Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 3. September 2002 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 verpflichtet festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerinnen und die Beklagte je zur Hälfte, die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die in den Jahren 19 und 19 in Markab (Syrien) geborenen Klägerinnen sind kurdischer Volkszugehörigkeit und nach ihren Angaben yezidischer Religionszugehörigkeit; die Klägerin zu 2. ist die jüngste Tochter der Klägerin zu 1. Diese ist mit I. O. verheiratet und hat neben der Klägerin zu 2. weitere sieben Kinder. Nach Angaben der Klägerin zu 1. wurde die ganze Familie am 1. Juni 2000 von Kamishli mit Hilfe eines Schleppers zu Fuß über die Grenze in die Türkei gebracht; von Istanbul aus gelangten zuerst die älteren Kinder der Familie nach Deutschland und im Februar 2001 auf dem Landweg die Klägerinnen und der Ehemann der Klägerin zu 1. Bei der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 9. Februar 2001 führte die Klägerin zu 1. aus, ihre Mutter lebe nach wie vor in Markab. Die Familie habe Syrien verlassen, weil es zu Auseinandersetzungen mit den Arabern gekommen sei, die nicht dulden wollten, dass die Kurden auf ihren Feldern Baumwolle anbauten. Ihr Ehemann sei dreimal festgenommen und sein Bruder getötet worden. Dies habe vor etwa sechs oder sieben Jahren angefangen; die Frauen seien belästigt worden und hätten sich nicht mehr getraut, das Haus zu verlassen. Beim dritten Mal sei ihr Ehemann festgenommen worden und habe bis zu seiner Entlassung nicht gewusst warum. Die Kinder seien ab und zu gezwungen worden, zur Schule und dort zum islamischen Religionsunterricht zu gehen; die Familie besitze aber die syrische Staatsangehörigkeit nicht. Durch Bescheid vom 27. Februar 2001 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Klägerinnen ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte sie zur Ausreise auf, verbunden mit einer auf Syrien oder einen anderen aufnahmeverpflichteten oder -bereiten Staat bezogenen Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, dass eine Asylanerkennung schon deshalb ausscheide, weil die Klägerinnen auf dem Landweg eingereist seien. Auch die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG komme nicht in Betracht. Dabei sei wegen der ungeklärten Staatsangehörigkeit der Klägerin auf die Verhältnisse in Syrien abzustellen. Dort müssten die Klägerinnen politische Verfolgung als Kurdinnen und Yezidinnen nicht befürchten. Sie seien persönlich nicht von asylrelevanten Übergriffen betroffen gewesen. Zwar sei die Lage der Yeziden in einigen Gebieten problematisch, doch stünde allen Yeziden in den Städten jedenfalls eine inländische Fluchtalternative offen. Auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht glaubhaft gemacht worden. Der Bescheid wurde am 5. März 2001 durch Übergabe an die Klägerin zu 1. zugestellt. Zur Begründung ihrer am 13. März 2001 erhobenen Klage haben die Klägerinnen vorgetragen, der angegriffene Bescheid stelle zu Unrecht nur auf die Verhältnisse in Syrien ab. Sie seien nämlich türkische Staatsangehörige. Der vor etwa 35 Jahren verstorbene Großvater der Klägerin zu 1. stamme aus Sorani in der Türkei. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat ein Halbbruder der Klägerin zu 1. ausgeführt, ihr gemeinsamer Vater sei 1927 in Suhani im Kreis Viransehir in der Provinz Urfa geboren und mit etwa 20 Jahren, also 19 oder 19 , nach Syrien gekommen. Die Klägerinnen haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil vom 3. September 2002 - dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 16. September 2002 zugestellt - hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat offengelassen, ob die Klägerinnen staatenlos oder türkische Staatsangehörige sind. Ein Asylanspruch sei schon deshalb ausgeschlossen, weil sie in Syrien Schutz vor politischer Verfolgung gefunden hätten. Auch eine teilweise Aufhebung des Bescheids im Hinblick darauf, dass darin eine Abschiebung in die Türkei nicht ausdrücklich ausgeschlossen sei, scheide aus. Die Klägerinnen müssten eine Abschiebung in die Türkei nicht befürchten. Angedroht sei lediglich eine Abschiebung nach Syrien, und vor einer Abschiebung in die Türkei müsse die Abschiebungsandrohung noch durch weiteren Bescheid konkretisiert werden; gegen einen solchen Bescheid sei Rechtsschutz gegeben. Auf den am 30. September 2002 gestellten Antrag der Klägerin hat der Senat durch Beschluss vom 11. Februar 2003 die Berufung zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung verweisen die Klägerinnen darauf, dass sie türkische Staatsangehörige seien; ihr Vater bzw. Großvater sei 1927 in Seheniya in der Provinz Urfa, Kreis Viransehir geboren. Die Klägerinnen beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern, die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen, hilfsweise unter Aufhebung der Ziffern 3 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 27. Februar 2001 festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen. Der Berichterstatter des Senats hat die Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung am 23. Juli 2003 zu ihren Asylgründen angehört sowie die Zeugen Y. B. und B. B. vernommen. Auf die Niederschrift vom 23. Juli 2003 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Klägerinnen und für den Ehemann der Klägerin zu 1. - I. O. , Az. 2 638 386-998 - verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Berichterstatter konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten und des Beteiligten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO); mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter haben sich die Beteiligten einverstanden erklärt (§§ 125 Abs. 1, 87 Abs. 2, 3 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerinnen ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht hinsichtlich der Anträge zu den Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 abgewiesen; insoweit ist der ablehnende Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerinnen können verlangen, dass die Beklagte verpflichtet wird festzustellen, dass hinsichtlich der Türkei die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen; die Ziffern 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamtes sind aufzuheben. Das Klagebegehren der Klägerinnen ist auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung von Abschiebungshindernissen im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG - hilfsweise im Sinne des § 53 AuslG - hinsichtlich der Türkei gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem auf § 51 Abs. 1 AuslG gerichteten Antrag der Klägerinnen in Verbindung mit ihrer Behauptung, sie seien türkische Staatsangehörige. Denn bei Personen, die eine Staatsangehörigkeit besitzen, ist die Asylberechtigung - dasselbe gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG - allein danach zu beurteilen, ob ihnen in dem Lande ihrer Staatsangehörigkeit politische Verfolgung droht oder nicht. Hingegen kommt es nicht darauf an, ob sie in einem Drittstaat, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten, politische Verfolgung befürchten müssen; regelmäßig - abgesehen von etwa erforderlichen Feststellungen zu § 27 AsylVfG - ist es auch unerheblich, ob sie dort bereits einmal politisch motivierten Maßnahmen ausgesetzt gewesen sind. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1983 - 9 C 158.80 -, BVerwGE 68, 106. Aus diesen Gründen kann auf die Feststellung der Staatsangehörigkeit in einem Asylverfahren in der Regel nicht verzichtet werden; die Frage kann nur dann offen bleiben, wenn das Gericht die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs - Art. 16a Abs. 1 GG, § 51 Abs. 1 AuslG - hinsichtlich aller in Frage kommenden Länder und, für den Fall der Staatenlosigkeit, zusätzlich hinsichtlich des Landes des gewöhnlichen Aufenthalts, geprüft hat und verneinen kann. Zu dem Fall der Staatenlosigkeit: BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 9 C 3.95 -, NVwZ-RR 1996, 602. Das Begehren der Klägerinnen auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei ist begründet. Die Klägerinnen sind türkische Staatsangehörige (dazu 1.), und im Falle einer Rückkehr in die Türkei wären sie dort durch gruppenbezogene mittelbare politische Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit (dazu 2.) als glaubensgebundene Yezidinnen (dazu 3.) bedroht. Auf die Frage, ob sie in Syrien vor Verfolgung sicher waren, kommt es im vorliegenden Verfahren, dessen Streitgegenstand nicht die Asylberechtigung, sondern das auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG gerichtete Begehren ist, nicht an (dazu 4.). 1. Die Klägerinnen besitzen die türkische Staatsangehörigkeit. Zur Überzeugung des Gerichts steht nach Anhörung der Klägerin zu 1. und der Zeugen B. und B. fest, dass der Vater der Klägerin zu 1. und Großvater der Klägerin zu 2. in Suhaniye im Bezirk Merkez der Unterprovinz Viransehir und der Provinz Urfa in der Türkei geboren und aufgewachsen ist, dass er die Türkei etwa zur Zeit des Zweiten Weltkriegs oder kurz danach verlassen und bis zu seinem Tod im Jahre 1967 die syrische Staatsangehörigkeit nicht erworben hat; die unterschiedlichen Ortsbezeichnungen (Sorani, Suhani, Seheniya, Suhaniye) dürften auf unterschiedliche Verschriftlichungen der phonetischen Angaben der Beteiligten zurückzuführen sein. Zwar ist es auf den ersten Blick überraschend, dass die Klägerin zu 1. selbst nur ungenaue Angaben über die Herkunft ihres Vaters und seine Flucht nach Syrien machen konnte. Dennoch hat sie einige Aspekte zum Leben in der Türkei und zum Lebenslauf ihres Vaters in einer Art und Weise geschildert, die nach Wortwahl und Aussageverhalten die Annahme begründen, dass sie Kenntnisse wiedergegeben hat, die sie im unmittelbaren Kontakt mit ihrem Vater erworben hat und die als authentisch eingestuft werden können. So hat sie - wie auch, unabhängig von ihrer Aussage, beide Zeugen - über die Generalmobilmachung als ein prägendes Ereignis gesprochen und hat mit ihren Angaben zu den Fluchtgründen des Vaters und zu ihrer eigenen Stammeszugehörigkeit dem Gericht den sicheren Eindruck vermittelt, dass sie - wie alle Familienmitglieder - über ein tief verwurzeltes Bewusstsein verfügt, einem in der Türkei beheimateten Stamm zuzugehören. Dass sie nur wenig konkrete Details zur Herkunft ihrer Familie weiß, ist anhand der Aussagen der Klägerin zu 1. plausibel damit zu erklären, dass sie bei dem Tod ihres Vaters mit acht oder neun Jahren noch sehr jung war und dass sie und ihr Vater auf Grund der Gegebenheiten im syrischen Exil "keine Gelegenheit" hatten, "nebeneinander zu sitzen" und Gespräche über die Vergangenheit - außer über die Großmutter - zu führen. Zudem werden die wenigen Angaben der Klägerin zu 1. zur Herkunft ihres Vaters durch die glaubhaften Aussagen beider Zeugen, die den Vater der Klägerin zu 1. persönlich kannten, bestätigt. Insbesondere der Zeuge B. hat in ähnlicher Weise wie die Klägerin zu 1. auf die große Bedeutung der Stammeszugehörigkeit für Kurden und Yeziden hingewiesen sowie auf den Umstand, dass dies zugleich ein sicheres Anzeichen für die Herkunft der Familie der Klägerinnen aus der Türkei darstellt. Der Zeuge B. hat nachvollziehbar deutlich gemacht, dass das Wissen um die Stammeszugehörigkeit für alle Familienmitglieder im Vordergrund stehe, während es keinen Anlass gegeben habe, genaue Daten und Ortsangaben an alle jüngeren Familienmitglieder weiterzureichen. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen bestehen nicht; beide Zeugen habe ohne weiteres bestehende Wissenslücken eingeräumt, andererseits aber ihre Aussagen zur Stammeszugehörigkeit und zur Herkunft der Familie der Klägerinnen mit großer Sicherheit und Überzeugung vorgetragen. Aus dem Umstand, dass der Vater der Klägerin in der Türkei geboren wurde und diese nach einem Kriegseinsatz als Soldat verlassen hat, in Syrien jedoch nur als Ausländer ("maktum" - nicht registrierte Person ohne Papiere) gelebt hat, ergibt sich auf Grund der einschlägigen Bestimmungen des türkischen und des syrischen Staatsangehörigkeitsrechts, dass er die türkische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben hat, dass er sie durch die Flucht nach Syrien nicht verloren und auch die syrische Staatsangehörigkeit nicht erhalten hat. Der 1929 geborene Vater der Klägerin zu 1. war nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 - nach Art. 16 in Kraft seit dem 1. Januar 1929 - türkischer Staatsangehöriger. Das Gericht geht als sicher davon aus, dass seine in der Türkei lebenden Eltern türkische Staatsangehörige bzw. ottomanische Untertanen nach dem Gesetz betreffend die Ottomanische Staatsangehörigkeit vom 23. Januar 1869 waren; selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, wäre der Vater der Klägerin zu 1. nach Art. 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 als Kind von in der Türkei lebenden Ausländern türkischer Staatsangehöriger geworden, da keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Volljährigkeit für eine etwa abweichende Staatsangehörigkeit seiner Eltern votiert haben sollte. Texte der genannten Gesetze in: Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, S. 89ff. Die Annahme, dass der Vater der Klägerin zu 1. und seine Eltern türkische Staatsangehörige waren, ist - trotz des Fehlens eindeutiger Dokumente - allein auf Grund der genannten Vorschriften gerechtfertigt, denn Regelungsziel und Tendenz dieser Normen gingen dahin, den Erwerb der osmanischen bzw. türkischen Staatsangehörigkeit so weit wie möglich - auch unter Hinnahme doppelter Staatsangehörigkeiten - zu erleichtern. Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, in: Forschungsstelle für Völkerrecht und ausländisches öffentliches Recht der Universität Hamburg (Hrsg.), Sammlung geltender Staatsangehörigkeitsgesetze, Band 31, 1970, S. 12 ff., 18 ff. Anhaltspunkte dafür, dass der Vater der Klägerin zu 1. seine Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren haben könnte, bestehen nicht; insbesondere spricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin zu 1. geführt haben könnte. Ebensowenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 7 bis 12 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928 oder der Art. 19 bis 28 des Gesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 vorliegen könnten. Weder ist ersichtlich, dass der Vater der Klägerin einen - nur mit Genehmigung wirksamen - Verzicht erklärt noch dass er sich in ausländischen Militärdienst begeben haben könnte; der Umstand, dass er sich nach seiner Flucht nach Syrien nicht bei den Heimatbehörden in der Türkei regelmäßig gemeldet hat, hätte nur zu einem im Ermessen der Regierung liegenden Entzug der Staatsangehörigkeit durch Beschluss des türkischen Ministerrates führen können. Zu diesen Rechtsgrundlagen: Hecker, Übersicht zum Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, StAZ 1966, 240; Narlioglu, Das neue türkische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 11. Februar 1964, StAZ 1964, 226; Bergmann / Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 123. Lieferung (Türkei). Anzeichen hierfür bestehen nicht, zumal ein derartiger Beschluss nur gefasst werden durfte, wenn der Name des Betroffenen genau angegeben und seine Identität zweifelsfrei festgestellt war. Da dies nur selten möglich war, sind Aberkennungen der Staatsangehörigkeit nach den frühen Staatsangehörigkeitsgesetzen der Türkei seltene Ausnahme geblieben. Ayiter, Das Staatsangehörigkeitsrecht der Türkei, a.a.O., S. 21. Die Klägerin zu 1. ist als im Ausland geborenes Kind eines türkischen Vaters türkische Staatsangehörige (Art. 1 des Gesetzes Nr. 1312 vom 8. Mai 1928). Die Klägerin zu 2. hat die türkische Staatsangehörigkeit jedenfalls gemäß Art. 1 Buchst. b) des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 vom 11. Februar 1964 nach ihrer Mutter erworben, da ihr Vater ihr keine oder ebenfalls die türkische Staatsangehörigkeit vermitteln konnte. Ob er infolge der Ausbürgerungskampagne staatenlos geworden ist oder nach seinen Eltern die türkische Staatsangehörigkeit besitzt oder ob er sogar die syrische Staatsangehörigkeit besitzt, kann im vorliegenden Verfahren offen bleiben, da er jedenfalls nicht arabischer Herkunft ist und der Klägerin zu 2. allein deshalb die syrische Staatsangehörigkeit nicht vermitteln konnte (Art. 3 Buchstabe a des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969; die anderen Erwerbstatbestände des Gesetzes liegen offensichtlich nicht vor). Zu der Kampagne von 1962: Savelsberg/Hajo/ Kömür, Ausländer im eigenen Land - Die Situation staatenloser Kurden in Syrien, in: Internationales Zentrum für Menschenrechte der Kurden, Ausländer im eigenen Land, Mai 2003, S. 7 ff., 20 ff.; zum syrischen Staatsangehörigkeitsrecht: Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, 117. Lieferung. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerinnen die türkische Staatsangehörigkeit verloren haben könnten, sind nicht ersichtlich; insbesondere spricht nichts dafür, dass das Gesetz Nr. 1041 über die Entziehung der Staatsangehörigkeit von Emigranten vom 23. Mai 1927 (außer Kraft getreten am 22. Mai 1964) zu einer - den Beteiligten nicht bekannt gewordenen - Entziehung der türkischen Staatsangehörigkeit bei dem Vater der Klägerin zu 1. geführt haben könnte. Ebenso wenig bestehen Anzeichen dafür, dass die Verlustgründe der Art. 19 bis 28 des türkischen Gesetzes Nr. 403 vorliegen könnten. Die tatsächlichen Anhaltspunkte, auf die sich das Gericht für die Annahme stützt, dass die Klägerinnen die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, sind im vorliegenden Fall ausreichend, so dass der Umstand, dass die Klägerinnen türkische Personalpapiere nicht vorlegen konnten, unschädlich ist. Angesichts der einen Asylbewerber typischerweise treffenden Beweisnot - die hier durch den Umstand, dass die Flucht aus der Türkei bereits etwa 50 Jahre zurückliegt, noch verschärft wird - würde es die Anforderungen an die Glaubhaftmachung der behaupteten Staatsangehörigkeit überspitzen, wollte man in Fällen wie dem vorliegenden andere Mittel der Glaubhaftmachung als von türkischen Staatsorganen ausgestellte Dokumente nicht zulassen. 2. Yeziden, die ihren Glauben praktizieren, droht derzeit (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) in der Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mittelbar staatliche Verfolgung. Ein Ausweichen innerhalb der Türkei in Gebiete, in denen eine derartige Verfolgungsgefahr nicht droht, ist nach Einschätzung des Senats nicht möglich. Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16 a Abs. 1 GG, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind. Deshalb ist bei der Prüfung eines Abschiebungsschutzbegehrens nach § 51 Abs. 1 AuslG - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843; zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielten Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Wenn derartige Rechtsverletzungen sich nicht nur gegen Einzelpersonen richten, sondern gegen eine durch gemeinsame Merkmale verbundene Gruppe von Menschen, so kann dies zur Folge haben, dass jeder einzelne Gruppenzugehörige allein deshalb der aktuellen Gefahr - und nicht nur der bloßen Möglichkeit - ausgesetzt ist, zum Ziel und möglichen Opfer politischer Verfolgung zu werden, weil er zu der gefährdeten Gruppe zählt. Die Gefahr politischer Verfolgung des Asylbewerbers ergibt sich in Fällen dieser Art nicht aus gegen ihn selbst, sondern aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet. Besteht die Gefahr der Gruppenverfolgung, ist mithin jedes Gruppenmitglied unabhängig davon als politisch verfolgt anzusehen, ob sich Verfolgungsmaßnahmen bereits konkret in seiner Person verwirklicht haben oder Derartiges unmittelbar bevorsteht. Nur wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass ein einzelner Gruppenzugehöriger von der Gruppenverfolgung aufgrund besonderer Umstände ausgenommen ist, kann eine Betroffenheit von einer Gruppenverfolgung entgegen der Regelvermutung ausgeschlossen werden. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216 (231); BVerwG, Urteil vom 8. Februar 1989 - 9 C 33.87 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 105; Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200. Die Annahme einer Gruppenverfolgung ist allerdings nur dann gerechtfertigt, wenn die gegen Gruppenzugehörige gerichteten Verfolgungsmaßnahmen im Verhältnis zur zahlenmäßigen Größe der Gruppe eine derartige Häufigkeit und Dichte erreichen, dass jeder Gruppenzugehörige jederzeit damit rechnen muss, auch in eigener Person zum Opfer von Übergriffen zu werden, wenn also seine bisherige Verschonung als eher zufällig anzusehen ist. Die Feststellung dieser Verfolgungsdichte erfordert es, die Relation zwischen der Anzahl der feststellbaren Verfolgungsschläge und der Größe der Gruppe in den Blick zu nehmen, ohne sich aber andererseits auf eine rein quantitative Betrachtungsweise zu beschränken; es bedarf vielmehr einer wertenden Betrachtung. Zu berücksichtigen ist auch, dass eine Gruppenverfolgung nicht notwendig auf das gesamte Gebiet eines Staates bezogen sein muss. Wo ein "mehrgesichtiger Staat" nur in Teilen seines Staatsgebiets die Verfolgung einer durch gemeinsame asylrelevante Merkmale gekennzeichneten Gruppe praktiziert oder duldet (regionale Gruppenverfolgung), besteht nur in der betroffenen Region für jedes Gruppenmitglied die aktuelle Gefahr politischer Verfolgung, die allerdings in eine landesweite Verfolgung jederzeit umschlagen kann. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, BVerwGE 96, 200 (204); Urteil vom 30. April 1996 - 9 C 170.95 -, BVerwGE 101, 123 (125); Beschluss vom 11. November 1999 - 9 B 564.99 -; Beschluss vom 29. November 1996 - 9 B 293.96 -; zur Abgrenzung von regionaler zu örtlich begrenzter Gruppenverfolgung Beschluss vom 23. August 1999 - 9 B 96.99 - und Urteil vom 9. September 1997 - 9 C 43.96 -, BVerwGE 105, 204. Schließlich setzt die Annahme politischer Verfolgung - unabhängig davon, ob es sich um Verfolgung in der Form der Gruppenverfolgung handelt - nicht notwendig voraus, dass die asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen vom Staat ausgehen. Auch Übergriffe von Privatpersonen können in den Schutzbereich des Art. 16 a Abs. 1 GG fallen und einen Asylanspruch begründen, wenn der Staat für deren Handeln wie für eigenes verantwortlich ist. Wo der Staat von Dritten begangene Rechtsverletzungen tatenlos hinnimmt oder nur verbal missbilligt, ohne effektiv zum Schutz der Betroffenen einzuschreiten, obwohl ihm die hierfür erforderlichen Machtmittel zur Verfügung stehen, sind ihm diese Rechtsverletzungen zuzurechnen (mittelbar staatliche Verfolgung). BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, 143; Beschluss vom 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 u.a. -, BVerfGE 83, 216; BVerwG, Urteile vom 23. Juli 1991 - 9 C 154.90 -, BVerwGE 88, 367, 372, und vom 19. Mai 1992 - 9 C 21.91 -; Beschluss vom 24. März 1995 - 9 B 747.94 -; Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 462.93 -, NVwZ 1994, 1121. In Anwendung dieser Maßstäbe und unter Auswertung des zur Verfügung stehenden Erkenntnismaterials geht der Senat davon aus, dass ihren Glauben praktizierende Yeziden jedenfalls in ihren angestammten Siedlungsgebieten in der Türkei einer mittelbar staatlichen Gruppenverfolgung wegen ihrer Religionszugehörigkeit ausgesetzt sind, ohne dass ihnen ein Ausweichen in verfolgungsfreie Gebiete innerhalb der Türkei möglich wäre. Dabei kann offen bleiben, ob die den glaubensgebundenen Yeziden in der Türkei drohende Gruppenverfolgung noch als regionale oder - im Hinblick darauf, dass sie nicht vom türkischen Staat, sondern von der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ausgeht - schon als landesweite Gruppenverfolgung einzustufen ist, weil die Erkenntnisgrundlage zu schmal ist, diese Frage zuverlässig zu beantworten. Das Fehlen einer inländischen Fluchtalternative lässt sich sowohl für den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als auch für jenen früheren Zeitpunkt - unabhängig von seiner genauen Datierung - feststellen, zu dem das Vorliegen einer Situation der Gruppenverfolgung erstmalig angenommen werden kann. Diese Einschätzung beruht auf der Annahme, dass Yeziden mit erkennbarer religiöser Bindung in der Südosttürkei wegen ihrer Religionszugehörigkeit in einem Klima allgemeiner religiöser und gesellschaftlicher Verachtung leben und einer Vielzahl von Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind, die in Relation zu der Anzahl der noch in ihren Siedlungsgebieten verbliebenen Yeziden für jedes Mitglied dieser Bevölkerungsgruppe die Gefahr begründen, jederzeit zum Ziel und Opfer von religiös motivierten Rechtsverletzungen werden zu können, ohne dass der türkische Staat bereit wäre, die ihm zur Verfügung stehenden Machtmittel zum Schutz der Yeziden einzusetzen. Eine vergleichbare Lage finden praktizierende Yeziden auch in den anderen Gebieten der Türkei - insbesondere in den westlichen Großstädten - vor, so dass auch dort die Gefahr asylrelevanter Übergriffe besteht. Der Umstand, dass möglicherweise einzelne Yeziden aus Exilländern in die Türkei zurückkehren, ändert an diesen Feststellungen nichts, da keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass es sich bei ihnen um glaubensgebundene Yeziden handelt und dass diese in der Türkei ihrer Religion gemäß leben können. Hinsichtlich der Auswertung der vorhandenen Erkenntnismaterialien im einzelnen wird auf das den Beteiligten bekannte, ihnen mit der Ladung mitgeteilte Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, insbesondere Ziff. 1.1. und 1.2., S. 10 ff. und 18 ff. des Urteilsabdrucks (UA), verwiesen, das zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist. 3. Von der Gefahr politischer Verfolgung sind nur glaubensgebundene (praktizierende) Yeziden betroffen. Deshalb bedarf es in jedem Einzelfall der positiven Feststellung, dass der Asylbewerber Yezide ist und seinen Glauben praktiziert. Für die Klägerin zu 1. können diese Feststellungen getroffen werden. Für die im Jahre 1999 geborene Klägerin zu 2. muss die Frage der Glaubensgebundenheit auf Grund ihres Alters nicht gestellt werden. Sie besitzt dennoch einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person, da sie in einer religiös gebundenen und den yezidischen Glauben praktizierenden Familie aufwächst und das rechtliche Schicksal ihrer Familie jedenfalls bis zum Eintritt der Religionsmündigkeit teilt; die Klägerin zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargestellt, welche Bedeutung die Weitergabe des Bewusstseins, bindenden religiös motivierten Verhaltensregeln zu unterliegen, an ihre Kinder im alltäglichen Leben der Familie hat. Yezide ist nach den für den Senat maßgeblichen Regeln des yezidischen Glaubens nur, wer diese Religionszugehörigkeit durch Abstammung von yezidischen Eltern erworben und nicht durch unwiderrufliche Abwendung von diesem Glauben verloren hat. Ein wichtiges Indiz für die Abstammung von yezidischen Eltern ist die Herkunft der Familie aus einem yezidisch besiedelten Ort, weil die Yeziden häufig in rein yezidischen Siedlungen lebten, um ihre Religionspraxis Andersgläubigen nicht offenbaren zu müssen und weil die yezidische Religion in hohem Maße auf ein Zusammenleben in engen gesellschaftlichen Verbänden angewiesen ist. Zu Einzelheiten und Nachweisen vgl. Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.1., S. 24 ff. UA. Von politischer Verfolgung in der Türkei bedroht sind Yeziden allerdings nur dann, wenn sie ihren Glauben praktizieren. Die Feststellung einer Glaubenspraxis stößt jedoch auf die Schwierigkeit, dass der yezidische Glaube zwar einerseits durch Orthopraxie und die Befolgung äußerlicher Verhaltensweisen geprägt wird, dass aber andererseits aufgrund der nur mündlichen Überlieferung der Glaubensinhalte und der starken geographischen und hierarchischen Zersplitterung der yezidischen Glaubensgemeinschaft feststeht, dass es keinen einheitlichen Kanon von Glaubenssätzen und Verhaltensweisen gibt, der für alle Yeziden gleichermaßen verbindlich und damit ein sicheres Anzeichen für das Vorliegen einer religiösen Praxis wäre. Vor diesem Hintergrund verbietet sich die Annahme, glaubensgebundener (praktizierender) Yezide könne nur sein, wer über ein für alle Yeziden unterschiedslos und gleichermaßen gültiges Mindestwissen zu gleichsam katalogartig abfragbaren Glaubensinhalten in nennenswertem Umfang verfüge. Vgl. hierzu und zum Folgenden im einzelnen Senatsurteil vom 24. November 2000 - 8 A 4/99.A -, Ziff. 1.3.2., S. 29 bis 36. Allen glaubensgebundenen Yeziden gemeinsam ist nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen lediglich das Wissen um Melek Taus - allerdings nicht notwendig unter dieser Bezeichnung - als für den yezidischen Glauben zentrales höheres Wesen sowie das Bewusstsein, in einer hierarchisch strukturierten und von engen persönlichen und funktionalen Verflechtungen zwischen Geistlichen verschiedener Kasten und Laien geprägten Gesellschaft einen unverrückbaren Platz innezuhaben. Demgegenüber weisen Regeln und Bräuche im Hinblick auf Glaubensinhalte, auf das religiöse Alltagsleben und auf religiöse Feste eine außergewöhnliche, die Terminologie ebenso wie grundsätzliche inhaltliche Fragen erfassende Variationsbreite auf. Ob ein Asylbewerber den Nachweis seiner Glaubensgebundenheit als praktizierender Yezide erbracht hat oder nicht, hängt deshalb nicht davon ab, ob er einzelne, mit den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen über die yezidische Religion nicht oder nicht vollständig übereinstimmende Angaben zu konkreten Glaubenssätzen oder Verhaltensweisen gemacht hat, sofern er erkennen lässt, dass er über seine Einordnung in die yezidische Gesellschaft und die Verehrung des weltbewahrenden Engels Melek Taus informiert ist. Es muss vielmehr eine Gesamtbewertung seines Vortrags und Verhaltens im Verfahren und in der mündlichen Verhandlung vorgenommen werden; dabei kann auch die Art und Weise seiner Reaktion auf Fragen nach religiösen Kenntnissen und nach der religiösen Erziehung von Bedeutung sein. Nach diesen Maßstäben steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin zu 1. Yezidin ist und ihren Glauben praktiziert. Ihre Familie stammt aus einem dem Yeziden besiedelten Ort Suhaniye - Sternberg-Spohr, Bestandsaufnahme der Restbevölkerung der Volksgruppen der kurdischen Ezdi und der christlichen Assyrer in der Süd-Ost- Türkei (Kurdistan-Türkei), März 1993 mit update Oktober 1993, S. 22; Andrews, Ethnic Groups in the Republic of Turkey, Beihefte zum Tübinger Atlas des Vorderen Orients, Reihe B Nr. 60, 1989, S. 118ff., 349ff. (351) -, und sie hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter - bestätigt durch die in der mündlichen Verhandlung gehörten Zeugen - zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft gemacht, dass sie die Regeln des yezidischen Glaubens praktiziert, weil sie diese für sich als verbindlich anerkennt. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu 1. sich von ihrem Glauben in einer unwiderruflichen Art und Weise - etwa durch Konversion zu einem anderen Glauben - abgewandt hätte, liegen nicht vor. Die Klägerin zu 1. hat das Gericht davon überzeugt, dass sie ihren Glauben äußerlich erkennbar praktiziert, weil sie die ihr bekannten Glaubensregeln als innerlich verpflichtend und als gültigen Maßstab für ihre Lebensführung empfindet. In der mündlichen Verhandlung hat sie glaubwürdig den Eindruck vermittelt, dass sie in einer yezidischen Familie aufgewachsen ist, von Eltern und Geistlichen eine religiöse Erziehung erhalten hat, dass sie nach ihren geistigen Fähigkeiten in ihrem Glauben verwurzelt ist und diesen an ihre Kinder als verbindlich weitergibt. Dies ist in der mündlichen Verhandlung gerade dort deutlich geworden, wo die Klägerin zu 1. Fragen des Berichterstatters - etwa diejenige nach der "Kaste" bzw. ihrer Stellung innerhalb der Religionsgemeinschaft - nicht auf Anhieb beantworten konnte. Sowohl mit ihrem Hinweis auf ihre Stammeszugehörigkeit als auch mit der Bemerkung "Unsere Religion ist sehr sauber. Bei uns gibt es keine Christen und keine Mohammedaner" hat die Klägerin zu 1. in authentischer Weise deutlich gemacht, dass wesentliche Charakteristika des yezidischen Glaubens wie das Gebot der Endogamie ihr Bewusstsein prägen. Zudem hat sie in bildhafter Sprache die Frage nach der Kastenzugehörigkeit an anderer Stelle ihrer Anhörung mit der Bemerkung beantwortet, sie als "Unwissende" sitze nicht neben den höhergestellten Scheichs und Pirs; dabei war ihr der Begriff "Murid" - wie sich aus einer späteren spontanen Antwort ergibt - ebenfalls geläufig. Es ist auch deutlich geworden, dass der enge Kontakt zu den Geistlichen für die Klägerin zu 1. selbstverständlich ist und von ihr auch in Deutschland mit großem Nachdruck gewünscht und gepflegt wird. Besonders eindrucksvoll ist die Verwurzelung der Klägerin zu 1. in ihrem Glauben in ihren Schilderungen über die Erziehung ihrer Kinder in einer weltlich-modernen Umgebung deutlich geworden; sie hat sowohl die offenkundigen Schwierigkeiten als auch ihre Reaktionen darauf und ihr Bemühen, die Kinder von fremdem Einfluss fern zu halten, offen geschildert. Sowohl in ihrer Ausdrucksweise als auch im Aussageverhalten hat sie dabei die Besorgnis einer Mutter zum Ausdruck gebracht, ihre Kinder von einem gewissen Alter an nicht mehr so stark unter Kontrolle halten zu können, wie sie es eigentlich für richtig hielte. Wie eng sie ihre Kinder trotz der vielfältigen Anregungen - oder "Versuchungen" -, denen diese in Deutschland ausgesetzt sind, in den Kreis der religiös orientierten Gruppe einbindet, hat sie einerseits daran verdeutlicht, dass ihre Töchter zwar zur Schule gehen dürfen, nach der Schule das Haus aber nicht mehr verlassen, andererseits mit ihrer Bemerkung, dass die erwünschte Bindung bei Jungen schwieriger durchsetzen sei, weil diese mit Freunden spielten, in Spielhallen gingen und spät nach Hause kämen, ohne dass sie als Mutter dies immer verhindern könne. 4. Der Verpflichtung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei festzustellen, steht nicht der Umstand entgegen, dass die Klägerinnen in Syrien geboren sind und bis zu ihrer Ausreise im Juni 2000 dort gelebt haben. Auf die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien Schutz vor Verfolgung gefunden haben (§ 27 AsylVfG) kommt es nicht an, da diese Vorschrift zwar einer Anerkennung als Asylberechtigter entgegenstehen kann, nicht aber dem aus §§ 51, 53 AuslG folgenden Abschiebungsschutz. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember 1986 - 9 C 105.85 -, BVerwGE 75, 181 (noch zur alten - insoweit vergleichbaren - Rechtslage); Marx, AsylVfG, 4. Aufl., § 27 Rz 35; GK-AsylVfG, § 27, Rz 14ff. m.w.N. Die Frage, ob die Klägerinnen in Syrien sicher vor politischer Verfolgung waren oder nicht, bedurfte daher im vorliegenden Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Aufhebung der Ziffern 2 und 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2001 geboten. Auch die in Ziffer 4 des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung sind aufzuheben, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG; im Hinblick auf den in erster Instanz noch anhängigen Antrag zu Art. 16a Abs. 1 GG tragen die Klägerinnen die Hälfte der auf das erstinstanzliche Verfahren entfallenden Kosten. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.