Beschluss
19 A 4066/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.19A4066.01.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, sie habe ihre mit der Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit nicht durch die am 14. November 1952 erfolgte Heirat mit dem am 2. März 1933 in M. nichtehelich geborenen H. K. A. , geb. K. , verloren. Das Verwaltungsgericht habe den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit fehlerhaft aus § 17 Nr. 6 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913, RGBl I S. 583, in der bei ihrer Heirat geltenden Fassung (RuStAG a. F.) hergeleitet. Die Vorschrift sei nicht anwendbar, weil sie gegen Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Davon abgesehen lägen auch die Voraussetzungen des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht vor. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht von der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. ausgegangen. Danach geht die deutsche Staatsangehörigkeit für eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer verloren. Verfassungsrechtliche Vorschriften stehen entgegen der Auffassung der Klägerin der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht entgegen. Die Vorschrift verstößt zwar gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 GG). Wegen des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz ist § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. jedoch gemäß Art. 117 Abs. 1 GG erst mit Ablauf des 31. März 1953 außer Kraft getreten und ist deshalb bezogen auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin am 14. November 1952 ungeachtet des Verstoßes gegen den Gleichberechtigungsgrundsatz anwendbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, NJW 1993, 2129 (2129 f.); Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Februar 2002, § 17 StAG Rdn 67; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 2001, § 17 StAG Rdn 9; Makarov/von Mangoldt, Deutsches Staatsangehörigkeitsrecht, Kommentar, 12. Lieferung, Juni 1998, Art. 3 GG, Rdn 9.; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, 1997, § 17 StAG, Rdn 26. Da die Heirat der Klägerin nach Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgte, vgl. zur Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. bei einer vor Inkrafttreten des Grundgesetzes erfolgten Heirat: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192.91 -, NVwZ-RR 1992, 439 (440), sowie Urteile vom 25. Oktober 1960 - I C 222.58 -, Buchholz 132.0, § 1 1. StaRegG, Nr. 1, S. 1 (1), 9. Juni 1959 - I C 6.58 -, BVerwGE 8, 340 (341), und 22. Mai 1958 - I C 124.56 -, BVerwGE 6, 351 (352); OVG NRW, Urteile vom 10. November 1993 - 25 A 1492/91 - und 26. Februar 1957 - VII A 1499/55 -, OVGE 12, 147 (148), galt allerdings bezogen auf den Zeitpunkt der Heirat der Klägerin Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG. § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. ist deshalb im vorliegenden Verfahren verfassungskonform dahin anzuwenden, dass eine Deutsche durch Eheschließung mit einem Ausländer die deutsche Staatsangehörigkeit nur dann verlor, wenn sie nicht gegen ihren Willen staatenlos wurde. Vgl. zur verfassungskonformen Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. auf in der Zeit vom Inkrafttreten des Grundgesetzes bis zum 31. März 1953 geschlossene Ehen: BVerwG, Urteile vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, a. a. O., und 7. Juli 1959 - I C 119.57 -, Buchholz 11, Art. 16 GG, Nr. 4, S. 8 (8 f.); Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a. a. O., Rdn 65; Hailbronner/Renner, a. a. O., Rdn 9; Makarov/von Mangoldt, a. a. O.; Marx, Kommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, a. a. O., Rdn 25. Der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. mit den sich aus Art. 16 Abs. 1 Satz 2 ergebenden Einschränkungen stehen sonstige verfassungsrechtliche Bestimmungen nicht entgegen. Die Vorschrift verstößt entgegen der Auffassung der Klägerin, wie die Klägerin: VG Osnabrück, Urteil vom 23. August 1995 - 6 A 612/94 -, NVwZ-RR 1996, 298, nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG, der bei der Heirat der Klägerin bereits in Kraft war. Art. 6 Abs. 1 GG stellt Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Die Vorschrift enthält sowohl ein Grundrecht auf Schutz vor Eingriffen des Staates als auch eine Institutsgarantie und eine wertentscheidende Grundsatznorm. Bei der Erfüllung seiner Pflichten zum Schutz und zur Förderung von Ehe und Familie kommt dem Staat ein Gestaltungsspielraum zu, der es ihm auch ermöglicht, die Belange der Allgemeinheit angemessen zu wahren. Wesentlicher Bestandteil des Grundrechts auf Schutz und Förderung der Ehe ist das Recht oder die Freiheit, die Ehe mit einem selbst gewählten Partner einzugehen. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -, NJW 1991, 633 (634), 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83, 101, 313/84 -, BVerfGE 76, 1 (49), 30. November 1982 - 1 BvR 818/81 -, BVerfGE 62, 323 (329), 21. Oktober 1980 - 1 BvR 179, 464/78 -, BVerfGE 55, 114 (127), und 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68 -, BVerfGE 31, 58 (78 ff.), jeweils m. w. N. Unmittelbar wird das Recht der Eheschließungsfreiheit durch § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. weder eingeschränkt noch sonst beeinträchtigt. Die Vorschrift zielt sowohl nach ihrem Wortlaut als auch nach ihrem Zweck nicht darauf ab, Voraussetzungen für die Eheschließung zu normieren. Sie knüpft vielmehr an den Tatbestand einer (bereits) geschlossenen Ehe an und regelt die sich aus der Heirat ergebende staatsangehörigkeitsrechtliche Folge, dass die deutsche Ehefrau mit der Heirat des Ausländers ihre deutsche Staatsangehörigkeit verliert. Allerdings kann sich im Einzelfall der in § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit als mittelbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit darstellen. So stellt sich die Vorschrift des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. für eine deutsche Staatsangehörige dann als mittelbares Ehehindernis dar, wenn im konkreten Einzelfall ein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit besteht. Die denkbaren Fälle, in denen sich § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. im Ergebnis als mittelbares Eheschließungshindernis darstellen kann, hängen jedoch jeweils von den individuellen Interessen der deutschen Ehefrau und ihren Gründen für die Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit ab. Die in Betracht kommenden Fälle sind damit so verschieden, dass deswegen die generelle Entscheidung des Gesetzgebers für einen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht in Frage gestellt wird und die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht stets die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG sowie die in diesem Grundrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Verfassungsgebers verletzt. Hinzu kommt, dass nicht ausnahmslos ein schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit gegeben sein muss, sondern in einer nicht überschaubaren Zahl von Fällen der staatsangehörigkeitsrechtliche Status für die deutsche Ehefrau keine Bedeutung hat oder eventuell sogar ein Interesse an dem Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. besteht. Schließlich beeinträchtigt die in § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. vorgesehene Rechtsfolge die Eheschließungsfreiheit nicht generell in unzumutbarer Weise und verletzt auch nicht stets die Institutsgarantie des Art. 6 Abs. 1 GG sowie die in diesem Grundrecht zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen des Verfassungsgebers, weil sich der in § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. vorgesehene Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit jedenfalls im Regelfall nicht als übermäßige mittelbare Beeinträchtigung der Eheschließungsfreiheit darstellt. Auf Grund der mit Blick auf Art. 16 Abs. 1 Satz 2 GG gebotenen verfassungskonformen Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. ist nämlich staatsangehörigkeitsrechtlich sichergestellt, dass die deutsche Ehefrau auf Grund der Heirat nicht staatenlos wird. Sie untersteht dem Schutz des ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit sie durch die Heirat erwirbt oder dessen Staatsangehörigkeit sie - wie die Klägerin - unabhängig von der Heirat (bereits) besitzt. Im Übrigen bezweckt § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. die Herstellung einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie. Vgl. hierzu Makarov/ von Mangoldt, a. a. O., Art. 3 GG Rdn 8. Das Prinzip der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie ist zwar kein verfassungsrechtlicher Grundsatz. Es hat auch sonst keinen Vorrang gegenüber verfassungsrechtlichen und staatsangehörigkeitsrechtlichen Grundsätzen, BVerfG, Urteil vom 18. August 1981 - 1 C 185.79 -, BVerfGE 64, 7 (11 f.), und hat weitgehend an rechtlicher Bedeutung verloren, weil die Eheschließung im Allgemeinen nicht mehr zur (zwangsläufigen) Änderung der Staatsangehörigkeit der Ehefrau führt. BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, BVerfGE 37, 217 (253), Eine einheitliche Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie ist aber weiterhin auch mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG wünschenswert, BVerfG, Beschlüsse vom 16. September 1990 - 2 BvR 1864/88 -, a. a. O., und 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 und 21/72 -, a. a. O.; BVerwG, Urteile vom 17. Mai 1983 - 1 C 163.80 -, BVerwGE 67, 177 (183), und 18. August 1981 - 1 C 185.79 -, BVerwGE 64, 7 (11 f.); Kanein/Renner, a. a. O., § 8 StAG, Rdn 86 ff., jeweils m. w. N. so dass der Gesetzgeber mit darauf abzielenden staatsangehörigkeitsrechtlichen Regelungen ein verfassungsrechtlich nicht zu beanstandendes Allgemeininteresse verfolgt. Vor diesem Hintergrund kommt es deshalb allein darauf an, ob die Anwendung des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. im konkreten Einzelfall mit dem Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 Abs. 1 GG und damit auch der Eheschließungsfreiheit vereinbar ist. Das ist hier der Fall. Die Klägerin hat am 14. November 1952 geheiratet, ohne sich Gedanken über ihre deutsche Staatsangehörigkeit und den infolge der Heirat eintretenden Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit gemäß § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. zu machen. Dies lässt erkennen, dass für sie im Zeitpunkt der Heirat die mit ihrer Geburt erworbene deutsche Staatsangehörigkeit keine Bedeutung hatte und sich die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. nicht als mittelbares Eheschließungshindernis darstellte. Soweit sie geltend macht, es könne "konkret unterstellt" werden, dass sie später geheiratet hätte, wenn sie die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. gekannt und gewusst hätte, dass sie bei einer Eheschließung im April 1953 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten hätte, ist ein konkretes schützenswertes Interesse an der Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit nicht substantiiert dargelegt und auch sonst nicht erkennbar. Im Übrigen steht die - behauptete - mangelnde Kenntnis der Klägerin vom Eintritt der Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. der verfassungsrechtlich zulässigen Anwendung dieser Vorschrift nicht entgegen, weil die geltend gemachte Unkenntnis vorwerfbar ist. Wer - wie die Klägerin - deutscher Abstammung ist, hat schon aus diesem Grund hinreichend Anlass, sich über seine deutsche Staatsangehörigkeit und/oder Möglichkeiten zum Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit Gedanken zu machen und, soweit erforderlich, Rechtsauskünfte einzuholen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1998 - 1 C 6.96 -, NVwZ-RR 1999, 70 (71); OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - 19 A 1979/02 - und 21. Januar 2003 - 19 E 592/02 -. Diese Erkundigungspflicht umfasst die Pflicht, sich vor einer Heirat über etwaige staatsangehörigkeitsrechtliche Rechtsfolgen der Heirat zu erkundigen. Denn es gibt keinen allgemein anerkannten Grundsatz mit dem Inhalt, dass eine Heirat stets und ohne Einschränkungen keinen Einfluss auf die (bisherige) Staatsangehörigkeit hat. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin vor ihrer Heirat keine Möglichkeiten hatte, sich etwa durch eine Rücksprache bei der deutschen Botschaft in Polen die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Regelung in § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. und ihre Anwendung im vorliegenden Fall verstoßen entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, der es bei sachverhaltsbezogener Differenzierung verbietet, wesentlich gleiche Fallgestaltungen ohne sachlich rechtfertigenden Grund und damit willkürlich ungleich zu behandeln. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang ohne Erfolg darauf, dass sie mit der Heirat ihre doppelte Staatsangehörigkeit verloren habe, während ledige Frauen ihre doppelte Staatsangehörigkeit nicht verlören, solange sie ledig blieben. Die Situation verheirateter und lediger Frauen ist auch staatsangehörigkeitsrechtlich nicht, wie von Art. 3 Abs. 1 GG vorausgesetzt, wesentlich gleich. Der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. steht entgegen der Auffassung der Klägerin schließlich nicht entgegen, dass nach dem polnischen Staatsangehörigkeitsgesetz vom 8. Januar 1951 der Erwerb der polnischen Staatsangehörigkeit durch Heirat nicht (mehr) möglich gewesen ist. Auszugsweise abgedruckt bei Lichter, Die Staatsangehörigkeit nach deutschem und auländischem Recht, 2. Auflage, 1955, S. 728 ff. Insoweit macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, sie sei allein deshalb mit der Heirat nicht staatenlos geworden, weil sie wie ihr Ehemann bereits vor der Heirat polnische Staatsangehörige gewesen sei. Die Rechtsfolge des § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. sei aber nur dann gerechtfertigt, wenn sie mit der Heirat die polnische Staatsangehörigkeit ihres Ehemannes erworben hätte. Diese Auffassung der Klägerin trifft so nicht zu. Der mit § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. verfolgte Zweck der einheitlichen Staatsangehörigkeit in der Ehe ist in Bezug auf die Klägerin und ihren Ehemann gewahrt. Sie besaßen nach der Heirat eine einheitliche, nämlich die polnische Staatsangehörigkeit. Daran ändert nichts, dass die einheitliche Staatsangehörigkeit nur deshalb bestand, weil die Klägerin bereits vor ihrer Heirat polnische Staatsangehörige war. Ob, wie die Klägerin meint, der mit § 17 Nr. 6 RuStAG a.F. verfolgte Zweck der einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie der Anwendbarkeit dieser Vorschrift dann entgegensteht, wenn sie vor ihrer Heirat nicht die polnische, sondern eine andere ausländische Staatsangehörigkeit besessen hätte, bedarf keiner näheren Erörterung. Die Klägerin besaß vor ihrer Heirat neben der polnischen keine andere ausländische Staatsangehörigkeit. Das Verwaltungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. erfüllt sind. Die Klägerin hat am 14. November 1952 die Ehe mit einem Ausländer geschlossen. Ihr Ehemann war bei der Heirat nicht deutscher Staatsangehöriger. Dies steht auch zur Überzeugung des Senats fest, so dass sich die Frage, wer hinsichtlich der Staatsangehörigkeit des Ehemannes der Klägerin die Beweislast trägt, vgl. allgemein zur Beweislast in staatsangehörigkeitsrechtlichen Verfahren: BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1992 - 9 B 192.91 -, NVwZ-RR 1992, 439 (441), nicht stellt. Der am 2. März 1933 in M. geborene Ehemann der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit nicht mit Geburt erworben. Als Erwerbstatbestand kommt allein § 4 Abs. 1 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 in der bei der Geburt des Ehemannes der Klägerin geltenden Fassung in Betracht, weil der Ehemann nichtehelich geboren wurde. Danach erwirbt das uneheliche Kind einer Deutschen die Staatsangehörigkeit der Mutter. Die am 15. Juni 1910 in Bittkow/Kattowitz geborene Mutter des Ehemannes der Klägerin war jedoch bei seiner Geburt nicht deutsche Staatsangehörige. Sie hat eine etwaige nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestehende Reichsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920 auf Grund dessen Art. 91 Abs. 1, des Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 sowie des diese Bestimmungen auslegenden Art. 6 Abs. 1 des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 (RGBl 1925 II S. 33) - sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Nach Art. 6 Abs. 1 des Wiener Abkommens haben deutsche Reichsangehörige auf Grund des Art. 91 des Vertrages von Versailles und des Art. 3 des Vertrages vom 28. Juni 1919 von Rechts wegen unter Ausschluss der deutschen Reichsangehörigkeit die polnische Staatsangehörigkeit erworben, wenn sie ihren Wohnsitz mindestens seit dem 1. Januar 1908 bis zum 10. Januar 1920 in den Gebieten hatten, die Bestandteile des polnischen Staates waren. Zu diesen sog. Wohnsitzpolen gehörte die Mutter des Ehemannes der Klägerin. Sie hätte innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Versailler Vertrages, also bis zum 10. Januar 1922, für die deutsche Staatsangehörigkeit optieren (Art. 91 Abs. 3 des Vertrages) und damit die deutsche Staatsangehörigkeit von da ab wieder erlangen können. Das ist jedoch nicht geschehen, weil dies vorausgesetzt hätte, dass die Mutter des Ehemannes der Klägerin das polnische Staatsgebiet nach Art. 12 § 1 des Wiener Abkommens innerhalb der dort bezeichneten Fristen verlassen hätte. Sie hat jedoch nach den Angaben der Klägerin und den Angaben des Sohnes der Klägerin in seinem Verfahren auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises von 1910 bis 1935 in Groß Dombrowka, einem Ortsteil von Deutsch Piekar, Kreis Tarnowitz gewohnt und ist damit im polnischen Staatsgebiet geblieben. Der Ehemann der Klägerin hat die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht dadurch erworben, dass er am 13. Februar 1935 von dem am 27. Juli 1910 in Kattowitz geborenen B. A. "als eigenes Kind anerkannt" wurde. Eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation durch einen Deutschen begründet zwar für das Kind nach § 5 des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 die deutsche Staatsangehörigkeit. Herr B. A. war jedoch am 13. Februar 1935 nicht deutscher Staatsangehöriger, so dass dahinstehen kann, ob die am 13. Februar 1935 erfolgte "Anerkennung als eigenes Kind" eine nach deutschen Gesetzen wirksame Legitimation war. Herr B. A. hat wie die Mutter des Ehemannes der Klägerin eine etwaige nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 bestehende Reichsangehörigkeit mit dem Inkrafttreten des Versailler Vertrages am 10. Januar 1920 auf Grund dessen Art. 91 Abs. 1, des Art. 3 Abs. 1 des Minderheitenschutzvertrages zwischen den alliierten und assoziierten Hauptmächten und Polen vom 28. Juni 1919 sowie des diese Bestimmungen auslegenden Art. 6 Abs. 1 des deutsch-polnischen Abkommens über Staatsangehörigkeits- und Optionsfragen vom 30. August 1924 (RGBl 1925 II S. 33) - sog. Wiener Abkommen - wieder verloren. Er hat das polnische Staatsgebiet nicht, wie von Art. 12 § 1 des Wiener Abkommens vorausgesetzt, innerhalb der dort bezeichneten Fristen verlassen. Nach den von der Klägerin nicht widersprochenen Angaben ihres Sohnes wohnte Herr B. A. von 1910 bis 1935 in Kattowitz und ist damit im polnischen Staatsgebiet geblieben. Der Ehemann der Klägerin und dessen Eltern haben die deutsche Staatsangehörigkeit auch nicht durch Eintragung in die Deutsche Volksliste erworben. Dem steht bereits entgegen, dass zur Überzeugung des Senats eine Eintragung in die Deutsche Volksliste nicht erfolgt ist. Es fehlt jeglicher Anhalt für eine dahingehende Eintragung. Ein Volkslistenausweis ist nicht vorgelegt worden. Die Klägerin hat auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass ein Volkslistenausweis tatsächlich existierte, aber verloren gegangen ist. Eine Wehrmachtsangehörigkeit des Vaters des Ehemanns der Klägerin, die auf eine Eintragung jedenfalls in die Abteilung 3 der Deutschen Volksliste schließen lässt, ist nicht gegeben. Die Deutsche Dienststelle (WASt) hat dem Verwaltungsgericht mit Schreiben vom 31. Januar 2001 mitgeteilt, dass eine Wehrmachtszugehörigkeit des am 27. Juli 1910 geborenen B. A. nicht festgestellt werden konnte und auch bei dem Krankenbuchlager Berlin keine Unterlagen über ihn vorhanden sind. Dies hat das Krankenbuchlager Berlin dem Bundesverwaltungsamt bereits mit Schreiben vom 27. Februar 1995 in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises bestätigt. Die WASt konnte lediglich feststellen, dass Herr B. A. 1940 in deutscher Kriegsgefangenschaft war. Drei Anfragen des Bundesverwaltungsamtes in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin auf Ausstellung eines deutschen Staatsangehörigkeitsausweises ergaben ebenfalls keinerlei Hinweise auf eine Eintragung des Ehemannes der Klägerin und dessen Eltern in die Deutsche Volksliste. Auch die zahlreichen Zeugenbefragungen in dem Verfahren des Sohnes der Klägerin blieben erfolglos. Der Sohn der Klägerin konnte ebenfalls keine Unterlagen über eine Eintragung in die Deutsche Volksliste vorlegen. In seinem Schreiben vom 19. März 1994 teilte er dem Bundesverwaltungsamt vielmehr mit, er habe "lediglich erfahren", dass die Eltern des Ehemannes der Klägerin in die Abteilung 1 der Deutschen Volksliste eingetragen gewesen seien. Von wem er diese Information erhalten hat und worauf sie sich stützt, hat der Sohn der Klägerin nicht mitgeteilt. Die Klägerin selbst hat im Übrigen weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren die Eintragung in eine bestimmte Abteilung der Deutschen Volksliste geltend gemacht. Die von ihr behauptete Eintragung in die Deutsche Volksliste ist damit letztlich eine bloße Vermutung, für die es keinen tatsächlichen Anknüpfungspunkt gibt. Die Rechtssache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Die von der Klägerin angeführten tatsächlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit weichen nicht vom üblichen Schwierigkeitsgrad in Verfahren der vorliegenden Art ab. Dasselbe gilt in Bezug auf die von der Klägerin angeführten rechtlichen Schwierigkeiten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage der Anwendbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. auf Ehen, die - wie hier - nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes, aber vor dem in Art. 117 Abs. 1 GG genannten Zeitpunkt geschlossen worden sind, ist, wie ausgeführt, höchstrichterlich geklärt. Soweit in der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Vereinbarkeit des § 17 Nr. 6 RuStAG a. F. mit Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG nicht (ausdrücklich) erörtert worden ist, lassen sich die sich in diesem Zusammenhang stellenden und von der Klägerin aufgeworfenen Fragen auf der Grundlage der zu Art. 6 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG ergangenen Rechtsprechung beantworten, ohne dass ein weitergehender grundsätzlicher Klärungsbedarf besteht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG und entspricht der ständigen Praxis des Senats in Verfahren der vorliegenden Art. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).