Beschluss
20 A 4045/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0605.20A4045.00A.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, wie die Beklagte zur Feststellung verpflichtet worden ist, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt.
Der Kläger trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch insoweit abgewiesen, wie die Beklagte zur Feststellung verpflichtet worden ist, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Der Kläger trägt unter Einbeziehung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Der 1969 in Kabul geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger pashtunischer Volkszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben verließ er Afghanistan am 4. August 1991 und gelangte am 11. August 1991 in das Bundesgebiet. Am 14. August 1991 stellte er einen Asylantrag, zu dessen Begründung er angab, er habe sich in Afghanistan nicht politisch betätigt und gehöre keiner Partei an. Bis zum März 1990 sei er in Kabul als einfacher Soldat bei der Leibwache des Generals Abdul Qadier Haka gewesen. Im März 1990 habe der General zusammen mit dem Verteidigungsminister Tanai einen missglückten Putschversuch unternommen. Er selbst sei an dem Putsch nicht beteiligt gewesen und habe von ihm auch nichts gewusst. Zwei seiner Leichwächterkameraden seien sofort verhaftet worden, er selbst habe fliehen können. Das Haus seines Vaters sei von der Militärpolizei durchsucht worden. In Afghanistan werde er wegen der vermuteten Beteiligung an dem Putsch und wegen seiner Desertion verfolgt. Bei seiner Anhörung beim Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. November 1993 gab der Kläger an, er habe von 1986 bis 1989 Wehrdienst geleistet. Er sei Leibwächter eines Generals der Luftwaffe gewesen und habe sich nach dem Putschversuch im März 1989 der Verhaftung durch Flucht entzogen; er habe sich unerlaubt vom Militärdienst entfernt. Über seinen Schwager habe er Kontakt zu den Mujahedin gehabt und sich bis zur Ausreise in deren Gebiet versteckt gehalten. Er habe nicht früher ausreisen können, weil er habe warten müssen, bis sein Vater die Ausreise organisiert habe. Sein Vater sei unter dem König Zahir Khan Offizier und gegen die Mullahs eingestellt gewesen. Aus diesem Grund sei sein Vater nach der Machtübernahme 1992 verhaftet und umgebracht worden. Ihm drohe das gleiche Schicksal; außerdem habe er in Afghanistan keine Existenzgrundlage. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 11. Juli 1994 den Asylantrag ab (Nr. 1), stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Ausländergesetz (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen (Nrn. 2 und 3) und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf (Nr. 4). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Juli 1994 zugestellt. Am 3. August 1994 hat der Kläger Klage erhoben und vorgetragen, sein Verfolgungsschicksal gehe letztlich auf seinen Vater zurück, der bis 1979 General und Oberkommandierender der Luftwaffe gewesen sei. Bei der Machtübernahme durch die Kommunisten 1979 sei er suspendiert und unter Hausarrest gestellt worden; das Eigentum sei eingezogen worden und die Familie sei verarmt. Nach der Machtübernahme durch die Mujahedin Anfang der 90er-Jahre sei der Vater aus politischen Gründen ins Gefängnis gebracht und ermordet worden. Auch seine Mutter sei Repressalien ausgesetzt gewesen; man habe ihr die für eine Behandlung im Ausland notwendige Ausreisegenehmigung verweigert, sodass sie 1993 an Krebs gestorben sei. Er selbst sei zu Zeiten, als die Mujahedin an der Macht gewesen seien, mit drei weiteren Soldaten unmittelbar persönlich dem damals führenden General Akky zugeordnet gewesen. Er werde wegen des Putsches gesucht. Er werde als Mitarbeiter des Generals als Kommunist verdächtigt. Wegen seiner Funktion als Leibwächter, wegen seines seit 1981 in der Bundesrepublik lebenden asylberechtigten und eingebürgerten Bruders und wegen seiner verfolgten Familie müsse er in Kabul um Leib und Leben fürchten. Bei seiner Anhörung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger erklärt, er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil ihn die Taliban umbringen würden. Aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit werde er als Kommunist angesehen, im Übrigen könne er die Interpretation des Islam durch die Taliban in keiner Weise akzeptieren. Der Kläger hat beantragt, 1. den Bescheid der Beklagten vom 11. Juli 1994 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, 3. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass in seinem Falle die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, 4. die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, unter teilweiser Aufhebung von Nummer 3 des Bescheides des Bundesamtes verpflichtet festzustellen, dass im Falle des Klägers ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliegt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen die Verpflichtung zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17. November 2000 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf seine Ausführungen im Berufungszulassungsverfahren und teilt im Schriftsatz vom 6. Mai 2003 mit, dass er mittlerweile einen befristeten Aufenthaltstitel erhalten habe. Die Beklagte stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes sowie auf die mit Verfügung vom 9. April 2003 übersandten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO durch Beschluss. Er hält die Berufung einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Klage hat auch hinsichtlich des - allein den Gegenstand des Berufungsverfahrens bildenden - Begehrens keinen Erfolg, ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG festzustellen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. -, und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Dem Kläger steht Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht zu, weil keine der dort erfassten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür vorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet. Dabei mag zu Letzterem dahinstehen, ob dem Begehren insoweit schon deswegen der Erfolg zu versagen wäre, weil dem Kläger aufgrund seines "befristeten Aufenthaltstitels" im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. AsylVfG) ein gleichwertiger Schutz vor Abschiebung zusteht, wie ihn § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bietet. Es ist nicht ansatzweise ersichtlich, dass dem Kläger aus der Zeit seines Aufenthalts in Afghanistan, insbesondere wegen seiner Tätigkeit unter dem seinerzeitigen kommunistischen Regime bei Rückkehr nach Afghanistan eine individuelle, gerade in seinen persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht. Spezielle, gerade und ausschließlich auf seine Person bezogene Anknüpfungspunkte für Sanktionen oder Übergriffe hat der Kläger nicht aufgezeigt. Der Kläger war nicht Mitglied in der kommunistischen Partei Afghanistans (DVPA) und auch sonst nicht politisch aktiv. Dass er allein wegen seiner Einbindung in die Leibwache eines am gescheiterten Putsch gegen Najibullah vom 6. März 1990 (dazu AA Afghanistan vom 14.1.1991) beteiligt gewesenen Generals heute noch einer Gefährdung ausgesetzt sein könnte, ist auszuschließen. Zunächst spricht nichts dafür, dass er deswegen heute in den Verdacht einer kommunistischen Überzeugung, die der Kläger nicht für sich in Anspruch nimmt, geraten könnte. Eine vermutete Teilnahme am Putsch, der auch von Mujahedin-Führern unterstützt worden sein soll, spräche sogar eher gegen als für eine regimetreue Einstellung. Dementsprechend hat sich der Kläger nach dem Putschversuch und den sich daran anschließenden kriegerischen Auseinandersetzungen des Regimes mit dem Widerstand fast anderthalb Jahre lang in den von Mujahedin kontrollierten Gebieten versteckt gehalten und ist dort unbehelligt geblieben. Daher ist auch fernliegend, dass der Kläger wegen der seinerzeitigen Vorkommnisse oder gar wegen des unerlaubten Entfernens von der regimetreuen Truppe, die von den - heute maßgeblich an der Regierung beteiligten - Mujahedin bekämpft wurde, Bedrohungen oder Repressalien ausgesetzt sein könnte. Davon abgesehen sind selbst Mitglieder und Funktionäre der kommunistischen Partei von Verfolgungsmaßnahmen nur unter besonderen Voraussetzungen bedroht (AA Lagebericht Afghanistan vom 2.12.2002 S. 11; Glatzer vom 26.8.2002; Danesch vom 18.2.2003, vom 9.10.2002 und vom 5.8.2002), von denen hier keine vorliegt. Besondere familiäre oder sonstige Beziehungen zu dem seinerzeitigen kommunistischen Regime hatte der Kläger nicht. Ausweislich der Darstellung im Klageverfahren ist der Vater des Klägers nach der Machtübernahme durch die Kommunisten vielmehr entlassen worden und hat die Familie "vor den Auswüchsen der staatlichen Gewalt in Angst und Schrecken" gelebt. Die mitgeteilten Lebensverhältnisse der Familie unter dem kommunistischen Regime lassen nicht den mindesten Anhaltspunkt für die Annahme erkennen, der Kläger sei aus Gründen der Sippenhaft oder gar Blutrache gefährdet. Der Kläger hat insbesondere völlig im Dunkeln gelassen, inwieweit seine Eltern nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes gerade aus den behaupteten politischen Gründen Übergriffen ausgesetzt gewesen sein könnten, diese also nicht - wie naheliegend - in den chaotischen Verhältnissen jener Zeit und dem Fehlen jeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch nehmender Herrschaftsgewalt ihre Ursache gehabt haben. Schließlich sind Umstände, die dafür sprechen könnten, dass sich der Kläger in seiner Funktion als Leibwächter etwas hätte zuschulden kommen lassen oder in diesem Zusammenhang gegen ihn gar der Vorwurf von Menschenrechtsverletzungen erhoben und deshalb Rache geübt werden könnte, weder behauptet noch ersichtlich. Sonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die dem Kläger nach Rückkehr drohen könnten, sind allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt vor allem für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Umstände, die dafür sprechen könnten, dass der Kläger aus individuellen Gründen in besonderem Maße von der Mangelsituation oder von Übergriffen betroffen sein würde, sind nicht ersichtlich. Die Gesamtschau aller nach den Umständen des Einzelfalles einzubeziehenden Gefahren ergibt auch nicht, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Kabul, von wo er stammt und das für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre. Die Lebensverhältnisse in Kabul vor der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes und vor Einsetzen der intensiven internationalen Hilfe zur politischen Stabilisierung sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Aufbau des Landes hat der Senat im Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -, auf das der Kläger mit der Anhörung zur Entscheidung im Beschlusswege wegen des Standes der Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden ist, wie folgt bewertet: Von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner Existenz ist für den Bereich Kabul, der für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick zu nehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen allgemeiner Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten und unzureichender Versorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem Existenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich nutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird (vgl. zu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von 00.4.2001; AA an Hess.VGH vom 28.8.1998). Rückhalt bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen, wobei teilweise auch Unterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige erfolgt (Danesch an VGH Baden- Württemberg vom 13.3.1998). Ganz maßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts der mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes selbst und des fehlenden Engagements der Taliban freilich, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich rückkehrender Flüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 und 16.6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 und an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Der Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese versuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle der Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen durchzusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage dort massiv verschlechtert worden war (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach einer Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR vom 23. Dezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen (zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom 16.3.1999 und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK]: Deutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli 1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle Lage als angespannt bezeichnen (AA an OVG Koblenz vom 16.11.2000) und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur Unterstützung Afghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), können etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt werden, davon mehr als 400.000 in Kabul und Mazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom 20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine zunehmende Zahl von Afghanen auf internationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen Organisationen eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die Mittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen Bevölkerung wegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 weitere Personen zu unterstützen (NZZ vom 7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass in ihr Heimatland zurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe abgewandt werden kann, ist jedenfalls solange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen ist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die Frage zu beantworten, ob die notwendige Abhilfe durch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter bewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten. Seitdem hat sich die Lage in Afghanistan, jedenfalls aber in Kabul, trotz fortbestehender beträchtlicher Schwierigkeiten für die Bevölkerung deutlich verbessert. Die Regierung Karsai begrüßt die internationale humanitäre Hilfe als Voraussetzung und Unterstützung der von ihr verfolgten Aufbauziele. Die Einsatzfähigkeit der Hilfsorganisationen ist nicht gefährdet durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge oder kriminelle Übergriffe. Im Gegenteil ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch insoweit in Kabul im Allgemeinen, wenn auch wegen der Stationierung der auswärtigen Truppen der ISAF, in einer Weise gegeben, die die Annahme extremer Gefahren nach wie vor nicht rechtfertigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002; European Commission vom September/Oktober 2002 S. 27 f.). Anzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, bevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler Sicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur Vermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen Stabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt es nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am überaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen Teile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht wird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der Hilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer verbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.7.2002; Danesch an VG Schleswig vom 5.8.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Zahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die Erwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehrer unterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen im Jahr 2002 weit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul begeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Für 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend Afghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die vorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark beanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für Kabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.6.2002; Glatzer an VG Hamburg vom 22.8.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der Flüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen in Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan und Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben Notwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der Unbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der Nachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren Hilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.8.2002). Indessen bereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit existenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von Notunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.6.2002); auch ist nicht berichtet worden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu lebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist daher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen Wohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung ausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte. Anders lautende obergerichtliche Einschätzungen der aktuellen Verhältnisse sind nicht bekannt geworden. Sonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage des Klägers sprechen könnten, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat der Kläger nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind, §§ 130a Satz 2, 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO.