Beschluss
2 A 2356/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0711.2A2356.02.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 EUR festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung, der sich ausweislich der Antragsbegründung nur noch gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die von den Klägern zu 1), 3) und 4) hilfsweise beantragte Einbeziehung in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1) bzw. Eintragung der Klägerin zu 2) als sonstige Familienangehörige richtet, hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht gegeben. Die von den Klägern allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts über den hilfsweise gestellten Einbeziehungsantrag der Kläger zu 1), 3) und 4) rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht ist in der angefochtenen Entscheidung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senates zutreffend davon ausgegangen, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat, und dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur möglich ist, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527, sowie Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Kläger ihren Antrag auf Einbeziehung erst am 19. August 1997 und damit nach der Einreise der Mutter des Klägers zu 1) in die Bundesrepublik Deutschland im Juli 1996 gestellt haben. In diesem Fall mag eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann noch in Betracht zu ziehen sein, wenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige Stellung eines Aufnahmeantrages vor Ausreise der Bezugsperson aus Gründen, die eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, nicht möglich war. Hinreichende Anhaltspunkte sind dafür jedoch von den Klägern in der Antragsbegründung nicht vorgetragen worden und auch nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Kläger den Aufnahmeantrag erst nach der Ausreise der Mutter des Klägers zu 1) gestellt haben, liegt allein in ihrem Verantwortungsbereich und kann unter Berücksichtigung des gesamten Verfahrensablaufs auch eine verfahrensbedingte Härte nicht begründen. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Ob ein solcher eine Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründender Vertrauenstatbestand grundsätzlich dadurch entstehen kann, dass eine Auslandsvertretung der Bundesrepublik Deutschland einem Aufnahmebewerber im Hinblick auf die Möglichkeit der Einbeziehung eine nach Ansicht der Kläger "krasse Falschauskunft" gegeben hat, kann hier offen bleiben. Denn die Kläger haben weder im Verwaltungs- und Klageverfahren noch in der Antragsbegründung hinreichend substantiiert vorgetragen, dass der Mutter des Klägers zu 1) tatsächlich eine solche Auskunft erteilt worden ist. Stattdessen ist in der Begründung des Widerspruchs, mit der gleichzeitig erstmals ausdrücklich ein Antrag auf Einbeziehung gestellt worden ist, daraufhin hingewiesen worden, dass die Familie des Klägers zu 1) bei der Stellung ihres Aufnahmeantrages im Jahre 1993 besprochen habe, "dass die übrigen Mitglieder nach Deutschland reisen sollten, um von dort ebenfalls den Antrag" des Klägers zu 1), der zu dieser Zeit nach einer mehrjährigen Verpflichtung beim Militär gewesen sei, "bearbeiten zu können". Eine verständige Würdigung dieses Hinweises rechtfertigt den Schluss, dass für den Kläger zu 1) mit Rücksicht auf seinen (freiwilligen) Militärdienst den er nach seinen Angaben in der Anhörung am 17. Januar 2000 im Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland bei der Marine als Bootsmann auf einem Unterseeboot leistete, bewusst zunächst ein Aufnahmeantrag als Spätaussiedler nicht gestellt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass die Mutter des Klägers zu 1) sich damals ausdrücklich auch nach einer Einbeziehung erkundigt hat, ergeben sich daraus nicht. Auch in der Klagebegründung findet sich kein Vortrag dazu, dass der Mutter des Klägers zu 1) damals eine solche Auskunft erteilt worden ist. Ihre Erklärung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht lässt ebenfalls nicht deutlich erkennen, welche "Frage" die Mutter des Klägers zu welchem Zeitpunkt bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Almaty gestellt und ob und welche "Auskunft" sie dort bekommen hat. Allein die Schilderung, man habe ihr dort gesagt, der Kläger zu 1) müsse selbst einen Antrag stellen und dieser Antrag könne von ihr auch vom Bundesgebiet aus gestellt werden, kann ohne weitere Konkretisierung schon deshalb keinen schlüssigen Vortrag über eine Falschauskunft hinsichtlich der Möglichkeit der Einbeziehung darstellen, weil diese Auskunft, wovon bereits das Verwaltungsgericht zu Recht ausgegangen ist, für den Fall eines Antrages auf Erteilung eines originären Aufnahmebescheides für den Kläger zu 1) durchaus zutreffend war. Schließlich ist auch in der Antragsbegründung nicht substantiiert dargelegt worden, dass der Mutter des Klägers zu 1) im Jahre 1993 in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty eine falsche Auskunft hinsichtlich der Möglichkeit der Einbeziehung des Klägers zu 1) in ihren Aufnahmebescheid erteilt worden ist. Dass sie damals tatsächlich und ausdrücklich um eine Auskunft hinsichtlich der Einbeziehung des Klägers zu 1) in ihren Aufnahmebescheid nachgesucht hat, ist auch dort nicht hinreichend deutlich vorgetragen, sondern dieser Schluss allein aufgrund "einer konkreten rechtlichen Bewertung" gezogen worden, die sich im Übrigen lediglich auf einen "erkennbaren Willen" der Mutter des Klägers zu 1) stützt, ohne im Einzelnen zu konkretisieren, aufgrund welcher Umstände ein solcher Wille auch objektiv feststellbar wurde. Auch die schlichte Behauptung im Schriftsatz der Kläger vom 16. Juli 2002, die Auskunft sei auch "für die unterlassene fristgemäße Antragstellung auf Einbeziehung der Kläger kausal" gewesen, wird nicht näher substantiiert. Hiervon ausgehend sieht der Senat auch keinen Anlass für die von den Klägern erstmals in der Antragsbegründung beantragte Zeugenvernehmung, zumal dort nicht dargelegt wird, welche Umstände welcher Zeuge aus welchem Grund im Einzelnen bezeugen kann. Allein der Hinweis, es handele sich um Schwestern der Mutter des Klägers zu 1), die diese zur Botschaft begleitet hätten, reicht hierzu nicht aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 Abs. 5 Satz 4 VwGO).