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Urteil

7 A 4042/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.7A4042.00.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung D. , Flur 3, Flurstücke 372 und 322/5 (E. straße 12 in X. -D. ). Er wendet sich im vorliegenden Nachbarstreit gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 1998 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in einen Schweinestall. Das Grundstück des Klägers ist mit einem zweigeschossigen Wohn- und Geschäftshaus bebaut. Die nordöstliche Vorderseite des Hauses weist zur in etwa von Südosten nach Nordwesten verlaufenden E. straße . Dort befindet sich im Erdgeschoss des Hauses des Klägers der Verkaufsraum seiner Bäckerei. Im rückwärtigen Gebäudebereich sind das Lager und die Backstube der Bäckerei eingerichtet, die nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Beigeladenen seit etwa 1955 (damals noch vom Vater des Klägers) betrieben wird. Im Übrigen wird das Haus des Klägers bewohnt. Das Haus ist etwa 12 m breit. In der Breite entfallen von den 12 m zur rückwärtigen Grundstücksgrenze rund 5,50 m auf das Lager, das ein Fenster zum rückwärtigen Grundstücksbereich aufweist, sowie gut 6 m auf einen nach Nordwesten offenen überdachten Anlieferungsbereich. Vom Anlieferungsbereich gelangt man über einen Durchgang sowohl zum Lager als auch zur südöstlich angrenzenden Backstube sowie durch diese zu dem zum Laden führenden Hausflur. Die Backstube weist ein Fenster in der dem Grundstück des Beigeladenen abgewandten südöstlichen Gebäudewand und ein weiteres Fenster zum überdachten Anlieferungsbereich auf. Der Beigeladene ist Eigentümer des nordwestlich des Grundstücks des Klägers angrenzenden Grundstücks Gemarkung D. , Flur 3, Flurstück 371 (E. straße 10), das mit einem Wohnhaus bebaut ist. Rückwärtig des Grundstücks des Klägers und des Beigeladenen verläuft in etwa parallel zur E. straße ein offener Bach, der I. bach . Jenseits des Baches – gewissermaßen rückwärtig des Hauses E. straße 10 – steht auf der ebenfalls im Eigentum des Beigeladenen stehenden Parzelle 390 ein landwirtschaftliches Gebäude, dessen Nutzung Streitgegenstand ist. Das Gebäude ist zum einen über eine Brücke zur E. straße und zum anderen zum hier westlich in etwa parallel zur E. straße verlaufenden X. Weg erschlossen. Die Außenabmessungen des Gebäudes des Beigeladenen betragen etwa 26,24 m x 22,74 m zuzüglich eines Vorbaus im Nordosten. Entlang der südöstlichen Außenwand sollen im Inneren des Gebäudes insgesamt sieben Sauenplätze eingerichtet werden; inmitten des Gebäudes ist ein Laufstall auf Festmistbasis für 100 Mastschweine vorgesehen. Sowohl die Jauchegrube, in der die Jauche von den Sauenplätzen gesammelt wird, als auch der Mistplatz für den Laufstall sind im Inneren des Gebäudes vorgesehen. Die mit "Scheune, Maschinen und Traktor" angegebene Nutzung des nordwestlichen Gebäudebereichs ist nicht Gegenstand der strittigen Baugenehmigung. Im äußersten Südosten des Gebäudes sehen die Bauvorlagen eine "Viehküche" vor. Die Südostecke des Gebäudes des Beigeladenen hat zur zugleich den Anlieferungsbereich der Bäckerei begrenzenden Nordwestecke des Gebäudes des Klägers einen Abstand von rund 20 m. Die nähere Umgebung stellt sich wie folgt dar: Am Fuße des D. zieht sich von Süd nach Nord der I. bach halbkreisförmig entlang; seinem Verlauf folgen auf einem Teilstück etwas höherliegend parallel östlich die E. straße , westlich der X. Weg. E. straße und X. Weg sind im Nordwesten nördlich der Gemeindehalle sowie ferner von dort rund 550 m entfernt auch im Süden durch den Neucalenberger Weg miteinander verbunden. Südlich der Gemeindehalle verknüpft auch die Straße Am G. den X. Weg mit der E. straße . Östlich der Bebauung entlang der E. straße steigt das Gelände zum Schloss D. stark an. In westlicher Richtung ist der Geländeanstieg moderat. Die Häuser beidseits der E. straße , von denen einige früher Teil landwirtschaftlicher Betriebsstätten waren, werden ausschließlich zu Wohnzwecken, das Wohnhaus des Klägers auch als Bäckerei genutzt. Im Gebäude E. straße 25 (westliche Seite der E. straße ) waren zur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter ein Pkw und ein Pferdeanhänger untergestellt; das Gebäude E. straße 8 stand teilweise leer. Ein Wohnhaus ist Teil des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs F. , zu dem rückwärtig, nordwestlich an das Vorhaben des Beigeladenen angrenzend, ein größerer Rinderstall gehört. Auch beidseits des X. Wegs stehen, zum Teil mit einigem Abstand zueinander, neben einer Gaststätte Wohnhäuser. Ferner steht westlich des Rinderstalls des Betriebs F. eine zu diesem Betrieb gehörende Maschinenhalle. Im Eckbereich E. straße / nordwestlich des O. Wegs besteht die Hofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs G. , der jedenfalls auch Kühe hält und Schweine mästet. Schräg gegenüber, südöstlich des O. Wegs besteht neben zwei Wohnhäusern und einem Getränkehandel der an einem Stichweg gelegene landwirtschaftliche Betrieb T. , der auch Bullen hält. Vom X. Weg zweigt etwa 65 m nordwestlich des Grundstücks des Beigeladenen in südwestlicher Richtung der hangaufwärts führende Weg Zur T. ab. Oberhalb des X. Wegs besteht hier der landwirtschaftliche Betrieb C. (Zur T. 3). Rückwärtig des Wohnhauses X. Weg 16 war zur Zeit der Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter eine größere Menge Holz gestapelt. Nordwestlich des Eckbereichs X. Weg/E. straße steht nahebei ein Scheunengebäude, das nach Angaben des Klägers vom Eigentümer zur Unterstellung eines Traktors und (im Winter) zur Unterstellung von Wohnwagen genutzt wird. Unter dem 19. März 1997 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen einen Vorbescheid zur "Nutzungsänderung eines Wirtschaftsgebäudes als Stall für sieben Zuchtsauen und 100 Mastschweine auf Festmist". Zur Begründung seines hiergegen erhobenen Widerspruchs führte der Kläger an: D. möge in früheren Zeiten ein Dorfgebiet gewesen sein, habe sich jedoch zu einem allgemeinen Wohngebiet entwickelt. Der Wohngebietscharakter werde durch den Vollerwerbsbetrieb F. nicht in Frage gestellt; dieser Betrieb werde mangels Nachfolger in absehbarer Zeit auslaufen. Erst in 250 m Entfernung befinde sich am O. Weg ein weiterer landwirtschaftlicher Betrieb. Das Vorhaben sei mit Immissionen verbunden, die in der durch Wohnbebauung geprägten Umgebung nicht zumutbar seien. Die zur beabsichtigten Wiederinbetriebnahme eines landwirtschaftlichen Stallgebäudes von der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erstellte Sonderbeurteilung nach VDI 3471 vom 27. September 1996 sei schematisch und trage den besonderen topographischen Bedingungen keine Rechnung, die durch die Kessellage des Flurstücks 390 an der tiefstgelegenen Stelle des Dorfes gekennzeichnet werde. Eine zutreffende Beurteilung fordere eine Immissionssimulation auf Grundlage der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) und unter Berücksichtigung einer standortbezogenen meteorologischen Ausbreitungsklassenstatistik (Wetterdaten). Die Immissionen des Schweinestalles würden ihm, dem Kläger, gegenüber besonders nachteilig wirken, da er einen lebensmittelverarbeitenden Betrieb führe. Durch Geruch könnten die Backwaren ebenso beeinträchtigt werden wie durch Ungeziefer. Am 15. August 1997 beantragte der Kläger, ihm für sein Vorhaben eine Baugenehmigung zu erteilen. Die am 12. Januar 1998 erteilte Baugenehmigung ist mit verschiedenen Immissionsschutzauflagen versehen. Der Kläger erhob auch gegen die Baugenehmigung Widerspruch. Über sein bisheriges Vorbringen hinaus stützte er sich im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auf die Stellungnahme des Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamtes des Kreises I. vom 1. Oktober 1997. Ausweislich dieser Stellungnahme widerspreche das Nebeneinander von Backwarenherstellung und Schweinestall der 1998 in Kraft getretenen Lebensmittelhygieneverordnung vom 5. August 1997, BGBl I 2008 (LMHV). Zwar könnten Insekten in gewissem Maß durch Fliegengitter etc. in Grenzen gehalten werden. Im Verkaufsraum der Bäckerei und beim Beladen des Verkaufswagens könnte eine erhebliche Belästigung durch Fliegen jedoch nicht abgewehrt werden. Starke Geruchsbelästigungen könnten überhaupt nicht verhindert werden. Es bestehe die Gefahr, dass die Backwaren durch Gerüche nachteilig beeinflusst würden und in der Folge die Lebensmittel nicht mehr verkehrsfähig seien. In letzter Konsequenz sei daher die Betriebsschließung zu befürchten. Selbst wenn keine behördlicherseits verfügte Betriebsschließung zu befürchten sein sollte, sei eine Beeinträchtigung seines Geschäfts zu besorgen, da Kunden nicht in einem Geschäft einkaufen würden, in dem es nach Schweinestall rieche und in dem sie von Fliegen "umbrummt" würden. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. August 1999, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 2. September 1999 zugestellt, wies die Bezirksregierung E. die gegen den Vorbescheid und gegen die Baugenehmigung gerichteten Widersprüche des Klägers als unbegründet zurück. Mit der am 15. September 1999 erhobenen Klage hat der Kläger auf sein Vorbringen aus dem Vorverfahren und dem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes Bezug genommen und ergänzend vorgetragen: Er betreibe eine der Versorgung des Gebiets dienende Bäckerei, auch wenn er zugleich die Versorgung anderer Ortschaften sicherstelle. Der Beigeladene habe nach dem Tode seiner Tante kein eigenes und auch kein zugepachtetes Land mehr zur Verfügung, um Mist und Gülle aufzubringen. Es sei zweifelhaft, ob das Vorhaben mangels eigener oder angepachteter Flächen als Landwirtschaft im Sinne des § 201 BauGB angesehen werden könne. Die Augenscheinseinnahme durch den Berichterstatter des Verwaltungsgerichts habe gezeigt, dass sich die Umgebungsbebauung weder eindeutig einem allgemeinen Wohngebiet noch einem Dorfgebiet zuordnen lasse. In die Umgebungsbebauung sei neben dem Vollerwerbsbetrieb F. auch der Hof G. einzubeziehen. Anderweitige Tierhaltung sei als Hobbytierhaltung zu qualifizieren, wie sie auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sei. In diese Umgebung füge sich das Vorhaben des Beigeladenen nicht ein, jedenfalls verstoße es aufgrund seiner unmittelbaren Nähe zur Bäckerei (und zum Wohnhaus) gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Entmisten des Stalles werde es erfordern, die Gebäudetüren gegenüber der Bäckerei zu öffnen. Es widerspreche der Lebenserfahrung, dass die Möglichkeit der Durchlüftung nicht auch zu anderen Zeiten genutzt werde. Er, der Kläger, sei nicht gezwungen, die Beeinträchtigungen durch umfangreiche technische Maßnahmen (Fenster geschlossen halten nebst Einbau einer Klimaanlage; Einkapseln der Beladezone; Bau einer Insektenschleuse im Eingangsbereich zum Laden) zu minimieren oder zu beseitigen. Selbst unter Berücksichtigung solcher Maßnahmen sei nicht sicher, dass nicht eine erhebliche Insektenzahl auf die Backwaren gelangen könne. Der Kläger hat beantragt, die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 1998 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in einen Schweinestall zur Haltung von sieben Zuchtsauen mit 100 Mastplätzen auf dem Grundstück Gemarkung D. , Flur 3, Flurstück 390 in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 27. August 1999 aufzuheben. Der Beklagte und der Beigeladene haben beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene hat vorgetragen: Die Klage sei treuwidrig. Würde die maßgebende Umgebung, wie vom Kläger behauptet, einem allgemeinen Wohngebiet entsprechen, wäre die Bäckerei unzulässig. Die Bäckerei diene nicht der Versorgung des Gebiets. Der Laden sei der Wohnnutzung völlig untergeordnet. Öffnungszeiten seien nicht angeschlagen. Am helllichten Tage sei der Laden geschlossen. Vielmehr fahre der Kläger über Land und verkaufe dort seine Erzeugnisse. Ferner halte der Kläger in räumlich geringer Distanz zum Backhaus eine Schafherde und übe auch insoweit eine nur im Dorfgebiet zulässige Nutzung aus. Jedenfalls sei die Klage unbegründet. Die Eigenart der näheren Umgebung, die durch die E. straße , den O. Weg, den X. Weg, den Weg Am G. begrenzt würde, entspreche einem Dorfgebiet. Dies ergebe sich aus den vorhandenen Bauten und ihrer Nutzung bzw. den Nutzungsmöglichkeiten wie auch der im Gebiet festzustellenden Tierhaltung (Schafe, Hühner, Gänse) nebst vorhandenen Weideflächen. In diesem Gebiet sei der Schweinestall baurechtlich zulässig. Nichts andere gelte im Ergebnis, wenn die Umgebung als Gebiet sui generis zu qualifizieren sei. Sein Vorhaben sei der landwirtschaftlichen Hofstelle des angrenzenden Betriebs F. vergleichbar. Es sei mit den sich aus dem Gebot der Rücksichtnahme ergebenden Anforderungen vereinbar. Insbesondere gebe es kein Indiz für die Annahme, die maßgebenden Immissionswerte der GIRL für Wohn- und Mischgebiete (Geruchsbelastung von nicht mehr als 1 GE/h an 10 % der Jahresstunden) würden überschritten. Mit Urteil vom 27. Juni 2000, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Baugenehmigung vom 12. Januar 1998 aufgehoben. Auf das ihm am 10. Juli 2000 zugestellte Urteil hat der Beigeladene am 8. August 2000 die Zulassung der Berufung beantragt. Mit Beschluss vom 11. September 2000, dem Beigeladenen zugestellt am 18. September 2000, hat der damals für das Verfahren noch zuständige 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Berufung zugelassen. Der Beigeladene hat mit Schriftsatz vom 25. September 2000 die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt. Der Beigeladene trägt über sein erstinstanzliches Vorbringen hinaus vor: Aufgrund der geplanten Stallentlüftungstechnik werde es zu keinen unzuträglichen Belästigungen des klägerischen Grundstücks kommen, sondern würden die Wohnhäuser und die Bäckerei zuverlässig überblasen. Die Unterdruckentlüftung des Stalls bewirke eine Zwangsentlüftung über den Kamin. Diese Wirkung der Entlüftungstechnik werde in der von der Rechtsprechung als generalisierendes Sachverständigengutachten anerkannten VDI 3471 bestätigt (vgl. Nr. 2.4.3 VDI 3471). Nur alle vier bis viereinhalb Monate werde die Dunglagerstätte entleert und müsse der Stall deshalb geöffnet werden. Dieser Vorgang dauere eine bis eineinhalb Stunden und könne zudem montags, also an Tagen erfolgen, an denen das Ladengeschäft des Klägers geschlossen sei und dieser auch nicht backe. Die Verkehrsfähigkeit der Produkte des Klägers werde nicht beeinträchtigt, da keine erheblichen Geruchsbelästigungen auftreten würden, auf die jedoch das Kreisgesundheitsamt in seiner Stellungnahme vom 1. Oktober 1997 als Voraussetzung möglicher Beeinträchtigung der Backwaren abgestellt habe (Beweisantritt Blatt 219 der Gerichtsakte). Wäre es richtig, dass Backwaren durch Geruchsbeeinträchtigungen Geschmacksveränderungen erleiden würden, müssten Geschmacksveränderungen etwa bei Speisen aufgetreten sein, die in viehhaltenden Landwirtshaushalten hergestellt würden. Solche Phänomene seien nicht beschrieben worden. Auch der Kläger habe sich nicht auf entsprechende Erfahrungen berufen. Der von der Lebensmittelüberwachung beschriebene Fall der Einwirkung von Zigarettenqualm sei wegen des Abstandes von Emissionsquelle zur Backware nicht vergleichbar. Zum Schutz vor Fliegen, bei denen es sich – wie die Landwirtschaftskammer mit Schreiben vom 5. Juni 2003 bestätigt habe – um "ortstreue" Insekten handele, sei es dem Kläger zumutbar, die Beladungszone seiner Bäckerei mit einem Fliegenschutz zu versehen. Die maßgebende Umgebung liege nicht in einem Talkessel. Das sich im Wesentlichen in Westostrichtung erstreckende Tal ermögliche einen guten Abzug der Luft. Vor dem D. werde sich in den Abendstunden auch kein Kaltluftsee bilden. Der östlich des Dorfes gelegene Berg werde durch die vorabendliche Nachmittagssonne erwärmt, so dass die erwärmte Luft in den kühleren Abendstunden den Hang hinaufsteige und nicht in das Tal zurückfließe. Dass ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Schweinehaltung neben einem Bäckereibetrieb problemlos möglich sei, zeige das Beispiel der in X. -E. in 45 m Abstand neben einem landwirtschaftlichen Betrieb gelegenen Bäckerei S. . Schweinehaltung sei die einzig wirtschaftlich vertretbare Verwertung seines landwirtschaftlichen Gebäudes (Beweisantritt Blatt 140 der Gerichtsakte). Der Beigeladene und der Beklagte beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger erwidert: Die Wirkung der vom Beigeladenen vorgesehenen Stalltechnik werde bestritten. In vielen Fällen komme es nicht zu einer Abluftfahnenüberhöhung. Vielmehr werde die Abluft nach unten gezogen (Beweisantritt Blatt 166 der Gerichtsakte). Das Vorhaben liege zwar nicht in einem Talkessel, aber in einem Tal. Inversive Wetterlagen im Gebiet des E. seien bekannt. Über die Art und Weise der Wetterverhältnisse in D. sollte Beweis erhoben werden (Beweisantritt Blatt 167 der Gerichtsakte). Unerheblich sei, wie oft der Stall zum Entmisten geöffnet werden müsste. Dass sich durch die Geruchsbelastung Beeinträchtigungen der Backwaren ergeben würden, bestätige die Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe mit Schreiben vom 30. Oktober 2000 und könne durch ein Sachverständigengutachten belegt werden (Sachverständigenbeweisantritt Blatt 168 und 238 der Gerichtsakte). Da die Zumutbarkeit der geplanten Schweinehaltung qualifiziert bestritten sei, liege die Beweislast beim Beigeladenen. Es möge sein, dass Beeinträchtigungen von Backwaren durch Schweinegeruch bislang unbekannt seien; sie seien aber möglich. Es sei unzutreffend, dass vom Schweinestall angelockte Fliegen nur dort verbleiben würden, denn Fliegen würden sich in einem Radius von 30 m bis 40 m bewegen. Der angebliche Vergleichsfall in X. -E. sei ungeeignet, denn dort habe nur das jahrzehntelange gute Nachbarschaftsverhältnis Beschwerden entgegen gestanden. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit am 28. April 2003 in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll Bezug genommen. Im Erörterungstermin hat der Berichterstatter Herrn T. vom Staatlichen Umweltamt C. zur Frage gehört, ob ein Schweinemastbetrieb der vom Beigeladenen angedachten Größenordnung unter Verwendung des vorhandenen Stall- und Scheunengebäudes nachbarverträglich errichtet werden könne. Sodann erhielt Frau Dr. C. von der Lebensmittelüberwachung des Beklagten Gelegenheit zur Stellungnahme. Wegen der Ausführungen des Herrn T. und der Frau Dr. C. wird auf die Niederschrift verwiesen. Der Beklagte hat ferner ein von Frau Dr. C. gefertigtes Protokoll über die durchgeführte lebensmittelrechtliche Beratung des Klägers vom 12. Mai 2003 zu den Akten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 12. Januar 1998 zur Nutzungsänderung eines landwirtschaftlichen Gebäudes zur Schweinehaltung verletzt den Kläger nicht in nachbarschützenden Vorschriften des hier nur in Betracht zu ziehenden Bauplanungsrechts. Das Grundstück des Beigeladenen liegt innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils, der sich entlang des X. Wegs und der parallel verlaufenden E. straße zwischen der Verbindung dieser beiden Straßen im Norden nördlich der Gemeindehalle und im Süden über den O. Weg erstreckt. Dieses Gebiet ist ein Dorfgebiet, in dem das Vorhaben des Beigeladenen allgemein zulässig und auch vom Kläger hinzunehmen ist. Die maßgebliche nähere Umgebung im Sinne des § 34 BauGB wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen – in der Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung sowie in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben – geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann, und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 -, BRS 33 Nr. 36; Urteil vom 21. November 1980 – 4 C 30.78 -, BRS 36 Nr. 56; Beschluss vom 4. Februar 1986 – 4 B 7.86 bis 9.86 -, BRS 46 Nr. 64. Die Bebauung entlang der E. straße und dem X. Weg wird nicht durch den I. bach in zwei getrennt zu bewertende Bebauungszusammenhänge unterteilt. Der I. bach ist untergeordneter Bedeutung. Die Bebauung ist über den Bach hinweg gerade auf dem Grundstück des Beigeladenen und auf dem nordwestlich angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Grundstück des Betriebs F. mit der Bebauung entlang der E. straße über (kleinere) Brücken miteinander verbunden. Ein Brückenweg führt auch zum Grundstück des Klägers. Die bauliche Situation der Grundstücke des Beigeladenen und des Betriebs F. erweckt den äußeren Eindruck jeweils einer zusammengehörenden landwirtschaftlichen Hofstelle, die im Falle des Betriebes F. auch tatsächlich so genutzt wird. Im nordwestlichen und im südöstlichen Bereich der E. straße nähert sich der I. bach der E. straße unmittelbar an. Die dort vorhandenen Gebäude (namentlich die Gemeindehalle im Norden sowie der landwirtschaftliche Betrieb G. im Süden, aber auch die Bebauung entlang des Weges Am G. südlich der Gemeindehalle) rücken bis nahe an die E. straße heran und bestätigen so den optischen Eindruck eines Bebauungszusammenhangs, der sich über den I. bach hinweg erstreckt. Die topographische Situation bestätigt den beschriebenen Zusammenhang. Östlich der Bebauung entlang der E. straße steigt das Gelände in Richtung Schloss D. stark an. Auch jenseits des X. Wegs steigt es in westlicher und südlicher Richtung, allerdings deutlich weniger stark als in östlicher Richtung, an. Es entsteht der Eindruck eines in Tallage gedrängten Bebauungszusammenhangs am Fuße des Schlosses D. . Die vorstehend beschriebenen Gegebenheiten haben in der Zeit nach Erteilung der streitbefangenen Baugenehmigung ihre Bestätigung durch die tatsächliche Bauentwicklung gefunden. Zwischen dem landwirtschaftlichen Betrieb G. und dem Grundstück des Klägers sind nordöstlich des X. Wegs zwei weitere Wohnhäuser hinzugekommen. Zum vorstehend beschriebenen Bebauungszusammenhang gehört ferner der landwirtschaftliche Betrieb T. . Die Westgrenze des Betriebsgrundstücks grenzt in etwa dort an den O. Weg, wo ein etwa 100 m langer, das Betriebsgrundstück erschließender Weg in östlicher Richtung, nördlich des Getränkehandels abführt. Der Betrieb ist zum Teil durch Abböschung des zum Liebfrauenberg ansteigenden Geländes auf ungefähr ähnlichem Geländeniveau errichtet wie der Getränkehandel. Die Baulichkeiten des landwirtschaftlichen Betriebs schließen an den Bebauungszusammenhang an, ohne sich von ihm abzusetzen und gehören daher zum für die Bewertung der Örtlichkeit maßgebenden Zusammenhang. Ob der landwirtschaftliche Betrieb C. noch am vorbeschriebenen Bebauungszusammenhang teilnimmt, ist im Hinblick auf seine Lage oberhalb des X. Weges inmitten landwirtschaftlich genutzter Flächen nicht zweifelsfrei, bedarf hier jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Auch ohne den Betrieb C. entspricht der vorstehend beschriebene Bebauungszusammenhang (noch) einem Dorfgebiet. Dies ergibt sich aus Folgendem: Ein so genanntes faktisches Baugebiet (hier: ein Dorfgebiet) im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB ist dann anzunehmen, wenn die prägende Bebauung der Umgebung nur solche Nutzungen aufweist, wie sie in einem bestimmten Baugebietstyp nach der Baunutzungsverordnung zulässig sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juli 1991 - 4 B 1.91 -, BauR 1991, 569 = BRS 52 Nr. 64. Ein Dorfgebiet dient gemäß § 5 BauNVO der Unterbringung landwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen, der Unterbringung nicht wesentlich störender Gewerbebetriebe sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe, wobei auf die Belange der landwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen ist. In diesem Rahmen handelt es sich um ein "ländliches Mischgebiet", dessen Charakter grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis der zulässigen Nutzungsarten abhängt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Januar 1996 - 4 B 7.96 -, BRS 58 Nr. 67. In der maßgebenden Umgebung sind neben zahlreichen Wohnhäusern drei landwirtschaftliche (Vollerwerbs-)Betriebe vorhanden, die die Umgebung mit prägen. Von der Bewertung der Örtlichkeit sind die landwirtschaftlichen Betriebe F. wie auch die Betriebe G. und T. nicht etwa deshalb auszunehmen, weil sie als sogenannte Fremdkörper den Gebietscharakter nicht bestimmen würden. Ein "Fremdkörper" scheidet als prägendes Element aus der maßgeblichen Umgebungsbebauung regelmäßig dann aus, wenn singuläre Anlagen in einem auffälligen Kontrast zu der sie umgebenden, im Wesentlichen homogenen Bebauung stehen und auch nicht ausnahmsweise ihre Umgebung beherrschen oder mit ihr eine Einheit bilden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Februar 1990 - 4 C 23.86 -, BauR 1990, 328 = BRS 50 Nr. 75. In diesem Sinne singulär sind die landwirtschaftlichen Betriebe schon ihrer Anzahl nach nicht. Auch nach ihren äußeren Dimensionen haben sie beachtliches Gewicht. Der Betrieb F. erstreckt sich über das Wohnhaus an der E. straße , die rückwärtig gelegene Stallnutzung bis auf die westliche Seite des X. Wegs zur dort errichteten Maschinenhalle fort. Das vom Beigeladenen zur Schweinehaltung vorgesehene Gebäude prägt die maßgebende Umgebung seinem äußeren Eindruck nach für landwirtschaftliche Nutzung mit. Hinzu treten die Betriebe G. und T. . Die letztgenannten landwirtschaftlichen Betriebe sind in ihren äußeren Dimensionen ebenfalls derart beachtlich, dass sie aus der Bewertung der Örtlichkeit nicht ausgeblendet werden können. Hinzu treten typische landwirtschaftliche Immissionen, und zwar im Falle des Betriebes F. ausgehend von Rinderhaltung, im Falle des Betriebes G. ausgehend von Kuh- und Schweinehaltung, wobei es für die Frage des Gebietscharakters nicht maßgebend ist, ob der Betrieb G. 70 bis 80 Schweine (so der Kläger) oder 200 Schweine (so der Beigeladene) mästet, denn auch einen geringeren Schweinebestand zugrunde gelegt ist der Betrieb kein Fremdkörper, sondern ein typischer im Dorfgebiet zulässiger landwirtschaftlicher Betrieb. Der Dorfgebietscharakter wird durch die Gemeindehalle, die Gaststätte und das Ladengeschäft der Bäckerei des Klägers unterstrichen, wenngleich diese Betriebe auch in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig sein dürften. Der sich aus der baulichen Nutzung ergebende Gebietscharakter wird durch die landwirtschaftliche oder jedenfalls land- bzw. forstwirtschaftsähnliche Nutzung der nicht bebauten, bis an die Bebauung aus westlicher Richtung heranreichenden Freiflächen (Holzlagerung auf der Parzelle X. Weg 16, Schafhaltung), die sich darüber hinaus jedenfalls zum Teil noch bis in die jüngere Vergangenheit auch in den Bereich östlich des X. Wegs fortgesetzt hat (Schafhaltung), bestätigt. In einem Dorfgebiet sind Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe allgemein zulässig (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Das Vorhaben des Beigeladenen ist eine landwirtschaftliche Betriebsstelle. Zweifel hat der Kläger unter Hinweis auf § 201 BauGB angemeldet. In der Tat entspricht der Begriff der Landwirtschaft im Sinne der Baunutzungsverordnung dem des § 201 BauGB. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 4 B 191.96 -, Buchholz 406.11, § 35 BauGB Nr. 325. Demnach gehört die Schweinehaltung jedenfalls dann zur Landwirtschaft, wenn sie auf überwiegend eigener Futtergrundlage erfolgt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 1980 - IV C 101.77 -, BRS 36 Nr. 59. Hinzu tritt das Erfordernis, den anfallenden Festmist ordnungsgemäß ausbringen zu können. Da der Beigeladene derzeit keine Landwirtschaft betreibt, ist darauf abzustellen, ob die geplante Schweinehaltung auf entsprechender Grundlage erfolgen soll. Dies ist der Fall. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 8. Februar 2000 Zweifel vorgetragen, da der Beigeladene keine Möglichkeit habe, den Mist und die Gülle auf angepachteten Flächen aufzubringen. Der Beigeladene hat jedoch einen mit Herrn von X. , Rittergut X. , am 9. April 1997 geschlossenen Abnahmevertrag über Festmist vorgelegt, gegen dessen Wirksamkeit Bedenken nicht ersichtlich sind. Auch spricht nichts dagegen, dass der Beigeladene, der einer in D. alt eingesessenen Familie entstammt, eine ausreichende Futtergrundlage für die Schweinehaltung zur Verfügung haben wird. Dem Beigeladenen standen von seiner Tante gepachtete landwirtschaftliche Flächen zur Verfügung. Er hat ferner mit Schreiben vom 18. Februar 1998 mitgeteilt, dem von ihm beabsichtigten Ankauf weiterer Flächen würde die Landwirtschaftskammer derzeit widersprechen, da er als "noch – nicht – Landwirt" keine Ackerflächen kaufen können. Der Kläger hat eingewandt, mit dem Tode der Tante des Beigeladenen im Frühjahr 1999 sei das Pachtverhältnis erloschen. Es stehe daher kein eigenes und auch kein zugepachtetes Land mehr zur Verfügung. Ungeachtet dessen, dass es auf eine Änderung der Sachlage zum Nachteil des Nachbarn nach Erteilung der Baugenehmigung grundsätzlich nicht ankommt, ergibt sich weder aus dem Vortrag des Klägers noch aus dem Inhalt der Akten ein Anhalt für die Annahme, dem Beigeladenen werde es nicht ohne Weiteres möglich sein, die benötigten Flächen zu erwerben bzw. anzupachten. Das Vorhaben des Beigeladenen fügt sich demnach in den Rahmen ein, der aus der maßgeblichen Umgebung hervorgeht. Es ist dem Kläger gegenüber auch mit dem in § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO verankerten Gebot der Rücksichtnahme vereinbar. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO kann sich die Unzulässigkeit eines Vorhabens im Einzelfall daraus ergeben, dass von dem Vorhaben Belästigungen oder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Sind von einem Vorhaben – wie hier – Immissionen zu erwarten (und nur hinsichtlich der betrieblichen Immissionen steht eine rechtserhebliche Beeinträchtigung des Klägers in Rede), ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des Bundesimmissionsschutzgesetzes auszufüllen, weil es die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht allgemein bestimmt. Immissionen, die das nach § 3 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der baurechtlichen Prägung der Situation und nach den tatsächlichen oder planerischen Vorbelastungen bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 -, BRS 55 Nr. 175. Für die danach erforderliche Interessenbewertung ist zunächst von Bedeutung, dass der Beigeladene sein Vorhaben in einem Dorfgebiet verwirklichen will, und zwar in einem Bereich, der auch hinsichtlich landwirtschaftlicher Nutzung vorbelastet ist. Auf landwirtschaftliche Tierhaltung in der Nähe der Bäckerei musste sich der Kläger bzw. sein Vater zudem einrichten. Nach den vom Kläger nicht in Abrede gestellten Angaben des Beigeladenen wurde die Bäckerei 1955, also zu einer Zeit eingerichtet, als der dörfliche Charakter D. noch stärker ausgeprägt war und zudem auch das landwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen zur Tierhaltung genutzt wurde. Selbst der Vater des Antragstellers hat in eben dem Gebäude des Beigeladenen noch in den 80er Jahren für einen vorübergehenden Zeitraum Schweine gehalten. Der Kläger behauptet, die Schweinemast sei von seinem Vater aufgegeben worden, weil sich Unverträglichkeiten mit der Bäckerei ergeben hätten. Dies mag sein. Das landwirtschaftliche Gebäude des Beigeladenen soll jedoch nicht in seiner derzeit bestehenden technischen Ausstattung genutzt werden. Auf Grundlage der Baugenehmigung sind vielmehr eine Vielzahl technischer Maßnahmen erforderlich, die dem Immissionsschutz dienen. Zudem ist die Schweinehaltung selbst in einer Weise vorgesehen, die zur Minderung der möglichen Immissionen beiträgt. Der Beigeladene nimmt die ihm abzuverlangende Rücksicht und trägt das seine dazu bei, dass die mit der Schweinehaltung verbundenen Immissionen auf ein dem Kläger zumutbares Maß reduziert werden. Dies ergibt sich aus Folgendem: Im Stallgebäude wird die Jauche von den sieben Sauenplätzen und der Dung von den 100 Mastschweinplätzen gesammelt; die von hier sowie von den Schweineplätzen ausgehenden Gerüche werden bei geschlossenen Fenstern und Türen nicht bodennah verbreitet, denn der Stall ist mit Unterdrucklüftung zu betreiben (Auflage 9 zur Baugenehmigung). Die Abluft wird über einen deutlich über das Gebäude des Klägers hinausragenden Kamin abgeführt (Auflage 10 zur Baugenehmigung), und zwar mit einer definierten Abluftaustrittsgeschwindigkeit (Auflage 12 zur Baugenehmigung), die über den Einsatz eines Ventilators (Auflage 13 zur Baugenehmigung) nebst Bypassklappe sicher gestellt wird. Dass die vorausgesetzten Werte erreicht werden, hat der Beigeladene durch eine Fachfirma für Belüftungsanlagen oder die Fachstelle der Landwirtschaftskammer nachzuweisen (Auflage 13 zur Baugenehmigung). Hinzu tritt, dass der Beigeladene die Mastschweine auf Festmistbasis halten will und die Dunglagerstätte so dimensioniert ist, dass der Stall nur etwa alle 4 bis 4,5 Monate entmistet werden muss. Folge dieser gebäudetechnischen und betriebsorganisatorischen Maßnahmen wird nach den Angaben des Gewerbeobersekretärs T. vom Staatlichen Umweltamt C. im Erörterungstermin am 28. April 2003 - der die vorangegangenen schriftlichen Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamtes C. , letztmals vom 2. September 1997, und die Sonderbeurteilung der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe vom 27. September 1996 der Sache nach bestätigt hat – sein, dass die Abluft der Stallanlage über die angrenzende Bebauung (auch des Hauses des Klägers) hinweg geführt wird. Die Angaben des Herrn T. sind wie die schriftlichen Stellungnahmen der Fachbehörden plausibel. Der Kläger hält dem entgegen, es komme nicht (immer) zu einer Abluftfahnenüberhöhung, sondern in vielen Fällen werde die Abluft sogar nach unten gesogen. Auf welche Fälle sich der Einwand des Klägers bezieht, ist unklar und ergibt sich auch nicht aus dem Beweisantritt im Schriftsatz vom 30. Januar 2001. Weshalb sich Abluft entgegen bestehenden Unterdruckverhältnissen bewegen können sollte, hat der Kläger nicht dargelegt und ist auch nicht nachvollziehbar. Einen (genehmigungswidrigen) Betrieb etwa bei geöffneten Fenstern und Türen sieht die Baugenehmigung nicht vor; es besteht auch keine Grundlage für die Annahme, der Betrieb könne bei lebensnaher Betrachtung vom Beigeladenen nur in einer genehmigungswidrigen Weise betrieben werden. An etwa drei Tagen im Jahr wird der Stall während des Entmistens allerdings mit länger offenstehenden Türen genutzt. Der Mist wird aufgenommen. Der gelagerte Dung wird dabei zerrissen, ohne dass der Geruch über den Abluftkamin verlässlich abgeführt werden könnte. Eine unzumutbare Beeinträchtigung des Klägers ist auch aus diesen Vorgängen nicht abzuleiten. Zum einen hat sich der Beigeladene bereit erklärt, die Entmistung an Montagen, also an Tagen vorzunehmen, an denen der Kläger nicht backt. Weshalb der Beigeladene sich an seine Erklärung im Interesse des guten Nachbarschaftsverhältnisses nicht halten sollte, ist nicht ersichtlich. Letztlich kommt es hierauf nicht einmal an. Eine gewisse Geruchsbelastung, die hier ersichtlich nicht überschritten wird, ist dem Kläger zumutbar. Das Gesamtmaß zu erwartender Geruchsbelastung des klägerischen Grundstücks ergibt sich allerdings nicht nur aus der Geruchsbelastung an den etwa drei Tagen im Jahr, an denen der Stall des Beigeladenen entmistet werden muss. Es treten solche Tage hinzu, an denen die Abluft des Stalles zwar über das Haus des Klägers hinweg geführt wird, sich dann jedoch vor dem zum Schloss D. aufsteigenden Berghang nicht nur staut, sondern auch zurückgedrängt wird. Solche Gegebenheiten kommen, wie Herr T. vom Staatlichen Umweltamt C. bestätigt hat, namentlich bei sogenannten Inversionswetterlagen oder bei in Richtung Schlossberg stehenden Winden in Betracht. Auf derartige Windverhältnisse haben, worauf der Kläger und der Beklagte zu Recht hinweisen, weder das Staatliche Umweltamt C. noch die Landwirtschaftskammer in ihren Fachstellungnahmen abgehoben. Auch hat der Sonderbeurteilung keine standortbezogene qualifizierte Windausbreitungsklassenstatistik zugrunde gelegen. Eine Standortbeurteilung auf Grundlage eines meteorologischen Gutachtens war jedoch auch nicht erforderlich, um eine unzumutbare Belastung des Grundstücks des Klägers durch Gerüche des Schweinestalls auszuschließen. Für die Ermittlung und Bewertung von Geruchsimmissionen aus der Tierhaltung und insbesondere der Schweinehaltung fehlen rechtsverbindliche Konkretisierungen. Daher ist die Frage der Erheblichkeit dieser Immissionen unter tatrichterlicher Wertung anhand einer umfassenden Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Bei dieser Einzelfallbeurteilung kommt es maßgeblich auf die Situation an, in die die Grundstücke (hier des Klägers und des Beigeladenen) gestellt sind. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BRS 32 Nr. 155; Urteil vom 27. August 1998 – 4 C 5.98 -, BRS 60 Nr. 83; Beschluss vom 27. Januar 1994 – 4 B 16.94 -, NVwZ-RR 1995, 6. Dieser Situation wird die vom Kläger geforderte Berechnung zu erwartender Geruchsbelastung unter Rückgriff auf die Geruchsimmissions-Richtlinie nicht gerecht. Für den Nahbereich gibt das Ermittlungsverfahren der GIRL - sei es in Form einer olfaktorischen Begehung, sei es in Form einer Ausbreitungsberechnung – keine verlässliche Immissionsbewertung. So lässt die GIRL zur Ermittlung der vorhandenen Belastung für Schornsteinhöhen bis 30 m eine Ausbreitungsberechnung nach Anhang C der TA-Luft unter zusätzlicher Verwendung eines Faktors 10 zu. Das Modell der TA-Luft ist jedoch für hohe Abluftkamine mit hohen Ablufttemperaturen konzipiert, während in der Landwirtschaft regelmäßig, so auch hier, (bodennahe und) kalte Abluftquellen eine Rolle spielen. Die GIRL geht zudem von den "Geruchsstunden" als Bewertungsgröße aus. Wenn in 10 v.H. dieser Bezugszeit Geruchswahrnehmungen auftreten, wird die gesamte Stunde als "Geruchsstunde" gewertet. Schließlich arbeitet die GIRL bei der Simulation der Geruchsausbreitung mit einem einfachen Gauß-Modell, das nicht in der Lage ist, Strömungshindernisse und topographische Gegebenheiten zu berücksichtigen. Aufgrund dieser Faktoren kommt es bei Ausbreitungsberechnungen auf der Basis der GIRL in Bezug auf landwirtschaftliche Gerüche häufig zu einer Überschreitung der Wahrnehmungshäufigkeiten und sind die Ausbreitungsberechnungen daher ein "worst-case-Scenario". Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Mai 2003 - 22 A 5565/00 -. Hinzu kommt ein Weiteres. Nach den den Immissionswerten der GIRL zugrunde liegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen beginnt eine erhebliche Belästigung durch Gerüche bei einer relativen Geruchsstundenhäufigkeit zwischen 0,10 und 0,20. Vgl. Hansmann, Rechtsprobleme bei der Bewertung von Geruchsimmissionen, NVwZ 1999, 1158. In einem faktischen Dorfgebiet, das bestimmungsgemäß auch durch noch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, kann jedoch ein in zeitlicher Hinsicht auch höheres Maß an landwirtschaftlichen Gerüchen zuzumuten sein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. November 2000 – 7 B 1533/00 -. Dem Kläger ist angesichts der geschilderten situationsgeprägten Vorbelastung seines Grundstücks in einem Dorfgebiet eine über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit hinausgehende Geruchsbelastung zuzumuten. Es besteht jedoch schon kein Anhaltspunkt für die Annahme, es werde in einem noch über 0,20 Geruchsstundenhäufigkeit hinausgehendem Ausmaß zu einer Geruchsbelastung des Grundstücks des Klägers kommen. Üblicherweise werden die Gerüche mit dem Wind fortgetragen und zugleich in Windrichtung verteilt. Der Kläger befürchtet, vor dem D. könne sich die Luft bei Inversionswetterlagen aufstauen und zurück gedrängt werden. Die in der Luft gebundenen Geruchsstoffen würden allerdings auch bei solchen Gegebenheiten durch Verteilung bereits verdünnt und nicht mit der gleichen Intensität wie bei direkter Ausrichtung der Abluftfahne des Schweinestalls auf das klägerische Grundstück einwirken. Vielmehr würde eine Vermischung mit den Immissionen aus der Tierhaltung der anderen landwirtschaftlichen Betriebe im Dorf eintreten. Vor allem aber treten Inversionswetterlagen nur bei besonderen klimatischen Gegebenheiten auf. Bei solchen Wetterverhältnissen müsste der Wind gleichzeitig in Richtung des Schlossbergs stehen. Dass beide Voraussetzungen zusammen in einer derartigen Häufigkeit auftreten könnten, dass sich für das klägerische Grundstück eine dem Betrieb des Beigeladenen zuzuordnende Geruchswahrnehmung von deutlich mehr als 0,20 ergeben könnte, ist nicht ansatzweise erkennbar. Die mit Schriftsatz vom 30. Januar 2001 angeregte Beweiserhebung benennt für solche Gegebenheiten keinen konkreten Zusammenhang, sondern ist auf Ausforschung des Sachverhalts gerichtet. Die Geruchsbelastung ist dem Kläger auch nicht wegen der befürchteten Auswirkungen auf die Verkehrsfähigkeit seiner Backwaren unzumutbar. Allerdings fordert § 3 Satz 1 LMHV, dass Lebensmittel nur so hergestellt, behandelt oder in den Verkehr gebracht werden, dass sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt der Gefahr einer nachteiligen Beeinflussung nicht ausgesetzt sind. Vorausgesetzt ist nicht die nachteilige Beeinflussung selbst, sondern allein die Gefahr einer Beeinflussung. Eine Gefahr besteht, wenn eine nachteilige Beeinflussung (mit hinreichender Wahrscheinlichkeit) eintreten kann. Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, 2002, C 180 § 3 LMHV Rdnr. 8. In Abhängigkeit von der Intensität der Geruchsbelastung ist es nach Angaben von Frau Dr. C. von der Lebensmittelüberwachung des Beklagten im Erörterungstermin des Berichterstatters auch theoretisch denkbar, dass Backwaren infolge einer Geruchsbelastung von der Verkehrsauffassung abweichen. Von Fettwaren sei bekannt, dass sie Geruch annehmen können. Ein entsprechender Fall sei ihr aus einem Dorfgebiet jedoch nicht bekannt geworden. Aus der vom Kläger überreichten Stellungnahme der Handwerkskammer Ostwestfalen-Lippe vom 30. Oktober 2000 ergeben sich keine weitergehenden konkreten Anhaltspunkte. Auch die Behauptungen des Klägers erschöpfen sich in Befürchtungen darüber, dass es zu einer geschmacklichen Auswirkung der von ihm hergestellten oder verkauften Backwaren infolge der Geruchseinwirkungen kommen kann, ohne dass es über die theoretische Möglichkeit eines solchen Einflusses hinaus tatsächliche Anhaltspunkte für einen hier konkret zu erwartenden entsprechenden Zusammenhang gibt. Dass die Geruchsimmissionen ein entsprechendes Ausmaß überhaupt erreichen können, ist schon vor dem Hintergrund mehr als fraglich, dass der Vater des Klägers über einen nennenswerten Zeitraum selbst Schweine im Gebäude des Beigeladenen untergestellt hat, und zwar bei einem technischen Zustand des Gebäudes, der wesentlich schlechter war, als er nunmehr geplant ist und insbesondere die bodennahe Verbreitung der Gerüche aus dem Schweinestall zuließ. Der Vater des Klägers hat dies zu einer Zeit getan, als noch die Verordnung über den Verkehr mit Back- und Konditoreiwaren vom 23. März 1967, GV NRW 45 in Kraft war. Diese Verordnung sah in ihrem § 3 Abs. 2 vor, dass Arbeits-, Lager- und Vertriebsräume (von Bäckereien) von Stallungen, Dungstätten, Jauchegruben und anderen Einrichtungen, die Fliegen anziehen, Gerüche oder Staub verbreiten, soweit entfernt liegen müssen, dass eine nachteilige Beeinflussung der Back- und Konditoreiwaren ausgeschlossen ist. Dass es dennoch, trotz des Betriebes einer Schweinemast vergleichbarer Größenordnung bei deutlich ungünstigeren technischen Gebäudegegebenheiten, nicht nur zu gewissen Belästigungen, sondern tatsächlich auch zu einer nachteiligen Beeinflussung der Backwaren der Bäckerei des Vaters des Klägers gekommen wäre, hat dieser nicht behauptet. Ungeachtet dessen wären gegen eine tatsächliche Beeinträchtigung der Backwaren infolge einer Geruchsbelastung Maßnahmen möglich, die der Kläger auf Grundlage der Lebensmittelhygieneverordnung zu ergreifen hätte und die ihm zumutbar sind. Seine Backstube weist ein Fenster in der dem landwirtschaftlichen Gebäude des Beigeladenen abgewandten Hausseite seines Hauses auf. Ob es über dieses Fenster zu den Zeiten, zu denen die Backwaren verarbeitet werden, also in besonderem Maße geruchsbelastungsempfindlich sein mögen, zu entsprechend starken Geruchsbelastungen kommen kann, mag dahinstehen. Wenn die Geruchsbelastung derart stark sein sollte, kann das Fenster der Backstube geschlossen gehalten werden. Nichts anderes gilt für das weitere Fenster der Backstube zum offenen Anlieferungsbereich. Nötigenfalls wäre eine Lüftung mit Geruchsfilter einzusetzen. Im Übrigen sind dahingehende Maßnahmen nicht einmal von der Vertreterin der Lebensmittelüberwachung in Betracht gezogen worden. Ausweislich ihres Protokolls vom 12. Mai 2003 ist der neuralgische Punkt der Bäckerei der zum Grundstück des Beigeladenen hin offene Anlieferungsbereich. Dieser könne durch ein Roll- oder Sektionaltor verschlossen werden. Die Kosten für eine entsprechende Einrichtung, die vom Kläger mit 10000,-- EUR angegeben werden, sind dem Kläger, wenn eine entsprechende Anlage von der Lebensmittelüberwachung gefordert werden sollte, zumutbar. Sie führen nicht dazu, dass der Beigeladene auf sein Vorhaben, das er im Interesse des Immissionsschutzes optimiert führen will, gänzlich verzichten müsste. Wer in einem Dorfgebiet eine Bäckerei betreibt, muss grundsätzlich damit rechnen und sich hierauf auch einrichten, dass bestehende, für landwirtschaftliche Tierhaltung geeignete Gebäude ihrem Nutzungszweck wieder zugeführt werden. Der Kläger befürchtet zu Recht, vom Schweinestall könnten Insekten angezogen werden. Auch mögen vom Schweinestall angezogene Insekten in gewissem Umfang auch die Bäckerei heimsuchen. Jedoch zieht eine Bäckerei selbst bereits Insekten an. Die aus Gründen der Lebensmittelhygiene erforderlichen Abwehrmaßnahmen mögen sich in gewissem Umfang je nach Insektenaufkommen verstärkt aufdrängen. Auch dies ist in über Jahrzehnten gewachsenen baulichen Strukturen eines Dorfgebiets, die sich durch die Nähe einer Bäckerei zu einem landwirtschaftlich mit Tierhaltung nutzbaren und in der Vergangenheit auch so genutzten Betriebsgebäude ausdrücken, hinzunehmen. Soweit sich der Kläger schließlich auf Einkaufsgewohnheiten seiner Kunden beruft, die allein deshalb und auch ohne Beeinträchtigung der Verkehrsfähigkeit der Backwaren vom Kauf abgehalten werden könnten, weil es in der Umgebung der Bäckerei nach Schwein rieche, übersieht er, dass seine Kunden vornehmlich aus dem umgebenden Dorfgebiet kommen, in dem nicht nur die Bäckerei, sondern auch die Wohngebäude mit dorftypischen Geruchsbelastungen zu rechnen haben. Kunden aus Bereichen D. , die nicht dem Dorfgebiet im Bereich der E. straße und des X. Wegs zugehören, können, wenn sie in einem Dorf einkaufen, nicht erwarten, dass es in dem Dorf nicht nach landwirtschaftlicher Tierhaltung riecht. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.