13 A 1424/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
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1) Das Verfahren wird beendet.
2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt.
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Verfahren ist der Kläger weiterhin zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt.
3) Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.