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Beschluss

8 B 640/03

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0612.8B640.03.00
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Tenor

Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2003 zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Soweit die Antragstellerin ihre Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 10. Februar 2003 zurückgenommen hat, wird das Beschwerdeverfahren eingestellt. Im übrigen wird die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin ist eine im Jahre 1972 gegründete Universität-Gesamthochschule (im folgenden Text: UGH), hervorgegangen aus einer pädagogischen Hochschule, zwei in einer Fachhochschule aufgegangenen Ingenieurschulen, einem Universitätsklinikum und Teilen der Kunsthochschule Folkwang. Durch Beschluss der Landesregierung Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1999 wurde im Zusammenhang mit dem zwischen der Landesregierung und den Universitäten und Fachhochschulen des Landes geschlossenen Qualitätspakt ein unabhängiger Expertenrat mit der Aufgabe eingerichtet, das Studien- und Forschungsangebot der nordrhein-westfälischen Hochschulen zu untersuchen und Empfehlungen zu ihrer inhaltlichen und strukturellen Entwicklung zu geben. In dem am 20. Februar 2001 veröffentlichten Abschlussbericht empfahl der Expertenrat u.a. Strukturveränderungen bei den bestehenden Universitäten-Gesamthochschulen des Landes (Abschlussbericht S. 153ff.) und unterstützte insbesondere eine Fusion der Antragstellerin und der Gerhard-Mercator-UGH Duisburg (Abschlussbericht S. 330, 345), über die zwischen diesen beiden Universitäten-Gesamthochschulen Gespräche aufgenommen wurden. Diese Gespräche führten zwar zu Übereinstimmungen hinsichtlich mehrerer Fachbereiche und Schwerpunktbildungen, jedoch nicht zu vollständiger Einigkeit über eine Fusion. Der Landtag des Landes Nordrhein- Westfalen beschloss am 18. Dezember 2002 das Gesetz zur Errichtung der Universität Duisburg-Essen und zur Umwandlung der Gesamthochschulen (GV NRW S. 644, im folgenden Text: Errichtungsgesetz). Durch dessen Art. 1 § 1 Abs. 1 wurden die Antragstellerin sowie die Universität-Gesamthochschule Duisburg mit Wirkung zum 1. Januar 2003 aufgelöst und die Universität Duisburg-Essen mit Wirkung zu demselben Tag errichtet. Im Hinblick auf dieses Gesetz ist ein Normenkontrollverfahren (Art. 75 Nr. 3 LV NRW) vor dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig (VerfGH 1/03). Bei dem Bundesverfassungsgericht sind eine Verfassungsbeschwerde und ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung anhängig (1 BvR 8/03). Am 2. Januar 2003 hat das Ministerium für Wissenschaft und Forschung einen Beauftragten zur Leitung der Universität Duisburg-Essen bestellt; in der Zeit vom 19. bis 23. Mai 2003 fanden Wahlen zum Gründungssenat und erweiterten Gründungssenat (Art. 1 § 6 Errichtungsgesetz) statt. Die Antragstellerin sowie ihr Rektor, Prorektor, Kanzler und der Sprecher des Senats haben am 30. Dezember 2002 bei den Verwaltungsgerichten Düsseldorf (15 L 4984/02 und 15 K 9246/02) und Gelsenkirchen (4 L 3141/02 und 4 K 6487/02) mit jeweils gleich lautenden Schriftsätzen Klage erhoben und die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Nachdem das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen im Verfahren 4 L 3141/02 durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 dem Antragsgegner vorläufig - bis zu einer abschließenden Entscheidung im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - untersagt hatte, die Stelle des Gründungsrektors in einer nicht wieder rückgängig zu machenden Weise zu besetzen, lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf den Antrag im Verfahren 15 L 4984/02 durch Beschluss vom 30. Dezember 2002 ab. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen trennte durch Beschluss vom 7. Januar 2003 das Verfahren der Antragstellerin und Klägerin von demjenigen des Rektors, Prorektors, Kanzlers und des Sprechers des Senats ab und verwies das abgetrennte Verfahren durch Beschluss von demselben Tag (4 L 23/03) an das Verwaltungsgericht Düsseldorf (15 L 65/03). Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat das Begehren der Antragstellerin, im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes 1. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu untersagen, einen Gründungsrektor oder einen oder mehrere Beauftragte zur Leitung der kraft Gesetzes errichteten Universität Duisburg-Essen zu bestellen, 2. dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, Herrn Prof. Dr. X. W., Universität N., zum Gründungsrektor der zum 1.1.2003 kraft Gesetzes errichteten Universität Duisburg-Essen zu bestellen, durch Beschluss vom 10. Februar 2003 mit der Begründung abgelehnt, die Anträge seien unzulässig. Der Antragstellerin fehle sowohl die Beteiligungsfähigkeit als auch die Antragsbefugnis; sollte das Begehren als Antrag auf Feststellung, dass die Antragstellerin nicht wirksam aufgelöst sei, aufzufassen sein, sei es vor dem Verwaltungsgericht unstatthaft. Nachdem sie zunächst uneingeschränkt Beschwerde erhoben und diese dann hinsichtlich des Antrags zu 2. zurückgenommen hat, verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren hinsichtlich des Antrags zu 1. weiter. II. Soweit die Antragstellerin die Beschwerde - hinsichtlich des Antrags zu 2. - durch Schriftsatz vom 20. Mai 2003 zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 126 Abs. 1 und 3 VwGO einzustellen. Im übrigen bleibt die Beschwerde erfolglos. Der Antrag ist unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, auf das der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO bei seiner Prüfung beschränkt ist, unzulässig. Der allein noch streitbefangene Antrag zu 1. soll als Unterlassungsantrag der vorläufigen Sicherung des für das Hauptsacheverfahren angekündigten Antrags zu 1. dienen. Er ist über den eindeutigen Wortlaut hinaus nicht erweiternd auszulegen. Zwar käme im Hinblick auf den für das Hauptsacheverfahren ferner angekündigten Antrag zu 2., "festzustellen, dass die UGH Essen nicht durch Art. 1 § 1 Abs. 1 S. 2 Errichtungsgesetz aufgelöst worden ist", in Betracht, dass mit dem Antrag im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes das Feststellungsbegehren im Hauptsacheverfahren vorläufig gesichert werden soll. Zu erwägen wäre etwa eine Auslegung des hier streitgegenständlichen Begehrens als Antrag, dem Antragsgegner aufzugeben, das Errichtungsgesetz vorläufig nicht durch Maßnahmen irgendwelcher Art zu vollziehen, oder als Antrag auf vorläufige Feststellung, dass die Antragstellerin nicht aufgelöst sei. Die Antragstellerin hat jedoch mit der Beschwerdebegründung unmissverständlich klargestellt, dass der Antrag zu 1. lediglich als Unterlassungsantrag zu verstehen und dass er ausschließlich auf die Ernennung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten und nicht auf andere Umsetzungsakte bezogen ist. An einer erweiternden Auslegung des Antrags ist der Senat auch im Hinblick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO gehindert. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag zu 1. sowohl in wörtlicher Auslegung als Unterlassungsantrag als auch in erweiternder Auslegung als Feststellungsantrag beschieden, ohne dass die Antragstellerin in ihrer Beschwerdebegründung gegen die Beurteilung des Feststellungsantrages als unstatthaft Einwände erhoben hätte; vielmehr hat sie einer Auslegung ihres Antrags als Feststellungsbegehren ausdrücklich widersprochen. Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass ein Leitungsbevollmächtigter für die Universität Duisburg-Essen nach Antragstellung bereits bestellt und dass eine Findungskommission zur Auswahl eines Kandidaten bzw. einer Kandidatin für die Position des Gründungsrektors bzw. der Gründungsrektorin eingesetzt worden ist. Der Antrag geht auch nach Bestellung eines Beauftragten schon deshalb nicht ins Leere, weil nach Art. 1 § 4 Abs. 2 Satz 4 Errichtungsgesetz auch die Ernennung weiterer Beauftragter zulässig ist. Zum anderen ist auch bei einer Mitwirkung der Findungskommission die Bestellung des Gründungsrektors durch den Antragsgegner vorgesehen; bei einem Scheitern der Findungskommission dürfte eine Rückkehr zu der in Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz vorgesehenen Verfahrensweise nahe liegen. Der Antragstellerin fehlt jedoch für den auf Unterlassung der Bestellung eines Gründungsrektors und / oder Leitungsbeauftragten gerichteten Antrag die Fähigkeit, am Verfahren beteiligt zu sein, weil sie durch Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Errichtungsgesetz aufgelöst worden ist und der vorliegende Rechtsstreit nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Auflösung steht. Die Antragstellerin war bis zu ihrer Auflösung eine rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 58 Abs. 1 HRG, § 2 Abs. 1 HG NRW in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung) und als solche beteiligungsfähig im Sinne des § 61 Nr. 1 VwGO. Mit dem Inkrafttreten des Errichtungsgesetzes hat sie diese Eigenschaft verloren, weil sie mit Wirkung vom 1. Januar 2003 aufgelöst, das heißt als Körperschaft des öffentlichen Rechts weggefallen ist. Damit ist eine im Zeitpunkt der Einleitung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens am 28. Dezember 2002 noch gegebene Sachentscheidungsvoraussetzung nachträglich entfallen, so dass der Antrag unzulässig geworden ist. Art. 19 Abs. 4, 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV NRW gebieten es nicht, die Antragstellerin für die Verfolgung ihres Unterlassungsantrages als fiktiv fortbestehend anzusehen. Allerdings muss von der Regel, dass eine Körperschaft nach ihrer Auflösung nicht mehr fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen ist, eine Ausnahme für den Fall gemacht werden, dass die Körperschaft den Rechtsakt, der ihre Auflösung herbeigeführt hat, zum Gegenstand einer gerichtlichen Überprüfung macht. Denn ebenso wie sie sich während des Zeitraums ihres Bestehens gegen Eingriffe in ihr zustehende Rechte wehren kann, muss ihr - erst recht - eine Möglichkeit offen stehen, gegen eine ihre Rechte verletzende Auflösung gerichtlichen Rechtsschutz zu suchen. BVerfG, Beschluss vom 24. Februar 1954 - 2 BvQ 1/54 -, BVerfGE 3, 267; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen (VerfGH NRW), Urteil vom 10. Januar 1959 - VGH 3/58 -, OVGE 14, 372; Beschluss vom 9. April 1976 - VerfGH 58/75 -, OVGE 31, 309; ebenso schon Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Beschluss vom 11. Dezember 1929 - StGH 9, 11, 14,15, 16 und 18/29 -, RGZ 126 Anh. 14, S. 14 (21); ferner Czybulka, in: Sodan / Ziekow, VwGO, § 61 Rz 8; Schmidt, in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, § 61 Rz 14. Der mit dem Fortbestand der Beteiligungsfähigkeit in einem solchen Fall verfolgte Zweck, Rechtsschutz gerade gegen den stärksten Eingriff in das Selbstverwaltungsrecht - nämlich die Auflösung der Körperschaft - zu gewähren, begrenzt allerdings zugleich auch seine Reichweite. Wird Rechtsschutz gegen eine Maßnahme begehrt, die nicht unmittelbar mit der Auflösung der rechtsschutzsuchenden Körperschaft zusammenhängt, bedarf es keiner Aufrechterhaltung der Beteiligtenfähigkeit für den Rechtsschutz gegen diese Maßnahme. Verfassungsgerichtshof des Saarlandes, Beschluss vom 22. März 1993 - Lv 3/91 -, NVwZ 1994, 481. So liegt der Fall hier: Der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens - Bestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten nach Art. 1 § 4 Abs. 3 und Abs. 2 Satz 4 Errichtungsgesetz - betrifft nicht die Auflösung der Antragstellerin oder eine damit unmittelbar verbundene Rechtsfrage, sondern ausschließlich die Handlungsfähigkeit ihrer Rechtsnachfolgerin, die nach dem Errichtungsgesetz unabhängig von Auflösung oder Fortbestand der Antragstellerin geregelt ist. Soweit die Antragstellerin sich gegen die Besetzung des Gründungsrektorats der Universität Duisburg-Essen insbesondere deshalb wendet, weil das Selbstverwaltungsrecht von Hochschulen verletzt sei, ist nicht ihr Recht berührt, nur durch einen willkürfreien, d.h. durch eine sachliche Begründung gestützten und ihr Recht auf Beteiligung am Verfahren wahrenden Rechtsakt aufgelöst zu werden, zu Existenz und Reichweite eines solchen Rechts vgl. Löwer, in : Löwer / Tettinger, Kommentar zur Verfassung des Landes Nordrhein-Westfalen, Art. 16 Rz 26ff.; Pitschas, Ausbildungslenkung durch Hochschulauflösung?, WissR 15 (1982), S. 229 (253ff.); Isensee, Rechtsgutachten zur Rechtmäßigkeit des Gesetzes über die Auflösung der Akademie der Wissenschaften zu Berlin, WissR Beiheft 12 (1994) S. 148 (162ff., 177ff., 180ff); StGH BW, Urteil vom 28. August 1981 - GR 1/81 -, DÖV 1981, 963, sondern allenfalls ein der neu gegründeten Hochschule zustehendes Selbstverwaltungsrecht. Die Annahme der Antragstellerin, der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens hänge unmittelbar mit ihrer Auflösung zusammen, weil sie ihre Organe und damit ihre rechtliche und faktische Handlungsfähigkeit erst und unmittelbar (S. 2 und 3 der Beschwerdebegründung) mit der Bestellung eines Gründungsrektors oder Leitungsbeauftragten verliere, geht fehl. Ein unmittelbarer rechtlicher Zusammenhang zwischen der Auflösung der Antragstellerin und der Bestellung eines Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ihrer Rechtsnachfolgerin besteht nach dem Errichtungsgesetz nicht. Zwar fiel die Auflösung der Antragstellerin zeitlich mit der Errichtung der neuen Universität zusammen und bestehen nach Art. 1 § 1 Abs. 2 und 3 Errichtungsgesetz die Fachbereiche, Einrichtungen und Studiengänge der Antragstellerin bis zu ihrer Neuordnung im Rahmen der Universität Duisburg-Essen fort; auch bildet die Verwaltung der Antragstellerin einen Teil der Hochschulverwaltung der Universität Duisburg-Essen. Nach Art. 1 §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Errichtungsgesetz war jedoch die Amtszeit der zentralen Organe der Antragstellerin - Rektor, Rektorat und Senat (§ 18 HG NRW) - mit Wirkung zum 1. Januar 2003 beendet, während die Universität Duisburg-Essen ihre volle Handlungsfähigkeit erst mit der Wahl bzw. Bestellung ihrer zentralen Organe gewinnt, die nach Art. 1 §§ 4 Abs. 2 bis 6, 6 Abs. 1 Satz 2 bis Abs. 6 Errichtungsgesetz nicht vor der Jahresmitte 2003 abgeschlossen sein kann. Es ist unerheblich, ob es - wie die Antragstellerin meint - nahe gelegen hätte, dass die demokratisch legitimierten Organe der aufgelösten Universitäten- Gesamthochschulen die Amtsgeschäfte bis zur Aufnahme durch neue Organe weiterführen, da der Gesetzgeber von dieser Möglichkeit nur hinsichtlich der Kanzler der aufgelösten Hochschulen (Art. 1 § 4 Abs. 6 Errichtungsgesetz), im übrigen aber keinen Gebrauch gemacht hat. Aus der in der Beschwerdebegründung angeführten Entscheidung des VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. März 1979 - I 1367/78 -, DÖV 1979, 605, wonach die Befugnis einer aufgelösten Körperschaft nicht auf das Recht beschränkt ist, den Auflösungsakt selbst anzugreifen, sondern sich auf Streitigkeiten um Rechtsfolgen aus der rechtlichen Grundlage für die Auflösung erstreckt, lässt sich für die Antragstellerin nichts herleiten. Denn diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit um Folgen aus einem Auflösungsvertrag; der unmittelbare Zusammenhang mit der Auflösung der Körperschaft ergibt sich in einem solchen Fall aus der synallagmatischen Verknüpfung von "Leistung" (Aufgabe der Selbstständigkeit) und Gegenleistung (im entschiedenen Fall: Finanzierung eines Kurhauses). Demgegenüber macht die Antragstellerin mit ihrem Unterlassungsbegehren ausschließlich Rechtspositionen geltend, die nicht ihr, sondern ihrer Rechtsnachfolgerin zustehen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und Art. 16 LV NRW sichern zwar jeder Hochschule eine ihren Besonderheiten als Hochschule entsprechende innere Struktur und ein diesen Besonderheiten Rechnung tragendes Maß an Unabhängigkeit von staatlicher Einflussnahme. Das Interesse der Antragstellerin, die Hochschulleitung autonom und frei von staatlicher Einflussnahme zu bestimmen, war jedoch beschränkt auf ihre eigenen Leitungsorgane und ist mit ihrer Auflösung erloschen; die Besetzung des Rektorats ihrer Rechtsnachfolgerin kann unter keinem denkbaren Gesichtspunkt das hochschulspezifische Selbstverwaltungsrecht der Antragstellerin verletzen. Die von der Antragstellerin in Frage gestellte Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 § 4 Errichtungsgesetz ist daher zwar eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Bestellung des Gründungsrektors / Beauftragten durch das Ministerium für Wissenschaft und Forschung, nicht aber für die Auflösung der Antragstellerin. Diese hängt vielmehr von der Verfassungsmäßigkeit des Art. 1 §§ 1 Abs. 1 Satz 2, 4 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Satz 1 Errichtungsgesetz ab. Der Frage, ob die vom Errichtungsgesetz aufgestellte Voraussetzung, dass der Gründungsrektor nicht Mitglied oder Angehöriger einer der aufgelösten Hochschulen sein darf, rechtmäßig ist, muss daher im vorliegenden Verfahren ebensowenig nachgegangen werden wie der weiteren Frage, ob die Bestellung des Gründungsrektors bzw. Leitungsbeauftragten ohne Mitwirkung der neu errichteten Hochschule deren Recht auf eine ihrem besonderen Charakter als Einrichtung von Wissenschaft und Forschung entsprechende Selbstverwaltung verletzt. Die Zulässigkeit des anhängigen Rechtsschutzbegehrens ergibt sich auch nicht etwa aus der Überlegung, dass es der Antragstellerin auf andere Weise schlechthin nicht möglich wäre, einstweiligen Rechtsschutz gegen ihre Auflösung zu finden. Zwar steht der Antragstellerin keine der kommunalen Verfassungsbeschwerde vergleichbare Rechtsschutzform vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen zur Verfügung; das von Mitgliedern des Landtages anhängig gemachte Normenkontrollverfahren ersetzt eine solche Möglichkeit nicht, da es von der Antragstellerin nicht wahrgenommen und demgemäß in seinem Verlauf auch nicht beeinflusst werden kann. Doch kommt für die Antragstellerin in Betracht, im Hinblick auf die ihr zustehenden Rechte aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht zu erheben, vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1995 - 1 BvR 1379, 1413/94 -, BVerfGE 93, 37; diese Möglichkeit hat die Antragstellerin auch bereits in Anspruch genommen. Der streitgegenständliche Antrag hätte selbst dann keinen Erfolg, wenn er als das Begehren verstanden würde, einstweiligen Rechtsschutz bezüglich des für das Hauptsacheverfahren angekündigten Feststellungsantrags zu gewähren. Zwar erscheint ein derartiger Antrag im Hauptsacheverfahren - entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts - nicht von vornherein ausgeschlossen, denn der Antragstellerin kann das Interesse an einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung ihres Fortbestands, insbesondere im Hinblick auf Rechtspositionen aus Art. 16 LV NRW, die möglicherweise über Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hinausreichen können - vgl. etwa Kühne, Die Landesverfassungsgarantien hochschulischer Selbsterwaltung - ein unentfaltetes Autonomiepotential, DÖV 1997, 1 -, nicht abgesprochen werden. Eine verdeckte prinzipale Normenkontrolle läge darin möglicherweise schon deshalb nicht, weil ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis schon mit der von einem Feststellungsantrag erfassten Behauptung bezeichnet wäre, der Auflösungsakt greife in bestehende Rechtspositionen der Antragstellerin ein und entziehe ihrem Wirken die rechtliche Grundlage. Dieser Frage muss jedoch nicht weiter nachgegangen werden, weil jedenfalls einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung eines derartigen im Hauptsacheverfahren verfolgten Feststellungsbegehrens nicht zu erlangen wäre. Die Aussetzung des Vollzugs eines Parlamentsgesetzes - sei es durch einen Unterlassungsantrag oder durch einen Antrag auf vorläufige Feststellung - muss nämlich besonders strengen Anforderungen genügen und deshalb auf seltene Ausnahmefälle beschränkt bleiben. VerfGH NRW, Urteil vom 6. Januar 1975 - VerfGH 36/74 -; Beschlüsse vom 30. Juli 1969 - VerfGH 12/69 -, OVGE 25, 303; vom 29. Dezember 1971 - VerfGH 12/71, VerfGH 16/71 und VerfGH 18/71 -; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1990 - 2 BvR 470, 650 und 707/90 -, BVerfGE 82, 310; Beschluss vom 3. Mai 1994 - 2 BvQ 3/94 u.a. -, BVerfGE 91, 70; VerfGH Thüringen, Beschlüsse vom 20. Februar 1997 - 24-30/96 -, LKV 1997, 412, sowie vom 19. Februar 1997 - 31/96 -, ThürVBl 1997, 132. Nur dann, wenn eine Körperschaft des öffentlichen Rechts im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ein Interesse an der Vermeidung von Folgen des Gesetzesvollzugs geltend machen kann, die über die mit jeder Auflösungsentscheidung notwendig verbundenen Folgen deutlich hinausgehen, kann es in Frage kommen, den Willen des parlamentarischen Gesetzgebers durch eine Aussetzung der Vollziehung des Errichtungsgesetzes zu übergehen. Vgl. VerfGH NRW, Beschluss vom 30. Juli 1969 - VerfGH 12/69 -, OVGE 25, 303; Beschluss vom 21. Dezember 1974 - VerfGH 44/74 - OVGE 30, 276: die Aussetzung wurde damit begründet, dass die betroffene Bevölkerung der Gebietskörperschaft bereits eine vorausgegangene Gebietsreform umgesetzt hatte und - einen Erfolg der Kommunalverfassungsbeschwerde ohne vorherige Aussetzung des Gesetzesvollzugs unterstellt - einen neuerlichen zweifachen Wechsel ihrer Zugehörigkeit zu einer "Heimatgemeinde" hätte vollziehen müssen. Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Die Antragstellerin macht keine Folgen des Errichtungsgesetzes geltend, die über die mit jeder Hochschulauflösung verbundenen Folgen hinausgehen. Vielmehr möchte sie lediglich eine Verfestigung des durch die Neuerrichtung der Universität Duisburg-Essen und Auflösung der Vorgängerhochschulen eingetretenen Zustands verhindern; dieses Interesse ist indes mit jedem im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verfolgten Rechtsschutzbegehren verbunden. Weder die Bestellung von Amtsträgern der Hochschulleitung noch die Wahlen zu Selbstverwaltungsgremien sind hochschulrechtlich irreversibel; dies gilt auch für etwaige Umstrukturierungen in der Hochschulverwaltung und im Ausbildungsangebot der Universität Duisburg-Essen im Vergleich zu den aufgelösten Universitäten-Gesamthochschulen Duisburg und Essen sowie für Baumaßnahmen und andere finanziell bedeutsame Entscheidungen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Streitwert folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.