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Beschluss

13 A 2658/03.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0724.13A2658.03A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des Verwaltungsgerichts von der Rechtsprechung des Senats gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG liegt nicht vor. Eine zulassungsbegründende Abweichung im Sinne vorgenannter Vorschrift liegt erst und nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht in einer entscheidungserheblichen Rechts- oder Tatsachenfrage prinzipiell anderer Auffassung ist als eines der in der Bestimmung genannten Gerichte. Das Verwaltungsgericht muss seiner Entscheidung ausdrücklich oder doch hinreichend erkennbar einen abstrakten, fallübergreifenden Rechts- oder Tatsachensatz (verallgemeinerungsfähige Tatsachenfeststellung oder -bewertung) zu Grunde gelegt haben, der mit einem in der Rechtsprechung des Gerichts, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, aufgestellten, die gleiche Rechts- oder Tatsachenfrage betreffenden und dessen Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz nicht übereinstimmt. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet nämlich die Zulassung der Berufung wegen Abweichung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Dezember 1995 - 9 B 377.95 -; GK-AsylVfG, Stand: Oktober 2000, § 78 Rdn. 156 ff., m.w.N., Ein derartiger, im Grundsätzlichen von dem im Zulassungsantrag angezogenen Beschluss des Senats vom 28. Dezember 2001 - 13 A 4338/94.A - abweichender Rechtssatz des Verwaltungsgerichts ist im angefochtenen Urteil jedoch nicht feststellbar. Mit seinen Ausführungen auf Blatt 8 des Urteilsabdrucks "Allen Auskünften ist somit übereinstimmend zu entnehmen, dass besondere Gefahren für Personen, die mit dem serbischen Regime in Verbindung gebracht werden ... nicht ausgeschlossen erscheinen" und der damit zusammenhängenden Aussage auf Blatt 7 UA "Diese (Gefahren) ergeben sich aus der durch Unterlagen belegten und glaubhaften Tatsache, dass der Kläger zu 1. in den Jahren 1981 bis zum März 1999 als Polizist im Kosovo tätig gewesen ist" weicht das Verwaltungsgericht nicht von der zitierten Rechtsprechung des Senats ab. Denn der Senat hat in seiner o.a. Entscheidung zu diesem Problem keine Aussagen getroffen; die dortige Klägerin beklagte nur die allgemeine Lage der Roma im Kosovo, ohne zusätzliche besondere Gefahrenmomente etwa auf Grund früherer exponierter Position im Kosovo geltend zu machen. Zu Gefahren für Kosovo-Albaner oder Minderheitenangehörige, die dem früheren serbisch- jugoslawischen Regime nahe standen, insbesondere zu Polizisten, zudem wenn sie der Minderheit der Roma angehören, verhält sich der o.a. Beschluss nicht. Zudem ist in ihm ein Anspruch auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ohne nähere Ausführungen zur Gefahrenlage der damaligen Klägerin verneint, weil ihr durch die landesministerielle Erlasslage ein vergleichbarer wirksamer Schutz wie nach § 54 AuslG gewährt war (vgl. Seite 16 des Beschlussabdrucks). Zutreffend ist, dass der Senat in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auf Seite 16 seines Beschlussabdrucks formuliert hat "nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine erhebliche konkrete und individuelle Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht". Das Verwaltungsgericht hat aber keinen Rechtssatz aufgestellt, der dieser Formulierung des Senats widerspräche oder mit ihr sonst unvereinbar wäre. Es verhält sich zum Prognosemaßstab der Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG überhaupt nicht und geht offenbar von einer für Abschiebungsschutz nach dieser Vorschrift "ausreichenden" Gefahrenlage für die Kläger aus. Diese richterliche Tatsachenwertung würde zwar einer kritischen Bewertung durch den Senat voraussichtlich nicht standhalten. Eine solche fehlerhafte Rechtsanwendung auf Grund übersehener oder "großzügiger" Anwendung des Prognosemaßstabes stellt aber noch keine Divergenz im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG dar. Dies wird die Ausländerbehörde bei ihrer Entscheidung nach § 51 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG berücksichtigen können. Die ferner behauptete Abweichung des Verwaltungsgerichts vom Beschluss des Senats vom 2. April 2003 - 13 A 625/03.A - ist ebenfalls nicht feststellbar. Richtig ist, dass der Senat festgestellt hat, dass auch für die Zuerkennung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Grundsatz das gesamte Staatsgebiet des Abschiebungszielstaats in den Blick zu nehmen ist und dass das Verwaltungsgericht eine Gefahrenprognose für die Kläger im Hinblick auf Rest-Serbien (ohne Kosovo) und Montenegro nicht vorgenommen hat. Gleichwohl hat es keinen eigenen der Rechtsprechung des Senats entgegenstehenden Rechtssatz aufgestellt. Wollte man nicht bereits in der - anders als im Verfahren 13 A 625/03.A - im hier angefochtenen Beschluss vom 24. Mai 2002 gemachten Angabe des Abschiebungszielstaats "Bundesrepublik Jugoslawien (Kosovo)" eine nur eingeschränkte Abschiebungsandrohung sehen, die auch eine auf die bestimmte Region eingeschränkte Prüfung von Abschiebungsschutz rechtfertigen und wegen Verschiedenheit der vorliegenden Fallkonstellation von derjenigen der Entscheidung vom 24. Mai 2000 - 13 A 625/03.A - der Annahme einer Abweichung entgegen stehen könnte, ist dem Verwaltungsgericht lediglich ein Versäumnis unterlaufen und hat es die Rechtsprechung des angerufenen Gerichts zum ausreichenden Abschiebungsschutz auf Grund der landesministeriellen Erlasslage, die eine Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht gebietet, übersehen. Ein Dissens im oben beschriebenen Sinne liegt darin jedoch nicht.