Beschluss
10a D 66/02.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0808.10A.D66.02NE.00
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Tenor
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Normenkontrollverfahren wird eingestellt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Antragstellerin den Normenkontrollantrag zurückgenommen hat, ist das Normenkontrollverfahren entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Senat weist klarstellend darauf hin, dass sich die im zugehörigen Normenkontrollverfahren 10a B 1028/02.NE erlassene einstweilige Anordnung vom 30. Juni 2003, mit der der Vollzug des Bebauungsplans Nr. 68 "In der C. -Nord" bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 66/02.NE vorläufig ausgesetzt worden ist, nunmehr erledigt hat. Eine im verwaltungsgerichtlichen Normenkontrollverfahren erlassene einstweilige Anordnung ist nur bis zur Rücknahme des Antrags im Normenkontrollhauptsacheverfahren wirksam. Eine "einstweilige Anordnung" ist entsprechend ihrer Funktion, die Entscheidung in der Hauptsache effektiv offen zu halten und zu sichern, vom Fortbestand des Hauptsacheverfahrens abhängig und verliert deshalb mit Beendigung dieses Verfahrens - sei es durch eine stattgebende oder ablehende Entscheidung, sei es wie hier auf andere Weise - ohne Weiteres ihre Wirkung. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 11. Juni 1991 - 14 NE 91.1098 -, BRS 52 Nr. 41. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).