Auf den Antrag des Beklagten wird die Berufung zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht der Klage gegen die Anordnung der telemetrischen Übermittlung von Emissionsdaten des Kraftwerks H. stattgegeben hat. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, soweit ihr Zulassungsantrag abgelehnt worden ist. Im Übrigen folgen die Kosten des Zulassungsverfahrens der Kostenentscheidung im Berufungsverfahren. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 40.903,35 EUR (entspricht 80.000,-- DM) festgesetzt; hiervon entfällt auf den Zulassungsantrag der Klägerin ein Anteil von 20.451,68 EUR (entspricht 40.000,-- DM). Gründe: I. Der Zulassungsantrag des Beklagten hat Erfolg. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit das Verwaltungsgericht die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 6. April 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 5. Februar 1998 teilweise aufgehoben hat mit der Begründung, die Anordnung der telemetrischen Übertragung von kontinuierlich ermittelten Emissionsdaten sei in Anwendung des § 31 Satz 2 BImSchG nicht zulässig, wenn die Durchführung kontinuierlicher Emissionsmessungen nicht in Umsetzung einer immissionsschutzrechtlichen Anordnung, sondern allein aufgrund der Regelungen der § 25 ff. der 13. BImSchV erfolgt. II. Dem Zulassungsantrag der Klägerin bleibt demgegenüber der Erfolg verwehrt. Keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe rechtfertigt es, die Berufung gegen das angefochtene Urteil auch insoweit zuzulassen, als mit den vorgenannten Bescheiden die telemetrische Übermittlung der kontinuierlich ermittelten Emissionsdaten der zum Betrieb der Klägerin gehörenden Klärschlammverbrennungsanlage angeordnet wird. 1. Die von der Klägerin unter Punkt 2. des Zulassungsantrages vom 19. Februar 2001 aufgeführten Gesichtspunkte sind insgesamt nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu wecken, soweit hiermit die Klage abgewiesen worden ist. a) Die Klägerin beanstandet es als fehlerhaft, dass sich das Verwaltungsgericht zur Untermauerung seiner Auffassung, die Anordnung des Anschlusses der Klärschlammverbrennungsanlage an das Emissionsfernüberwachungssystem des Landes Nordrhein-Westfalen sei ermessensfehlerfrei, tragend auf Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 1997 - 7 C 47.95 -, NVwZ 1997, 998, gestützt hat. Diese Kritik geht fehl. Zwar trifft es zu, dass das Bundesverwaltungsgericht seinerzeit - ausschließlich - über die Zulässigkeit einer Anordnung zu befinden hatte, die ein - großes - Kraftwerk, mithin eine Großfeuerungsanlage im Sinne der 13. BImSchV betraf, und dass das Bundesverwaltungsgericht eine solche Anlage in den Urteilsgründen als "Großemittenten" bezeichnete. Gleichwohl ist die Übertragung der vom Bundesverwaltungsgericht aus diesem Anlass angestellten Erwägungen auf den - hier vorliegenden - Fall einer unter die 17. BImSchV fallenden Abfallverbrennungsanlage nicht nur zulässig, sondern nach dem Zusammenhang der Gründe des benannten Urteils vom Bundesverwaltungsgericht ersichtlich auch beabsichtigt. Die dort enthaltenen rechtlichen Ausführungen beziehen sich nämlich nicht allein auf Großfeuerungsanlagen im Sinne der 13. BImSchV als den eigentlichen Verfahrensgegenstand; vielmehr bezieht das Bundesverwaltungsgericht in seine Erörterungen sowohl zur Anwendbarkeit des § 31 Satz 2 BImSchG als auch zur Ermessensrichtigkeit und Verhältnismäßigkeit eines EFÜ-Anschlusses die Abfallverbrennungsanlagen und die hierauf bezogenen Bestimmungen der 17. BImSchV durchgängig mit ein, wobei es Abfallverbrennungsanlagen ebenso wie Großfeuerungsanlagen als "potentiell besonders luftverunreinigend[ ]" und als "vergleichbare[ ] 'Großemittenten'" einstuft, vgl. Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., S. 11 und 16 des amtlichen Umdrucks = NVwZ 1997, 998 (999 und 1000). Angesichts dessen sind die dortigen Erwägungen ohne weiteres und ohne Abstriche auf Abfallverbrennungsanlagen wie die hier streitgegenständliche übertragbar. Vgl. das Urteil des Senats vom 25. Oktober 2001 - 21 A 1022/97 -, NWVBl. 2002, 229. b) Die Klägerin bemängelt des Weiteren, dass das Verwaltungsgericht bei der Überprüfung der nach § 31 S. 2 BImSchG getroffenen Ermessensentscheidung dem Umstand ausschlaggebende Bedeutung beigemessen hat, dass die Klärschlammverbrennungsanlage nach den Regelungen der 17. BImSchV kontinuierlichen Messungen unterworfen ist; richtig sei es demgegenüber, "das konkrete Gefährdungspotential der Anlage anhand der Meßdaten zu ermitteln und die Ermessensentscheidung nach dem tatsächlichen Gefahrpotential zu treffen". Da der Abgasvolumenstrom der von ihr betriebenen Klärschlammverbrennungsanlage lediglich bei einem Drittel des in § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG genannten Schwellenwertes von 50.000 m3/h liegt und die Grenzwerte der 17. BImSchV durch die Anlage deutlich unterschritten würden, komme die Anordnung einer automatischen Messwertübermittlung "bei sachgerechter Ausübung des von § 31 Satz 2 BImSchG i.V.m. der 17. BImSchV eingeräumten Ermessens" nicht in Betracht. Auch diese Ausführungen sind nicht geeignet, die Richtigkeit des angefochtenen Urteils im hier gegebenen Zusammenhang ernstlich in Frage zu stellen. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die Entscheidung über die Anordnung kontinuierlicher Messungen nach § 29 Abs. 1 BImSchG von derjenigen über eine telemetrische Übertragung der Messwerte nach § 31 S. 2 BImSchG zu unterscheiden ist, dass auch das Unterworfensein einer Anlage unter kontinuierliche Messungen nach § 11 der 17. BImSchV nicht zwangsläufig die Anordnung einer telemetrischen Messwertübertragung zur Folge haben muss und dass für eine derartige Anordnung auch dem Gefährdungspotential der jeweils betroffenen Anlage Bedeutung zukommt. Bei ihrer primär auf § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und die konkreten Emissionswerte ihrer Anlage bezogenen Argumentation übersieht die Klägerin jedoch, dass der in § 11 der 17. BImSchV vorgesehenen generellen Verpflichtung der Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen zu kontinuierlichen Messungen ungeachtet dessen durchaus ein Aussagegehalt auch für die Frage der Ermessensrichtigkeit einer Anordnung der telemetrischen Messwertübertragung entnommen werden kann. Diese Regelung spiegelt nämlich die Bewertung des Normgebers wider, dass Abfallverbrennungsanlagen generell - insbesondere unabhängig von ihrer Größe und ihrem Abgasvolumenstrom - als potentiell besonders luftverunreinigend anzusehen sind. Diese normative Wertung des Gefährdungspotentials aber rechtfertigt zugleich den Einsatz einer intensivierten Überwachungsform, wie sie die Emissionsfernübertragung darstellt, es sei denn, dass der damit verbundene Mehraufwand des Betreibers im Einzelfall zum Vorteil der schnelleren Verfügbarkeit und breiteren Auswertbarkeit der Emissionsdaten auf Seiten der Behörde im Missverhältnis steht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., UA S. 17 = NVwZ 1997, 998 (1000). Insofern geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich der Anschluss von kontinuierlichen Messungen unterworfenen Anlagen an ein Emissionsfernüberwachungssystem als "Maßnahme bestmöglicher Emissionsüberwachung dar[stellt], die vorbehaltlich ihrer Verhältnismäßigkeit regelmäßig keiner weitergehenden Ermessenserwägung bedarf". Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., UA S. 16 = NVwZ 1997, 998 (1000). Unzutreffend ist demgemäß auch die von der Klägerin aus § 12 Abs. 2 Satz 3 der 17. BImSchV herausgelesene Annahme, die Anordnung einer kontinuierlichen Messwertübertragung, die die Vorlage eines gesonderten Messberichts der Sache nach entbehrlich macht, stelle nach der Konzeption der 17. BImSchV die Ausnahme dar. Rechtfertigt demgemäß im Grundsatz bereits der Umstand, dass die Abfallverbrennungsanlage nach § 11 der 17. BImSchV kontinuierlichen Messungen unterworfen ist, die hier streitbefangene Maßnahme, so ergibt sich Abweichendes auch nicht aus den von der Klägerin mitgeteilten Emissionsdaten. Der Umfang des Abgasvolumenstroms ist nach § 11 der 17. BImSchV für die Verpflichtung zur Durchführung kontinuierlicher Messungen ohne Bedeutung; dass nach - dem hier nicht angewandten - § 29 Abs. 1 Satz 2 BImSchG anderes gilt, ist ohne Belang. Auch der Umstand, dass die Emissionen der Anlage nach ihrer individuellen Auslegung im Normalbetrieb die Grenzwerte der 17. BImSchV nicht überschreiten bzw. sicher einhalten, stellt die Anordnung eines Anschlusses an das EFÜ nicht in Frage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., UA S. 17 = NVwZ 1997, 998 (1000). c) Auch die von der Klägerin bezüglich der Verhältnismäßigkeit der streitigen Anordnung im konkreten Fall angemeldeten Bedenken greifen nicht durch. Soweit die Klägerin reklamiert, bei ihrer Anlage handele es sich nicht um einen "Großemittenten" im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, beruht dies - wie bereits aufgezeigt - auf einem Fehlverständnis des Urteils vom 13. Februar 1997. Die übrigen von der Klägerin angeführten Erwägungen zum - nach ihrer Einschätzung praktisch nicht vorhandenen - Nutzen einer sofortigen Unterrichtung der zuständigen Behörden im Falle von Grenzwertüberschreitungen und Betriebsstörungen sind ebenfalls nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, sie habe keine konkreten Anhaltspunkte dafür dargelegt, warum für sie im Einzelfall - anders als für andere Betreiber von Abfallverbrennungsanlagen - die mit dem Anschluss verbundenen Kosten - von jedenfalls weniger als den 80.000,-- DM, die ihren eigenen Angaben nach für einen Anschluss von Kraftwerk und Klärschlammverbrennungsanlage anfielen - im Vergleich zur wirtschaftlichen Bedeutung ihrer Anlage ausnahmsweise nicht zumutbar sein sollen, ernstlich in Zweifel zu ziehen. 2. Das Antragsvorbringen ergibt nicht, dass die Berufung der Klägerin unter dem Gesichtspunkt besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen ist. Inwieweit "die Systematik der §§ 29, 31 BImSchG und der 17. BImSchV besonders problematisch" sein soll, wie die Klägerin meint, wird im Zulassungsantrag nicht einmal ansatzweise dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F.). Ebenso fehlt es an jeglicher Erläuterung, dass und inwiefern "umfangreiche Ermittlungen und Beweiswürdigungen bez. des tatsächlichen Gefährdungspotentials der klägerseits betriebenen Anlage erforderlich" sein sollten, wie die Klägerin ohne weitere Ausführungen behauptet. 3. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wird mit dem Zulassungsvorbringen ebenfalls nicht dargelegt. Im Zulassungsantrag fehlt schon jegliche Erläuterung, dass und inwiefern ein Berufungsverfahren Anlass und Gelegenheit bieten sollte, die von der Klägerin formulierte Frage, "ob die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.2.1997 zur Ausübung des Ermessens uneingeschränkt für alle kontinuierlich messenden Anlagen gleich welcher Größe gelten soll oder ob eine sachgerechte Differenzierung zwischen Großemittenten und kleineren Anlagen mit geringem Gefährdungspotential geboten ist", einer von den Umständen des vorliegenden Falles unabhängigen, einer Verallgemeinerung fähigen Klärung zuzuführen. Im Übrigen hebt das Bundesverwaltungsgericht in diesem Urteil ausdrücklich hervor, dass die Feststellung der generellen Ermessensfehlerfreiheit einer Anordnung des Anschlusses einer Großfeuerungs- oder Abfallverbrennungsanlage an ein Emissionsfernüberwachungssystem unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit im Einzelfall steht und die diesbezüglichen Kosten einem Anlagenbetreiber lediglich "in aller Regel" zuzumuten sind, Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1997, a.a.O., UA S. 16, 18 = NVwZ 1997, 998 (1000); damit ist sichergestellt, dass die Umstände des jeweiligen Einzelfalles, etwa ein gegenüber anderen unter die 13. bzw. 17. BImSchV fallenden Anlagen erheblich gemindertes Gefährdungspotential, in Rechnung gestellt werden. 4. Auch die von der Klägerin gesehene Abweichung des angefochtenen Urteils vom Urteil des Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 1997 (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) liegt nicht vor. Wie bereits ausgeführt, beziehen sich die hierin enthaltenen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts gleichermaßen auf Großfeuerungsanlagen i.S.d. 13. BImSchV wie Abfallverbrennungsanlagen i.S.d. 17. BImSchV. Zu Letzteren gehört - unstreitig - die von der Klägerin betriebene Klärschlammverbrennungsanlage. Hiervon ebenso wie von den rechtlichen Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts in dem zitierten Urteil geht zutreffend auch das Verwaltungsgericht aus. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3 GKG.