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Urteil

1 A 358/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0611.1A358.01.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der Kläger stand als Berufssoldat im Range eines Oberst im Dienste der Beklagten. In der Zeit vom 11. Juli 1994 bis zum 18. August 1994 unterzog sich die Ehefrau des Klägers einer umfangreichen zahnärztlichen Behandlung, in deren Verlauf Implantate eingesetzt wurden. Unter dem 23. August 1994 beantragte der Kläger bei dem Bundesministerium der W. , ihm unter anderem zu den gemäß der zahnärztlichen Liquidation vom 19. August 1994 angefallenen Aufwendungen in Höhe von 9.030,88 DM eine Beihilfe zu gewähren. Mit Bescheid vom 27. September 1994 setzte das Bundesministerium der W. die dem Kläger zu gewährende Beihilfe fest, erkannte von den Aufwendungen jedoch nur 7.190,35 DM als beihilfefähig an. Zur Begründung hieß es, "Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten sind mit den Gebühren für die ärztlichen Leistungen abgegolten". Im Übrigen seien Aufwendungen für Edelmetalle und Keramik nur in Höhe von 50 vom Hundert, die weiteren Material- und Laborkosten nur in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen beihilfefähig. Ein Teil der Rechnungsbeträge sei zudem falsch oder aufgrund einer unzutreffenden Gebührenziffer angesetzt worden; insoweit sei eine Berichtigung erfolgt. Mit seiner gegen diese Festsetzung erhobenen Beschwerde machte der Kläger geltend, dass die Abzüge hinsichtlich der Aufwendungen für Einmalfräsen unberechtigt seien. Deren Preis übersteige die Gebühren für die Leistung nach Ziffer 901 GOZ, bei der sie zur Anwendung gekommen seien. Es könne nicht angenommen werden, dass es sich um bloße Materialkosten handele, die von den Behandlungsgebühren abgedeckt seien. Die Fräsen seien nach Auskunft des Zahnarztes aus zwingenden Gründen nur einmal benutzbar. Zweifel über die Reichweite bestimmter Gebührenpositionen gingen nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu Lasten des Beihilfeberechtigten. Die um Stellungnahme gebetene Zahnärztekammer Nordrhein führte dazu unter dem 06. Februar 1995 aus, es sei ein Implantationssystem verwendet worden, bestehend aus Einmalfräse und Implantat. Beides seien Materialkosten, die nicht mit den Gebühren abgegolten würden, im Zusammenhang mit der Implantation anfielen und daher nach § 4 Abs. 3 GOZ abrechenbar seien. Die Implantation erfordere im Übrigen auch die Verwendung von verschiedenen weiteren Bohrern, die mehrfach verwendet und entsprechend ihrem Neupreis und ihrer Einsatzhäufigkeit abgerechnet werden könnten. Die Mehrkosten für Lagerhaltung und Regie von Implantaten und deren Komponenten seien ebenfalls abrechenbar. In der Regel würden 50 vom Hundert dieser Kosten angesetzt, einem - so wörtlich - "BGB-Urteil entsprechend sind jedoch ca. 25 % im Schnitt möglich". Mit Beschwerdebescheid vom 5. April 1995 wies das Bundesministerium der W. die Beschwerde zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass die Kosten für Einmalfräsen gebührenrechtlich als Materialkosten einzuordnen und damit nicht gesondert berechnungsfähig seien. Am 27. April 1995 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er unter Wiederholung des bisherigen Vorbringens ergänzend im Wesentlichen vorgetragen: Die von der Beklagten herangezogene Regelung des § 4 Abs. 3 GOZ sei nur sinnvoll, wenn Praxiskosten und Gebühren in einem ausgewogenen Verhältnis stünden. Dies sei hier nicht der Fall, zumal die Vorschrift nur Füllungsmaterial ausdrücklich von der Erstattungsfähigkeit ausschließe. Weiter hat er auf die sein Begehren befürwortende Stellungnahme der Zahnärztekammer Nordrhein vom 06. Februar 1995 verwiesen. § 4 Abs. 3 GOZ lasse verschiedene Auslegungen zu. Die Beklagte habe nicht für die erforderliche Rechtssicherheit gesorgt, etwa durch den Erlass von Richtlinien oder eine feststehende Verwaltungspraxis. Der Zahnarzt habe in seiner Stellungnahme vom 24. Mai 1999 zudem dargelegt, dass er die Bohrer aus medizinisch zwingenden Gründen nur einmal verwende und sie zulässigerweise als tatsächlich entstandene Kosten abgerechnet habe. Der Bundesverband der niedergelassenen implantologisch tätigen Zahnärzte (BDIZ) habe die Richtigkeit der zahnärztlichen Berechnung bestätigt und ausgeführt, die Kosten seien jedenfalls nach "§ 10 GOÄ bzw. GOZ" ansatzfähig. Das Verwaltungsgericht hat gemäß den Beschlüssen vom 26. Januar 1999 und vom 13. Dezember 1999 Beweis erhoben zu Einzelfragen betreffend Beschaffenheit, Funktion, Kosten und Verwendungsfähigkeit von so genannten Einmalfräsen durch Einholung zweier Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die bei den Gerichtsakten befindlichen Gutachten (Bl. 94- 97 und Bl. 145-156) Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Antrag, die Beklagte unter Abänderung des Bescheides des Bundesministeriums der W. vom 27. September 1994 und unter Aufhebung des Beschwerdebescheides vom 05. April 1995 zu verpflichten, ihm auf den Beihilfeantrag vom 23. August 1994 eine weitere Beihilfe in Höhe von 318,78 DM zu gewähren, mit Urteil vom 14. November 2000 stattgegeben und das Verfahren eingestellt, soweit die Klage in der mündlichen Verhandlung im Übrigen zurückgenommen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, dass die von dem Zahnarzt dem Kläger in Rechnung gestellten Implantatfräsen zu den notwendigen und angemessenen Aufwendungen zu rechnen und daher beihilfefähig seien. Die Fräsen seien nach dem Ergebnis der eingeholten Gutachten schwer zu reinigen und zu desinfizieren, weshalb sie trotz mehrfacher Verwendungsmöglichkeit aufgrund der medizinischen Besonderheiten bei der Vorbereitung eines Implantats wie Einmalinstrumente zu bewerten seien. Es entspreche einer vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte, dass sie als Einmalinstrumente von der Ausschlussregelung des § 4 Abs. 3 GOZ nicht erfasst würden. Die Beklagte macht zur Begründung ihrer zugelassenen Berufung geltend: Entgegen der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts gebe es zur Auslegung des § 4 Abs. 3 GOZ keine ernsthaft widerstreitenden Rechtsauffassungen, so dass es auf die Vertretbarkeit der Auslegung der Gebührenordnung für Zahnärzte nicht ankäme. Im Regelfall - so auch hier - seien die Gebührensätze der GOZ eindeutig und einer eindeutigen Auslegung der Beihilfestelle und des Gerichts zugänglich. Dem Zahnarzt stünden Gebühren, Wegegeld und Auslagen zu. Die Fräsen bzw. Bohrer seien im Gebührenverzeichnis nicht genannt und damit nicht zu berechnen. Darüber hinaus habe sich das Gericht auf das Gutachten des Prof. Dr. C. und eine ergänzende Auskunft der Herstellerfirma gestützt, die dabei gewonnenen Erkenntnisse und Angaben aber unvollständig und unzutreffend gewürdigt. Der Gutachter habe nämlich nachvollziehbar ausgeführt, dass es die von dem Zahnarzt in Rechnung gestellten "F2-Einmalfräsen" nicht gebe; bei den geltend gemachten Bohrern handele es sich um Mehrfachfräsen aus dem Frialit-2-System des Herstellers G. , der Einmalfräsen unter der Bezeichnung "IMZ" vertreibe. Die Zahnärzte hätten demnach Mehrfachfräsen abgerechnet. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen, dass er zusammenfassend wiederholt. Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (drei Bände) ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann über die zugelassene Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis gegeben haben (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten ist begründet. Die Klage ist unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils abzuweisen. Der Bescheid des Bundesministeriums der W. vom 27. September 1994 in der Fassung des Beschwerdebescheides vom 05. April 1995 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, die dem Kläger aus Anlass einer Zahn- und Implantatbehandlung seiner Ehefrau in Rechnung gestellten Kosten für zwei Fräsen in Höhe von 520,00 DM bzw. 455,40 DM als beihilfefähig anzuerkennen. Grundlage für die Gewährung von Beihilfen zu den Aufwendungen aus Anlass einer Krankheit ist § 31 des Soldatengesetzes i.V.m. der allgemeinen Verwaltungsvorschrift für Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften - BhV -) in der Fassung vom 09. Juni 1993 (GMBl. S. 370). Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BhV sind die notwendigen Aufwendungen in angemessenem Umfang beihilfefähig. § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV bestimmt weiter, dass sich die Angemessenheit der Aufwendungen für zahnärztliche Hilfe ausschließlich nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) beurteilt. Damit setzt die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen des Beihilfeberechtigten voraus, dass der Zahnarzt die Liquidation entsprechend der Gebührenordnung vom 22. Oktober 1987 (BGBl. I S. 2316) gefasst und die Rechnungsposten zu Recht in Ansatz gebracht hat. In diesem Fall handelt es sich im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2 BhV um notwendige Aufwendungen in angemessenem Umfang. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, NWVBl. 1995, 347. Die Rechnung des Zahnarztes Dr. X. vom 19. August 1994 wird diesen Anforderungen in dem hier in Rede stehenden Zusammenhang nicht gerecht. Unbeschadet der im Verwaltungsverfahren bereits erfolgten und von dem Kläger nicht angegriffenen Abzüge vom Rechnungsbetrag durfte auch die in diesem Verfahren streitige Gebührenposition "2x §4GOZ F2 Einmalfräsen für Implantate" nicht in Ansatz gebracht werden. Dieser Einzelposten der Liquidation ist durch die Gebührenordnung für Zahnärzte nicht gedeckt. Die Vergütung des Zahnarztes bestimmt sich nach der zahnärztlichen Gebührenordnung, § 1 Abs. 1 GOZ. Diese sieht als Vergütung grundsätzlich die Gebühren, das Wegegeld und den Auslagenersatz vor, § 3 GOZ. Für die Gebühren nach Maßgabe des Gebührenverzeichnisses (§ 4 Abs. 1 GOZ), das Wegegeld (§ 8 GOZ) und für den Auslagenersatz (§ 9 GOZ) enthält die Gebührenordnung jeweils Tatbestände, deren Voraussetzungen insgesamt nicht erfüllt sind. Als Wegegeld im Sinne des § 8 GOZ sind die Aufwendungen ersichtlich nicht abzurechnen. Die Aufwendungen für Fräsen sind auch nicht als Auslagen im Sinne des § 9 GOZ anzusehen. Diese Vorschrift erfasst ausdrücklich nur die Auslagen für zahntechnische Leistungen und meint damit Kosten, die bei der Inanspruchnahme des praxiseigenen Labors oder eines gewerblichen Fremdlabors anfallen. Zahntechnische Leistungen betreffen Werkstücke einschließlich der bei ihrer Anfertigung benötigten Materialien, ferner die bei der Herstellung der Werkstücke erforderlichen Arbeitsgänge und die sonstigen, unumgängliche Nebenkosten hervorrufenden Arbeitsschritte. Vgl. Meurer, Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9 GOZ, Anm. 1; Tiemann/Grosse, Kommentar zur Gebührenordnung für Zahnärzte, § 9 GOZ, Anm. 1. Bei der Implantatbehandlung benutzte Fräsen oder Bohrer sind davon nicht umfasst. Scheiden damit die §§ 8 und 9 GOZ als Berechnungsgrundlage aus, können nach § 3 GOZ zahnärztliche Vergütungen nur noch aufgrund des § 4 GOZ anfallen. Die Voraussetzungen des § 4 GOZ sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Gebühren sind die Vergütung für die im Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung genannten zahnärztlichen Leistungen, § 4 Abs. 1 GOZ. Das Gebührenverzeichnis sieht in seinem Abschnitt K für die hier erbrachte implantologische (Haupt-) Leistung, in deren Rahmen die Fräsen zum Einsatz kamen, die Gebührenziffern 901 bis 909 vor. Diese Gebührenziffern treffen Bestimmungen für die verwendeten Implantate und Implantatteile sowie für den Vorgang des Einbringens dieser Teile in den Knochen. Die Fräsen sind, auch wenn sie mit den Implantaten vom Hersteller zugleich angeliefert werden, selbst kein Implantat, sondern dienen der Vorbereitung, um die eigentlichen Implantate oder Implantatbestandteile passgenau einbringen zu können. Sie sind also Werkzeuge, die bei dem gebührenrechtlich erfassten Vorgang benötigt werden, für die in dem Gebührenverzeichnis aber kein eigener Gebührentatbestand vorgesehen ist. Die vorgenannten Abrechnungsmöglichkeiten des Zahnarztes werden durch § 6 Abs. 1 GOZ erweitert, wenn nämlich eine der dort aufgezählten Leistungen erbracht wird. Ist dies der Fall, findet § 10 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit der Folge Anwendung, dass der Zahnarzt die in § 10 GOÄ genannten Auslagen berechnen darf, etwa seine Aufwendungen für die in § 10 Nr. 1 GOÄ beschriebenen Verbrauchsmaterialien. Diese Ergänzung oder Öffnung der Gebührenordnung für Zahnärzte setzt jedoch insgesamt voraus, dass von dem Zahnarzt Leistungen im Sinne des § 6 Abs. 1 GOZ erbracht werden; implantologische Leistungen sind in dem dortigen Leistungskatalog jedoch nicht enthalten, so dass § 10 GOÄ auch nicht (ergänzend) herangezogen werden kann. Die Fräsen gehören damit zu den Instrumenten bzw. Apparaten, bei deren Anwendung keine gesonderte Berechnung erlaubt ist. Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 GOZ dürfen Kosten, die nach § 4 Abs. 3 GOZ mit der Gebühr bereits abgegolten sind, nicht gesondert berechnet werden. Gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ sind mit den Gebühren die Praxiskosten einschließlich der Kosten für Füllungsmaterial, für den Sprechstundenbedarf sowie für die Anwendung von Instrumenten und Apparaten abgegolten, soweit nicht im Gebührenverzeichnis etwas anderes bestimmt ist. Nachdem entsprechend den vorangehenden Ausführungen im Gebührenverzeichnis für die Fräsen keine Bestimmung getroffen ist und es damit keinen einschlägigen Gebührentatbestand gibt, es sich aber auch nicht um Wegegeld oder Auslagenersatz handelt, sind die Voraussetzungen des § 3 GOZ nicht erfüllt. Die nicht berechnungsfähigen Fräsen unterfallen damit dem Grundsatz der Kostenabgeltung mit den Gebühren, wie er in § 4 Abs. 3 GOZ zum Ausdruck kommt. Die Gebühren enthalten neben einem für die Leistung des Zahnarztes gedachten Anteil auch kalkulatorische Anteile für weitere Kosten. Diese dienen unter anderem zur Deckung der Praxiskosten und der durch die Anwendung von Instrumenten und Apparaten entstehenden Kosten. Wie es in der Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu § 4 Abs. 3 GOZ dazu weiter heißt, sollten von dem Ausschluss nach § 4 Abs. 3 GOZ nur die Kosten nicht erfasst sein, deren Berechnungsfähigkeit neben den Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis ausdrücklich zugelassen wird, etwa für bestimmte Verankerungselemente oder die Kosten für die eigentlichen Implantate oder Implantatteile. Vgl. hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zu BR-Drucks. 276/87 vom 26. Juni 1987. Vor dem Hintergrund dieser an Wortlaut und Systematik der Gebührenordnung orientierten Auslegung besteht kein Raum für die Annahme, dass etwa die Bestimmung des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ nicht eindeutig sei und es allein auf eine vertretbare Auslegung des Gebührenrechts ankomme. Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar - jedenfalls für Ausnahmefälle - den Grundsatz aufgestellt, dass Aufwendungen für ärztliche oder zahnärztliche Leistungen, deren Berechnung auf einer zweifelhaften Auslegung der einschlägigen Gebührenordnung beruht, beihilferechtlich schon dann als angemessen anzusehen sind, wenn der vom Arzt oder Zahnarzt in Rechnung gestellte Betrag einer zumindest vertretbaren Auslegung der Gebührenordnung entspricht und der beihilfepflichtige Dienstherr nicht für rechtzeitige Klarheit über die von ihm vertretene Auslegung gesorgt hat. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. Februar 1994 - 2 C 10.92 -, BVerwGE 95, 117; - 2 C 17.92 -, ZBR 1994 S. 227; - 2 C 25.92 -, ZBR 1994 S. 228 und Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, NVwZ 1997, 75. Selbst wenn man - was die Auslegung der oben erwähnten Tatbestandsmerkmale des § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ betrifft - derartige Unklarheiten entgegen der Auffassung des Senats annehmen wollte, fehlte es indes an der Möglichkeit, zumindest vertretbar eine Rechtsgrundlage für die Berechnung der Fräsen in Erwägung zu ziehen. Die Gebührenordnung für Zahnärzte sieht den Ansatz der Kosten für ihre Anschaffung als Gebühren, Auslagen oder Wegegeld (vgl. § 3 GOZ) eben nicht vor; § 4 Abs. 3 Satz 1 GOZ ersetzt keinen gegebenenfalls einschlägigen Gebührentatbestand, was dem letzten Halbsatz dieser Bestimmung eindeutig zu entnehmen ist. Auch der Rückgriff auf § 10 GOÄ ist nach dem Wortlaut der §§ 6 und 9 GOZ nur beschränkt möglich, wegen des Ersatzes von Kosten für Fräsen oder Bohrer aber ausgeschlossen. Vgl. auch OVG Schleswig, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 5 L 6206/96 -. Aus demselben Grunde ist es auch ohne Bedeutung, ob Bohrer und Fräsen, wie der Kläger behauptet, nur einmal verwendet worden oder einer mehrfachen Verwendung zugänglich sind, wie die Beklagte meint. Auch eine nur sehr eingeschränkte Verwendbarkeit könnte nichts daran ändern, dass der behandelnde Zahnarzt Instrumente bzw. Apparate eingesetzt hat, deren gesonderte Geltendmachung nach der hier einschlägigen Bestimmung ausgeschlossen bzw. nicht vorgesehen ist. Vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19. April 1999 - 4 S 3178/98 -, Schütz, ES/C IV 2 Nr. 135; ähnlich OVG NRW, Beschluss vom 6. März 1998 - 6 A 5710/97 -; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2002 - 6 A 2978/99 -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht erfüllt sind.