Beschluss
16 B 1273/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0820.16B1273.03.00
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Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskos-tenfreien Beschwerdeverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G. aus L. wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - wie die diesbezüglichen nachfolgenden Ausführungen zeigen - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Der Antrag, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, "dem Antragsteller Leistungen nach dem AsylbLG in bestimmungsgemäßer Höhe für die Zeit ab Mai 2003 zu gewähren", hat keinen Erfolg. Lediglich der - anwaltlich vertretene - Antragsteller, nicht etwa zugleich seine Ehefrau oder seine Kinder, hat sich an das Gericht gewandt. Mit dem gestellten Antrag verfolgt er wie schon in erster Instanz auch nur eigene Sozialhilfeansprüche, nicht zugleich eventuelle Ansprüche seiner Ehefrau und seiner Kinder. Auch der angefochtene Beschluss hat lediglich über Ansprüche des Antragstellers entschieden. Damit ist der ständigen Rechtsprechung etwa in sozialhilferechtlichen Streitverfahren - vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441 (443); OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (354) - Rechung getragen worden, wonach jedes Familienmitglied - sogar ein im Haushalt lebendes minderjähriges Kind - einen individuellen Anspruch auf Bewilligung von Hilfeleistungen hat, der von anderen Familienmitgliedern nicht im eigenen Namen gerichtlich geltend gemacht werden kann. Vgl. wiederum zum Sozialhilferecht: BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 -, BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 (134) = NJW 1993, 3153. Diese Grundsätze gelten gleichermaßen bei Streitigkeiten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Auch für seine eigene Person kann der Antragsteller die Verpflichtung zur Erbringung vorläufiger Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO für die allein noch streitgegenständliche Zeit ab Mai 2003 schon deshalb nicht beanspruchen, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass ein Hilfeanspruch nach dem Asylbewerberleistungsgesetz besteht, der als Anordnungsanspruch den Erlass einer vorläufigen Regelung rechtfertigen könnte. Dem Antrag kann gegenwärtig schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil angesichts der Angaben des Antragstellers über sein erzieltes Einkommen zumindest unklar ist, in welcher Höhe ein ungedeckter sozialhilferechtlicher Bedarf bei ihm besteht. Wie erst nunmehr -in zweiter Instanz - offen gelegt worden ist, hat der Antragsteller nahezu während des gesamten noch streitgegenständlichen Zeitraums über Einkünfte in Höhe von 400 EUR monatlich verfügt, wobei offen ist, ob der Betrag von 400 EUR das Brutto- oder Nettoeinkommen bezeichnet. Im letzteren Falle reichte der Betrag an sich aus, um die laufenden Leistungen abzudecken, die der Antragsteller für seine Person in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes selbst bei entsprechender Anwendbarkeit des Bundessozialhilfegesetzes beanspruchen könnte, d.h. den kopfteilmäßigen Anteil an den entstehenden Unterkunftskosten (ausweislich der Vermieterbescheinigung vom 23. April 2002 und eventuell um den Warmwasseranteil noch zu kürzen: 545,18 EUR: 4 = 136,30 EUR) und 80 % des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (für Mai und Juni 2003 jeweils 234,40 EUR sowie für Juli und August 2003 jeweils 236,80 EUR). Es verbliebe sogar ein Restbetrag von 29,30 EUR bzw. 26,90 EUR, den der Antragsteller anderweitig verwenden könnte. Selbst wenn man die Rückführung der Kontoüberziehung bei der Deutschen Bank sozialhilferechtlich im Rahmen der Einkommensanrechnung berücksichtigen wollte, vgl. zur Problematik: BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2001 - 5 C 4.00 -, FEVS 52, 439, wäre jedenfalls der weit überwiegende Teil des streitgegenständlichen Bedarfs durch die Einkünfte des Antragstellers gedeckt. Angesichts dessen kann auf die Glaubhaftmachung der genauen Höhe des zur Verfügung stehenden Einkommens durch eine auch hinsichtlich des Zeitpunkts der Arbeitsaufnahme präzise Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers nicht verzichtet werden. Die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers erscheinen zumindest auch deshalb fraglich, weil der in der eidesstattlichen Versicherung vom 19. Juni 2003 vorformulierte Satz, "ich versichere des weiteren, dass ich auch zum heutigen Zeitpunkt kein weiteres Einkommen bzw. sonstige Vermögensgegenstände erhalten habe", handschriftlich gestrichen worden ist und deshalb von der Unterschrift nicht gedeckt wird. Die im zugehörigen Schriftsatz vom 26. Juni 2003 gegebene Ergänzung, der Antragsteller übe seit dem 2. Mai 2003 eine Teilzeitbeschäftigung aus, bei der er monatlich 400 EUR verdiene, vermag jedenfalls nicht zu erklären, warum auch die Versicherung gestrichen worden ist, der Antragsteller habe bis zum heutigen Zeitpunkt keine sonstigen Vermögensgegenstände erhalten. Unabhängig davon kann dem Antrag des Antragstellers jedoch auch deshalb nicht stattgegeben werden, weil er mit den nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfenden dargelegten Gründen die angefochtene Entscheidung nicht durchgreifend in Frage gestellt hat. Das Verwaltungsgericht hat Indizien zusammengetragen, die dafür sprechen, dass der Antragsteller regelmäßig ein Kraftfahrzeug auf eigene Rechnung geführt hat, und ausgeführt, dass Anhaltspunkte dafür fehlen, dass sich die Situation inzwischen anders darstellt. In der dazu vorgelegten schriftlichen Erklärung vom 19. Juni 2003 hat der Antragsteller eidesstattlich versichert, zu keinem Zeitpunkt über ein Kfz verfügt zu haben. Die auf dem "Konto ersichtlichen Abgänge für Kfz-Nutzung habe ... (er) für fremde Rechnung vorgenommen". Sie beträfen "das Fahrzeug des Herrn L. ". Diese Darstellung ist in mehrerer Hinsicht nicht ohne weiteres nachvollziehbar. Zum einen benennen die aus den Kontoauszügen erkennbaren Abbuchungen verschiedene Kraftfahrzeugkennzeichen, so dass einiges dafür spricht, dass es sich nicht lediglich um ein Fahrzeug, sondern um verschiedene Fahrzeuge gehandelt hat. Die Tatsache, dass am 3. Januar 2000 vom Konto der Sparkasse O. eine Versicherungsprämie in Höhe von 224,70 DM gerade für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen............. überwiesen worden ist, mit dem der Antragsteller am 16. Dezember 1999 beim Tanken angetroffen worden war, deutet im Gegensatz zu den Angaben des Antragstellers doch auf einen Zusammenhang der Überweisungen mit der Nutzung von Kraftfahrzeugen durch den Antragsteller selbst. Für eine Nutzung von Kraftfahrzeugen zu eigenen Zwecken spricht - worauf das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung hingewiesen hat - insbesondere auch der Umstand, dass vom Konto des Antragstellers am 3. April 2001 und am 3. April 2002 für zwei aufeinanderfolgende Jahre Beiträge für eine Mitgliedschaft im ADAC entrichtet worden sind. Angesichts der Personenbezogenheit der ADAC-Mitgliedschaft - im April 2003 ist der Einzug des ADAC-Beitrags übrigens ebenfalls noch versucht und die Lastschrift allein mangels Deckung von der Bank zurückgegeben worden - kann der Vortrag in der Beschwerdeschrift, der Antragsteller habe diese Beträge lediglich für einen Bekannten entrichtet, der sie ihm in bar wiedererstattet habe, nicht überzeugen. Auf die übrigen vom Verwaltungsgericht für eine Kfz-Nutzung zu eigenen Zwecken zusammengetragenen Indizien ist der Antragsteller in der Beschwerdeschrift nicht im Einzelnen eingegangen. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob die in den vorgelegten Kontoauszügen für die Vergangenheit dokumentierten Kontobewegungen auf verschwiegenes Einkommen oder Vermögen hingewiesen haben und gegebenenfalls auch heute noch Zweifel an der Hilfebedürftigkeit des Antragstellers wecken können. Der Antragsteller hat sich jedenfalls auch insoweit nicht in befriedigender Weise mit den Vorhaltungen des Antragsgegners auseinander gesetzt. Wenn er in der Antragsschrift vom 29. April 2003 behauptet hat, das Konto bei der Deutschen Bank sei mittlerweile aufgelöst, so ergibt sich aus den nunmehr vorgelegten Kontoauszügen, dass dies mitnichten der Fall ist. Richtig ist auch der Vorhalt des Antragsgegners, dass die Angabe des Antragstellers, die Einzahlungen auf das Konto bei der E. Bank seien letztlich durch "Umbuchungen" der auf das Konto bei der Sparkasse geflossenen Leistungen des Antragsgegners bewirkt worden, zumindest für die Einzahlung der 120 EUR am 4. Juni 2002 nicht zutreffen kann; denn die beigebrachten Kontoauszüge der Sparkasse O. weisen für Mai und Juni 2002 weder eine Überweisung auf das Konto bei der E. Bank noch die Abhebung eines entsprechenden Betrages aus. Nach wie vor ist schon angesichts der Kontoführungskosten auch nicht ohne weiteres plausibel, warum ein Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz über mehr als zwei Jahre nebeneinander zwei Girokonten bei unterschiedlichen Kreditinstituten unterhalten hat. Unklar ist ferner etwa, aus welchen Mitteln der Betrag in Höhe von 1.498,13 DM aufgebracht worden ist, der ausweislich des Kontoauszugs am 30. Mai 2001 für "SORTEN, EDELMETALLE/S. " aufgewandt worden ist. Der bloße Hinweis auf einen namentlich nicht benannten Bekannten - wie im Widerspruchsschreiben vom 27. Februar 2003 - reicht insoweit nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.