Beschluss
21 B 1050/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0613.21B1050.03.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- - EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 25.000,- - EUR festgesetzt. Der Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax übermittelt werden. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123 VwGO) nur die vom Antragsteller zur Begründung der Beschwerde dargelegten Gründe. Diese Prüfung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, da die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit der Beschwerdebegründung in den Schriftsätzen vom 23. und 30. Mai 2003 nicht durchgreifend in Frage gestellt worden ist. I. Im Rahmen der in Verfahren nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, 80a Abs. 3 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung, den Hauptantrag, "die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 09.01.2003 gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 des Bergamtes N. vom 30.12.2002 bezüglich der Bereiche, die durch Abbaueinwirkungen aufgrund des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K betroffen werden, wiederherzustellen", abzulehnen, im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Zulassung des Sonderbetriebsplans "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 vom 30. Dezember 2002 nicht wegen der Verletzung drittschützender Normen offensichtlich rechtswidrig sei. Die gegen diese Feststellung gerichteten Einwände der Antragstellerin dringen nicht durch, wobei der Senat zugunsten der Antragstellerin bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung unterstellt, dass der Hochwasserschutz nicht nur im Allgemeininteresse liegt, sondern dass § 48 Abs. 2 BBergG bzw. - der ebenfalls in § 57a Abs. 5 Satz 1 BBergG genannte - § 54 Abs. 2 BBergG als drittschützende Vorschriften - vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Juli 1994 - 4 B 102.94 -, Buchholz 406.27 § 48 BBergG Nr. 4 = DVBl. 1994, 1152 = NWVBl. 1995, 96 = ZfB 1994 (Bd. 135), 215 - auch einer Gemeinde Rechtsschutz gegenüber bergbaubedingten Hochwassergefahren gewähren, die mit einer erheblichen Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihrer durch Deiche geschützten öffentlichen Einrichtungen (Art. 28 Abs. 2 GG) führen können und die insgesamt das Ausmaß eines Gemeinschadens (§ 55 Abs. 1 Nr. 9 BBergG) erreichen. 1. Die zur Beschwerdebegründung angeführten bergbaubedingten Risiken für die Deichsicherheit durch das Auftreten von Rissen im Deichkörper lassen - auf der Grundlage der im vorliegenden Verfahren angesichts der auch von der Antragstellerin selbst betonten Eilbedürftigkeit allein möglichen summarischen Prüfung - einen Verstoß gegen die Antragstellerin schützende Rechtsvorschriften nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen. a) Dabei geht der Senat - wie schon mit dem gerichtlichen Vergleichsvorschlag im Beschluss vom 24. April 2003 - 21 B 2517/02 und 2518/02 - zum Ausdruck gebracht - davon aus, dass in Anbetracht der von der zuständigen Bergbehörde selbst im Rahmenbetriebsplan für das Bergwerk X. getroffenen Wertungen ein konkreter Abbau regelmäßig nur dann zugelassen werden darf, wenn rechtsverbindlich sichergestellt ist, dass die insoweit für erforderlich erachteten Deichertüchtigungs- bzw. Deicherhöhungsmaßnahmen tatsächlich und vollständig durchgeführt worden sind, bevor der Einwirkungsbereich des Abbaus die Deiche erreicht. Der Gewährleistung der Deichsicherheit unter bergbaubedingten Einwirkungen kommt insoweit überragende Bedeutung und uneingeschränkte Priorität zu. Diesem Erfordernis ist im betroffenen Deichabschnitt zwischenzeitlich - offensichtlich auch unter dem "Druck" des gerichtlichen Vergleichsvorschlags - dadurch Genüge getan, dass - wie die Verfahrensbeteiligten übereinstimmend vortragen - die in den Nebenbestimmungen Nrn. 7 und 8 der Zulassung geforderten Deichertüchtigungsmaßnahmen abgeschlossen sind. b) In Rede steht deshalb im vorliegenden Verfahren nicht (mehr) die rechtzeitige Durchführung der behördlicherseits selbst für erforderlich erachteten Deichertüchtigungsmaßnahmen, sondern die - von den Verfahrensbeteiligten im Ergebnis unterschiedlich beantwortete - Frage der Sicherheit der unter bergbaubedingten Einflüssen stehenden Rheindeiche. Ausgehend davon könnte der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans nur Erfolg haben, wenn die Antragstellerin die vom Antragsgegner als sachkundiger Behörde unter Inanspruchnahme des Sachverstands der für den Hochwasserschutz zuständigen Stellen sowie fachgutachterlicher Hilfe vorgenommene Bewertung der Deiche als hinreichend sicher durchgreifend in Frage stellt. Wenn sie es demgegenüber für einen Erfolg ihres Antrags als ausreichend ansieht, dass der Antragsgegner ihrer Ansicht nach einen konkreten Nachweis der Sicherheit der Deiche nicht erbracht hat, überspannt sie die an die Zulassung des Sonderbetriebsplans zu stellenden Anforderungen. Den danach für einen Erfolg des Antrags notwendigen Voraussetzungen genügt das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht. Dabei kann mit der Antragstellerin zugrunde gelegt werden, dass es - was auch der Antragsgegner und die Beigeladene einräumen - infolge von mit dem untertägigen Abbau von Steinkohle zwangsläufig verbundenen Zerrungsbeanspruchungen zur Ausbildung von Unstetigkeiten an der Tagesoberfläche insbesondere in Form von Rissen kommen kann. Ebenfalls einzuräumen ist der Antragstellerin, dass bei dem vorliegend streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K wegen des Zusammentreffens mit Zerrungen aus in demselben Bereich in der Vergangenheit bereits ausgekohlten anderen Bauhöhen gegenüber den bei isolierter Betrachtung der Auswirkungen allein dieser Bauhöhe einzustellenden Risiken eine erhöhte Gefahr der Rissbildung besteht. Schließlich kann der Antragstellerin auch darin gefolgt werden, dass das Auftreten von Rissen im Deichbereich ein besonderes Gefährdungspotential beinhaltet. Diese Gesichtspunkte allein vermögen aber die Annahme hinreichender Sicherheit der unter bergbaubedingten Einflüssen stehenden Rheindeiche im Einwirkungsbereich des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Denn auf der Grundlage der - wie bereits angesprochen - allein möglichen summarischen und an dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin orientierten Prüfung ist davon auszugehen, dass im Deichbereich auftretende zerrungsbedingte Rissbildungen beherrschbar sind. Dabei ist zunächst - was auch die Antragstellerin nicht in Frage stellen dürfte - festzustellen, dass ein durch Rissbildungen in seiner Standsicherheit beeinträchtigter Deichabschnitt bei Erkennen der Beschädigung und ausreichend zur Verfügung stehender Zeit grundsätzlich durch Sanierungsmaßnahmen derart wiederhergestellt werden kann, dass er einem Hochwasser standhalten kann. Im Weiteren tragen sowohl der Sonderbetriebsplan "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 selbst als auch insbesondere die der Zulassung dieses Sonderbetriebsplans beigefügten Nebenbestimmungen den mit einer Rissbildung im Deichbereich verbundenen Risiken in besonderen Maße Rechnung. So soll etwa die in der Nebenbestimmung Nr. 8 geforderte und inzwischen auch vorgenommene Korrektur der landseitigen Böschung verhindern, dass es bei Beeinträchtigungen der wasserseitigen Dichtungsschicht des Deichs im Falle eines Hochwassers auf der landseitigen - zuvor steileren - Deichböschung zu Sickerwasseraustritten kommt. Mit der in Satz 1 der Nebenbestimmung Nr. 9 vorgeschriebenen und tatsächlich erfolgenden Vorhaltung von Spundbohlen in einem zur Abdeckung eines Bereichs von 300 Metern erforderlichen Umfang soll im Weiteren sichergestellt werden, dass auf der Länge des Hauptzerrungsbereichs kurzfristig die Herstellung eines zusätzlichen Zerrungssicherungselements möglich ist. Die in Satz 2 der Nebenbestimmung Nr. 9 geforderte und nach Mitteilung des Deichverbands N. vom 3. Juni 2003 inzwischen durchgeführte Einbringung von Zerrungsdetektionshilfen in die Deichkrone soll schließlich in den einer Gefahr der Ausbildung von Unstetigkeitszonen ausgesetzten Zerrungsbereichen die frühzeitige Erkennung von Rissbildungen ermöglichen. Dass namentlich mit der Umsetzung dieser Nebenbestimmung sowie der übrigen Regelungen des Zulassungsbescheids und der Regelungen des Sonderbetriebsplans bergbaubedingte Risse im Deichbereich beherrschbar sind, ist durch das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt worden. In Anbetracht des auch vom Senat gesehenen besonderen Gefährdungspotentials, das mit einer - namentlich bei einer Hochwasserbelastung plötzlich auftretenden - Rissbildung im Deichbereich verbunden ist, sind der Antragsgegner und die Beigeladene gerade zu diesem Punkt mit gerichtlicher Verfügung vom 4. Juni 2003 um Stellungnahme gebeten worden. Die daraufhin erfolgten beiderseitigen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 10. Juni 2003 haben für den Senat die von der Antragstellerin geweckten Zweifel an der Beherrschbarkeit derartiger Risse ausgeräumt. Dabei misst der Senat insbesondere dem Umstand wesentliches Gewicht bei, dass gerade die für die Gewässeraufsicht und den Hochwasserschutz zuständigen Behörden ausweislich des vom Antragsgegner vorgelegten und im Einvernehmen mit dem Staatlichen Umweltamt L. erstellten Schreibens der Bezirksregierung E. vom 5. Juni 2003 auch mit Blick auf das Beschwerdevorbringen der Antragstellerin sowie in Kenntnis und Würdigung der von dieser mehrfach in Bezug genommenen "Stellungnahme zur Auswirkung bergbaubedingter Zerrungen und Unstetigkeiten auf die Deichsicherheit sowie zur Anwendbarkeit einschlägiger technischer Normen in Bezug auf den Rahmenbetriebsplan X. bis 2019" des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003 (Auftragsdatum 25. Februar 2003) - im Folgenden als "Stellungnahme vom 28. März 2003" bezeichnet - keine durchgreifenden Zweifel daran haben, dass die unter den Einwirkungen des Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K stehenden Deiche einem Hochwasser - wenn auch gegebenenfalls im Zusammenhang mit zusätzlich zu ergreifenden Deichverteidigungsmaßnahmen - standhalten. An der Richtigkeit dieser Einschätzung der mit Fragen des Hochwasserschutzes besonders vertrauten und fachkundig besetzten Behörden zu zweifeln, gibt das Vorbringen der Antragstellerin keinen hinreichenden Anlass. Zu dem die Rissbildung betreffenden Vorbringen der Antragstellerin im Einzelnen ist Folgendes festzustellen: Eine besondere Gefahr, der der Antragsgegner nicht ausreichend Rechnung getragen habe, sieht die Antragstellerin darin, dass es "relativ schnell" zum Auftreten von bis zu dezimeterweiten Rissen kommen könne. Die für diese Annahme von der Antragstellerin angeführten sachverständigen Stellungnahmen liefern jedoch keinen Anhalt dafür, dass eine derartige Gefahr bei dem in Rede stehenden Deichabschnitt tatsächlich besteht. Gerade der "Untersuchung zur bergbaubedingten Entstehung des 'Löhnen-Risses' " des Prof. Dr. L. vom 15. März 2003 ist - worauf die Beigeladene in ihrem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 zutreffend hingewiesen hat - zu entnehmen, dass Risse und in der Folge eventuelle Erdstufen sich über einen längeren Zeitraum entwickeln. Hinsichtlich der ebenfalls in Bezug genommenen Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003 lässt das Beschwerdevorbringen einen konkreten Bezug zu dem vom Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K betroffenen Deichbereich vermissen; es beschränkt sich - ebenso wie auch die Stellungnahme selbst - auf allgemeine Ausführungen, ohne auf die konkreten örtlichen Gegebenheiten einzugehen. Diesem Umstand kommt namentlich deshalb ein besonderes Gewicht zu, weil mit der "Sicherheitsstudie - Teil B: Rissuntersuchungen" der Arcadis WPW Geoconsult vom 5. Juni 2001 - im Folgenden als "Arcadis-Sicherheitsstudie vom 5. Juni 2001" bezeichnet - eine sachverständige Stellungnahme vorliegt, die auf der Grundlage von tatsächlichen Untersuchungen konkret die Möglichkeit der Ausbildung standfester Risse u.a. auch im Bereich der Deiche in N. verneint. Im Übrigen überzeugt die Argumentation der Antragstellerin auch deshalb nicht, weil sie ihre Schlussfolgerung, es sei das kurzfristige Auftreten dezimeterweiter Risse zu befürchten, durch eine willkürliche Zusammenfügung von Einzelaussagen der beiden herangezogenen Gutachten gewinnt, indem sie einerseits für das plötzliche Auftreten von Rissen auf die Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. und andererseits für das Auftreten dezimeterweiter Risse auf diejenige des Prof. Dr. L. verweist. Schließlich fällt beim Vortrag der Antragstellerin auf, dass sie ihrer Sache offensichtlich selbst nicht sicher ist. Denn sie relativiert die angenommene Gefahr selbst, indem sie diese - mehrfach - lediglich dahingehend beschreibt, dass es "relativ schnell" (Hervorhebung durch den Senat) zum Auftreten von Rissen kommen könne. In Anbetracht des fehlenden Bezugs der Stellungnahme des Prof. Dr.- Ing. T. vom 28. März 2003 zu den konkreten örtlichen Gegebenheiten des von den Abbaueinwirkungen betroffenen Deichabschnitts sind auch die von diesem allgemein als gegeben gesehene Möglichkeit der Bildung von Rissen im Deichuntergrund und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen, dass zum einen Spundbohlen mit einer Länge von drei Metern als Zerrungssicherungselemente nicht ausreichend und zum anderen mittels der vorgesehenen Zerrungsdetektionshilfen derartige Risse nicht erkennbar und deshalb auch nicht beherrschbar seien, nicht geeignet, durchgreifende Zweifel an der Sicherheit des hier betroffenen Deichs zu wecken. Soweit die Antragstellerin auf die "Abbaueinwirkung des kurzfristig anlaufenden Abbaus P 87" verweist, verkennt sie, dass vorliegend streitgegenständlich allein die aus dem Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K folgenden Einwirkungen sind. Das Vorbringen der Antragstellerin, auch in nichtbindigen Kies-/Sandböden könnten sich Risse bilden, bedarf ebenso keiner vertieften Erörterung wie deren Vortrag, wegen der aus bindigem Material bestehenden Deichkrone könne es zu Zerrungsrissen mit mindestens einem halben Meter tiefen standfesten Flanken kommen. Allein der bloße Hinweis auf die vorgenannten allgemeinen Erwägungen vermag die Beherrschbarkeit auch solcher Risse nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Wenn die Antragstellerin die Wirksamkeit der in dem besonders rissgefährdeten Bereich eingebrachten Auflastfilter unter Hinweis auf die Stellungnahme der Gutachter Dr.-Ing. C. und Dr.-Ing. L. vom 6. August 2002 anzweifelt, trägt sie dem Umstand nicht ausreichend Rechnung, dass sich diese Stellungnahme zu den Deichertüchtigungsmaßnahmen im Bereich Stapp verhält, die durch die vorliegend nicht gegebene Besonderheit des dortigen Einbaus von Waschbergematerial geprägt sind (vgl. dazu auch die Arcadis-Sicherheitsstudie vom 5. Juni 2001). Dass Ertüchtigungsmaßnahmen an dem hier betroffenen Deich unter der Einwirkung von Hochwasser nicht mehr möglich sind, hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargetan. Sie belässt es bei einem Verweis auf die Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003, in der es lediglich heißt, unter Umständen (Hervorhebung durch den Senat) sei eine Deichertüchtigung wegen der Leibes- und Lebensgefahr für die Einsatzkräfte nicht mehr möglich. Dass und inwiefern dies gerade für den hier in Rede stehenden Deichabschnitt gelten soll, lässt weder der Vortrag der Antragstellerin noch die sachverständige Stellungnahme hervortreten. Dem kommt namentlich deshalb eine besondere Relevanz zu, weil der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 10. Juni 2003 ausgeführt hat, dieser Deichabschnitt zeichne sich dadurch aus, dass er mit schwerem Gerät und großen Fahrzeugen gut erreichbar und befahrbar sei, was größere Bodenbewegungen am Deich effektiv und kurzfristig auch im Hochwasserfall sowie ohne Gefährdung der Sicherheitskräfte ermögliche. Im Übrigen geht offensichtlich auch die Antragstellerin davon aus, dass auch an einem unter Hochwasser stehenden Deich Ertüchtigungsmaßnahmen grundsätzlich möglich sind, was die Tatsache belegt, dass sie derartige Maßnahmen lediglich als "nicht vertretbar" bezeichnet. Soweit die Antragstellerin einen konkreten Nachweis fordert, dass Spundwände den bei einer Konzentration von Zerrungen in einem bestimmten Bereich auftretenden Kräften standhalten können, überspannt sie die vom Antragsgegner zu beachtenden Anforderungen. Für einen Erfolg des Antrags obliegt es vielmehr ihr, die unter Zuhilfenahme besonderen Sachverstands gewonnene Einschätzung des Antragsgegners über die Eignung der Spundwände durchgreifend in Frage zu stellen. Dies ist der Antragstellerin aber nicht gelungen. Der Verweis auf eine sog. Schlosssprengung, der nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr.- Ing. T. die Spundwände nicht standhalten könnten, greift schon deshalb nicht durch, weil das Beschwerdevorbringen nicht hervortreten lässt, dass es gerade bei einem Einsatz an dem in Rede stehenden Deichabschnitt zu einer derartigen Schlosssprengung kommen könnte. Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen die der Zulassung des Sonderbetriebsplans zugrunde liegende Einschätzung des Antragsgegners, im Deichbereich auftretende zerrungsbedingte Rissbildungen seien beherrschbar, nicht zu erschüttern vermocht hat. 2. Die weiteren Einwände der Antragstellerin führen ebenfalls nicht zu einem Erfolg der Beschwerde. Dem Vortrag zu einer infolge der Absenkung des Deichhinterlands drohenden Gefahr eines Aufbruchs der den Boden abdichtenden Auelehmschicht und eines dadurch verursachten Erosionsgrundbruchs des Deichs fehlt ein hinreichender Bezug zu dem hier allein streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K. Die von der Antragstellerin ausschließlich herangezogene Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. vom 28. März 2003 kommt lediglich allgemein zu der Schlussfolgerung, dass mit Blick auf die Gefahr eines Erosionsgrundbruchs der Nachweis der "DIN- Gerechtigkeit" eines Deiches nicht ausreiche und insbesondere die Norm DIN 19 712 eine unsichere Bemessungsgrundlage darstelle. Die Bedeutung dieser allgemeinen Ausführungen für den konkret zu betrachtenden Deichbereich in der derzeitigen Situation lässt weder die Stellungnahme des Prof. Dr.-Ing. T. noch das Vorbringen der Antragstellerin hinreichend hervortreten. Im Übrigen verhält sich die Beschwerdebegründung an keiner Stelle dazu, dass die Gefahr eines Erosionsgrundbruchs nicht frühzeitig zu erkennen und durch die Einleitung von Sicherungsmaßnahmen zu verhindern oder jedenfalls zu beherrschen sein könnte. Mit Blick auf diesen Gesichtspunkt führt auch der - eher theoretische - Einwand der Antragstellerin nicht weiter, es könne eine Zerstörung der Auelehmschicht durch Explosivkörper aus dem Zweiten Weltkrieg nicht ausgeschlossen werden. Ob der Einwand, infolge der nach Ansicht der Antragstellerin zu erwartenden Überflutungshöhen werde im Ortsteil N. keine Bebauung mehr zugelassen werden können, für die Frage der Zulassung des hier in Rede stehenden Sonderbetriebsplans überhaupt relevant ist oder ob es sich nicht vielmehr um einen allein auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans zu berücksichtigenden planerischen Belang handelt, kann dahin stehen; mit der Beschwerdebegründung wird jedenfalls nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass aufgrund des hier allein streitgegenständlichen Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K eine konkrete Planung der Antragstellerin nachhaltig gestört wäre oder wesentliche Teile des Stadtgebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen wären. Dem Vortrag, die für die Bemessung der Deichhöhe angenommene Wahrscheinlichkeit des Eintritts einer Überströmung der Deiche innerhalb eines Zeitraums von 350 Jahren könne nicht dem außer Betracht bleibenden Restrisiko zugeordnet werden, mangelt es ebenfalls an einem hinreichenden Bezug zu dem allein streitgegenständlichen Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K. Die Orientierung der Deichhöhe an dem Maßstab des sog. Bemessungshochwassers gilt allgemein für alle Deiche und insbesondere auch für solche, die überhaupt keinen bergbaubedingten Einflüssen ausgesetzt sind. Im Weiteren verkennt die Antragstellerin grundlegend, dass die Zulassung des in Rede stehenden Sonderbetriebsplans keine Planungsentscheidung darstellt. Es handelt sich vielmehr nach § 55 Abs. 1 BBergG ("Die Zulassung ... ist zu erteilen, wenn ...)" um eine gebundene Entscheidung, auf die die Beigeladene bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch hat. Mit Blick darauf geht der pauschal geltend gemachte Einwand fehl, es liege ein Abwägungsfehler vor, weil die Belange der Antragstellerin als Gemeinde überhaupt nicht berücksichtigt worden seien. Aus demselben Grund ist auch der Vortrag unerheblich, der Antragsgegner habe keine Abbaualternativen untersucht. Wegen des Vorliegens einer gebundenen Entscheidung greift mit Blick auf § 46 VwVfG NRW auch der Einwand der Antragstellerin nicht durch, es liege ein Verstoß gegen ein sich aus ihrem Selbstverwaltungsrecht ergebendes Anhörungsgebot vor. Angesichts dessen bedarf es keiner Vertiefung, ob der Antragstellerin hinsichtlich der Zulassung des hier in Rede stehenden Sonderbetriebsplans tatsächlich das von ihr reklamierte Anhörungsrecht zusteht. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG Sachsen, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 1 S 766/97 -, ZfB 1998 (Bd. 139), 202. Soweit zur Beschwerdebegründung auf im Zusammenhang mit einem Deichbruch stehende Gefahren verwiesen wird, vermag dies der Beschwerde schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil - wie bereits dargestellt - die Antragstellerin die Einschätzung des Antragsgegners nicht durchgreifend in Frage gestellt hat, dass die Deiche auch unter den zu erwartenden bergbaubedingten Einflüssen sicher sind. Der Vortrag zu einer nach Ansicht der Antragstellerin fehlerhaft unterbliebenen Ermittlung des Risikos, das bei einem Deichbruch aus wesentlichen höheren Strömungsgeschwindigkeiten infolge der Absenkung des Deichhinterlandes folge, ist deshalb ebenso unbeachtlich wie das Vorbringen, unter dem Gesichtspunkt ergänzender Vorkehrungen zum vorbeugenden Schutz seien zusätzliche Polderungsmaßnahmen erforderlich. Mit der Behauptung, es mangele an einem für das Vorhaben der Beigeladenen sprechenden öffentlichen Interesses, was insbesondere auch durch die Steinkohlebeihilfeverordnung belegt werde, aus der abzuleiten sei, dass kein öffentliches Interesse an der Fortführung eines hoch subventionierten Steinkohlebergbaus bestehe, stellt die Antragstellerin der Sache nach die politische Grundentscheidung für den Steinkohleabbau in Frage. Eine Überprüfung dieser Entscheidung ist im vorliegenden Verfahren aber ausgeschlossen. Vgl. in diesem Zusammenhang auch OVG NRW, Beschluss vom 25. April 1989 - 12 B 2614/88 -, DVBl. 1989, 1013 = ZfB 1990 (Bd. 131), 33; OVG Saarland, Urteil vom 23. Dezember 1993 - 8 W 15/93 -, ZfB 1994 (Bd. 135), 22, sowie Beschlüsse vom 20. April 1994 - 8 W 87/93 -, ZfB 1994 (Bd. 135), 217, und vom 15. Juli 1996 - 9 W 1/96 -, ZfB 1996 (Bd. 137), 226. Der Einwand, wegen der Rechtswidrigkeit der Zulassung des Rahmenbetriebsplans sei auch die vorliegend in Rede stehende Zulassung des Sonderbetriebsplans rechtswidrig, greift schon deshalb nicht durch, weil die Zulassung des Rahmenbetriebsplans aufgrund der vom Antragsgegner ausgesprochenen Anordnung der sofortigen Vollziehung - ungeachtet des noch beim Senat anhängigen Beschwerdeverfahrens - vollziehbar und von der Antragstellerin eine evidente Rechtswidrigkeit dieser Zulassung nicht dargetan ist. Die Rüge, die wasser- und die bergrechtlichen Zulassungsentscheidungen hätten zusammengefasst werden müssen, lässt keine Rechtsbeeinträchtigung der Antragstellerin hervortreten. Das geltende Recht sieht eine derartige Trennung der Verfahren gerade vor. Im Übrigen basiert diese Rüge der Antragstellerin auf der durch nichts gestützten Annahme, auf der Ebene des Wasserrechts wäre den Belangen des Hochwasserschutzes ein wesentlich höheres Gewicht beigemessen worden, als dies vorliegend der Fall ist. Der Verweis auf eine zu erwartende Gesetzgebung des Bundes, durch die die Bebaubarkeit von hochwassergefährdetem Deichhinterland begrenzt werde und die deshalb zu gravierenden Planungseinschränkungen führe, ist - unabhängig von der fehlenden Darlegung, dass eine konkrete Planung der Antragstellerin nachhaltig gestört wäre oder wesentliche Teile des Stadtgebiets einer durchsetzbaren Planung entzogen wären - bereits deshalb unerheblich, weil für die in Rede stehende Zulassungsentscheidung allein die bestehende Gesetzeslage von Bedeutung ist. Zudem ist zu berücksichtigen, dass die befürchteten Einschränkungen der Planungshoheit letztlich eine Folge der Gegebenheit wären, dass sich unter dem Gemeindegebiet der Antragstellerin Steinkohlevorkommen befinden. Die sich aus dem Abbau dieses Vorkommens ergebenden Beeinträchtigungen hat die Antragstellerin vom Grundsatz her hinzunehmen. Den Ausführungen zum Aktionsplan Hochwasser der Internationalen Kommission zum Schutz des Rheins fehlt bereits eine hinreichende Darlegung, woraus konkret sich ein unmittelbar auch für den Antragsgegner verbindliches Verbot einer Vergrößerung von Hochwasserrisiken ergeben soll. Der pauschale Verweis auf eine im innerstaatlichen Rechtsraum bestehende "rechtliche Verbindlichkeit" von gemischten internationalen Abkommen sowie eine diesen zukommende "drittschützende Wirkung" reicht insofern nicht aus, zumal die genannte Kommission offensichtlich selbst davon ausgeht, dass ihre Beschlüsse nicht rechtlich bindend sind, sondern der eigenverantwortlichen Umsetzung der einzelnen Mitgliedstaaten bedürfen. Hinsichtlich der geltend gemachten Beeinträchtigungen der Finanzhoheit kann dahinstehen, ob dieser Aspekt im Rahmen der vorliegend in Rede stehenden Zulassungsentscheidung, die insbesondere den konkreten Hochwasserschutz im Zusammenhang mit dem Steinkohleabbau unter dem Rhein betrifft, überhaupt relevant ist. Jedenfalls fehlt es dem Vorbringen der Antragstellerin neben einer nachvollziehbaren und substantiierten Angabe der ihrer Ansicht nach gebotenen Maßnahmen auch an einer hinreichenden Darlegung, dass und inwiefern die für notwendig erachtete Ertüchtigung gemeindlicher Einrichtungen infolge der angenommenen erhöhten Überflutungsrisiken gerade eine Folge des hier allein streitgegenständlichen Abbaus der Bauhöhe 82 im Flöz L/K ist. Dies gilt umso mehr, als der in Bezug genommene Stadtkern der Antragstellerin offensichtlich außerhalb des Einwirkungsbereichs dieses Abbauvorhabens liegt. Da nach alledem ein Verstoß gegen die Antragstellerin schützende Rechtsvorschriften nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheint, begegnet auch die Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass das Interesse der Beigeladenen an der Fortsetzung des Abbaubetriebs das Aufschubinteresse der Antragstellerin überwiegt, keinen Bedenken. Die dagegen von der Antragstellerin geäußerten Bedenken, die im Wesentlichen den Steinkohleabbau im Allgemeinen und den Abbau unter dem Rhein im Besonderen vom Grundsatz her in Frage stellen, vermögen das Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung einer ihr - überwiegend wahrscheinlich ohne eine Rechtsverletzung der Antragstellerin - eingeräumten Rechtsposition während des Verlaufs des Hauptsacheverfahrens nicht zu verdrängen. 3. Obwohl nach den vorstehenden Erwägungen eine Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Zulassung des Sonderbetriebsplans für den "Abbau unter dem Rhein" für das Kalenderjahr 2003 vom 30. Dezember 2002 nicht in Betracht kommt, sieht sich der Senat in Anbetracht der einhellig bekundeten uneingeschränkten Priorität der Deichsicherheit veranlasst, im Interesse einer Optimierung der Deichsicherheit den mit dem Deichschutz befassten Stellen nahe zu legen, unter Berücksichtigung der Interessen aller Betroffenen zu prüfen, ob gemäß dem im Schriftsatz vom 10. Juni 2003 geäußerten Vorschlag der Beigeladenen die aufgrund des Satzes 1 der Nebenbestimmung Nr. 9 der Zulassung vorgehaltenen Spundbohlen noch vor der kommenden Hochwasserperiode dauerhaft in den von Unstetigkeiten gefährdeten Deichabschnitt eingebaut werden sollen. II. Die Hilfsanträge, "dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, gegenüber der beizuladenden E. T. AG anzuordnen, dass der Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen zu stoppen ist, bis die in der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. T. zur Standsicherheit der Rheindeiche nach berg[ungs]senkungsbedingten Aufhöhungen vom 17.07.2002 (Anlage zur Klageschrift gegen den Rahmenbetriebsplan) verlangten Sicherheitsvorkehrungen und insbesondere auch die vorgeschlagenen weitergehenden Untersuchungen durchgeführt worden sind, mindestens - wiederum bezüglich der durch Bergbaueinwirkungen betroffenen Bereiche - jedoch bis zu Durchführung der als notwendig erachteten Baugrunduntersuchung zur Dichtheit der Auelehmschicht sowie bis zu der Einbringung zerrungssicherer Dichtelemente in der gesamten Deichhöhe sowie automatischer Zerrungsdetektionshilfen sowie darüber hinaus bis zum Einbau von Dichtelementen, die eine Unterströmung der Deiche mit einer Fließgeschwindigkeit, die geeignet ist[,] einen Deichbruch herbeizuführen, verhindern", äußerst hilfsweise, "dem Antragsgegner einstweilen aufzugeben, den Abbau der Bauhöhe 82 im Flöz L/K einstweilen zu stoppen, bis die Nebenbestimmungen 7 und 8 des Sonderbetriebsplans für den Abbau unter dem Rhein für das Jahr 2003 umgesetzt sind und eine entsprechende Bestätigung hierüber seitens der zuständigen Planfeststellungsbehörde der Bezirksregierung E. über die ordnungsgemäße Durchführung und Genehmigung der entsprechenden Maßnahmen vorliegt", hat das Verwaltungsgericht ebenfalls im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die in den Hilfsanträgen zum Ausdruck kommenden Begehren stellen sich bei sachgerechter Auslegung als Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dar. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung verbleibt aber neben dem mit dem Hauptantrag angestrebten vorläufigen Rechtsschutz hinsichtlich der Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts kein Raum, da § 123 Abs. 5 VwGO einen Vorrang des Verfahrens nach §§ 80, 80a VwGO begründet. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).