Beschluss
18 B 1285/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0716.18B1285.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht den Aussetzungsgsantrag des Antragstellers abgelehnt hat. Die Rügen des Antragstellers, die sich dahingehend zusammenfassen lassen, das Verwaltungsgericht Düsseldorf habe zu Unrecht eine Wiederholungsgefahr bejaht, weil es einerseits die vom Verwaltungsgericht Stuttgart vertretene Auffassung, wonach für die rechtliche Beurteilung nicht auf den Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen, sondern die Fortentwicklung des Falles auch während des sich anschließenden Gerichtsverfahrens zu berücksichtigen sei, nicht geteilt und andererseits die Feststellungen des Sachverständigen S. in unzulässiger Weise relativiert habe, greifen nicht durch. Das erste Monitum geht bereits an den Entscheidungsgründen des angefochtenen Beschlusses vorbei. Denn das Verwaltungsgericht hat - wie der Antragsteller auf Seite 4 der Beschwerdebegründung selbst zutreffend angibt - die Auffassung vertreten, dass auch heute noch (Hervorhebung durch den Senat) eine erhebliche Wiederholungsgefahr angenommen werden müsse (Beschlussabdruck Seite 8). Auf die Beantwortung der Frage, ob der vorgenannten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Stuttgart zuzustimmen sei, kam es demnach für das Verwaltungsgericht nicht an. Dies hat das Verwaltungsgericht im übrigen auch selbst ausdrücklich klargestellt (Beschlussabdruck Seite 8, zweiter Absatz). Das weitere Vorbringen des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darüber hinwegsetzen dürfen, dass der Sachverständige S. zu dem Ergebnis gelangt sei, die zum Tatzeitpunkt gezeigte Gefährlichkeit bestehe bei dem Antragsteller nicht mehr, vermag der Beschwerde gleichfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn der Antragsteller problematisiert insoweit nicht die umfangreiche Argumentation des Verwaltungsgerichts in der Sache (Seiten 7 und 8 des Beschlussabdrucks), sondern beschränkt sich auf die These, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich bereits aus Rechtsgründen nicht zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen dürfen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Durch die Rechtsprechung - vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, BVerwGE 112, 185 = NVwZ 2001, 442 = DVBl 2001, 483 = InfAuslR 2001, 194, VGH B-W, Urteil vom 9. November 2001 - 10 S 1909/01 -, InfAuslR 2002, 175 = EZAR 043 Nr. 52 und OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2003 - 17 B 1338/02 - sowie die Senatsbeschlüsse vom 29. August 2000 - 18 B 2755/99 -, vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -, vom 19. Juli 2002 - 18 B 1313/02 -, vom 26. März 2003 - 18 A 3589/02 - und vom 6. Juni 2003 - 18 B 908/03 - ist geklärt, dass die Ausländerbehörden und Verwaltungsgerichte an die Feststellungen und Beurteilungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden sind, sondern eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen haben. Sie können daher sowohl aufgrund einer anderen Tatsachengrundlage als auch aufgrund einer anderen Würdigung zu einer abweichenden Prognoseentscheidung gelangen. Dies kann gerade bei einer Aussetzung des Strafrestes zur Bewährung nach § 57 Abs. 1 StGB deshalb in Betracht kommen, weil hier - anders als bei der auch vom Gesetzgeber im Rahmen der Ausweisungstatbestände berücksichtigten Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 StGB (vgl. § 47 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 1 AuslG) - schon wegen der maßgeblichen Bedeutung der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt (§ 454 Abs. 1 Satz 2 und 4 StPO) naturgemäß eher Resozialisierungsgesichtspunkte im Vordergrund stehen. Zudem geht es bei der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung um die Frage, ob die vorzeitige Entlassung unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann (§ 57 Abs. 1 Nr. 2 StGB), während die ausländerrechtliche Beurteilung eine im Regelfall an strengeren Kriterien orientierte und darüber hinaus längerfristige Gefahrenprognose erfordert. Sind die Verwaltungsgerichte nach alledem an eine strafrichterliche Prognoseentscheidung nicht gebunden, so gilt dies erst recht hinsichtlich der hier in Rede stehenden prognostischen Einschätzungen, die in einem gemäß § 454 Abs. 2 StPO von der Strafvollstreckungskammer in Auftrag gegebenen Gutachten enthalten sind. Denn ein Sachverständiger begutachtet aufgrund seiner besonderen Sachkunde auf einem Fachgebiet (lediglich) als "Gehilfe" des Richters einen grundsätzlich vom Gericht festzustellenden Sachverhalt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1985 - 8 C 15.84 -, BVerwGE 71, 38 = NJW 1986, 2268 = Dok.Ber. A 1985, 191; Rudisile in Schoch/Schmidt- Aßmann/ Pietzner, VwGO, § 98 Rdnr. 101 Einem - wie hier - zur Vorbereitung einer Entscheidung nach § 57 StGB eingeholten Gutachten kommt demgemäß allenfalls die Bedeutung einer Entscheidungshilfe für die vom Strafrichter zu treffende Sozialprognose zu, vgl. Stree in Schönke/Schröder, StGB, 26. Auflage 2001, § 57 Rdnr. 14, was die Annahme einer weitergehenden Bindungswirkung für die vom Verwaltungsgericht unabhängig und eigenständig zu treffende Prognoseentscheidung bereits vom Ansatz her ausschließt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 14 Abs. 1 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.