Beschluss
19 B 496/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0625.19B496.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen.
Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewiesen. Der Streitwert wird unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500 € festgesetzt. Gründe: Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem Antrag der Antragstellerin nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zu Unrecht stattgegeben hat. Das Verwaltungsgericht hat darauf abgestellt, dass wegen der Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG hinsichtlich der Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Urteil des Amtsgerichts T. vom 7. August 2002 durchgreifende Bedenken dagegen bestehen, dass der Antragsgegner aus Anlass der Trunkenheitsfahrt der Antragstellerin vom 25. Januar 2002 mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,7 ‰ die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung zur Klärung der Frage, ob die Antragstellerin auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss berauschender Mittel führen werde, zu Recht angeordnet hat und dass er wegen der Weigerung der Antragstellerin, das Gutachten beizubringen, nach § 11 Abs. 8 FeV auf deren Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen durfte; auf dieser Grundlage falle die Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zugunsten der Antragstellerin aus. Dem ist der Antragsgegner in seiner Beschwerdebegründung nicht mit hinreichend dargelegten oder schlüssigen Gegenargumenten entgegengetreten. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG kann die Fahrerlaubnisbehörde, wenn sie in einem Entziehungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen will, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen den Inhaber der Fahrerlaubnis gewesen ist, zu dessen Nachteil vom Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich u. a. auf die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bezieht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass mit der so angeordneten Bindungswirkung, die im gesamten Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung unter Einschluss vorbereitender Maßnahmen der Abklärung von Eignungsbedenken gilt, die sowohl dem Strafrichter (durch § 69 StGB) als auch der Fahrerlaubnisbehörde (durch § 3 Abs. 1 StVG) eingeräumte Befugnis, bei fehlender Kraftfahreignung die Fahrerlaubnis zu entziehen, so aufeinander abgestimmt werden soll, dass überflüssige und aufwändige Doppelprüfungen unterbleiben und die Gefahr widersprechender Entscheidungen ausgeschaltet wird. Die strafrichterliche Entscheidung hat Vorrang vor der behördlichen. Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass auch die Entziehung der Fahrerlaubnis durch den Strafrichter als Maßregel der Besserung und Sicherung keine Nebenstrafe, sondern eine in die Zukunft gerichtete, auf Grund der Sachlage zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung zu treffende Entscheidung über die Gefährlichkeit des Kraftfahrers für den öffentlichen Straßenverkehr ist. Im Hinblick darauf, dass der Strafrichter bei der Eignungsbeurteilung nur eine Würdigung der Persönlichkeit des Kraftfahrers vornehmen darf, soweit sie in der jeweiligen Straftat zum Ausdruck kommt, wohingegen die Behörde die Kraftfahreignung auf Grund einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit zu beurteilen hat, ist die Fahrerlaubnisbehörde an die strafrichterliche Eignungsbeurteilung nach §§ 69, 69 a StGB nur dann gebunden, wenn diese auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Urteilsgründen nach ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Strafgericht die Kraftfahreignung beurteilt hat, und wenn ferner die Fahrerlaubnisbehörde von demselben und nicht von einem anderen, umfassenderen Sachverhalt als der Strafrichter auszugehen hat. Um den Eintritt einer Bindung überprüfen zu können, verpflichtet die Vorschrift des § 267 Abs. 6 Satz 2 StPO den Strafrichter zu einer besonderen Begründung, wenn er von einer Fahrerlaubnisentziehung in den Fällen absieht, in denen diese Maßregel nach der Art der Straftat in Betracht gekommen wäre. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1988 ‑ 7 C 46.87 ‑, BVerwGE 80, 43 ff. = Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 83 = NJW 1989, 116 ff.; Beschluss vom 20. Dezember 1988 ‑ 7 B 199.88 ‑, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 84 = NJW 1989, 1622 f.; Beschluss vom 1. April 1993 ‑ 11 B 82.92 ‑, Buchholz 442.10, § 4 StVG Nr. 89; OVG NRW, Beschluss vom 23. Mai 2001 ‑ 19 B 617/01 ‑; Hentschel, Straßenverkehrs- recht, 37. A., § 3 StVG, Rdnr. 28. Gemessen daran ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Antragsgegners nicht, dass das Urteil des Amtsgerichts T. entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG hinsichtlich der Beurteilung der Kraftfahreignung der Antragstellerin entfaltet, soweit dafür die Trunkenheitsfahrt vom 25. Januar 2002 erheblich war. Zur Frage, ob die strafgerichtliche Beurteilung der Kraftfahreignung der Antragstellerin auf ausdrücklich in den schriftlichen Urteilsgründen getroffenen Feststellungen beruht und die Fahrerlaubnisbehörde den schriftlichen Gründen des Strafurteils nach ihrem Gesamtzusammenhang hinreichend sicher entnehmen kann, dass überhaupt und mit welchem Ergebnis das Amtsgericht T. die Kraftfahreignung der Antragstellerin beurteilt hat, hat der Antragsgegner unter 4) der Beschwerdebegründung lediglich angeführt, das Urteil des Amtsgerichts T. vom 7. August 2002 enthalte "jedenfalls keine Feststellungen zur Frage der Kraftfahreignung" der Antragstellerin. Dieser sich in einer bloßen Behauptung erschöpfende Einwand des Antragsgegners setzt sich nicht mit der Würdigung des Verwaltungsgerichts auseinander, bereits aus den schriftlichen Urteilsgründen sei ersichtlich, dass das Strafgericht ausdrücklich (unter Ablehnung des Antrags der Staatsanwaltschaft) von der Entziehung der Fahrerlaubnis abgesehen und sehr wohl ‑ wenn auch recht knapp ‑ eine eigenständige Beurteilung der Kraftfahreignung der Antragstellerin mit positivem Ergebnis vorgenommen habe. Das Amtsgericht ‑ das seine Entscheidung ausdrücklich auch darauf gestützt hat, dass, da die Angeklagte strafrechtlich bisher überhaupt nicht in Erscheinung getreten sei, auch von daher, insoweit in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Sachverständigen, davon ausgegangen werden könne, dass der Entzug der Fahrerlaubnis nicht zwingend erforderlich sei, um einer Wiederholungstat vorzubeugen ‑ habe das Rückfallrisiko bei der Antragstellerin und die Gefahr einer Wiederholungstat angesprochen und unter Hinweis auf die Ausführungen des Sachverständigen und unter Berücksichtigung fehlender Eintragungen im Strafregister verneint. Gegen diese Würdigung hat der Antragsgegner keine ins Einzelne gehenden schlüssigen Einwände vorgebracht. Er hat mit seiner Beschwerdebegründung auch sonst zu der angeführten Fragestellung nicht aufgezeigt, dass die Eignungsbeurteilung des Strafgerichts in den schriftlichen Urteilsgründen ‑ etwa mit Blick auf die fehlende Wiedergabe der Aussage des sachverständigen Zeugen ‑ nicht hinreichend nachvollziehbar oder ‑ etwa unter dem Aspekt, dass die Prognoseerwägung nur eine "Wiederholungstat" anspricht und auf die Begründung der erzieherischen Maßnahme des Fahrverbots bezogen werden könnte ‑ nicht hinreichend klar und zweifelsfrei ist. Angesichts dessen kommt es hier nicht darauf an, ob ‑ etwa zur Interpretationshilfe ‑ auf den Beschluss des Amtsgerichts vom 13. Dezember 2002 zur Ergänzung des Urteils (gemeint der Urteilsgründe) zurückzugreifen ist, und ist das darauf bezogene Beschwerdevorbringen des Antragsgegners unerheblich. Demgemäß ist auch nicht entscheidungserheblich, ob der nach Ablauf der gesetzlichen Frist für eine zulässige Ergänzung der Urteilsgründe (vgl. § 275 Abs. 1 Satz 3 StPO) ergangene Beschluss, der eine Ergänzung der Urteilsgründe und nicht lediglich eine Berichtigung ohne sachliche Änderung zum Gegenstand hat, überhaupt rechtliche Wirkung dahin entfaltet, den Inhalt des Urteils zu bestimmen, vgl. hierzu Kleinknecht/Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 45. A., § 275 Rdnr. 11; Engelhardt, in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 2. A., § 275 Rdnr. 57, was durchgreifenden Bedenken begegnet. An dem entscheidungserheblichen Sachverhalt vorbei geht demnach ferner die ‑ auch sonst eher hypothetische ‑ Erwägung des Antragsgegners, es dürfe nicht sein, dass der Fahrerlaubnisbehörde die Überprüfung der Kraftfahreignung dadurch verwehrt werde, dass "ein Trunkenheitstäter" die Gerichtsentscheidung nachträglich "so lange ergänzen" lasse, bis die Behörde gebunden und ihr "die Ermittlungsgrundlage genommen" worden sei. Auch das weitere Beschwerdevorbringen ‑ die Aussage des behandelnden Facharztes für Psychiatrie als sachverständigen Zeugen zur Rückfallgefahr bei der Antragstellerin sei eine völlig unzureichende Grundlage für die Eignungsbegutachtung, da sie den Anforderungen an eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach der Anlage 15 der Fahrerlaubnis-Verordnung nicht genüge, zumal der begutachtende Facharzt nach § 11 Abs. 2 FeV nicht zugleich der den Betroffenen behandelnde Arzt sein solle; es sei der Antragstellerin nach dem Urteil des Amtsgerichts in für die Verkehrssicherheit untragbarer Weise selbst überlassen, ob und wie sie sich therapiere; auch die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe und die Überwachung in ihrer Familie seien als Grundlage für die Eignungsbeurteilung völlig unzureichend ‑ ist nicht geeignet, eine Bindungswirkung der Eignungsbeurteilung im Urteil des Amtsgerichts T. vom 7. August 2002 in Frage zu stellen. Das Strafgericht ist bei der ‑ nach der mit beachtlichen Gegenargumenten nicht in Frage gestellten Auffassung des Verwaltungsgerichts ‑ Eignungsbeurteilung nach § 69 Abs. 1 StGB nicht, insbesondere nicht durch die Fahrerlaubnis-Verordnung, an die Arten und Methoden der Begutachtung, wie sie in der Fahrerlaubnis-Verordnung vorgesehen sind, gebunden. Ihm stehen dafür vielmehr die strafprozessualen Mittel der Ermittlung des entscheidungserheblichen Sachverhalts wie Sachverständige, sachverständige Zeugen und die Einlassung des Angeklagten zur Verfügung. Es gibt auch keinen Rechtssatz des Inhalts, dass die strafgerichtliche Eignungsbeurteilung nur dann Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG entfaltet, wenn sie auf ein nach den Vorgaben der Fahrerlaubnis-Verordnung erstelltes medizinisch-psychologisches Gutachten gestützt ist. Zudem entspricht es gerade Sinn und Zweck des Abweichungsverbots nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG, nämlich eine Doppellprüfung und einander widersprechende Entscheidungen zu vermeiden, dass eine inhaltliche Überprüfung der strafgerichtlichen Beurteilung der Kraftfahreignung nach § 69 Abs. 1 StGB in einem Entziehungsverfahren durch die Fahrerlaubnisbehörde in den oben ausgeführten Grenzen rechtlich nicht vorzunehmen ist. Wegen der Bindungswirkung der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung sind inhaltliche Angriffe gegen sie rechtlich ohne Belang. Die Beurteilung mit inhaltlichen Bedenken in Frage zu stellen steht nicht der Fahrerlaubnisbehörde zu; solche Bedenken können vielmehr mit den strafprozessualen Rechtsmitteln wie einer ‑ hier letztlich zurückgenommenen ‑ auf den Straffolgenausspruch beschränkten Berufung der Staatsanwaltschaft geltend gemacht werden. Demgemäß sind die vom Antragsgegner vorgebrachten Einwände gegen die Grundlagen der Eignungsbeurteilung des Amtsgerichts darauf angelegt, die Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG zu unterlaufen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen, der trotz zweier medizinisch-psychologischer Gutachten aus 1991 und 1995 und zweier Therapien eingetretene Rückfall verdeutliche, dass die versprochene Abstinenz der Antragstellerin ungesichert sei, was über die Tatsachengrundlage des Strafurteils hinaus bei der behördlichen Maßnahme zu berücksichtigen sei, entfällt die Bindungswirkung der ‑ durch das Beschwerdevorbringen nicht hinreichend in Frage gestellten ‑ positiven strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung aus Anlass der Trunkenheitsfahrt vom 25. Januar 2002 auch nicht deshalb, weil der Antragsgegner bei der Prüfung von Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Antragstellerin von einem umfassenderen Sachverhalt als das Strafgericht auszugehen hatte. Der die angesprochene Vorgeschichte einschließende und damit umfassendere Sachverhalt begründet keine rechtlich relevanten Eignungsbedenken, die durch die angeordnete medizinisch-psychologische Untersuchung zu klären waren. Angesichts dessen, dass die nach den Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin in den Jahren 1990 und 1992 zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beigebrachten medizinisch-psychologischen Gutachten zu positiven Eignungsprognosen gelangt waren ‑ zuletzt das Gutachten vom 11. Januar 1995, wonach die Antragstellerin auf Grund der damals eingeleiteten Therapiemaßnahmen in der Lage sein werde, zwischen Alkoholkonsum und Fahren zu trennen ‑ und danach eignungsrelevante Auffälligkeiten nicht aufgetreten waren, lagen bis zur Trunkenheitsfahrt am 25. Januar 2002 tatsächliche Anhaltspunkte für Bedenken gegen die Kraftfahreignung der Antragstellerin nicht vor. Nunmehr gerade und allein wegen der letzten Straftat begründete Eignungsbedenken anzunehmen unterliefe aber die Bindungswirkung der ‑ durch das Beschwerdevorbringen nicht in Frage gestellten ‑ strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung im Urteil des Amtsgerichts T. vom 7. August 2002, dass sich aus den Umständen der Trunkenheitsfahrt vom 25. Januar 2002 nicht die Ungeeignetheit der Antragstellerin ergibt, und verstieße gegen das bereits für Aufklärungsmaßnahmen geltende Abweichungsverbot nach § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG. Darauf, ob ‑ worauf das Verwaltungsgericht zusätzlich abgestellt hat ‑ die Alkoholproblematik der Antragstellerin und die Vorgeschichte ausweislich des "Ergänzungsbeschlusses" des Amtsgerichts T. vom 13. Dezember 2002 Gegenstand der strafgerichtlichen Eignungsbeurteilung waren und ob die Antragstellerin nach ihren Angaben seit der Trunkenheitsfahrt vom 25. Januar 2002 von Alkohol abstinent lebt, kommt es danach rechtlich nicht an. Schließlich liegt entgegen der Auffassung des Antragsgegners, wonach "Verkehrsteilnehmer ab einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ an einer medizinisch-psychologischen Untersuchung teilzunehmen" hätten, ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz abgesehen von der Frage, ob der Antragsgegner sich hierauf überhaupt berufen kann, schon deshalb nicht vor, weil im Fall der Antragstellerin allein mit Blick auf die ‑ hier anzunehmende ‑ Bindungswirkung gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 StVG Besonderheiten gegeben sind, die anders als in sonstigen Fällen des § 13 Nr. 2 c) FeV der Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, aus Rechtsgründen entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat setzt in Hauptsacheverfahren, die die Erteilung oder Entziehung der Fahrerlaubnis der Klassen 1a und 3 betreffen, einen Streitwert in Höhe von 1 ¼ des Auffangstreitwertes fest. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. April 2002 ‑ 19 B 407/02 ‑, 13. August 1998 ‑ 19 A 1238/98 ‑, 8. Dezember 1995 ‑ 19 A 4449/95 ‑ und 13. Januar 1993 ‑ 19 B 3696/92 ‑. Der sich hieraus auf der Grundlage des § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG ergebende Betrag in Höhe von 5.000 € wird angesichts des nur vorläufig regelnden Charakters des vorliegenden Verfahrens halbiert. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).