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Beschluss

8 A 3991/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0714.8A3991.02.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2002 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.677,51 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 25. Juli 2002 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 30.677,51 EUR festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg; die Berufung ist nicht nach §§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 124a Abs. 4 VwGO zuzulassen. Nach diesen Vorschriften muss die Berufung zugelassen werden, wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils bestehen. Dies ist dann der Fall, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis und aus den in der Antragsschrift genannten Gründen einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten wird; hiervon abweichend ist nach Auffassung einiger Obergerichte die Berufung schon dann zuzulassen, wenn gewichtige Gründe gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechen, so dass ein Erfolg des Rechtsmittels ebenso wahrscheinlich ist wie ein Misserfolg. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 124 Rn. 119 ff. m.w.N., § 124a Rn. 85. Im vorliegenden Fall kann die Frage, welcher dieser beiden Maßstäbe zu Grunde zu legen ist, offen bleiben, weil die von der Antragsschrift geltend gemachten Bedenken gegen die Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht durchgreifen. Die Einwände des Klägers begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Ordnungsverfügungen vom 27. September 2000 rechtmäßig sind. Die Ordnungsverfügungen sind hinreichend bestimmt. Sie lassen ohne weiteres erkennen, was vom Adressaten verlangt wird, nämlich eine Überprüfung der im einzelnen bezeichneten Bauteile auf Mängel, die zu Feuchtigkeitsschäden führen und damit die Substanz der Denkmäler schädigen können, und die Beseitigung dieser Mängel (Ziffern 1, 2 und 4) sowie eine Reparatur der Defekte an den Gesimsen (Ziffer 3). Damit ist das Ziel der Verfügungen hinreichend konkret bezeichnet. Eine weitere Konkretisierung in den Bescheiden war entbehrlich, da eine Vollstreckung - etwa durch eine (hier nicht angedrohte) Ersatzvornahme - auf der Grundlage der in den Bescheiden gewählten Formulierungen möglich wäre, etwa durch Erteilung entsprechender Aufträge an fachlich geeignete Handwerksbetriebe. Der an einen Handwerker zu erteilende Auftrag müsste, um ausführbar zu sein, keinerlei weitere als die im Bescheid genannten Angaben enthalten; vielmehr wäre es für einen Fachhandwerker unschwer ersichtlich, dass er alle vorhandenen und zu Feuchtigkeitsschäden führenden Mängel beispielsweise des Daches oder der Fallrohre zu finden und zu beseitigen hätte, unabhängig davon, wo sich diese auf dem Dach oder im Verlauf der Fallrohre befinden. Ebenso wäre ein Fachhandwerker im vorliegenden Fall und bezogen auf die Aufforderung, die schadhaften Gesimse zu reparieren oder zu erneuern, auf der Grundlage eines derartigen Auftrags in der Lage, für jede von ihm aufgefundene Schadstelle zu entscheiden, ob eine Reparatur noch ausreicht oder schon eine Erneuerung erforderlich ist. Zweifel an der Bestimmtheit der Ordnungsverfügungen ergeben sich auch nicht daraus, dass die Reparatur von Schäden an der Schieferverkleidung nach "historischem Vorbild" zu erfolgen hat. Denn auch insoweit ist angesichts der fast vollständig erhaltenen Schieferfassaden an beiden Gebäuden ohne Schwierigkeiten erkennbar, was verlangt wird, nämlich eine Reparatur in Anpassung an den historischen Bestand. Zweifelhaft ist schließlich auch nicht, dass sich die Reparatur des Daches nicht auf eine Veränderung des Dachaufbaus mit dem Ziel, jegliche Schwitzwasserbildung zu verhindern, erstrecken muss; denn die Anordnung ist ausdrücklich auf die Beseitigung von Undichtigkeiten beschränkt, durch die "Feuchtigkeit ins Gebäudeinnere gelangen kann". Die Ordnungsverfügungen sind auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden; die an den Kläger gerichteten Anordnungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 7 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW. Nach diesen Vorschriften muss der Eigentümer eines Denkmals sein Denkmal im Rahmen des Zumutbaren u.a. instand setzen und vor Gefährdung schützen. Dazu zählt auch die Verpflichtung, auf die Entstehung von Schäden unverzüglich zu reagieren und den Zustand des Denkmals unter Kontrolle zu halten, um auch, soweit möglich und zumutbar, verdeckte Mängel rechtzeitig aufzuspüren und zu beheben. Wie weit die aus § 7 Abs. 1 DSchG NRW folgende Pflicht im Einzelfall geht - etwa dann, wenn der Gesamtzustand des Denkmals Mängel nicht erwarten lässt -, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn jedenfalls dann, wenn bereits offenkundig ist, dass substanzgefährdende Mängel vorhanden sind, trifft den Eigentümer die Pflicht, im Zuge ihrer Beseitigung eine Überprüfung auf das Vorhandensein weiterer Mängel gleicher Art vorzunehmen. Wenn der Zustand einzelner Bauteile Reparaturbedarf erkennen lässt, muss der Eigentümer damit rechnen, dass es an anderer Stelle bei gleichartigen Bauteilen ähnlichen Erhaltungszustandes zu ähnlichen Schäden gekommen sein könnte; dies kann eine Verpflichtung zur Überprüfung auch der nicht offenkundig schadhaften Bereiche jener Bauteile zum Schutz des Gebäudes auslösen. Für die Beseitigung von Schäden dieser Art ist der Eigentümer unabhängig davon, wann die Schäden entstanden sein mögen, verantwortlich. Der Behörde obliegt es, ihn auf diese aus § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW folgende Verantwortung hinzuweisen und ggf. die nötigen Anordnungen nach § 7 Abs. 2 DSchG NRW zu treffen. Nach diesen Grundsätzen sind die Anordnungen der unteren Denkmalbehörde im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden. Die Ordnungsverfügungen erlegen dem Kläger als Denkmaleigentümer keine von § 7 Abs. 2 DSchG NRW nicht mehr gedeckten Pflichten auf. Die untere Denkmalbehörde war insbesondere nicht verpflichtet, selbst den exakten Umfang der erforderlichen Reparaturen, die genaue Position jeder Schadensstelle einschließlich etwaiger verdeckter Schäden zu ermitteln und anzugeben. Denn sie musste davon ausgehen, dass sowohl das Dach als auch Dachrinnen, Fallrohre, Gesimse und Fassaden schadhaft waren, weil dies zwischen den Beteiligten unstreitig bzw. offenkundig war, und dass die seit vielen Jahren vorhandenen Schäden zu Folgeschäden an den Denkmälern zu führen geeignet waren. Deshalb durfte sie sich darauf beschränken, die schadhaften Bauteile und das Ziel der Reparaturen zu benennen sowie die Reparatur der Schäden und eine Untersuchung auf weitere Mängel an den schadhaften Bauteilen zu fordern. Der Behörde oblag es auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerforschung, den Sachverhalt noch weiter aufzuklären, da das Vorhandensein von gravierenden Baumängeln feststand und nur ihr genaues Ausmaß und die Lokalisierung der Schadstellen teilweise unklar waren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. März 1996 - 5 A 3812/92 -, DÖV 1996, 1049 m.w.N. Die untere Denkmalbehörde musste sich auch nicht darauf beschränken, die an den Kläger gerichteten Anforderungen auf den bei Unterschutzstellung bestehenden Zustand zu begrenzen; dies wäre in dem hier betroffenen Bereich der Beseitigung von substanzgefährdenden Schäden widersinnig und würde dem Normzweck des § 7 DSchG NRW widersprechen. Zwar geht die Befugnis der Denkmalbehörden nicht so weit, dass sie von einem Denkmaleigentümer etwa fordern dürfte, einen Zustand wieder herzustellen, der vor der Unterschutzstellung bauhistorisch einmal bestanden haben mag, also beispielsweise vorhandene nicht denkmalgerechte Fenster durch solche zu ersetzen, die denkmalgerecht wären. Lediglich dann, wenn der Denkmaleigentümer aus eigenem Entschluss eine vorhandene nicht denkmalgerechte Ausstattung beseitigt hat und eine Erneuerung durchführt, darf die Denkmalbehörde eine denkmalgerechte Ausführung bzw. - wenn der Eigentümer nicht denkmalgerechte Teile bereits neu eingebaut hat - eine denkmalgerechte Wiederherstellung anordnen. Von dieser, neben §§ 7, 9 DSchG auch die Wiederherstellungsanordnung nach § 27 DSchG NRW betreffenden Problematik - vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 2. Oktober 2002 - 8 A 5546/00 - ist jedoch der vorliegende Fall einer bloßen Erhaltungs- und Instandsetzungsanordnung zu unterscheiden. Der Kläger, der zwei in die Denkmalliste eingetragene Objekte erworben hat, ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 DSchG NRW verpflichtet, das Denkmal vor Gefährdung zu schützen, soweit ihm dies zumutbar ist, ohne dass diese Pflicht weitergehend eingeschränkt wäre. Er muss also im Rahmen des Zumutbaren jede Gefährdung beseitigen und nicht nur diejenigen Gefahrenstellen, die erst nach der Unterschutzstellung entstanden sind. § 7 DSchG bietet keinen Anhalt für eine Unterscheidung vorhandener Mängel an einem Denkmal je nach ihrem Entstehungszeitpunkt. Die Norm bezweckt vielmehr die Beseitigung jeder Gefahr für den Bestand des Denkmals. Auch verfassungsrechtliche Gründe für eine Begrenzung auf die bei Unterschutzstellung noch nicht vorhandenen Mängel sind nicht ersichtlich; die Beschränkung der Eigentümerpflicht auf zumutbare Aufwendungen trägt den verfassungsrechtlich geschützten Interessen des Eigentümers hinreichend Rechnung. Gründe, die im vorliegenden Fall die Annahme rechtfertigten, die Erhaltungs- und Instandsetzungsanordnung erlege dem Kläger unzumutbare Pflichten auf, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang auch, dass dem Kläger - wie sogleich auszuführen sein wird - seit 1993 bekannt ist, dass Erhaltungsmaßnahmen erforderlich sind, ohne dass er seiner Erhaltungspflicht bis zum Erlass der Ordnungsverfügungen nachgekommen wäre (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 DSchG NRW); die damit verbundene Verschlimmerung des Schadensumfangs entlastet ihn im Rahmen einer Instandsetzungsanordnung nicht. Entgegen der Annahme des Klägers in der Antragsschrift war eine weitere Sachaufklärung durch das Verwaltungsgericht im Hinblick auf Undichtigkeiten im Dachbereich beider Häuser nicht erforderlich. Der Kläger selbst hat - wie aus einem in den Akten befindlichen Telefonvermerk hervorgeht - schon am 18. Oktober 1993 gegenüber einem Mitarbeiter der unteren Denkmalbehörde ausgeführt, das Dach müsse unbedingt erneuert werden, da es undicht sei; durch Schreiben vom 15. November 1994 hat die Hausverwaltung des Klägers die untere Denkmalbehörde um Auskunft über die Art der zu verwendenden Dachpfannen gebeten und in diesem Zusammenhang, bezogen auf beide Gebäude, mitgeteilt: "an den o.g. Häusern ist das Dach undicht und müsste dringend repariert werden". Durch Schreiben vom 23. Dezember 1994 hat die Tochter des Klägers für die Hausverwaltung ausgeführt, sie warte derzeit noch auf Angebote einzelner Dachdeckerbetriebe. Weder auf die Anhörungsschreiben (11. August 1999, 24. März 2000, 19. Mai 2000) der unteren Denkmalbehörde vor Erlass der streitbefangenen Ordnungsverfügungen noch im Widerspruchsverfahren hat der Kläger die Undichtigkeit der Dächer bestritten. In der Klagebegründung hat er sich schließlich auf das Argument gestützt, die Behörde dürfe nicht verlangen, dass die schon bei Unterschutzstellung vorhandenen Undichtigkeiten beseitigt werden müssen; auch dies lässt erkennen, dass der Kläger entgegen den Ausführungen in der Antragsbegründung zu keinem Zeitpunkt des Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht bestritten hat, dass die Dächer der beiden Gebäude undicht sind. Angesichts dieser eindeutigen Sachlage, die durch die Angaben des Architekten des Klägers in den Anträgen nach § 9 DSchG vom 6. August 2001 ("schadhafte Dacheindeckung") bestätigt wird, durfte das Verwaltungsgericht ohne weitere Beweiserhebung davon ausgehen, dass die Dächer undicht sind; eine auf die Feststellung des genauen Ausmaßes der Schäden gerichtete Sachaufklärungspflicht bestand angesichts der Fassung der Ordnungsverfügungen nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG; der Senat schätzt das wirtschaftliche Interesse des Klägers daran, die ihm auferlegten Arbeiten nicht durchführen zu müssen, auf den festgesetzten Betrag, in den die Hälfte des Betrages der angedrohten Zwangsgelder einbezogen ist (vgl. Beschluss des Senats gleichen Rubrums vom heutigen Tag - 8 E 1003/02). Dieser Beschluss ist gemäß §§ 124 a Abs. 5 S. 4, 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.