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Urteil

7 A 4232/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A4232.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises I. vom 10. August 2000 verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung den Abbruch des auf seinem Grundstück Gemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger errichteten Schuppens aufzugeben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises I. vom 10. August 2000 verpflichtet, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung den Abbruch des auf seinem Grundstück Gemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger errichteten Schuppens aufzugeben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger sind Eigentümer des Grundstücks Gemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 489 und 490 (X. straße 3 in I. -M. ). Sie begehren von dem Beklagten bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber einer auf dem westlich an ihr Grundstück angrenzenden Grundstück des Beigeladenen Gemarkung M. ring , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 (X. straße 1 in I. -M. ) errichteten Nebenanlage (im Folgenden: Schuppen). Die Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen sind im zur X. straße gelegenen Bereich mit älteren Wohnhäusern bebaut. Die Wohnhäuser mit einer Tiefe von rund 11,50 m grenzen aneinander an. Die Grundstücke sind grob 20 m tief. Im rückwärtigen Grundstücksbereich stehen auf beiden Grundstücken Nebenanlagen, die ebenfalls auf einem Teilstück aneinander gebaut sind. Das Grundstück des Beigeladenen verjüngt sich rückwärtig des Wohnhauses. Ausweislich eines vom Beklagten überreichten "Kartenauszugs für den internen Gebrauch", der vom Landesvermessungsamt erteilt wurde, greift die zwischen dem Grundstück der Kläger und dem Grundstück des Beigeladenen gelegene Grenze beginnend an der rückwärtigen Nordgrenze zunächst auf etwa 5 m die Westseite des Stallgebäudes auf dem Grundstück der Kläger auf (Teilabschnitt A), verspringt sodann entlang der Südwand des Stallgebäudes um gut einen Meter nach Osten (Teilabschnitt B), verläuft sodann etwa 4 m in Südsüdwest-Richtung (Teilabschnitt C) und knickt schließlich in südwestlicher Richtung ab. Sie verläuft sodann auf etwa 6,50 m auf das klägerische Wohnhaus zu (Teilabschnitt D), das sie etwa 1 m vom Haus des Beigeladenen entfernt erreicht, und führt weiter dort entlang der rückwärtigen Hausseite nach Westen. Der so beschriebene Grenzverlauf entfällt zum Teil auf die grob 1 m tiefe Splissparzelle 492 (Teilabschnitte B, C und teilweise, rund 2 m der Grenze, D). Die Parzelle 491 ist rückwärtig des Wohnhauses des Beigeladenen zwischen 3 m und 4.50 m breit. Die rückwärtigen Nutzungsbereiche der Grundstücke der Kläger und des Beigeladenen sind durch eine ca. 2 m hohe Mauer getrennt (im Folgenden: Grenzmauer), die in dem vom Beklagten überreichten Kartenauszug des Katasteramtes nicht nachgewiesen ist. 1998 stellte die Bauaufsichtsbehörde des Beklagten den auf dem Grundstück des Beigeladenen errichteten Schuppen, eine überdachte Holzständerkonstruktion, fest, die zur Brennholzlagerung und als Abstellraum genutzt wurde. Der Schuppen besteht aus zwei Reihen von jeweils vier nebeneinander durch Querstäbe verbundenen Kanthölzern, die ein Pultdach tragen. Die drei Innenabteilungen des Schuppens waren ebenso wie die Rückseite mit nicht dachhohen Holzflechtelementen unterteilt. Nach vorn war der Schuppen offen. Nach der Feststellung der Bauaufsichtsbehörde betrugen die Außenmaße des Schuppens, gemessen von den äußersten Kanthölzern 1,25 m x 4,75 m, gemessen von der Projektion des überstehenden Daches auf die Geländeoberfläche 2 m x 5,25 m. Die mittlere Wandhöhe ermittelte die Bauaufsichtsbehörde mit 2,60 m. Sie stellte ferner fest, dass das Pultdach über die Grenzmauer hinaus um 3 cm bis 6 cm in Richtung des klägerischen Grundstücks ragt. Sie gab in einer ihrem Bericht beigefügten Flurkarte den ungefähren Standort des Schuppens dahingehend an, dass er entlang des Teilabschnitts D der Nachbargrenze errichtet ist und in den Bereich der Parzelle 492 hineinragt. Mit Ordnungsverfügung vom 4. August 1998 gab der Beklagte dem Beigeladenen auf, die Überdachung des Schuppens zu entfernen. Den Widerspruch des Beigeladenen wies der Landrat des Kreises I. mit Widerspruchsbescheid vom 29. März 1999 als unbegründet zurück. Die Anlage sei nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen an der Nachbargrenze zulässig, da sie eine Grundfläche von mehr als 7,5 m² aufweise. Die Grundfläche bemesse sich entsprechend DIN 277 bis zur senkrechten Projektion der Dachfläche hier mit 2 m x 5,25 m = 10,50 m². Mit rechtskräftigem Urteil vom 31. August 1999 wies das VG Minden im Verfahren 1 K 1743/99 die Anfechtungsklage des Beigeladenen ab. Der Beigeladene brach den Schuppen nicht ab. Er verschloss den Schuppen dachhoch ringsum mit Holzlamellenelementen. Auf eine entsprechende Beschwerde der Kläger überprüfte die Bauaufsicht des Beklagten die Lage des Schuppens wegen der behaupteten Beeinträchtigung durch Schattenwurf. Auch diese Überprüfung ermittelte als Standort des Schuppens die Parzellen 491 und 492. Sie hielt ferner fest, dass die Grenze örtlich nicht habe festgestellt werden können. Mit Schreiben vom 11. März 2000 forderten die Kläger den Beklagten auf, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden zu vollstrecken. Mit Bescheid vom 4. Juli 2000 lehnte der Beklagte ein bauordnungsbehördliches Einschreiten ab. Da der Schuppen nunmehr mit Wänden versehen sei, begrenzten diese die maßgebende Grundfläche; mit einer Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² sei der Schuppen, ohne eigene Abstandflächen auszulösen, innerhalb eines Abstandes von 3 m von der Nachbargrenze zulässig. Den Widerspruch der Kläger wies der Landrat des Kreises I. mit Widerspruchsbescheid vom 10. August 2000, zugestellt am 15. August 2000, als unbegründet zurück. Die Kläger haben am 14. September 2000 Klage erhoben und ihr Begehren auf bauordnungsbehördliches Einschreiten weiter verfolgt. Die Kläger haben schriftsätzlich beantragt, "unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten, des Bürgermeisters der Stadt I. , vom 4. Juli 2000 - uns zugestellt am 8. Juli 2000 - und des Widerspruchsbescheides des Kreises I. vom 10. August 2000 - uns durch Niederlegung bei der Postagentur M. am 14. August 2000 zugestellt - den Beklagten zu verpflichten, das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 1999 - Az.: 1 K 1743/99 - ohne weitere Verzögerung einen Monat nach Rechtskraft zu vollstrecken, der Beklagte - Bürgermeister der Stadt I. - wird verpflichtet, in Ausführung des o.a. Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 31. August 1999 binnen eines Monats nach Rechtskraft der ergehenden End-Entscheidung den verfügten Abriß des im o.a. Urteil näher beschriebenen Holz- Schuppens auf den Flurstücken 491 und 492 der Flur 6 in der Gemarkung M. anzuordnen und - gegebenenfalls - für die tatsächliche Beseitigung im Wege der Ersatzvornahme nach einem weiteren Monat - insgesamt zwei Monate nach Rechtskraft - zu sorgen und die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes wegen Verletzung des planungs- und bauordnungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots durchzusetzen, wegen bisher nicht erteilter Baugenehmigung die materiell-rechtliche Illegalität des Holzschuppens festzustellen und den Beklagten zu verpflichten, ein bauaufsichtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen." Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert, es sei keine Gefahr gegeben, gegen die er vorgehen könne. Dessen ungeachtet verpflichte ihn das Opportunitätsprinzip bei einer Gefahr lediglich, nach pflichtgemäßem Ermessen abzuwägen, ob er eingreife. Mit Urteil vom 4. September 2001, auf dessen Entscheidungsgründe zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Auf das ihnen am 24. September 2001 zugestellte Urteil haben die Kläger am 22. Oktober 2001 beantragt, die Berufung zuzulassen. Mit Beschluss vom 15. Januar 2002, den Klägern am 21. Januar 2002 zugestellt, hat der damals noch zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung zugelassen. Innerhalb der antragsgemäß verlängerten Frist haben die Kläger die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Sie tragen vor: Ihnen stehe ein Anspruch auf Vollstreckung des im Verfahren 1 K 1743/99 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden zu, denn sie hätten ihre Beiladung in jenem Verfahren mit Zustimmung des Beklagten beantragt und zudem dem Gericht Fotos des Schuppens zur Verfügung gestellt. Die Ablehnung der Beiladung begegne verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie hätten einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, da der Schuppen sie in nachbarschützenden Baurechten verletze. Der Schuppen habe mehr als 7,5 m² Grundfläche, da Raumteiler und Holz-Lamellenzäune keine Wände seien, die das Bauwerk begrenzen würden. Sie hätten keine tragende Funktion und dienten nur dem Sichtschutz. An der Nachbargrenze seien unter Berücksichtigung eines weiteren ungenehmigten Holzschuppens von 26,79 m Grenzlänge lediglich 2,65 m nicht angebaut. Der Schuppen sei nicht standsicher, denn die 9 x 9,5 cm starken Kanthölzer ruhten jeweils auf lediglich 20 cm starken, nicht frostsicheren Beton- Punktfundamenten, an denen sie mit Winkeleisen befestigt seien. Die weiche Bedachung des Schuppens mit bitumengetränkter Wellpappe erfülle nicht die Brandschutzanforderungen des § 35 BauO NRW. Zudem weise der Schuppen keine Gebäudeabschlusswand auf, die bei Gebäuden mit einem Abstand von weniger als 2,50 m zur Nachbargrenze hergestellt werden müssten. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass Feuer auf ihr, der Kläger, lediglich 90 cm von der Grenze entferntes Fachwerkhaus überschlage. Da der Schuppen und das Stallgebäude mit weiteren angebauten Holzschuppen nur über einen Durchgangsflur im Hause des Beigeladenen zu erreichen seien, seien Einsatzmöglichkeiten der Feuerwehr behindert. Der Schuppen habe erdrückende Wirkung. Der mehr als 3 m hohe Geräteschuppen schränke Belichtung und Besonnung des einzigen Fensters ihres Wohnzimmers massiv ein. Vor notwendigen Fenstern müssten ausreichende Fensterabstände eingehalten werden. Der Schuppen sei zudem mit dem von § 34 Abs. 1 BauGB umfassten Gebot der Rücksichtnahme nicht vereinbar. Er führe zu einer massiven Überschreitung der für Grundflächenzahl und Geschossflächenzahl in der Baunutzungsverordnung für ein Dorfgebiet oder ein Mischgebiet bestimmten Obergrenzen. Schließlich verunstalte der Schuppen die Umgebung. Der Beklagte sei wegen bestehender konkreter Gefahren für Gesundheit und Sicherheit zum Einschreiten verpflichtet. Die Kläger beantragen, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 4. Juli 2000 und des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises I. vom 10. August 2000 zu verpflichten, dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung den Abbruch des auf seinem Grundstück Gemarkung M. , Flur 6, Flurstücke 491 und 492 entlang der Grenze zum Grundstück der Kläger errichteten Schuppen aufzugeben. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verweist auf das verwaltungsgerichtliche Urteil und führt ergänzend aus: Die Wanddefinition der DIN 277 sei auf den Schuppen nicht anzuwenden, da er mangels festen Bodens schon kein Gebäude im Sinne der DIN-Norm sei. Die Grundfläche des Schuppens werde nur hilfsweise nach der DIN berechnet; auf die tragende Funktion der umschließenden Bauteile komme es - wie bei Fachwerkbauten oder Bauten in Skelettbauweise - nicht an. Auch komme es nicht darauf an, ob die Lamellenwände ausnahmsweise vorübergehend ausgehängt seien. Er, der Beklagte, sei nicht verpflichtet, Ermittlungen zur Frage anzustellen, wo die Grenze zwischen den Grundstücken der Kläger und des Beigeladenen verlaufe. Dass der Schuppen auf zwei Parzellen stehe, sei unerheblich. Die 6 m2 große Parzelle 492 sei wirtschaftlich von keinem Dritten nutzbar. Es wäre reiner Formalismus, eine Vereinigungsbaulast zu verlangen, zu deren Eintragung der Beigeladene nach Mitteilung seines Bruders erforderlichenfalls bereit sei. Der Schuppen sei standsicher. Selbst mangelnde Standsicherheit würde die Kläger keiner Gefahr aussetzen. Eine Gebäudeabschlusswand müsse nicht hergestellt werden, da die §§ 29 - 52 BauO NRW für ein Gebäude der hier strittigen Art gemäß § 53 Abs. 2 BauO NRW keine Anwendung finden würden. Aus allgemeinen Brandschutzgesichtspunkten ergebe sich kein Grund zur Beanstandung, wie der Brandschutzingenieur bestätigt habe. Der 2,80 m hohe, nördlich des Wohnzimmers der Kläger stehende Schuppen führe zu keiner Verschattung oberhalb von 1,35 m über Gelände und damit zu keiner unzumutbaren Beeinträchtigung. Der große Baum im Garten der Kläger dürfte eher für Schatten sorgen als der Schuppen. Der Schuppen sei mit den sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen vereinbar. Von einer Verunstaltung könne keine Rede sein. Nach alledem bestehe kein Anspruch auf bauordnungsbehördliches Einschreiten, zumal keine spürbare Beeinträchtigung nachbarschützender Vorschriften in Rede stehe. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 20. Mai 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses des Augenscheinseinnahme wird auf die Niederschrift Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakte zum Verfahren 1 K 1743/99 VG Minden sowie der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch darauf, dass der Beklagte gegen den Beigeladenen eine Ordnungsverfügung auf Abbruch des entlang ihrer Nachbargrenze errichteten Schuppens erlässt. Das dem Beklagten gemäß § 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW grundsätzlich eröffnete Ermessen ist zu Lasten des Beigeladenen auf die Verpflichtung zum bauaufsichtsbehördlichen Einschreiten reduziert. Der Schuppen ist mit die Kläger schützenden Vorschriften des Bauordnungsrechts nicht vereinbar. Er hält den erforderlichen Abstand zur Nachbargrenze nicht ein. Gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandflächen). Die Abstandflächen müssen auf dem Grundstück selbst liegen (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW). Die Tiefe der Abstandfläche beträgt mindestens 3 m (§ 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW). Diesen Anforderungen genügt der Schuppen nicht, wie zwischen den Beteiligten nicht zweifelhaft ist und daher keiner näheren Ausführungen bedarf. Der Schuppen ist auch nicht gemäß § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW ohne eigene Abstandflächen an der Nachbargrenze zulässig. Selbst wenn der Senat zu Gunsten des Beigeladenen davon ausgeht, dass es sich bei dem Schuppen um "ein Gebäude mit Abstellraum" handelt, ist er nicht ohne Abstandfläche zulässig. Er überschreitet die Außenmaße, die ein an der Nachbargrenze stehendes Gebäude mit Abstellraum allenfalls aufweisen darf. Die Grundfläche eines Gebäudes mit Abstellraum darf nicht mehr als 7,5 m² betragen. Die Bauordnung gibt nicht vor, wie die Grundfläche zu berechnen ist. Zur Bestimmung, welches Berechnungsverfahren heranzuziehen ist, ist daher auf Sinn und Zweck des § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW abzustellen. Diese Regelung bezweckt einen Interessenausgleich. In einem Grundstücksbereich, der grundsätzlich von baulichen Anlagen frei bleiben soll, sind bestimmte Anlagen zulässig, da für die Errichtung der genannten Gebäude vom Gesetzgeber ein Bedürfnis anerkannt wurde, das er als vorrangig ansieht. Zugleich hat der Gesetzgeber eine Bewertung vorgenommen, welche bauliche Verdichtung im Grenzbereich zum einen höchstens zulässig ist und zum anderen vom Grundstücksnachbarn hinzunehmen ist. Während er für entlang einer Nachbargrenze errichtete Garagen und überdachte Stellplätze das zulässige Maß baulicher Nutzung nach Länge und Höhe der Anlagen beschränkt hat, sind Gebäude mit Abstellräumen zwar auch in der Höhe (3 m), in der Länge jedoch nicht beschränkt. Für eine dahingehende Regelung bestand auch kein Bedürfnis, da sich aus der vorgegebenen Grundfläche von nicht mehr als 7,5 m² in der Praxis ohnehin ein mehr oder weniger geringes Maß des Grenzanbaus ergibt. Welches Maß baulicher Nutzung eines Grundstücks zulässig ist, ergibt sich im Übrigen nicht nur aus Regelungen des Bauordnungsrechts, sondern vornehmlich aus den Regelungen des Bauplanungsrechts. Es bestimmt das Maß zulässiger baulicher Nutzung des Grundstücks, das landesrechtliche Abstandrecht aus dem so vorgegebenen Rahmen baulicher Nutzbarkeit einen Teilaspekt, nämlich den der baulichen Nutzbarkeit im Verhältnis baulicher Anlagen zueinander und zu den Grundstücksgrenzen. Es besteht angesichts dieser Verzahnung bundesrechtlicher und landesrechtlicher Regelungen kein Anhalt für die Annahme, der Landesgesetzgeber habe die Grundfläche anders bestimmen wollen, als sie im Bauplanungsrecht bestimmt wird, nämlich nach den Außenmaßen eines Gebäudes. Unter den Außenmaßen wird dort die Fläche eines Gebäudes verstanden, die durch die vertikale Grundrissprojektion der baulichen Anlage bedeckt wird. Vgl. Fickert/Fieseler, BauNVO, 9. Aufl., 2002, § 19 BauNVO Rdnr. 4.1; Knaup/Stange, BauNVO, 8. Aufl., 1997, § 19 Rdnr. 13; Brügelmann, BauNVO, Stand: September 2002, § 19 Rdnr. 4; für das Landesrecht: Gädtke/Temme/ Heintz, § 6 Rdnr. 296. Allerdings ist auch dann, wenn man diese Maßstäbe auf die Berechnung der Grundfläche i.S.d. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW überträgt, nicht zugleich ausgesagt, ob ein Dachüberstand auf die Grundfläche einer baulichen Anlage mit anzurechnen ist. Die vom Beklagten herangezogene DIN 277, Grundflächen und Rauminhalte von Bauwerken im Hochbau, gibt für die Berechnung der Grundfläche i.S.d. § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW allerdings keinen brauchbaren Anhalt. Die DIN-Norm bezweckt, für Kostenermittlungen verschiedenster Art (Kostenabschätzung für Finanzierungsüberlegungen, Kostenberechnung zur Abschreibungskontrolle usw.) Baukörper zu bewerten. Vgl. Winkler/Fröhlich, Hochbaukosten, Flächen, Rauminhalte, Kommentar zu DIN 276, DIN 277, DIN 18022 und DIN 18960, 10. Aufl. 1998, S. 111 ff. Darum geht es jedoch nicht bei der Frage, ob eine bauliche Anlage in den grundsätzlich von baulichen Anlagen frei zu haltenden Bereichen entlang der Nachbargrenze errichtet werden darf oder nicht. Die DIN unterscheidet für die Berechnung der Grundfläche in die Bereiche a, b, und c (Ziff. 3.1.1), und zwar anhand der Prüfungsmerkmale, ob die Anlage überdeckt (Bereiche a oder b) oder nicht überdeckt ist. Auf den Bereich c kommt es hier ohnehin nicht an. Die Bereiche a und b - auf die hier abzustellen ist, weil der Schuppen mit einem Dach versehen ist - werden danach unterschieden, ob sie allseitig in voller Höhe umschlossen sind oder nicht. Ob eine bauliche Anlage jedoch in voller Höhe umschlossen ist oder nicht, ist für die bauliche Verdichtung auf einem Grundstück nicht von Belang. Für die Frage, ob über einen geschlossenen oder (teils) offenen Baukörper herausragende Bauteile der Grundfläche zuzuordnen sind, ist vielmehr eine wertende Betrachtung erforderlich. Vgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., Rdnr. 4.2 sowie Brügelmann, a.a.O., Rdnr. 5, die zwischen wesentlichen und untergeordneten Bauteilen unterscheiden; vgl. ferner Knaupp/Stange, a.a.O., Rdnr. 13, der (für die Berechnung nach § 19 BauNVO) auf die städtebauliche Relevanz des Anlagenteils abstellt, der übersteht. In die Bewertung, ob die Projektion eines Dachüberstands zur Grundfläche der baulichen Anlage mit rechnet, ist einzustellen, in welchem Verhältnis der Dachüberstand zu der durch den Baukörper im Übrigen überbauten Grundfläche steht. Seine Funktion kann ebenfalls von Bedeutung etwa dann sein, wenn der Dachüberstand geeignet ist, neben dem Baukörper liegende Flächen als Abstellraum zu nutzen, indem er sie schützend überdacht. Schließlich kann der Baukörper über den Zweck hinaus, der nach § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW privilegiert ist, zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Grenzbereichs mit einer jedenfalls optisch entsprechend in Erscheinung tretenden baulichen Anlage führen. So liegt der Fall hier. Das Dach des Schuppens des Beigeladenen ragt nach den Feststellungen des Beklagten sowohl in Richtung auf das Grundstück der Kläger als auch in Gegenrichtung jeweils etwa 40 cm über die Außenmaße des Schuppens hinaus. Die optische Tiefe des Schuppens wird auf diese Weise von etwa 1,25 m um mehr als 50 % auf etwa 2 m vergrößert. Hinzutreten die seitlichen Dachüberstände. Insgesamt entsteht durch die jedenfalls in dieser Tiefe funktional nicht erforderlichen Dachüberstände der Eindruck eines weitaus größeren Baukörpers, als er im Grenzbereich zulässig ist. Statt allenfalls 7,5 m2 Grundfläche wird durch den Schuppen unter Berücksichtigung der Projektionen der Dachüberstände auf die Geländeoberfläche eine Grundfläche von 2 m * 5,25 m = 10,5 m2 überbaut. Darüber hinaus hat der die Vorderwand des Schuppens überschreitende Dachüberstand auch selbständige funktionale Bedeutung. Mit rund 40 cm Tiefe ist er geeignet, abschirmende Wirkung für unter ihm abgestellte Gegenstände auszuüben und damit auch dort eine Nutzung für die Zwecke zu erleichtern, auf die § 6 Abs. 11 Nr. 1 BauO NRW abstellt. Von den Maßen, die der Beklagte ermittelt hat, geht der Senat aus. Sie sind vom Beigeladenen nicht in Abrede gestellt worden. Sie entsprechen nach vom Nachbargrundstück genommenen Augenschein in etwa den tatsächlichen Verhältnissen. Zu etwaig abweichenden Feststellungen hat der Beigeladene, der zum Ortstermin nicht erschienen ist, keine Gelegenheit gegeben. Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Abweichung nach § 73 BauO NRW liegen nicht vor. Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift macht die Anwendbarkeit dieser Norm davon abhängig, dass ein Vorhaben "unter Würdigung nachbarlicher Interessen" mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Es versteht sich von selbst, dass damit nicht nur das Erfordernis der Würdigung als reiner Verfahrensvorgang gemeint ist, sondern dass die nachbarlichen Interessen materiell die Zulässigkeit einer Abweichung mitbestimmen sollen. Ist - wie im vorliegenden Fall - ein eindeutiger Verstoß gegen materielle nachbarschützende Vorschriften des Abstandrechts und damit ein dadurch bedingter Eingriff in die materiell-rechtlich geschützte Rechtssphäre des Nachbarn festzustellen, dann ist die Zulassung der Abweichung jedenfalls dann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt ermessensgerecht, wenn - wie hier - gleichgewichtige öffentliche Belange nicht entgegengehalten werden können. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, BRS 62 Nr. 133. Ist der Schuppen mit nachbarschützenden Vorschriften des Abstandrechts zu Lasten der Kläger unvereinbar, kommt es nicht auf die Frage an, ob er gegen weitere nachbarschützende Normen des Baurechts verstößt, weil er auf zwei Parzellen errichtet ist, ohne dass eine Vereinigungsbaulast erteilt wäre, und vieles dafür spricht, dass ein Teil des Dachüberstands auf das Grundstück der Kläger ragt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bausenate verpflichtet die Verletzung der Abstandvorschriften den Beklagten zum Einschreiten gegen die bauliche Anlage; sein Ermessen ist zu Gunsten der Nachbarn reduziert. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 7 B 974/98 -, aaO. Der Beklagte war zum Erlass einer Abrissverfügung unabhängig davon zu verpflichten, ob das Vorhaben - etwa durch Rückbau des Dachüberstandes sowie Eintragung einer Vereinigungsbaulast - legalisiert werden könnte. Insoweit hat die Rechtsprechung in Fällen, in denen es um die Frage eines Teil- oder Vollabrisses eines die Abstandfläche nicht einhaltenden Vorhabens ging, bereits mehrfach entschieden, dass dem Bauherrn grundsätzlich der Vollabriss aufzugeben ist, weil ihm nicht eine neue genehmigungspflichtige Anlage aufgedrängt werden darf, die er (bisher) für diesen Standort nicht vorgesehen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Oktober 1995 - 10 A 958/92; Urteil vom 17. Juni 2002 - 7 A 1829/01. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.