Beschluss
7 B 949/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0709.7B949.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der im Berufungszulassungsverfahren (7 A 2073/03) anhängigen Klage des Antragstellers gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 10. August 2001 anzuordnen, ist gemäß § 123 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO in entsprechender Anwendung sowie nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Das Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist nicht durch eine zwischenzeitlich (wohl) erfolgte Fertigstellung der Windenergieanlage entfallen. Der Antragsteller befürchtet Beeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der Anlage des Beigeladenen und nicht durch ihre bloße Errichtung verursacht werden. Diese Beeinträchtigungen abzuwehren rechtfertigt die Durchführung eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Das Interesse des Beigeladenen daran, die Baugenehmigung vom 10. August 2001 zur Errichtung einer Windenergieanlage im Windpark B. -F. auf dem Grundstück Gemarkung F. Flur 3 Flurstück 128 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 28. November 2001 sofort ausnutzen zu dürfen, überwiegt das Interesse des Antragstellers, dieses Vorhaben vorerst zu verhindern. Aus dem Vorbringen des Antragstellers und dem Inhalt der Akten ergibt sich keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass das Vorhaben des Beigeladenen mit den Antragsteller schützenden Vorschriften des Baurechts nicht vereinbar ist. Die danach unabhängig von dem mutmaßlichen Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu treffende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Dass dem Antragsteller ein Abwehranspruch aus § 15 Abs. 1 Satz 2 oder aus § 18 Abs. 3 BauO NRW zusteht, ist nicht überwiegend wahrscheinlich. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW darf durch eine bauliche Anlage die Standsicherheit anderer baulicher Anlagen und die Tragfähigkeit des Baugrundes des Nachbargrundstücks nicht gefährdet werden. § 18 Abs. 3 BauO NRW fordert, dass Erschütterungen oder Schwingungen, die von ortsfesten Anlagen ausgehen, so zu dämmen sind, dass Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen. Beiden Vorschriften kann nachbarschützende Wirkung zukommen, sofern dem Nachbarn eine etwaige hier vermeintlich durch Windturbulenzen der dem Beigeladenen genehmigten Windenergieanlage verursachte Gefährdung der Standsicherheit seiner eigenen baulichen Anlage vor dem Hintergrund nicht mehr zuzurechnen ist, dass er (als Bauherr) gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich selbst für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage einzustehen hat. Nach der Rechtsprechung der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts ist die danach erforderliche Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen ist, wesentlich davon abhängig, welche Veränderungen der Windverhältnisse der Nachbar schon beim Bau seiner Anlage in Rechnung stellen musste. Wer wie der Antragsteller - in einem Windpark eine Windkraftanlage errichtet, kann nicht darauf vertrauen, seine Anlage werde auf Dauer den bestehenden örtlichen Windverhältnissen unverändert ausgesetzt bleiben. Er muss vielmehr von vornherein damit rechnen, dass weitere Windenergieanlagen aufgestellt werden, die seiner Anlage nicht nur Wind nehmen, sondern diesen auch in seiner Qualität verändern. Für die konkrete Abgrenzung der Risikobereiche ist insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Januar 2000 - 7 B 2180/99 BRS 63 Nr. 149; Beschluss vom 1. Februar 2000 - 10 B 1831/99 BRS 63 Nr. 150. Eine "Orientierungshilfe" dafür, mit welchen Abständen anderer Windenergieanlagen die Betreiber von Windenergieanlagen namentlich in einem Windpark im Hinblick auf die hier interessierende Frage einer hinreichenden Standsicherheit ihrer eigenen Anlage rechnen müssen, gibt der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002 (MBl. NRW 2002, 742). Dort wird unter 4.3.2 ausgeführt, es sei davon auszugehen, dass bei Abständen von weniger als 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung Auswirkungen auf die Standsicherheit der Anlage zu erwarten sind und dass ein Abstand von weniger als 3 Rotordurchmessern bezogen auf den jeweils größeren Durchmesser der benachbarten Anlagen im Hinblick auf die Standsicherheit grundsätzlich nicht zuzulassen ist. Hieraus wird für die Genehmigungspraxis die Schlussfolgerung gezogen, dass bei einem Abstand zwischen 3 und 5 Rotordurchmessern der Antragsteller der hinzukommenden Anlage mittels eines Gutachtens nachweisen muss, dass die Standsicherheit insbesondere auch bereits vorhandener Anlagen nicht beeinträchtigt wird. Diese für die Genehmigungspraxis im Hinblick auf die Standsicherheit ausgesprochenen Empfehlungen, denen deutlich geringere Abstände als für eine möglichst optimale Nutzung des hereinkommenden Winds zugrunde liegen - vgl. Nr. 4.2.4 des Windenergie-Erlasses, wonach insoweit die Einhaltung eines Abstands von 8 Rotordurchmessern in einem Winkelbereich von +/- 30O zur Achse der Hauptwindrichtung empfohlen wird -, basieren auf der Erwägung, dass nach der durch Runderlass vom 8. Februar 1996 (SMBl. NRW 23236) als technische Baubestimmung gemäß § 3 Abs. 3 BauO NRW eingeführten Richtlinie des Deutschen Instituts für Bautechnik für Windkraftanlagen "Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung" DIBt- Richtlinie - Windenergieanlagen in der Lastannahme auf eine sogenannte Turbulenzintensität von 0,2 ausgelegt sind. Diese Ansätze werden auch vom Antragsteller grundsätzlich nicht in Frage gestellt. So ist in dem von ihm vorgelegten Gutachten der WINDTEST H. GmbH vom 3. Januar 2002 (Windtest-Gutachten) auf Seite 4 ausdrücklich auf die Aussage unter Nr. 8.2 der DIBt-Richtlinie Bezug genommen, dass bei der rechnerischen Ermittlung des Beanspruchungskollektivs zum Nachweis der Betriebsfestigkeit einer Windenergieanlage u.a. eine Turbulenzintensität in Höhe des Rotormittelpunkts von 0,2 zu berücksichtigen ist. Des weiteren wird auf Seite 6 des Windtest-Gutachtens die "Orientierungshilfe" des Windenergie-Erlasses bestätigt, wenn es dort heißt, dass ein Abstand von 5-fachen Rotordurchmesser in Hauptwindrichtung bei benachbarten Anlagen "in der Regel" als "bedenkenlos" angesehen wird. Ergänzend wird im Windtest-Gutachten jedoch ausgeführt, dass bei einer bereits hohen natürlichen Turbulenzintensität auch ein 5-facher Abstand in Hauptwindrichtung zu einer unzulässigen Erhöhung der Turbulenzintensität führen kann, so dass an komplexen Standorten bei diesen Abständen eine Einzelfallprüfung "empfehlenswert" sei. Anknüpfend an diese Ausführungen wird im Windtest-Gutachten weiter dargelegt, dass unter Berücksichtigung einer hohen - natürlichen Turbulenzintensität des Standorts F. in Bereichen zwischen 0,122 und 0,167, die auf der Abschätzung in einer schriftlichen Aussage des Deutschen Wetterdienstes vom 1. Dezember 2000 beruhen (Seite 11 des Windtest-Gutachtens), die bestehende Windenergieanlage des Antragstellers durch die praktisch rundum bereits vorhandenen anderen Windenergieanlagen insgesamt einer Turbulenzintensität über alle Sektoren in Höhe von 0,2 bzw. unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlags "in Anlehnung an IEC 61400 1" von 20 % - von 0,24 ausgesetzt ist (Fall d auf Seite 14). Bei Hinzutreten der strittigen Anlage des Beigeladenen mit einem Rotordurchmesser von 40 m, die in einem Abstand von 200,1 m mithin dem 5-fachen Rotordurchmesser errichtet werden soll, werde sich die Turbulenzintensität auf 0,214 bzw. mit 20 % Sicherheitszuschlag auf 0,257 erhöhen (Fall e auf Seite 14). Bei weiterem Hinzutreten einer zusätzlichen Anlage, gegen deren bauaufsichtliche Zulassung der Antragsteller nach seinem Vortrag einen bislang noch nicht beschiedenen Widerspruch erhoben hat, würde sich die Turbulenzintensität sogar auf 0,226 bzw. mit 20 % Sicherheitszuschlag auf 0,271 erhöhen (Fall f auf Seite 15). Aus diesen gutachterlichen Ermittlungen leitet der Antragsteller ab, dass die strittige Anlage des Beigeladenen trotz Einhaltung des als "Orientierungshilfe" anzusetzenden Abstands des 5-fachen Rotordurchmessers in Hauptwindrichtung wegen einer durch das vorliegende Gutachten nachgewiesenen Erhöhung der Turbulenzintensität auf mehr als 0,2 ihm gegenüber offensichtlich rechtswidrig ist. Dabei stützt er sich maßgeblich auf die Erwägung, dass Schäden durch Überbeanspruchung des Materials in Folge einer unzulässigen Erhöhung der Turbulenzintensität sicher eintreten werden, der konkrete Kausalitätsnachweis, wenn er überhaupt gelinge, jedoch außerordentlich schwer zu führen sein dürfte, da sich der passiv Legitimierte im Schadensersatzprozess immer auf alternative Schadensursachen (latente Materialfehler pp) berufen könne. Dieser Einschätzung ist nicht ohne weiteres zu folgen, vielmehr bedarf sie im noch anhängigen Hauptsacheverfahren einer Überprüfung. Wer wie der Antragsteller eine Windenergieanlage in einem Windpark errichtet, für den die Standorte der einzelnen Anlagen weder z.B. durch Standortvorgaben in einem Bebauungsplan verbindlich vorgegeben noch z.B. durch privatrechtliche Vereinbarungen der betroffenen Grundeigentümer und/oder Anlagenbetreiber aufeinander abgestimmt sind, muss stets damit rechnen, dass andere Betreiber dasselbe Recht für sich in Anspruch nehmen wie er selbst, nämlich eine Anlage an einem ihnen genehmen, den gesetzlichen Zulässigkeitsvorgaben entsprechenden Standort zu errichten. Maßgeblich für das Ausmaß des Schutzes vor die "Betriebsfestigkeit" (vgl. Nr. 8 der DIBt-Richtlinie) potentiell beeinträchtigenden neuen Anlagen ist wie bereits angesprochen in erster Linie die Frage, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen können und müssen. Hierfür bietet sich nicht nur als bloßes "Daumenmaß", wie der Antragsteller auf Seite 12 seiner Antragsschrift meint für eine praktisch handhabbare, sachgerechte Risikoverteilung das Abstellen auf einen bestimmten Entfernungsmaßstab an, der wie hier bezüglich des Abstands von 5 Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung nicht strittig ist - jedenfalls für den Normalfall unbedenklich ist. Näherer Überprüfung bedarf allerdings, wer die Risiken zu tragen hat, dass der für den Normalfall unbedenkliche Mindestabstand in Hauptwindrichtung auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht ausreicht. Insoweit ergibt sich entgegen der Auffassung des Antragstellers aus den normativen Vorgaben der §§ 15 Abs. 1 Satz 2 bzw. 18 Abs. 3 BauO NRW nicht zwangsläufig, dass es Sache des hinzutretenden Anlagenbetreibers ist, auch bei Einhaltung des in Hauptwindrichtung für den Normalfall ausreichenden Mindestabstands zu anderen Windenergieanlagen die Unschädlichkeit seiner Anlage nachzuweisen. Liegen besondere Umstände vor, stellt sich vielmehr die Frage, ob es nicht Sache jedes Anlagenbetreibers ist, sich auf eventuelle nachteilige Folgen einer solchen Sondersituation einzurichten und ggf. schon die eigene Anlage darauf auszulegen oder jedenfalls entsprechend nachzurüsten, dass sie auch solchen Folgen Rechnung trägt, die sich trotz Einhaltung des für den Normalfall unbedenklichen Mindestabstandes aus den vorliegenden Besonderheiten ergeben. Hierfür lässt sich neben dem bereits angesprochenen Umstand, dass nach § 15 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW jeder Bauherr einer baulichen Anlage grundsätzlich selbst für die Standsicherheit seiner eigenen Anlage einzustehen hat, insbesondere auch anführen, dass jeder Betreiber einer Windenergieanlage, der seine Anlage in einem Windpark errichten will, in dem besondere, vom Normalfall abweichende Bedingungen herrschen, sich von vornherein auf diese Sondersituation einstellen muss und nicht gleichsam nach dem "Windhundprinzip" die zusätzlichen Risiken der Sondersituation allein den neuen Anlagenbetreibern anlasten darf, die später den Windpark in gleicher Weise ausnutzen wie er selbst. Über diesen im Hauptsacheverfahren abschließend zu klärenden Aspekt hinaus kann sich ggf. zusätzlich die Frage stellen, welche Folgerungen daraus zu ziehen sind, dass bei Hinzutreten neuer Anlagen die gesamte Turbulenzintensität, auch soweit sie von bereits bestehenden anderen Anlagen beeinflusst wird, ein Ausmaß erreicht, auf die eine bestimmte vorhandene Anlage entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien (möglicherweise) nicht ausgelegt ist. So kann es bei der nach § 15 Abs. 1 BauO NRW geforderten Risikozuordnung ungerechtfertigt sein, das von allen anderen Anlagen gemeinsam bewirkte Überschreiten der vorausgesetzten Turbulenzintensität allein der Anlage zuzurechnen, die als Letzte errichtet wird. Gegen eine solche Zuordnung spricht immerhin, dass die §§ 15 Abs. 1 Satz 2, 18 Abs. 3 BauO NRW eine Kausalität zwischen den Auswirkungen der baulichen Anlage und der Standsicherheit der anderen baulichen Anlage fordern. An einer solchen Kausalität könnte es fehlen, wenn die Standsicherheit nicht gerade durch die einzelne neue Anlage, sondern auch durch andere (bereits vorhandene) Anlagen beeinträchtigt wird. Soweit sich der Antragsteller ferner auf einen Abwehranspruch aus § 22 BImSchG beruft, ist nicht ersichtlich, welche erheblichen Belästigungen er neben den auch für die §§ 15, 18 BauO NRW beachtlichen - als unzumutbar abwehren will. Hinsichtlich der behaupteten Beeinträchtigungen, die von der Erhöhung der natürlichen Turbulenzintensität durch die Windenergieanlage des Beigeladenen ausgingen, ergibt sich aus § 22 BImSchG kein weitergehender Anspruch als nach den §§ 15, 18 BauO NRW. Ob dem Antragsteller gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung ein baurechtlicher Abwehranspruch zusteht, erweist sich nach alledem als noch offen. Die hieran anknüpfende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antragsteller gibt zwar an, er hätte eine "drastische Beeinträchtigung der Lebensdauer der Windenergieanlage" belegt. Aus dem Windtest-Gutachten folgt eine substantiierte Aussage jedoch lediglich für örtliche Gegebenheiten mit einer Turbulenzintensität von 0,3. Dann würde die "Auslegungslebensdauer" des am stärksten betroffenen Rotorblattes nur noch 1/13 betragen. Dass bei einer Erhöhung der Turbulenzintensität von dem auch nach Ansicht des Antragstellers unbedenklichen Wert von 0,2 auf den hier bei Hinzutreten der strittigen Anlage prognostizierten Wert von 0,214 (und zwar beschränkt auf die Dauer des Hauptsacheverfahrens) auch nur annähernd vergleichbare Beeinträchtigungen zu erwarten sind, ist nicht dargelegt und im Übrigen auch unwahrscheinlich. Selbst bei einem Ansatz des "Sicherheitszuschlags in Anlehnung an IEC 61400 1" sind auch nicht vorübergehend hinzunehmende Nachteile, die über bloße Beeinträchtigungen einer möglichst optimalen wirtschaftlichen Ausnutzung der Anlage hinausgehen, nicht konkret belegt. Demgegenüber hat der Beigeladene ein gewichtiges Interesse daran, seine dem für den Normalfall unbedenklichen Mindestabstand entsprechende Anlage in Betrieb zu nehmen und damit wie der Antragsteller an der Ausnutzung des Windparks zu partizipieren. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.