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Beschluss

9 A 4440/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.9A4440.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 184,30 EUR (= früher 360,45 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 184,30 EUR (= früher 360,45 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, da keiner der vom Beklagten angeführten Zulassungsgründe durchgreift. Dem Zulassungsvorbringen lassen sich die zunächst behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entnehmen. Das Verwaltungsgericht hat die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Gemeinde I. (BGS) in ihren für das 2. Halbjahr 1994 bzw. für das Jahr 1995 maßgeblichen Fassungen der 9. bzw. 11. sowie der rückwirkend ab 1993 geltenden 18. Änderungssatzung für insgesamt nichtig erachtet. Es hat diese Feststellung zunächst damit begründet, dass die in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS enthaltene Begrenzung des Abzugs für nicht in die Kanalisation eingeleitetes Wasser wegen eines Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unwirksam sei. Bereits hieraus folge die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht die besagte Rechtsfolge zusätzlich daraus hergeleitet, dass die in § 9 Abs. 7 Satz 1 und Abs. 4 Satz 4 BGS angeordnete Zugrundelegung eines jährlichen Mindestwasserverbrauchs von 30 cbm dem Äquivalenzprinzip widerspreche. Angesichts dieser doppelten, jeweils eigenständig tragenden Begründung für die angenommene Nichtigkeit der Satzung, ist der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nur dann erfüllt, wenn hinsichtlich beider Begründungsstränge ernsthafte Zweifel an deren Richtigkeit aufgezeigt werden. Dem genügt der Zulassungsantrag nicht. Er legt nicht dar, dass die verwaltungsgerichtliche Feststellung einer Unwirksamkeit der erwähnten Abzugsbegrenzung (sowie die daraus abgeleitete Rechtsfolge einer Gesamtnichtigkeit der Satzung) unrichtig sein könnte. § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS bestimmt als Grundsatz, dass diejenigen bezogenen Wassermengen, die nachgewiesen auf dem Grundstück verbraucht oder zurückgehalten worden sind, bei der Bemessung der Abwassergebühren (nach dem Frischwassermaßstab) nicht zu berücksichtigen sind. Dieser Grundsatz wird in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS sogleich wieder eingeschränkt, indem darin angeordnet wird, dass der Abzug allenfalls bis zu einer verbleibenden Wassermenge von 40 cbm je Jahr und je gemeldeter Person vorgenommen werden darf. Das Verwaltungsgericht hat die vorbezeichnete Einschränkung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS zu Recht als unwirksam bewertet; das dagegen gerichtete Zulassungsvorbringen rechtfertigt keine andere Einschätzung. Satzungsrechtliche Bestimmungen zum Abzug der auf dem Grundstück verbrauchten bzw. zurückgehaltenen Wassermengen - wie hier § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS - dienen als einzelfallbezogene Wirklichkeitskomponente der regelmäßig notwendigen Korrektur des reinen "unmodifizierten" Frischwassermaßstabes. Eine solche Korrektur ist nach Maßgabe von Art 3 Abs. 1 GG geboten, wenn für die angeschlossenen Grundstücke nicht von einer einigermaßen gleich bleibenden Relation zwischen der Menge des auf dem jeweiligen Grundstücks verbrauchten Wassers und der Menge des in die Kanalisation eingeleiteten Schmutzwassers ausgegangen werden kann. Denn insofern gegebene Unterschiede erfasst der bloße Frischwassermaßstab nicht. Vgl. dazu: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001 - 9 A 366/00 -, NWVBl. 2002, 115. Dass relevante Unterschiede der vorgenannten Art im hier maßgeblichen Zeitraum im Gebiet der Gemeinde I. eventuell nicht vorgelegen haben könnten, zeigt der Zulassungsantrag nicht auf. Die im übrigen auch vom Satzungsgeber selbst für erforderlich gehaltene und gewollte Korrektur des ungenauen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "Frischwassermenge" durch die in § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS vorgesehene konkrete Wirklichkeitskomponente, nämlich die nachgewiesene Schwundmenge, wird durch die streitige Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS jedoch teilweise wieder vereitelt. Denn mit der darin angeordneten Begrenzung des Abzugs der nachgewiesenen Schwundmenge dahin, dass eine Wassermenge von 40 cbm/Jahr/Person in keinem Fall unterschritten werden darf, wird letztlich im Rahmen der Wirklichkeitskorrektur eine insofern untaugliche weitere Wahrscheinlichkeitsannahme eingeführt. Damit wird unabhängig von den konkreten Verhältnissen auf dem jeweiligen Grundstück generell davon ausgegangen, die Schwundmenge könne niemals so groß sein, dass der vorgenannte Wert unterschritten werde. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine an den konkreten Umständen des Einzelfalles orientierte Wirklichkeitsbetrachtung, sondern erneut um die Zugrundelegung einer bloßen Wahrscheinlichkeitsannahme, die darauf beruht, dass die statistische Durchschnittsmenge des je Bewohner und Jahr eingeleiteten Schmutzwassers im Zuständigkeitsbereich des Beklagten ungefähr 40 cbm beträgt. Einem solchen statistischen Durchschnittswert ist immanent, dass er sich u.a. aus Fallgestaltungen errechnet, in denen sowohl deutlich mehr als auch deutlich weniger eingeleitet worden ist. Im Hinblick auf die letztgenannte Gruppe schließt die Regelung des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS eine wirklichkeitsgetreue Berücksichtigung der tatsächlichen Schwundmenge aus. Denn sie greift gerade dann ein, wenn die gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten bzw. zurückgehaltenen Wassermengen einen solchen Umfang erreichen, dass der Abzug der belegten Schwundmenge zu einem Absinken unterhalb des lediglich statistischen Durchschnittswertes von 40 cbm/Jahr/Person führt. Die dem im Zulassungsantrag entgegen gehaltenen Erwägungen zu einer sachlichen Rechtfertigung der Abzugsbegrenzung greifen nicht durch. Das Zulassungsvorbringen geht schon von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, wenn es meint, die Abzugsbegrenzung in § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS gelte ausschließlich für die Fälle, in denen die nicht eingeleiteten Schwundmengen geschätzt würden, und stelle dieser Schätzung (nach Wahrscheinlichkeitswerten) das erforderliche Korrektiv in Form einer zusätzlichen Wahrscheinlichkeitsannahme, nämlich der durchschnittlichen Einleitungsmenge, gegenüber. Der Beklagte irrt mit seiner Auffassung, die Beschränkung der Abzugsbegrenzung auf Fälle nur der Schätzung ergebe sich aus § 9 Abs. 4 Satz 3 BGS. Die vorgenannte Regelung ordnet an, dass bei Gebrauch eines Zwischenzählers für den Hauswasserverbrauch dessen Verbrauchswerte für die Abwassergebührenbemessung (ohne Abzug und mithin auch ohne Anwendung der Abzugsbegrenzung) zugrunde zu legen sind. Abgesehen davon, dass § 9 Abs. 4 Satz 3 BGS erst mit der 11. Änderungssatzung vom 21. Februar 1995 eingeführt worden ist, mithin also für das hier u.a. betroffene Jahr 1994 keine Bedeutung hat, handelt es sich dabei um eine Sonderbestimmung für landwirtschaftliche Betriebe mit Großviehhaltung. Auf Grundstücke mit einer sonstigen Nutzung, insbesondere zu bloßen Wohnzwecken, ist sie hingegen nicht anwendbar. Dies folgt daraus, dass § 9 Abs. 4 Sätze 1 und 2 BGS seit der Ursprungsfassung der Satzung vom 24. Juni 1981 durchgängig eine Sonderregelung für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke mit Großviehhaltung getroffen hat, indem für derartige Grundstücke abweichend vom Grundsatz des Abzugs nachgewiesener Schwundmengen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 BGS) ein pauschaler Abzug von 10 cbm/Stück Großvieh bis maximal zum Grenzwert von 40 cbm/Jahr/Person festgesetzt worden ist. Diese Sonderregelung ist mit der besagten 11. Änderungssatzung um den schon erwähnten Satz 3 ergänzt worden. Damit ist lediglich eine weitere Differenzierung für Grundstücke der vorbezeichneten Art erfolgt. Denn seither findet für sie der pauschale Abzug je Stück Großvieh nicht statt, wenn ein separater Zwischenzähler für den Hauswasserverbrauch besteht. Nur für solche Grundstücke ist ohne Abzug (und Abzugsbegrenzung) allein der Verbrauch nach dem Zwischenzähler für die Bemessung der Abwassergebühren maßgeblich. Für alle übrigen Grundstücke gilt hingegen weiterhin, dass von der bezogenen Frischwassermenge ein Abzug der Schwundmenge vorzunehmen und Letztere gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 BSG so zu begrenzen ist, dass 40 cbm/Jahr/Person zu berechnen bleiben. Dabei mag dahinstehen, ob diese Abzugsbegrenzung zumindest für landwirtschaftliche Betriebe mit Großviehhaltung ohne Zwischenzähler, auf die sie gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 entsprechend anzuwenden ist, sachlich gerechtfertigt sein kann. Insofern bedarf es insbesondere keiner Prüfung, ob sich ein sachgerechter Grund daraus ergeben kann, dass in dieser Fallgruppe die Schwundmenge auf der Basis einer bloßen Wahrscheinlichkeitsannahme - Abzug von 10 cbm/Stück Großvieh - letztlich nur geschätzt wird und zur Verhinderung ungerechtfertigter Vergünstigungen der Korrektur durch die vorgenommene Begrenzung bedarf oder ob gegebenenfalls schon der Pauschalabzug keine taugliche Vorgehensweise zur notwendigen Korrektur des reinen Frischwassermaßstabs darstellt. Jedenfalls ist in allen übrigen Fallgruppen, d.h. der Gesamtheit der nicht mit landwirtschaftlicher Großviehhaltung genutzten Grundstücke, eine sachliche Rechtfertigung für die Abzugsbegrenzung in dem vom Zulassungsvorbringen geltend gemachten Sinne nicht gegeben. Denn in diesen Fallgruppen ist die Schwundmenge nach den Vorgaben der Satzung nicht zu schätzen, sondern mit der erforderlichen Genauigkeit nachzuweisen. Der insoweit einschlägige § 9 Abs. 2 Satz 1 BGS geht als Grundsatzregelung keineswegs von einer bloßen Schätzung des Umfangs der Schwundmengen aus. Er erfasst vielmehr allein die nachgewiesenen auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, wobei die Führung des Nachweises gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1, 1.HS BGS dem Gebührenpflichtigen obliegt. Vgl. zur Unbedenklichkeit einer Nachweispflicht des Gebührenschuldners: OVG NRW, Urteil vom 4. Oktober 2001, a.a.O. Für eine vom Beklagten anzustellende bloße Schätzung nach Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten, die dann eventuell den Bedarf nach einem Korrektiv auslösen könnte, ist auf der Grundlage der vorgenannten Satzungsregelung von vorneherein kein Raum. Zur Verhinderung der Einstellung überhöhter Abzugsmengen in die Gebührenbemessung hat der Beklagte seine eigenen Satzungsbestimmungen anzuwenden und von dem jeweiligen Gebührenpflichtigen ausreichend aussagekräftige Nachweise über die tatsächlich angefallenen Schwundmengen zu verlangen. Unterlässt er das und gibt er sich mit einer bloßen Schätzung der Schwundmenge zufrieden, so darf er dieses Defizit nicht dadurch ausgleichen, dass er ganz generell eine Abzugsbegrenzung einführt und hiermit insbesondere diejenigen benachteiligt, die sogar nachgewiesenermaßen eine größere Schwundmenge zu verzeichnen haben, als sie nach der Begrenzung zu berücksichtigen ist. Andernfalls verlöre die Abzugsregelung ihren bereits oben erläuterten Sinn als einzelfallbezogene Wirklichkeitskomponente und wäre die erforderliche Korrektur des (ungenauen) Wahrscheinlichkeitsmaßstabs "Frischwassermenge" nicht gewährleistet. Der Zulassungsantrag legt ferner nichts dafür dar, dass die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts fehlerhaft sein könnte, schon aus der Unwirksamkeit der besagten Bestimmung ergebe sich die Gesamtnichtigkeit der Satzung. Denn er setzt dieser Schlussfolgerung keinerlei substantiierten Einwände entgegen. Da der Beklagte gegen die eigenständig tragende Begründung des Verwaltungsgerichts zu einer bereits aus der Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS herzuleitenden Gesamtnichtigkeit der Satzung keine durchgreifenden Richtigkeitszweifel vorgebracht hat, ist der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO unabhängig davon nicht erfüllt, ob die weiteren Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unwirksamkeit auch der Regelungen des § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 4 BGS im Ergebnis Bestand haben können. Ferner liegt kein Fall der Abweichung vor, auf dem das angegriffene Urteil beruht (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Entgegen der im Zulassungsantrag vertretenen Ansicht hat das Verwaltungsgericht keineswegs einen gegebenenfalls von dem Urteil des Senats vom 20. Mai 1996 - 9 A 5654/94 - abweichenden Rechtssatz aufgestellt bzw. seiner Entscheidung zugrunde gelegt, eine Mindestgebühr dürfe nicht zur Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten erhoben werden. Es hat sich auf der insoweit angesprochenen Seite 12 des Urteils allein mit der Frage befasst, ob die zuvor von ihm angenommene Ungleichbehandlung von Anschlussnehmern mit weniger als 30 cbm Frischwasserbezug unter dem Gesichtspunkt der Deckung invariabler Kosten gerechtfertigt sein könnte. Es hat noch dazu diese ohnehin ausschließlich den Gebührenmaßstab betreffende Frage nach Erwähnung einer vermeintlich divergierenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats in der Sache unbeschieden gelassen. Letzteres folgt ohne weiteres aus der auf Seite 12 des Urteils verwandten, die vorgehenden Ausführungen zum Abschluss bringenden Formulierung "Unabhängig von der Entscheidung des zuvor angesprochenen Problems" sowie den sich anschließenden Erwägungen, die Mindestgebühr verstoße jedenfalls gegen das Äquivalenzprinzip. Angesichts dessen kann keine Rede davon sein, das Verwaltungsgericht habe eine Mindestgebühr zur Deckung verbrauchsunabhängiger Kosten als generell unzulässig bewertet. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist ebenfalls nicht dargetan. Der Zulassungsantrag wirft keine bislang nicht geklärte Rechts- oder Tatsachenfrage von entscheidungserheblicher und grundsätzlicher Bedeutung auf, die die Durchführung eines Berufungsverfahrens gebieten könnte. Der Hinweis auf die tatsächlichen Auswirkungen der festgestellten Gesamtnichtigkeit der Satzung im Wirkungskreis des Beklagten führt nicht auf eine klärungsbedürftige Grundsatzfrage im vorgenannten Sinne. Soweit ferner geltend gemacht wird, es sei grundsätzlich zu klären, unter welchen Voraussetzungen eine Mindestgebühr erhoben werden könne, ergibt sich auch daraus der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht. Unbeschadet der Frage, ob es überhaupt - wie vom Beklagten behauptet - zutrifft, dass hierzu in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Senats verschiedene Auffassungen geäußert worden sein sollen, kommt der Frage jedenfalls keine Entscheidungsrelevanz zu. Denn wie oben dargelegt, hat der Beklagte den eigenständig tragenden Begründungsstrang des Verwaltungsgerichts, wonach die Gesamtnichtigkeit der Satzung bereits aus einer Unwirksamkeit des § 9 Abs. 3 Satz 2 BGS folge, nicht erfolgreich mit Zulassungsgründen angegriffen. Erweist sich die streitige Gebührenerhebung schon von daher als rechtswidrig, so ist es nicht von entscheidungserheblicher Bedeutung, nach Maßgabe welcher Voraussetzungen eine Mindestgebühr erhoben werden darf und ob die in § 9 Abs. 7 Satz 1 bzw. Abs. 4 Satz 4 BGS angeordnete Zugrundelegung einer Mindestwasserbezugsmenge von 30 cbm/Jahr jenen Anforderungen genügt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).