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Beschluss

13 A 1424/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0618.13A1424.99.00
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Tenor

1) Das Verfahren wird beendet.

2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt.

Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Verfahren ist der Kläger weiterhin zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt.

3) Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Entscheidungsgründe
1) Das Verfahren wird beendet. 2) Die Beteiligten sind sich darin einig, dass sich die in diesem Verfahren streitige Frage, ob der Kläger zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt ist, künftig in Abhängigkeit von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 1 BvR 1127/01 beurteilt. Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Verfahren ist der Kläger weiterhin zur Durchführung und Befundung von MRT-Untersuchungen, bezogen auf in das Fachgebiet eines Orthopäden fallende Indikationen, berechtigt. 3) Die Kosten der 1. und 2. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Der Vergleichsvorschlag beruht auf folgenden Erwägungen: Gegenstand des Berufungsverfahrens der Beklagten ist die Frage, ob der Kläger als niedergelassener Orthopäde in seinem Fachgebiet zur Durchführung kernspintomographischer Leistungen (MRT- Untersuchungen) berechtigt ist. Das Verwaltungsgericht hat dies mit dem Feststellungsurteil vom 10. Februar 1999 bejaht. Während des Berufungsverfahrens ist u.a. das Urteil des Bundessozialgerichts vom 31. Januar 2001 - B 6 KA 24/00 R -, MedR 2001, 535, ergangen, wonach Orthopäden nicht berechtigt sind, MRT-Untersuchungen durchzuführen. Gegen die Entscheidung des Bundessozialgerichts wurde Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht - 1 BvR 1127/01 - eingelegt. Im Hinblick auf die Verfassungsbeschwerde und die bei der Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde voraussichtlich zu erwartende Klärung der Fachgebietsgrenzen des Orthopäden, die auch für das Verhältnis Kläger-Beklagte hinsichtlich der streitigen Frage von Bedeutung sein wird, wurde das anhängige Verfahren seit etwa 2000/2001 nicht weiter betrieben. Nachdem eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsbeschwerde in 2002 nicht ergangen ist und ungewiss ist, ob eine Entscheidung noch in 2003 ergehen wird (das Verfahren 1 BvR 1127/01 ist beispielsweise nicht in der Internet-Vorschau der für 2003 geplanten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts aufgeführt), ist bei einem weiteren Abwarten der Entscheidung über die o.a. Verfassungsbeschwerde ein kurzfristiger Abschluss des anhängigen Berufungsverfahrens somit nicht zu erwarten. Der vorgeschlagene Vergleich bewirkt einen kurzfristigen Verfahrensabschluss, enthält für die nahe Zukunft eine verbindliche Regelung und macht - was offenbar auch von den Beteiligten so gesehen wird - die Frage der Berechtigung des Klägers zur Erbringung von MRT-Leistungen letztlich von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abhängig. Der Vorschlag hinsichtlich der Berechtigung des Klägers, bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts weiterhin MRT-Leistungen erbringen zu dürfen, trägt dem erstinstanzlichen Urteil vom 10. Februar 1999 Rechnung. Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht in dem o.a. Verfassungsbeschwerde-Verfahren nicht in der Sache entscheiden wird und/oder die Entscheidung keine Klärung für die in diesem Berufungsverfahren streitige Frage bringt, wird den Beteiligten - u.a. zwecks Vermeidung einer Bindungswirkung des Urteils des Verwaltungsgerichts - der Widerruf des Vergleichs innerhalb angemessener Frist (etwa drei Monate) nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorbehalten.