Urteil
2 A 4578/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0616.2A4578.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Kläger zu jeweils einem Drittel. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in der gleichen Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1. ist am 22. Mai 1952 in B. , Rayon Dawletkanowski, in der ehemaligen Sowjetunion geboren. Sein Vater ist der 1932 geborene und 1977 verstorbene deutsche Volkszugehörige L. B. und die 1928 geborene deutsche Volkszugehörige B. B. , geborene C. . Die Mutter des Klägers zu 1. reiste auf der Grundlage eines ihr vom Bundesverwaltungsamt erteilten Aufnahmebescheides vom 24. Juli 1992 im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland ein und wurde als Spätaussiedlerin registriert. Unter dem 3. März 1994 ist ihr vom Oberstadtdirektor der Stadt E. eine Bescheinigung als Spätaussiedlerin ausgestellt worden. Die am 19. August 1955 geborene Klägerin zu 2. ist russische Volkszugehörige. Sie ist seit Januar 1985 mit dem Kläger zu 1. verheiratet. Die am 17. Oktober 1977 geborene Klägerin zu 3. ist die Tochter der Klägerin zu 2. aus erster Ehe. Sie ist vom Kläger zu 1. als Minderjährige adoptiert worden. Am 8. November 1993 stellten die Kläger durch die Mutter des Klägers zu 1. als für die Durchführung des Aussiedleraufnahmeverfahrens Bevollmächtigte einen Aufnahmeantrag. In dem Aufnahmeantrag ist für den Kläger zu 1. angegeben, er sei deutscher Volkszugehöriger. Seine Muttersprache sei Deutsch. Jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch und Deutsch. Der Kläger zu 1. verstehe und spreche die deutsche Sprache. In einer ergänzenden von der Mutter unterzeichneten Erklärung vom 2. August 1994 ist angegeben, der Kläger zu 1. habe als Kind im Elternhaus seit der Geburt Deutsch und Russisch gesprochen. Er habe die deutsche Sprache von den Eltern und in der Schule erlernt. Im engsten Familienkreis spreche er jetzt selten Deutsch und häufig Russisch. Der Kläger zu 1. verstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. Auf eine schriftliche Sachstandsanfrage der Mutter teilte das Bundesverwaltungsamt dieser durch Schreiben vom 23. April 1996 mit, dass der Beigeladene der Erteilung von Aufnahmebescheiden an die Kläger zugestimmt habe. In dem Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass die im Aufnahmeverfahren gemachten Angaben zur Beherrschung der deutschen Sprache von besonderer Bedeutung seien, sollte sich bei einer Überprüfung durch einen Sprachtest im Herkunftsgebiet oder nach Eintreffen in Deutschland herausstellen, dass der Kläger zu 1. entgegen den Angaben im Antrag nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfüge, müsse er mit einer Ablehnung des Aufnahmeantrages oder der Rücknahme des Aufnahmebescheides rechnen. Unter dem 8. April 1997 erteilte das Bundesverwaltungsamt den Klägern einen Aufnahmebescheid, wobei die Klägerin zu 2. als Ehegattin und die Klägerin zu 3. als Abkömmling in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. einbezogen wurden. Auf der Grundlage dieses Aufnahmebescheides reisten die Kläger am 30. Dezember 1997 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 15. Januar 1998 wurde der Kläger zu 1. in der Außenstelle Friedland des Bundesverwaltungsamtes angehört. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests ist in dem Anhörungsprotokoll festgehalten, dass eine Verständigung in deutscher Sprache mit ihm nicht möglich gewesen sei. Ausweislich des Protokolls erklärte der Kläger zu 1. im Rahmen dieser unter Hinzuziehung eines Dolmetschers durchgeführten Anhörung die deutsche Sprache ein wenig zu verstehen und auch einige Wörter, aber keine ganzen Sätze sprechen zu können. Mit seinen Kindern und Verwandten habe er ausschließlich Russisch gesprochen. Den Aufnahmeantrag habe seine Mutter ausgefüllt. Ihm seien die in dem Antrag gestellten Fragen und die von seiner Mutter dazu gemachten Angaben aber bekannt gewesen. Hierzu könne er nur sagen, dass er die deutsche Sprache lernen wolle. Durch Bescheid vom 26. Januar 1998 nahm das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmebescheid vom 8. April 1997 zurück und lehnte eine Verteilung der Kläger auf ein Bundesland ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Aufnahmebescheid sei rechtswidrig, weil der Kläger zu 1. kein deutscher Volkszugehöriger im Sinne des § 6 Abs. 2 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung - a.F.) sei. Denn er erfülle die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (a.F.) nicht. Seine Befragung nach der Einreise habe ergeben, dass er nur über geringfügige passive und aktive Sprachkenntnisse verfüge. Ein Gespräch in deutscher Sprache sei, auch in Dialektform, nicht zustande gekommen. Nach den vom Kläger zu 1. gemachten sonstigen Angaben könne nicht festgestellt werden, dass ihm Bestätigungsmerkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (a.F.) ausreichend vermittelt worden seien. Der Rücknahme des Aufnahmebescheides stünden keine Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Im Aufnahmeantrag seien bezüglich der deutschen Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. falsche Angaben gemacht worden, wovon dieser Kenntnis gehabt habe. Die falschen Angaben müssten sich die Kläger zurechnen lassen. Sie hätten nicht auf die Rechtmäßigkeit des Aufnahmebescheides vertrauen können. Mittelbare Folgen einer Rücknahme, die für die Kläger eine derart unzumutbare Härte bedeuten würden, dass trotz Rechtswidrigkeit des Aufnahmebescheides und Verneinung von Vertrauensschutz ausnahmsweise von einer Rücknahme Abstand genommen werden müsse, lägen nicht vor. Eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet sei den Klägern zumutbar. Hiergegen erhoben die Kläger am 4. Februar 1998 Widerspruch. Zur Begründung wurde im Weiteren ausgeführt: Der Kläger habe bis zu seinem vierten Lebensjahr mit seinen Eltern und der Großmutter zusammen in Baschkirien gelebt. Da die Familie dort unterdrückt worden sei, habe man nach Kasachstan umziehen müssen. Aus Angst, "Feinde des Volkes" genannt zu werden und um die Kinder vor Repressalien zu schützen, habe man in der Familie aufgehört, Deutsch zu sprechen. In dem Dorf hätten nur noch zwei andere deutsche Familien gewohnt, die sich auch nur auf Russisch unterhalten hätten. In der Schule sei nur Russisch gesprochen worden. Deshalb seien so nach und nach die vom Kläger zu 1. in der frühen Kindheit erworbenen deutschen Sprachkenntnisse verloren gegangen. In seinem Berufsleben habe er immer nur Russisch sprechen können. Im Unterschied zu anderen Nationalitäten hätten die Deutschen ihre Sprache nicht verwenden dürfen; ansonsten seien sie als "Faschisten" beschimpft worden. Insoweit seien die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG (a.F.) erfüllt. Der erteilte Aufnahmebescheid sei deshalb nicht rechtswidrig. Einer Rücknahme stehe auch entgegen, dass die Familie im Aussiedlungsgebiet alles aufgegeben habe. Bei einer Rückkehr dorthin würde sie keine Existenzgrundlage mehr finden. Zudem sei dem Kläger zu 1. eine Trennung von seiner in Deutschland lebenden Mutter nicht zumutbar. Ihr gegenüber fühle er sich verantwortlich. Der Kläger zu 1. sei Abkömmling einer Spätaussiedlerin und habe mit der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland die Rechtsstellung eines Deutschen im Sinne des Art. 116 Grundgesetz (GG) erworben. Es stelle für ihn eine besondere Härte dar, nicht in den der Mutter erteilten Aufnahmebescheid einbezogen zu werden. Die Mutter habe sich bei ihrer Ausreise um ein schwerstbehindertes Enkelkind kümmern müssen und keine Möglichkeit gehabt, den Kläger zu 1. mit seiner Familie mit sich zu nehmen. Die finanziellen Möglichkeiten für eine eigene Existenzgründung hätten zunächst nicht ausgereicht und es habe auch das Geld für die Ausreise gefehlt. Durch Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, eine nachträgliche Einbeziehung des Klägers zu 1. im Härtewege in den seiner Mutter erteilten Aufnahmebescheid sei nicht möglich, weil die Mutter bereits 1993 das Aussiedlungsgebiet dauerhaft verlassen habe, ohne dass der Kläger zu 1. bis zu ihrer Ausreise seinen eigenen Ausreisewunsch, gegebenenfalls unter Hinweis auf eventuell bestehende Hinderungsgründe, kundgetan habe. Seine Mutter habe erst sieben Monate nach ihrer Ausreise für die Kläger einen Aufnahmeantrag gestellt. Aufgrund eigener Lebensentscheidungen der Betroffenen entstandene Situationen stellten keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG dar. Die Kläger haben am 1. August 1998 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Sie haben insbesondere betont, der Kläger zu 1. und seine Mutter hätten im Aufnahmeverfahren keine falschen Angaben gemacht. Die Bewertung von Sprachkenntnissen sei immer eine Sache der subjektiven Einschätzung. Bezüglich eines Anspruchs auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid sei zu berücksichtigen, dass die Mutter inzwischen pflegebedürftig sei, bei der Familie des Klägers zu 1. lebe und von dieser betreut werde. Andere Verwandte stünden für die Betreuung nicht zur Verfügung. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verpflichten, die Kläger zu 1. und 3. nachträglich im Härtefallverfahren in den Aufnahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. einzubeziehen, hilfsweise, den Rücknahmebescheid der Beklagten vom 26. Januar 1998 sowie den Widerspruchsbescheid vom 22. Juli 1998 aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat an ihrer Auffassung festgehalten, der Rücknahmebescheid vom 26. Januar 1998 sei rechtmäßig. Auch bestehe kein Anspruch der Kläger zu 1. und 3. auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid. Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage mit dem Hauptantrag stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte die Klageabweisung weiter. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts seien die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einbeziehung der Kläger zu 1. und 3. im Härtewege nicht gegeben. Auch unter Berücksichtigung der Erkrankung und Pflegebedürftigkeit der Mutter sowie der Übernahme der Pflege durch die Kläger scheide eine nachträgliche Einbeziehung aus, weil der Aufnahmeantrag der Kläger erst nach der Ausreise der Mutter gestellt worden sei. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1998 aufzuheben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (OVG NRW 2 B 319/99 und 2 B 374/00), sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid im Härtewege, noch ist der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1998 aus Rechtsgründen zu beanstanden. 1. Die Kläger zu 1. und 3. haben keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung in den der Mutter des Klägers zu 1. erteilten Aufnahmebescheid vom 24. Juli 1992. Als Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Einbeziehung kommt nur § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I S. 2266, in Betracht. Die Kläger zu 1. und 3. haben jedoch keinen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG, da die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage hier nicht vorliegen. Es ist in der Rechtsprechung geklärt, dass eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG nur in Betracht kommt, solange die Bezugsperson das Aussiedlungsgebiet noch nicht verlassen hat. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl) 2001, 1527 Weiterhin ist in der Rechtsprechung geklärt, dass nach Ausreise der Bezugsperson eine Einbeziehung im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG grundsätzlich nur erfolgen kann, wenn seitens des Einzubeziehenden im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson zumindest ein Aufnahmeantrag gestellt war. Vgl. Urteil des Senats vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Hieran fehlt es, da die Mutter des Klägers zu 1. bereits im April 1993 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist, während die Kläger einen Aufnahmeantrag erst im November 1993 gestellt haben. Unter dieser Voraussetzung kommt eine Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 2 BVFG allenfalls dann noch in Betracht, wenn dem Einzubeziehenden die rechtzeitige Stellung eines Aufnahmeantrages aus Gründen, die eine besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG begründen, nicht möglich war. Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger vor der Ausreise der Mutter der Klägers zu 1. aus von ihnen nicht zu vertretenden schwerwiegenden Gründen an der Stellung eines Aufnahmeantrages gehindert gewesen wären, sind nicht ersichtlich. Der Umstand, dass die Ausreise der Mutter des Klägers zu 1. - wie die Kläger ohne weitergehende Konkretisierung behaupten - im Zusammenhang mit der Pflegebedürftigkeit eines anderen Enkelkindes erfolgt sein soll, erklärt nicht, warum die Kläger vor der Ausreise der Mutter nicht zumindest einen Aufnahmeantrag gestellt haben. Ebensowenig ist nachvollziehbar, inwieweit die geltend gemachten finanziellen Schwierigkeiten der Kläger einen Hinderungsgrund für die Stellung eines Aufnahmeantrages haben darstellen können. Die schlichte Rechtsunkenntnis von der Einbeziehungsmöglichkeit begründet schon mangels eines Vertrauenstatbestandes keinen Härtegrund im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -. Auf die nach ihren Angaben zwischenzeitlich eingetretene Pflegebedürftigkeit der Mutter können sich die Kläger im vorliegenden Zusammenhang nicht berufen, weil aus diesem nachträglich eingetretenen Gesichtspunkt nichts dafür hergeleitet werden kann, warum die Kläger ihren Aufnahmeantrag nicht vor der Ausreise der Bezugsperson gestellt haben. Ebenso wenig begründet der Umstand, dass die Klägerin zu 3. zwischenzeitlich mit einem Deutschen verheiratet ist, einen Härtegrund, der eine nachträgliche Einbeziehung in den Aufnahmebescheid seiner Großmutter rechtfertigen könnte. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht, vgl. Urteile vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110,99, und - 5 C 4.99 - BVerwGE 110,106, ergibt sich nicht anderes. Denn diese Entscheidungen betreffen allein den Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG im Härtewege und der Vereinbarkeit der sich aus § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG ergebenden Obliegenheit, die Erteilung eines Aufnahmebescheides im Aussiedlungsgebiet abzuwarten, mit der in Art. 6 Abs. 1 GG enthaltenen Wertentscheidung des Schutzes von Ehe und Familie. Für die Frage, in welchen Fällen trotz Ausreise der Bezugsperson aus den Aussiedlungsgebieten noch eine (nachträgliche) Einbeziehung nach § 27 Absatz 1 Satz 2 von Abkömmlingen im Härtewege möglich ist, lässt sich daraus nichts weiter ableiten. 2. Der zulässigerweise gemäß § 127 VwGO im Wege der unselbständigen Anschlussberufung geltend gemachte Hilfsantrag der Kläger ist unbegründet. Der Rücknahmebescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 26. Januar 1998 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 1998 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rücknahme von Aufnahmebescheiden ist § 48 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der den Klägern erteilte Aufnahmebescheid vom 8. April 1997 war rechtswidrig. Rechtsgrundlage für die Erteilung dieses Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. waren §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG in der damals geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl, I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts (Haushaltssanierungsgesetz - HSanG) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I 2534 (BVFG a.F.). Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. war danach, dass der Kläger zu 1. nach der Aufgabe seines Wohnsitzes und dem Verlassen der Aussiedlungsgebiete die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen würde. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1. nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F., ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zu deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). Der Kläger zu 1. erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 19. Oktober 2000 - 5 C 44.99 -, BVewGE 112, 112, ist dafür Voraussetzung, dass Kindern bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur, bis zum Eintritt der Selbständigkeit vermittelt worden sind, bei ihnen also mit Abschluss des Vermittlungsvorganges die Grundlage für eine (mögliche) deutsche Bewusstseinslage geschaffen worden ist. Dabei kommt der Sprache besondere Bedeutung zu. Denn die Vermittlung von Erziehung und Kultur erfolgt regelmäßig über die Sprache. Die Sprachvermittlung vollzieht sich in der Anfangszeit insbesondere in Form der Nachahmung der von den Eltern, einem Elternteil oder anderen Verwandten gesprochenen Sprache. Im Laufe der Jahre geht sie dann in eine Verfestigung der erlernten Sprache und eine Vertiefung und Erweiterung der Sprachkenntnisse durch fortgesetzten Sprachgebrauch über. Für eine hinreichende Sprachvermittlung ist es ausreichend, wenn das Kind im Elternhaus die deutsche Sprache erlernt und gesprochen hat. Ob es daneben eine weitere Sprache erlernt hat, also mehrsprachig aufgewachsen ist, ist rechtlich nicht von entscheidender Bedeutung. Einer hinreichende Vermittlung wird genügt, wenn die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte grundsätzlich beginnend mit dem Säuglingsalter bis zur Selbständigkeit ihren Kindern die deutsche Sprache zu beibringen, wie sie selbst diese beherrschen. Die deutsche Sprache muss nicht als Hochsprache vermittelt werden, es reicht aus, wenn sie so vermittelt worden ist, wie sie im Elternhaus, z.B. in Form eines Dialekts, gesprochen worden ist. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann beim Kläger zu 1. keine hinreichende Vermittlung der deutschen Sprache im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. festgestellt werden. Der Kläger zu 1. hat nach seiner Einreise angegeben, Deutsch im Elternhaus nur als kleines Kind erlernt zu haben. Nach dem Umzug der Familie im Jahr 1956, d.h. als der Kläger vier Jahre alt war, hätten seine Eltern aufgehört, die deutsche Sprache in der Familie zu verwenden. Ihm sei, wie die Kläger im Klageverfahren nochmals vorgetragen haben, von seinen Eltern verboten worden, Deutsch zu verwenden. Entsprechend diesem elterlichen Verbot habe er seine deutschen Sprachkenntnisse nach und nach völlig verdrängt. Daraus ergibt sich, dass dem Kläger zu 1. schon in früher Kindheit Deutsch familiär nicht vermittelt worden ist, insbesondere bis zur Selbständigkeit keine Vertiefung und Erweiterung der in der frühesten Kindheit erworbenen Deutschkenntnisse stattgefunden hat. In einem solchen Fall sind die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. nicht erfüllt. Es liegen auch keine sonstigen in § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. benannten oder unbenannten bestätigenden Merkmale im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. vor. Fehlt - wie hier - das Merkmal der deutschen Sprache, so kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wegen des engen Zusammenhanges zwischen Sprache, Erziehung und Kultur ohne das Hinzutreten besonderer Umstände, die die Kläger nicht vorgetragen haben und die auch nicht ersichtlich sind, auch nicht von einer deutschen Erziehung des Klägers zu 1. oder von der Vermittlung deutscher Kultur an ihn ausgegangen werden. Bestätigungsmerkmale nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. sind auch nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 2 erster Halbsatz BVFG a.F. entbehrlich. Nach dieser Vorschrift gelten die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F. als erfüllt, wenn die Vermittlung bestätigender Merkmale wegen der Verhältnisse im Herkunftsgebiet nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden konnte, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Urteil des Senats vom 24. November 1997 - 2 A 235/95 -, sowie Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 -. Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von den Klägern nicht hinreichend substantiiert vorgetragen worden. Aus dem Umstand, dass die Alltagssituation, in der der Kläger 1 aufgewachsen ist, außerhalb der Familie durch die russische Sprache geprägt und dominiert war, folgt nicht, dass eine Vermittlung von Deutsch in der Familie des Klägers zu 1. nicht möglich gewesen wäre. Der Umstand, dass die Familie des Klägers nach dem Umzug nach Kasachstan den Angaben der Kläger zufolge weitgehend ohne Kontakt zu anderen Deutschen gelebt hat, führt nicht zur Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG a.F.. Denn dies liefe darauf hinaus, dass der vom Gesetzgeber ersichtlich als Ausnahme geschaffene Fiktionsfall im Hauptanwendungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion angesichts der bekannten dort gegenüber den Volksdeutschen erfolgten Maßnahmen im Rahmen der Deportation der Regelfall wäre. Dies ist aber ersichtlich nicht der Sinn der Vorschrift. Vgl. dazu auch BVerwG, Beschluss vom 5. Juni 2000 - 5 B 136.99 -. Hatte der Kläger zu 1. keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F. fehlt es an der erforderlichen Grundlage für eine Einbeziehung der Kläger zu 2. und 3.. Ihre Einbeziehung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. war deshalb gleichfalls rechtswidrig. Die Rücknahme des nach alledem insgesamt rechtswidrigen Aufnahmebescheides ist auch im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Einer Rücknahme des die Kläger begünstigenden Aufnahmebescheides steht ein schutzwürdiges Vertrauen der Kläger nicht entgegen, weil sie im Aufnahmeverfahren Angaben gemacht haben, die in wesentlicher Beziehung unrichtig bzw. unvollständig waren (§ 48 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 VwVfG). Im Aufnahmeantrag ist angegeben, die Muttersprache des Klägers zu 1. sei Deutsch. Er verstehe und spreche die deutsche Sprache. Diese Angaben sind im weiteren Aufnahmeverfahren dahingehend ergänzt worden, der Kläger zu 1. habe Deutsch von den Eltern und in der Schule erlernt. Er verstehe auf Deutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise. Diese Angaben sind insoweit falsch, weil sie unter anderem den unzutreffenden Eindruck erwecken, in der Familie sei mit dem Kläger zu 1. in seiner Kindheit regelmäßig Deutsch gesprochen worden und er habe auf diese Weise insbesondere von seinen Eltern Deutsch erlernt. Tatsächlich hat ein innerfamiliärer Spracherwerb durch den Kläger zu 1. aber bereits in früher Kindheit, nämlich nach dem Umzug der Familie nach Kasachstan, als der Kläger zu 1. vier Jahre alt war, geendet. Insoweit handelt es sich entgegen der Ansicht der Kläger nicht um eine subjektive Bewertung von Sprachkenntnissen, sondern um das bewusste Verschweigen wesentlicher Umstände, die für die Erteilung des Aufnahmebescheides erkennbar von Bedeutung waren. Dass die falschen Angaben im Aufnahmeverfahren von der Mutter des Klägers zu 1. gemacht wurden, müssen sich die Kläger zurechnen lassen. Denn die Mutter war von ihnen zur Durchführung des Aufnahmeverfahrens bevollmächtigt worden. Der Kläger zu 1. hat zudem eingeräumt, dass ihm die falschen Angaben seiner Mutter bekannt gewesen seien. Danach stand die Rücknahme des den Klägern erteilten rechtswidrigen begünstigenden Aufnahmebescheides im Ermessen der Behörde. Die Ausübung des Ermessens ist rechtsfehlerfrei erfolgt. Denn sie ist ausweislich der Begründung damit gerechtfertigt worden, dass das öffentliche Interesse an der Rücknahme das private Interesse der Kläger an der Aufrechterhaltung des Bescheides im Hinblick auf die fehlende Schutzwürdigkeit des Vertrauens der Kläger überwiege. Dass bei der Rücknahmeentscheidung im vorliegenden Verfahren relevante Gesichtspunkte außer Betracht gelassen worden sind oder die Behörde von falschen oder unzutreffenden tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich. Auf den Umstand, dass - wie die Kläger vortragen - die Mutter des Klägers zu 1. zwischenzeitlich pflegebedürftig geworden und auf die Hilfe seitens des Klägers zu 1. und dessen Familie angewiesen ist, kommt es in diesem Zusammenhang ebenso wenig an, wie auf den Umstand, dass die Klägerin zu 3. zwischenzeitlich in Deutschland verheiratet ist. Denn diese Umstände sind erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides eingetreten und konnten schon deshalb im Rahmen der zu treffenden Ermessenentscheidung keine Berücksichtigung finden. Die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung beurteilt sich insoweit auf der Grundlage des im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung gegebenen Sachverhalts. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.