OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 B 1318/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0724.20B1318.03.00
6mal zitiert
4Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdebegehren, das der Antragsteller nicht in einen ausdrücklichen Beschwerdeantrag gekleidet hat, ist bei sachgerechter Auslegung auch unter Berücksichtigung einer sonst anzunehmenden Unzulässigkeit der Beschwerde (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) dahin zu verstehen, dass der Antragsteller an seinem erstinstanzlichen Antragsbegehren, so wie es im angegriffenen Beschluss in Gestalt der Anträge wiedergegeben ist, uneingeschränkt festhält. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, auf die sich die gerichtliche Prüfung im Beschwerdeverfahren gegen einen Beschluss im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 VwGO - wie hier - bezieht, geben keinen Anlass, dem Begehren zu entsprechen. Die pauschale Bezugnahme auf das erstinstanzliche Vorbringen des Antragstellers verfehlt schon das Erfordernis, mit der Begründung der Beschwerde die Gründe darzulegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander zu setzen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO). Eine solche Auseinandersetzung verlangt eine substanzielle Befassung mit den tragenden Erwägungen des erstinstanzlichen Beschlusses. Sie kann von einer schlichten Bezugnahme auf erstinstanzliches Vorbringen, das auf die Gründe der erstinstanzlichen Entscheidung von vornherein nicht eingehen kann, nicht geleistet werden. Der auf Untersagung "unrichtiger Angaben über die Wiederverwertung" bestimmter Verpackungen gerichtete Antrag zu 1. scheitert nach Auffassung des Verwaltungsgerichts daran, dass es keinen greifbaren tatsächlichen Anhaltspunkt für diesem Begehren zuwiderlaufende Angaben des Antragsgegners gibt. Diese Würdigung des Verwaltungsgerichts wird durch das Beschwerdevorbringen nicht ansatzweise erschüttert. Die Behauptung des Antragstellers, "ein Großteil der erfassten Verkaufsverpackungen" werde nicht verwertet, sondern deponiert, sodass die Feststellung der Einrichtung eines flächendeckenden Systems im Sinne des § 6 Abs. 3 VerpackV nicht zutreffe, ist mangels jeglicher Konkretisierung der gesehenen Fehler der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV oder sonstiger - vom Antragsteller nicht präzisierter - "Angaben" des Antragsgegners unergiebig. Das System nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV, dessen flächendeckendes Vorhandensein Gegenstand der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV ist, hat den Anforderungen nach Anhang I zu § 6 VerpackV zu genügen. Diese Anforderungen schließen eine Beseitigung von Verpackungen, also auch eine Deponierung, nicht völlig aus (§ 6 Abs. 3 Satz 2 VerpackV iVm Nrn. 1, 3 und 4 des Anhangs I). Neben der Einhaltung vorgegebener Verwertungsquoten und eines allgemeinen, allerdings bedingten Verwertungsvorrangs kommt auch eine Beseitigung in Betracht (Nr. 1 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Satz 2 des Anhangs I). Über die Nichteinhaltung der Voraussetzungen für eine Beseitigung, also die Unrichtigkeit von "Angaben", ist dem Beschwerdevorbringen nichts zu entnehmen. Der Verweis auf eine "dem Gericht vorliegende eidesstattliche Versicherung" ersetzt nicht die nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO gebotene substanziierte Erläuterung, inwiefern der Antragsgegner aus der Sicht des Antragstellers "unrichtige Angaben" im Sinne des Antrags zu 1. macht. Eine eidesstattliche Versicherung ist ein Mittel der Glaubhaftmachung tatsächlichen Vorbringens. Weiterhin ist es, zumal angesichts dessen, dass der im Beschwerdeverfahren geltende Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt eine eigene Prüfung und Durchdringung des Streitstoffs verlangt, nicht Sache des Senats, aus dem erstinstanzlichen persönlichen Vorbringen des Antragstellers einschließlich der von ihm eingereichten umfangreichen Unterlagen eine eidesstattliche Versicherung herauszusuchen und auf ihre Aussagekraft hinsichtlich der in Rede stehenden tatsächlichen Behauptungen durchzusehen. Außerdem hat der Antragsteller erstinstanzlich mehrere von Herrn U. abgegebene "eidesstattliche Versicherungen" vorgelegt, sodass schon unklar ist, welche dieser Erklärungen mit der Beschwerde in Bezug genommen wird. Davon abgesehen verdeutlichen auch die Erklärungen des Herrn U. - ungeachtet ihrer Eignung als Mittel der Glaubhaftmachung im Übrigen - nicht konkret, dass der Antragsgegner bei "Angaben" die Kriterien für eine verordnungskonforme Deponierung von Verpackungen missachtet. Darauf, wodurch die Vorstellungen von Endverbrauchern über eine Verwertung der mit dem "Grünen Punkt" gekennzeichneten Verpackungen mit der Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Sätze 1 und 11 VerpackV oder sonstigen - nicht ansatzweise präzisierten - "Angaben" des Antragsgegners verknüpft sind, geht die Beschwerde ohnehin nicht ein. Der "Grüne Punkt" ist keine "Angabe" des Antragsgegners über die Verwertung von Verpackungen. Die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV enthält keinerlei Erklärung des Antragsgegners, die dahingehend verstanden werden könnte, der Antragsgegner lasse auf Verpackungen das Kennzeichen "Grüner Punkt" - zumal mit dem gesehenen Aussagegehalt hinsichtlich einer Verwertung - aufbringen; die Systemfeststellung bezieht sich lediglich auf die Einrichtung des Systems nach § 6 Abs. 3 Satz 1 VerpackV. Für sonstige "Angaben" des Antragsgegners in den vom Antrag zu 1. erfassten Zusammenhängen spricht nichts. Ausschlaggebend für die Kennzeichnung von Verpackungen mit dem "Grünen Punkt" sind die vertraglich geregelten Beziehungen zwischen der E. -GmbH sowie den Herstellern und Vertreibern über deren Beteiligung an dem System der E. -GmbH. Auf diese Beziehungen wirkt der Antragsgegner mit der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV von vornherein nicht ein. Damit entfällt zugleich jeder denkbare tatsächliche Ausgangspunkt für die mit dem Antrag zu 2. begehrte Untersagung der "Freistellung" von der Pfandpflicht nach § 9 Abs. 1 und 2 VerpackV und des "Kennzeichnenlassens" mit dem "Grünen Punkt". Mit dem Begriff der "Freistellung" im Sinne des Antrags zu 2. kann, weil die Pfanderhebungspflicht nach § 8 VerpackV als Folge einer Beteiligung an einem System nach § 6 Abs. 3 VerpackV unmittelbar aufgrund der Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 1 VerpackV entfällt, lediglich die Systemfeststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV gemeint sein. Für das "Kennzeichnenlassen" gilt - unbeschadet der Verkennung des rechtlichen Gehalts der Feststellung nach § 6 Abs. 3 Satz 11 VerpackV durch den Antragsteller - Entsprechendes. Darüber hinaus wird durch das Beschwerdevorbringen auch nicht die vom Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Antrag zu 2. vertretene Auffassung erschüttert, die Rechtsstellung des Antragstellers werde durch die beanstandete "Freistellung" nicht verbessert; dass der Antragsgegner Verpackungen nicht mit dem "Grünen Punkt" kennzeichnen lässt und ihm dies somit nicht zu untersagen ist, ist bereits ausgeführt. Die dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers zugrunde liegende Vorstellung, er habe gegen den Antragsgegner einen Rechtsanspruch auf einen fehlerfreien Verwaltungsvollzug der §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 VerpackV trifft jedenfalls nicht mit der für den begehrten Erlass einer einstweiligen Anordnung unter Vorwegnahme der Hauptsache - wie hier - erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit zu. Im Gegenteil spricht ganz Überwiegendes dafür, dass dem Antragsteller - unabhängig davon, dass nach dem Vorstehenden schon in tatsächlicher Hinsicht Verstöße des Antragsgegners gegen Vorschriften der Verpackungsverordnung nicht anzunehmen sind - auch unter dem Blickwinkel seiner individuellen Rechtspositionen die geltend gemachten Ansprüche nicht zustehen. Die vom Antragsteller befürchteten "täglich neuen Einbußen" rechtfertigen keinen anderen Prüfungsmaßstab. Von einer durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr ausgleichbaren Verletzung von Rechten des Antragstellers kann schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil die Systemfeststellung des Antragsgegners zu Gunsten des Systems der E. -GmbH vor Jahren getroffen worden ist, Einwegverpackungen für Milch in der Vergangenheit keiner Pfandpflicht unterlagen und der Antragsteller unter diesen Rahmenbedingungen seine geschäftliche Tätigkeit über Jahre hinweg ausgeübt hat. Für eine grundlegende Verschiebung der Marktverhältnisse zu Ungunsten des Antragstellers gibt es keinen Anhaltspunkt, geschweige denn dafür, dass Veränderungen des Marktgeschehens zum Nachteil des Antragstellers von der von ihm beanstandeten praktischen Handhabung der Verpackungsverordnung seitens des Antragsgegners verursacht worden sind. In der bestehenden Konkurrenzsituation zwischen dem Antragsteller, der Milch in bepfandeten Mehrwegverpackungen vertreibt, und Herstellern sowie Vertreibern von Milch in nicht bepfandeten Einwegverpackungen mögen Verwertungsquoten und eine Pfandpflicht für Einwegverpackungen die wirtschaftlichen Chancen des Antragstellers im Wettbewerb verbessern bzw. - bei unzulänglicher Umsetzung der Verpackungsverordnung - nicht verbessern. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller - soweit ersichtlich - lediglich Milch vertreibt und von der Anwendung der Verpackungsverordnung in Bezug auf die Verpackung der sonstigen in das Antragsbegehren einbezogenen flüssigen Lebensmittel schon tatsächlich nicht betroffen ist. Jedenfalls dient die Verpackungsverordnung abfallwirtschaftlichen Zielen (§ 1 VerpackV), nicht aber (auch) dem Schutz von Wettbewerbern, denen wegen der von ihnen verwendeten Mehrwegverpackungen die Pflichten von Herstellern und Vertreibern von Produkten in Einwegverpackungen faktisch zugute kommen können. Die rechtlichen Rahmenbedingungen für die auf dem Markt tätigen Wirtschaftskreise werden durch die Verpackungsverordnung im abfallwirtschaftlichen Interesse der Allgemeinheit festgelegt. Dagegen sollen die Individualinteressen von Wettbewerbern nicht geschützt, individuelle Rechte für diejenigen, die Mehrwegverpackungen einsetzen, nicht begründet werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juli 2002 - 20 E 663/02 -. Individualisierende Tatbestandsmerkmale, denen ein von der Allgemeinheit abzugrenzender Personenkreis zu entnehmen wäre und die zu Gunsten des Antragstellers in seiner Eigenschaft als Verwender von Mehrwegverpackungen anwendbar sein könnten, enthalten insbesondere die §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 VerpackV nicht. Verfassungsrechtliche Erwägungen bedingen keine andere Auslegung dieser Vorschriften. Die Überlegungen des Antragstellers zu einer gebotenen Gleichbehandlung hinsichtlich einer Bepfandung von Mehrwegverpackungen und Einwegverpackungen verkennen, dass die Verwendung von Mehrwegverpackungen auf freien unternehmerischen Entscheidungen beruht, nicht aber auf staatlichen Eingriffen in den Wettbewerb, sodass eine staatlich zu verantwortende Ungleichbehandlung zu Lasten der Verwender von Mehrwegverpackungen von vornherein ausscheidet. Es geht im Ansatz nicht um das Vorenthalten einer Mitbewerbern im Wettbewerb gewährten Begünstigung, vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1980 - 3 C 2.80 -, BVerwGE 60, 154, sondern darum, dass die durch die Verpackungsverordnung vorgegebenen Pflichten bei der Verwendung von Einwegverpackungen sich als Faktoren auswirken, die Attraktivität dieser Verpackungen für die Hersteller und Vertreiber sowie der so verpackten Produkte für den Endverbraucher zu schmälern. Der Sache nach erstrebt der Antragsteller staatlichen Schutz nicht vor einer vom Antragsgegner in - vermeintlich fehlerhafter - Umsetzung der Verpackungsverordnung ausgelösten Minderung seiner Wettbewerbsfähigkeit, sondern vor Wettbewerbsnachteilen, denen er sich wegen des Käuferverhaltens im freien Wettbewerb zwischen mehrweg- und einwegverpackter Milch ausgesetzt sieht. Dass die Voraussetzungen eines solchen Schutzanspruchs - vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8.01 -, DVBl. 2003, 403 (407 f.) - der Verwender von Mehrwegverpackungen beim Vertrieb von Milch im Hinblick auf eine Wahrung bzw. Förderung ihrer Marktanteile erfüllt sein könnten, ist nicht ersichtlich. Ebenfalls ist nicht ersichtlich, dass unter dem Gesichtspunkt der sonstigen Grundrechte des Antragstellers eine Auslegung der Verpackungsverordnung im Sinne der Annahme einer das Antragsbegehren des Antragstellers tragenden individuellen Rechtspositionen möglich und zudem veranlasst sein könnte. Vor allem ist eine objektiv berufsregelnde Tendenz der §§ 6 Abs. 3 und 4, 9 Abs. 1 und 2 VerpackV im Hinblick auf Verwender von Mehrwegverpackungen nicht festzustellen; geregelt - und zwar erschwert - wird die Tätigkeit der Verwender von Einwegverpackungen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung in Höhe des mit Beschluss vom 1. Juli 2003 - 20 E 715/03 - festgesetzten Streitwertes für das Verfahren I. Instanz auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.