eines der beiden angrenzenden Baugebiete zu dienen, sondern greift über diese hinaus. Selbst wenn entgegen der vorstehend dargelegten Auffassung des Senats davon auszugehen wäre, dass die öffentliche Grünfläche Teil eines der angrenzenden Baugebiete ist, würde sich zwar die grundsätzliche Anwendbarkeit des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 ergeben. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO liegen jedoch nicht vor. Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich der Senat in ständiger Rechtsprechung angeschlossen hat, geklärt, dass Zulässigkeitsvoraussetzung für eine dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets dienenden Nebenanlage ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner Grundstücke oder des gesamten Baugebiets selbst ist. Das bedeutet, dass in § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO 1977 - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 - nur solche Nebenanlagen gemeint sind, deren (Hilfs-) Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete Baugebiet beschränkt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82. Der Stahlgittermast hat in seiner dienenden Funktion für die Mobilfunkanlage keine auf das durch den Bebauungsplan Nr. 109 A festgesetzte Dorfgebiet oder/und auf das allgemeine Wohngebiet beschränkte (Hilfs-)Funktion, sondern soll Telekommunikationsdienstleistungen für einen weiteren Bereich sicherstellen, wie die von der Klägerin mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 überreichten Computersimulationen der Wirkung der Anlage auf die örtliche Versorgung anschaulich verdeutlichen. Die Klägerin behauptet zwar, es werde durch die Anlage lediglich der "östliche Teil des Stadtteils G. versorgt werden" (Schriftsatz vom 5. April 2002). Die Versorgung ist jedoch weder auf einen exakt begrenzbaren Teil des Stadtteils G. beschränkt noch besteht der östliche Stadtteil nur aus dem einem Baugebiet, das sich über die Grenzen des Bebauungsplans 109 A hinaus auf eben diesen Bereich G. erstrecken würde. Schließlich zeigt der Vergleich der von der Klägerin überreichten Computersimulationen, dass durch die Anlage auch westliche Bereiche G. aus einer "mangelhaften" Versorgungssituation in eine "befriedigende" oder doch jedenfalls "ausreichende" Versorgungssituation gehoben werden sollen. Die Klägerin stützt ihren Anspruch ferner zu Unrecht auf § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990, und zwar schon deshalb, weil die Anwendbarkeit auch des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO nur gegeben ist, wenn der Standort der Anlage in einem der in § 1 Abs. 2 BauNVO bezeichneten Baugebiete vorgesehen ist (vgl. § 1 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2 BauNVO). Nur dann ermöglicht § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 die Errichtung der dort bezeichneten Anlage auch für den Fall, dass sich ihre Versorgungsfunktion nicht nur auf ein Baugebiet, sondern auf mehrere Baugebiete erstreckt. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990 ist darüber hinaus deshalb nicht anwendbar, weil die einschlägigen Regelungen der Baunutzungsverordnung jeweils in der Fassung Bestandteil des Bebauungsplans werden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans gültig ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 43.87 -, BRS 54 Nr. 60. Eine Mobilfunkanlage ist ferner keine Nebenanlage im Sinne des § 14 Abs. 2 BauNVO 1977. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 - 4 B 3.99 -, a.a.O.. Die Klägerin wendet zu Unrecht ein, § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sei verfassungskonform dahin auszulegen, dass er sich auch auf vor seinem Inkrafttreten beschlossene Bebauungspläne erstrecke. Für eine dahingehende "verfassungskonforme Auslegung" besteht weder Anlass noch Berechtigung. Die verfassungskonforme Auslegung verlangt, ein Gesetz im Zweifel und wenn möglich im Einklang mit der Verfassung auszulegen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 -, BVerfGE 2, 266. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO begegnet jedoch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dass der Bundesgesetzgeber zu einer weitergehenden Regelung als der in § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO 1990, nämlich zu einer auch auf frühere Bebauungspläne bezogenen entsprechenden Regelung, aus verfassungsrechtlichen Gründen gehalten gewesen sein könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Aus dem von der Klägerin zitierten Art. 87 f GG ergibt sich zwar ein Grundversorgungsauftrag des Bundes, der Telekommunikation flächendeckende angemessene und ausreichende Dienstleistungen zu gewährleisten. Vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Stand: Oktober 1996, Art. 87 f., Rdnr. 79. Das so formulierte, unmittelbar verbindliche Staatsziel, vgl. Maunz/Dürig/Herzog, a.a.O., Art. 87 f., Rdnr. 80, rechtfertigt jedoch jedenfalls keinen mit Rückwirkung verbundenen Eingriff in die Planungshoheit der Gemeinde. So hat die Gemeinde, wenn sie die bauliche Entwicklung ihres Gemeindegebiets durch einen Bebauungsplan steuert, sich darüber Klarheit zu verschaffen, ob und wo sie Nebenanlagen zulassen will; sie kann Nebenanlagen auch vollständig ausschließen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO 1977). Das von der Gemeinde in eigener Verantwortung durch den Bebauungsplan ausgeprägte Konzept städtebaulicher Entwicklung würde gestört, müssten nunmehr (Neben-)Anlagen aufgrund eines - wie die Klägerin meint, aufgrund analoger Anwendung faktisch - rückwirkenden Gesetzes im Bebauungsplangebiet zugelassen werden, obwohl ihre Zulässigkeit nicht Gegenstand der planerischen Entscheidung der Gemeinde sein konnte. Ohnehin müsste die - vom Senat verneinte - Möglichkeit rückwirkender Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO zugleich mit der Ermächtigung der Gemeinde verbunden sein, über den etwaigen Ausschluss dieser Nebenanlagen entsprechend § 14 Abs. 1 Satz 3 BauNVO zu befinden. Der Gesetzgeber durfte im Übrigen davon ausgehen, dass die Gemeinden bei der Bauleitplanung den Belangen der Telekommunikation hinreichend Beachtung geben werden. Dass sich aus der Staatszielbestimmung des Art. 87 f GG aber kein Anspruch ableiten lässt, an jedem sinnvollen Ort eine Mobilfunkanlage ohne Berücksichtigung anderer, ihrer Errichtung möglicherweise entgegenstehender, ebenfalls bedeutsamer Belange errichten zu dürfen, ist selbstverständlich. Aus den von der Klägerin pauschal zitierten europarechtlichen Regelungen - Richtlinie der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (90/388/EWG), Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juli 1990, L 192/S. 10 und der Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten, Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom 22. März 1996, L 74/S. 13 - ergibt sich für den von ihr behaupteten Anspruch nichts. Die Klägerin meint, aus diesen Regelungen könne sie einen Anspruch darauf ableiten, dort ihre "Netze" aufbauen zu können, wo die Telekom ihre Netze bereits errichtet habe. Ob dieser Behauptung in dieser Allgemeinheit zugestimmt werden könnte, bedarf hier keiner Entscheidung. Aus einem solchen Recht ließe sich kein Recht der Klägerin ableiten, ihren Antennenträger gerade dort errichten zu wollen, wo die Gemeinde seit Jahrzehnten eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung eines Sportplatzes vorgesehen hat. Auch die Telekom hat in diesem Bereich keinen Antennenträger errichtet. Die Klägerin hat ferner keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche; vielmehr hat die Beklagte ihr durch § 31 Abs. 2 BauGB eröffnetes Ermessen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB liegen zwar vor, die Befreiung steht jedoch im Ermessen der Beklagten. Gemäß § 31 Abs. 2 BauGB kann von den Festsetzungen des Bebauungsplan befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder 2. die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder 3. die Durchführung des Bebauungsplans zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Der Stahlgittermast ist mit den Grundzügen der Planung vereinbar. Die Abweichung ist jedenfalls städtebaulich vertretbar. Nachbarliche Belange stehen der Genehmigung nicht entgegen. Die Befreiung ist mit öffentlichen Interessen vereinbar. Die in § 31 Abs. 2 BauGB vorausgesetzte Vereinbarkeit des zur Genehmigung gestellten Vorhabens mit den Grundzügen der Planung hat für alle Befreiungsfälle Geltung. Die Festsetzungen eines Bebauungsplans dürfen nicht beliebig durch Verwaltungsakt außer Kraft gesetzt werden. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt entscheidend davon ab, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Sie darf nicht aus Gründen erteilt werden, die sich in einer Vielzahl gleichgelagerter Fälle oder gar für alle von einer bestimmten Festsetzung betroffenen Grundstücke anführen ließen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. März 1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99. Der Stahlgittermast liefe dem planerischen Grundkonzept nicht entgegen. Mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche hat der Plangeber zum Ausdruck gebracht, dort jegliche bauliche Nutzung auszuschließen, soweit sie nicht mit dem Zweck der Grünfläche vereinbar ist. Die Fläche dient der Sportplatznutzung. Dass die Sportausübung durch die nur eine geringe Grundfläche in Anspruch nehmende Anlage beeinträchtigt werden könnte, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Antennenmast nebst Schaltschrank soll im äußerten Südwesten des Sportplatzes in einem Bereich errichtet werden, der - wenn überhaupt - der Nutzung nur für Kugelstoßübungen vorbehalten ist. Dass der Kugelstoßring nicht entsprechend (auf Kosten der Klägerin) verschoben werden könnte, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr bestätigt der von ihr mit der Klägerin geschlossene Gestattungsvertrag, dass eine solche Verschiebung ohne Weiteres möglich ist und auch andere Nutzungen für diesen Bereich nicht vorgesehen sind. Die Gefahr einer Vielzahl vergleichbarer Vorhaben besteht schon deshalb nicht, weil nur geringe Flächen der Grünfläche nicht von Sportanlagen oder der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in Anspruch genommen werden. Die Klägerin kann sich ferner auf einen Befreiungsgrund stützen. Es spricht bereits einiges dafür, dass Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern (§ 31 Abs. 2 Nr. 1 BauGB), was letztlich jedoch keiner Entscheidung bedarf. Gründe des Wohls der Allgemeinheit erfordern eine Befreiung nicht erst dann, wenn den Belangen der Allgemeinheit auf keine andere Weise als durch eine Befreiung entsprochen werden könnte, sondern nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift schon dann, wenn es zur Wahrnehmung des jeweiligen öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten ist, mit Hilfe der Befreiung das Vorhaben an der vorgesehenen Stelle zu verwirklichen. Die Befreiung muss nicht schlechterdings das einzige denkbare Mittel für die Verwirklichung des jeweiligen öffentlichen Interesses sein, dessen Erfüllung muss also nicht mit der Befreiung stehen und fallen. Auch dann, wenn andere - auch weniger naheliegende - Möglichkeiten zur Erfüllung des Interesses zur Verfügung stehen, kann eine Befreiung zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses vernünftigerweise geboten sein. Dass die Befreiung dem Gemeinwohl nur irgendwie nützlich oder dienlich ist, reicht allerdings nicht aus. Maßgebend dafür, ob die Befreiung vernünftigerweise geboten ist, sind die Umstände des Einzelfalls; dabei kann es auch auf nach objektiven Kriterien zu beurteilende Fragen der Zumutbarkeit und Wirtschaftlichkeit ankommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1978 - 4 C 54.75 -, BRS 33 Nr. 150. Die Klägerin nimmt eine öffentliche Versorgungsfunktion wahr und kann deshalb grundsätzlich das Wohl der Allgemeinheit für ihr Vorhaben reklamieren. Die flächendeckende angemessene und ausreichende Versorgung mit Telekommunikationsdienstleistungen steht im öffentlichen Interesse (vgl. Art. 87 f GG sowie die von der Beklagten zitierte Mobilfunkvereinbarung für Nordrhein - Westfalen vom 17. Juli 2003). Das Interesse an der störungsfreien Teilnahme am Mobilfunk ist jedenfalls im Hinblick auf die Möglichkeit, auch ohne einen nicht immer erreichbaren Festnetzanschluss Polizei und Notdienste zu erreichen, von beachtlichem Gewicht. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2. März 2001 - 1 A 11232/98.OVG -. Dass die Klägerin den auch von ihr zu erbringenden Versorgungsauftrag ohne die Errichtung des Antennenmastes am vorgesehenen Standort nicht ausreichend erbringen kann, belegen die von ihr mit Schriftsatz vom 14. Februar 2003 vorgelegten Computersimulationen über die bislang bestehende Netzabdeckung, die insbesondere in den westlichen Bereichen G. nur "mangelhaft" ist, d.h. nach Angaben der Klägerin Gesprächsabbrüche sind dort auch außerhalb von Gebäuden wahrscheinlich. Die Beklagte ist dieser Feststellung nicht entgegengetreten. Sie hat nach den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 10. Juni 2003 im Einzelnen dargelegten Bemühungen um einen Ersatzstandort und den dortigen Ausführungen zur Frage der Eignung etwaiger Alternativstandorte ferner zunächst eingeräumt, andere Alternativstandorte könne sie derzeit nicht benennen. Ob der östlich des Sportplatzes im Außenbereich benannte Standort geeignet ist, dürfte angesichts seiner Entfernung zum Ortszentrum G. durchaus fraglich sein. In dieser Situation sprechen überwiegende Gründe des öffentlichen Wohls für die Errichtung des Mobilfunkmastes. Die Abweichung von den Festsetzungen des Bebauungsplans ist jedenfalls städtebaulich vertretbar (§ 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB). Was städtebaulich vertretbar ist, beurteilt sich danach, ob die Abweichung ein nach § 1 Abs. 1 BauGB zulässiger Inhalt des Bebauungsplans sein könnte. Diese Frage ist nicht abstrakt zu beurteilen, sondern anhand der konkreten Gegebenheiten und danach, ob das Leitbild einer geordneten städtebaulichen Entwicklung gewahrt bleibt, das dem konkreten Plan zugrunde liegt, von dessen Festsetzungen abgewichen werden soll. Letzteres folgt vor allem daraus, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 4 C 16.97 -, BRS 60 Nr. 71. Der singuläre, eine geringe Grundfläche in Anspruch nehmende Antennenmast ist mit dem der Sicherung eines Sportplatzes dienenden Bebauungsplan Nr. 109 A ohne Weiteres vereinbar. Die Beklagte selbst nennt keinen Gesichtspunkt, aus dem sich die Unvereinbarkeit des Vorhabens mit dem Bebauungsplan ergeben könnte. Die Befürchtung, Nutzer des Sportplatzes und Anwohner könnten sich durch den Mobilfunkmast beeinträchtigt sehen, ist nicht auf städtebaulich beachtliche Belange bezogen, insbesondere ist nicht ansatzweise erkennbar, der Sportplatz würde nicht nur von einzelnen, sondern von einer derartigen Zahl von Sportlern gemieden werden, dass seine Funktion in Frage gestellt werden könnte. Es ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten zudem nicht die mindesten substantiierten Anhaltspunkte für die Annahme, der Mobilfunkbetrieb könne aus Gründen des gesundheitsrelevanten Immissionsschutzes bedenklich sein. Hinsichtlich der namentlich beachtlichen Strahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die Verordnung über elektromagnetische Felder vom 16. Dezember 1996, BGBl I 1966 (26. BImSchV) festgelegten Grenzwerte maßgebend, die der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch elektromagnetische Felder ausreichend Rechung tragen. Vgl BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, 2509; OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -, BauR 2003, 1011. Die Klägerin hat angegeben, der nach der 26. BImSchV einzuhaltende Sicherheitsabstand werde grob geschätzt in horizontaler Richtung etwa 10 m, in vertikaler Richtung etwa 1 m bis 1,5 m betragen. Die Beklagte hat diese Angabe nicht in Zweifel gezogen. Dass dennoch bei einem abseits von Wohnbebauung auf einem Sportplatz errichteten 40 m hohen Antennenmast ein Gefahrpotential verbleiben könnte, ist über die bloße Befürchtung hinaus nicht erkennbar. Die Beklagte stellt schließlich auf außerhalb des Bebauungsplangebiets gelegene Zusammenhänge ab, so auf das städtebauliche Konzept H. 2010 und den dörflichen Charakter, namentlich der Ortseingangssituation des Ortsteils G. . Der Bebauungsplan trägt im Bereich des Antennenstandorts zur Gestaltung des - wie die Beklagte ausführt - durch Ein- oder Zweifamilienhäuser geprägten Ortsbildes jedoch nicht bei. Das Ortsbild greift der Bebauungsplan nicht auf, sondern setzt sich durch die Gliederung einer Sportplatzfläche (die faktisch zudem mit 16 m hohen Flutlichtmasten ausgestattet ist) von dem Ortsbild ab. Öffentliche Belange stehen der Befreiung nicht (zwingend) entgegen. Unter öffentlichen Belangen sind nur städtebaulich relevante Belange zu verstehen, die im Interessengeflecht des Bebauungsplans eine Rolle spielen können. Es können auch solche öffentlichen Belange eine Rolle spielen, die in der gemeindlichen Planungskonzeption noch keinen Niederschlag gefunden haben. Zu den Belangen kann gemäß § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB das Ortsbild der Gemeinde zählen. Bei Erlass des Bebauungsplans Nr. 109 A stand eine mögliche Beeinträchtigung des Ortsbildes durch Antennenmasten der hier beantragten Größenordnung nicht in Rede. Der Satzungsgeber hatte daher zu die Höhe baulicher Anlagen betreffenden Festsetzungen (vgl. § 16 Abs. 3 BauNVO 1977) keine Veranlassung. Dennoch ist nach den hier gegebenen Umständen des Einzelfalls nicht allein aufgrund der Höhe des Antennenträgers davon auszugehen, dieser beeinträchtige zwingend öffentliche Interessen. Im unmittelbaren Einzugsbereich des Sportplatzes ist keine gestalterisch hervorgehobene Bebauung feststellbar. Vorhanden sind durchaus üblich gestaltete Ein-, Zwei- und Mehrfamilienhäuser in unterschiedlichster Ausprägung, die dem Ortseingangsbereich von G. kein derartiges Gepräge geben, dass ein Antennenmast der hier in Rede stehenden Dimension und Gestaltung mit dem Ortsbild als von vornherein unvereinbar angesehen werden müsste. Der Mobilfunkmast würde dort, wo ohnehin mit technischen Anlagen gewisser, wenngleich geringerer Höhe (Flutlichtmasten) gerechnet werden muss, im Wesentlichen nur wegen seiner Höhe von rund 40 m in Erscheinung treten. Er ist verhältnismäßig zurückhaltend gestaltet; die äußeren Abmessungen könnten nach den Angaben der Klägerin gegenüber der zur Genehmigung gestellten Anlage zudem noch reduziert werden. Schließlich kann durch einen von der Klägerin angebotenen farblich entsprechend gestalteten Anstrich der Stahlgitterkonstruktion bewirkt werden, dass der Antennenmast trotz seiner Höhe verhältnismäßig unaufdringlich wirkt. Die Befreiung ist mit nachbarlichen Belangen vereinbar. Insoweit sind namentlich Immissionsschutzbelange zu berücksichtigen. Angesichts der Abstände der Wohnbebauung zum Antennenmast besteht kein Anlass an den Angaben der Klägerin zu zweifeln, die sich aus der 26. BImSchV ergebenden Anforderungen würden sicher eingehalten. Die Beklagte hat dem nicht widersprochen. Dass dennoch erhebliche nachbarliche Beeinträchtigungen in Rechnung zu stellen sein sollten, ist nicht ersichtlich. Obwohl die Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Abs. 2 BauGB nach Auffassung des Senats nach alledem zu bejahen sind, hat die Klägerin keinen zwingenden Anspruch auf Erteilung der beantragten Baugenehmigung. Vielmehr steht der Beklagten Ermessen zu, das sie unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut auszuüben hat. In die Ermessensausübung kann die Beklagte selbstverständlich auch einstellen, ob das von ihr verfolgte stadtgestalterische Anliegen hinreichend gewichtig ist, den Antrag der Klägerin erneut abzulehnen. Die Beklagte wird dabei über ihre bisherigen Erwägungen hinaus jedoch zu berücksichtigen haben, dass für das klägerische Vorhaben Befreiungsgründe streiten. Auch ist für das Gewicht der klägerischen Interessen von Belang, ob ein geeigneter Alternativstandort tatsächlich zur Verfügung steht, möglicherweise auch auf dem Sportplatz in mittiger Lage. Schließlich ist der Beklagten die mit dem Gestattungsvertrag vom 10. September/20. Oktober 1999 eingegangene Verpflichtung zuzurechnen. Demgegenüber sind die Erwägungen der Beklagten zur Netzabdeckung durch andere Mobilfunkbetreiber schon deshalb unbehelflich, weil ausweislich der von der Beklagten überreichten Karte über Mobilfunkstandorte im Stadtgebiet in G. bislang kein Mobilfunkmast errichtet wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.