Beschluss
9 A 1356/03.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.9A1356.03A.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, zu je 1/5. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Er legt nicht in einer den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Weise dar, dass die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung hat (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). Es fehlt bereits an der hinreichend deutlichen Darlegung, welche bislang ungeklärte und in einem Berufungsverfahren zu entscheidende konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage von über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung vorliegend aufgeworfen sein soll. Sollte das Zulassungsvorbringen so zu verstehen sein, dass zu klären sei, ob einem aus dem Zentralirak stammenden yezidischen Kurden in den kurdischen Autonomiegebieten des Nordiraks eine inländische Fluchtalternative eröffnet sei, so folgte daraus keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache. Unabhängig davon, ob es in Fallgestaltungen der hier gegebenen Art nach dem Sturz des Regimes Saddam Husseins überhaupt noch auf die Frage des Bestehens einer inländischen Fluchtalternative für zentralirakische Asylbewerber ankommt, ist in der maßgeblichen Rechtsprechung des Senats durch das rechtskräftige Urteil vom 19. Juli 2002 - 9 A 4596/01 - (die Revisionszulassungsbeschwerde ist durch Beschluss des BVerwG vom 19. März 2003 - 1 B 388.02 - zurückgewiesen worden) geklärt, dass aus dem Zentralirak stammenden Flüchtlingen gleich welcher Volks- oder Religionszugehörigkeit - mithin auch yezidischen Kurden - in den kurdischen Autonomiegebieten eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht, unabhängig davon, ob sie dort über Beziehungen verfügen. Einen weiter gehenden Klärungsbedarf, der die Durchführung eines Berufungsverfahrens erforderlich machte, zeigt der Antrag nicht auf. Die von den Klägern herangezogene Auskunft des Deutschen Orient-Instituts vom 20. November 2001 an das OVG Sachsen-Anhalt hat der Senat in seiner o.g. Entscheidung ebenso ausgewertet wie die von den Klägern ebenfalls benannte Stellungnahme des UNHCR vom Januar 2001 zur Situation im Nordirak sowie weitere - aktuellere - Auskünfte des UNHCR. Schon deshalb ist nicht ersichtlich, weshalb das Verwaltungsgericht Anlass zu einer weiteren Aufklärung gehabt haben sollte, wie die Kläger behaupten. Der diesbezüglich geltend gemachte Verfahrensfehler kann zudem im Asylverfahren - im Gegensatz zu § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO - nicht zur Zulassung der Berufung führen. Zu den in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG allein in Bezug genommenen, in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensfehlern zählt der behauptete Aufklärungsmangel nicht. Die Kläger legen auch nicht in der gebotenen substantiierten Weise dar, dass angesichts der aktuellen Lage im Irak (insbesondere im Nordirak) eine in einem Berufungsverfahren vorzunehmende Neubewertung erforderlich wäre. Weitgehend ist ihr diesbezügliches Vorbringen durch die Geschehnisse im März/April 2003 ohnehin überholt. Für ihre Behauptung, die Bereitschaft der schon im Nordirak aufhältigen Flüchtlinge, mit neu ankommenden Flüchtlingen, zu denen keine familiären Bande bestünden, das wenige Vorhandene zu teilen, sei im Vergleich zu früher weiter gesunken, haben sie nachvollziehbare Anhaltspunkte tatsächlicher Art nicht benannt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; § 80 AsylVfG).