Beschluss
7 A 3587/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0924.7A3587.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2003 zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 4.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren und unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses vom 10. Juni 2003 zugleich für das Verfahren erster Instanz auf 4.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich weder die behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger hält dem Urteil des Verwaltungsgerichts entgegen, er habe seine Berufspflichten nicht schuldhaft verletzt, wie dies § 15 Abs. 1 ÖbVermIngBO NRW voraussetzt. Ein Verschulden werde nicht durch sein Schreiben vom 5. November 1999 belegt, denn danach habe er nur seine bisherigen Kunden durch die von der Beklagten beanstandete Verwendung der Bezeichnung "H. C. " als prägnanter Ortsbezeichnung einen Hinweis auf die Lage seines Büros geben wollen. Der Kläger führt jedoch bereits zum Inhalt seines benannten Schreibens unzutreffend aus, denn danach ging es ihm nicht nur um seine bisherigen Kunden, sondern "vor allem" um die bisherigen und damit auch um neue Kunden. Etwas anderes anzunehmen, wäre ohnehin lebensfremd. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts ist nichts zu erinnern, der Kläger habe mit der zusätzlichen Verwendung des Begriffs "H. C. " neben der Angabe seiner Namens- und Berufsbezeichnung den Eindruck erweckt, es handele sich um zwei Firmen, auch wenn der Kläger selbst die beiden Hinweise bzw. Begriffe stets zusammen verwandt haben mag. Dass unter dem Begriff "H. " im Übrigen durch andere Firmen geworben wird, stellt der Kläger nicht in Abrede (vgl. auch die im Briefkopf des Klägers angegebene Internet-Adresse: H. .de). Aus dem Verhalten der vom Kläger angeführten ausschließlichen Nutzer von Telefonbüchern ergibt sich insoweit nichts anderes. Es kann auch keine Rede davon sein, dass der Werbeeffekt durch den Zusatz "Geschäftsstelle im" (H. ) vollständig beseitigt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zutreffend ausgeführt, die Bezeichnung "H. " habe nicht nur durch die frühere Verwendung dieses Begriffs durch den Kläger eine weiterhin für ihn werbende Wirkung, sondern auch deshalb, weil mit diesem Begriff auch durch Dritte geworben wird (Seite 11 Absatz 2 des Urteilsabdrucks). Die Behauptung des Klägers, er habe zu keiner Zeit die Gefahr gesehen, dass der Begriff "H. " durch die Einstellung in das Internet "gewerblich infiziert" sei, ist unglaubhaft. Der Kläger selbst verwendet in seinen Schreiben als E-Mail-Anschrift "C. @H. .de" (vgl. Schreiben vom 22. November 1999, Widerspruch vom 28. Juli 2000, Schreiben vom 11. August und 18. September 2000 sowie 14. September 2001) und gibt damit eine Anschrift an, die der Internetadresse des "H. " zugeordnet ist. Irgendein Anhalt für die Behauptung des Klägers, die Internetseite hätte für ihn dennoch keinen werbenden Inhalt gehabt, ergibt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Unerheblich ist, ob der Internetauftritt des "H. " mit der Berufsordnung der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure konform ist. Es geht im vorliegenden Verfahren vielmehr darum, ob der Kläger durch zusätzliche Werbemaßnahmen das Maß dessen überschritten hat, was mit der Berufsordnung vereinbar ist. Aus der vom Liegenschaftsamt der Stadt L. herausgegebenen, vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Werbebroschüre ergibt sich allein noch nicht, dass es sich bei der mit dieser Broschüre dokumentierten Werbung um eine "verbreitete" Form öffentlichkeitswirksamer Selbstdarstellung dieses Amtes handelt. Ausweislich der Seite 6 Absatz 1 des Urteilsabdrucks festgehaltenen Erklärung der Beklagten sei sie diesbezüglich tätig geworden. Sie lasse Hinweise auf Tätigkeiten des Katasteramtes, die auch von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden könnten, nur zu, wenn gleichzeitig auf die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure hingewiesen werde. Dafür, dass es sich bei der Werbebroschüre des Liegenschaftsamtes der Stadt L. dennoch nicht um einen Einzelfall handelt, bringt der Kläger mit dem Zulassungsantrag nichts Subsantiiertes vor, sondern verweist pauschal auf erst noch anzustellende "systematische Untersuchungen". Weshalb die dem Kläger erteilte Weisung, den Begriff "H. " nicht weiterhin zu verwenden, unverhältnismäßig sein sollte, erschließt sich aus dem Zulassungsantrag nicht. Es ist bereits nicht dargelegt, welche nennenswerte Belastung für den Kläger mit dem Verbot verbunden sein sollte. Dass es erforderlich sein könnte, auch viele Jahre nach der Verlegung seiner Geschäftsräume eine "griffige Ortsbezeichnung" zu verwenden, die nur der Information früherer Kunden gedient haben soll, ist nicht ausgeführt. Die demgegenüber für ein Werbeverbot sprechenden Erwägungen stellt der Kläger mit dem Zulassungsantrag zu Recht nicht in Frage. Aus dem Zulassungsantrag ergibt sich die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Der Kläger sieht es als grundsätzlich bedeutsam an, ob er mit dem Begriff "H. " als Ortsbezeichnung werben dürfe. Diese Frage ist schon nicht entscheidungserheblich und darüber hinaus auch nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Dass es sich bei dem verwandten Begriff "H. " nicht nur um eine Ortsbezeichnung handelt bzw. handeln soll, zeigt der weitere Vortrag des Klägers, wonach mit dem Logo des "H. " eine auf die Qualität der vom Kläger erbrachten Leistungen bezogene positive und werbende Aussagen verbunden sein soll. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht zum Zweck des Werbeverbots Hinreichendes ausgeführt (vgl. Seite 8 f. des Urteilsabdrucks). Einer grundsätzlichen Klärung bedarf es hierzu im Berufungsverfahren darüber hinaus nicht. Eine Werbung ist mit den Berufspflichten eines Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht zu vereinbaren, die beim Kunden den Eindruck erwecken soll, er garantiere besser als andere Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure deshalb für fehlerfreie Vermessungen, weil er sich einem selbst gewählten internen Qualitätsmanagement unterwerfe, für das die "H. "-Gruppe werbe. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1981 - 1 BvR 610/77 und 451/80 -, BVerfGE 57, 121 (133). Ob der Internetauftritt anderer Öffentlich bestellter Vermessungsingenieure oder auch die Internetseite des "H. " selbst berufswidrig sind, ist nicht entscheidungserheblich und begründet daher keine grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Verfahrens. Die vom Kläger schließlich weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage, "ob es einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur verwehrt sein kann, an einer Internet-Plattform zum Zwecke des Informationsaustauschs teilzunehmen", ist ebenfalls nicht entscheidungserheblich. Die angegriffene Verfügung der Beklagten hindert die "Teilnahme" an einer "Internet-Plattform" nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und berücksichtigt, dass mit der angefochtenen Verfügung nicht lediglich eine Geldbuße verhängt worden ist, sondern die Beklagte dem Kläger eine Weisung erteilt hat. Die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung war daher gemäß § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG entsprechend zu ändern. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.