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Beschluss

7 B 785/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0717.7B785.03.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e: Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, gibt keinen Anlass, die Einschätzung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es spreche alles dafür, dass die strittige Baugenehmigung nicht gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße, die auch dem Schutz der Antragstellerin zu dienen bestimmt seien. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschließlich die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Februar 2003, die lediglich den Umbau und die Umnutzung verschiedener Räume im südöstlichen, dem Grundstück der Antragstellerin abgewandten Bereich des Erdgeschosses des Hauses des Beigeladenen zu zusätzlichen Gästezimmern des vom Beigeladenen geführten Beherbergungsbetriebs erfasst. Die Erweiterung des nordwestlichen Bereichs des Gebäudes zu Restaurant- und Speiseräumen mit Stuhllager, die im Hinblick auf eine eventuelle Anwendung von § 34 Abs. 2 BauGB iVm § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO - zum Merkmal "der Versorgung des Gebiets dienend" bei Schank- und Speisewirtschaften vgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. März 2001 – 7 A 2432/99 – BRS 64 Nr. 69 - allerdings näherer Prüfung bedarf, ist hingegen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Für das hier strittige Vorhaben wird die bei summarischer Prüfung vorgenommene Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es handele sich um einen Beherbergungsbetrieb, der in einem auch vom Antragsgegner im Verwaltungsverfahren angenommenen faktischen allgemeinen Wohngebiet nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO – die vom Verwaltungsgericht unterstellte alternative Annahme eines faktischen Mischgebiets ist aufgrund des vorliegenden Kartenmaterials allerdings schwer nachvollziehbar - ausnahmsweise zulässig ist, durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellt. Der Hinweis der Beschwerde auf einen in den Beiakten befindlichen Plan stellt die mit der Einschätzung durch den Antragsgegner übereinstimmenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts, das strittige Vorhaben liege im unbeplanten Innenbereich gemäß § 34 BauGB nicht in Frage. Dass es sich dabei um einen qualifizierten Bebauungsplan handeln soll, der einer Anwendung von § 34 BauGB entgegenstünde, trägt die Beschwerde selbst nicht vor. In den dem Senat vorliegenden Bauakten des Antragsgegners findet sich lediglich der Hinweis darauf, das strittige Vorhaben liege im Geltungsbereich einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB. Auf die von der Beschwerde in den Vordergrund gestellte historische Entwicklung des Hauses des Beigeladenen und das angebliche Verhalten einzelner Amtsträger kommt es ebenso wenig an wie auf die zwischenzeitlich – aus welchen Gründen auch immer - gelöschte Baulast. Entscheidend für eventuelle, beim hier strittigen Vorhaben nur unter bauplanungsrechtlichen Aspekten zu erwägende nachbarliche Abwehransprüche der Antragstellerin ist allein, ob das Vorhaben zu Lasten der Antragstellerin gegen einen eventuellen Gebietsgewährleistungsanspruch oder jedenfalls gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Hierfür ist auf die Ausgestaltung des Beherbergungsbetriebs des Beigeladenen abzustellen, die er durch die hier strittige Erweiterung um 7 Gästezimmer mit 11 Betten auf insgesamt 14 oder 15 Zimmer haben wird. Mit der genannten Größenordnung widerspricht der Beherbergungsbetrieb – die weiter geplante Erweiterung des Gaststättenbetriebs um weit über 70 Sitzplätze ist in diesem Zusammenhang, wie dargelegt, ohne Bedeutung - noch nicht "jeglichem Gebietsgewährleistungsanspruch", wie die Beschwerde meint. Allerdings richtet sich die Zulässigkeit eines bestimmten Vorhabens innerhalb eines Baugebiets der BauNVO nicht allein nach der Einordnung des Vorhabens in eine bestimmte Begriffskategorie – hier: Betriebe des Beherbergungsgewerbes -, sondern auch nach der Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1996 – 4 NB 23.96 – BRS 58 Nr. 61. Demgemäß kommt es gerade bei Beherbergungsbetrieben, die in reinen und allgemeinen Wohngebieten nur für ausnahmsweise, in anderen Baugebieten wie Dorf-, Misch- und Kerngebieten hingegen für allgemein zulässig erklärt sind und auch in Gewerbegebieten als Gewerbebetriebe aller Art zulässig sein können, maßgeblich darauf an, ob der jeweilige Betrieb in seiner konkreten Ausgestaltung noch mit dem Gebietscharakter des betreffenden Baugebiets vereinbar ist. Vgl.: BVerwG, Urteil vom 29. April 1992 – 4 C 43.89 – BRS 54 Nr. 53 und Beschluss vom 4. Dezember 1995 – 4 B 258.95 – BRS 57 Nr. 70. Eine solche Vereinbarkeit mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets lässt sich bei einem Betrieb des Beherbergungsgewerbes, der insgesamt nur etwas mehr als 20 Betten aufweist, noch bejahen, zumal davon auszugehen ist, dass eine volle Auslastung des Betriebes in der Regel nur selten auftritt. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 31. Januar 1997 – 8 S 3167/96 – BRS 59 Nr. 58 bzw. Hamburgisches OVG, Beschluss vom 7. Januar 2000 - 2 Bs 344/99 – BRS 63 Nr. 68, die ein Hotel- garni mit knapp unter 20 Betten bzw. einen Beherbergungsbetrieb mit 10 zumeist als Einzelzimmer belegten Gästezimmern sogar noch als "kleine" Betriebe des Beherbergungsgewerbes gewertet haben, die nach § 3 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO sogar in reinen Wohngebieten ausnahmsweise zulässig sind. Den vom Verwaltungsgericht dargelegten Ausführungen, dass ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme, der bei Nichtvorliegen eines faktischen Baugebiets im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB und damit bei Fehlen eines Gebietsgewährleistungsanspruch zu prüfen ist, nicht vorliegt, tritt die Beschwerde nicht mit relevanten substantiellen Erwägungen entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).