Urteil
7A D 46/02.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D46.02NE.00
11Zitate
8Normen
Zitationsnetzwerk
11 Entscheidungen · 8 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich mit dem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan 1/6 Neue Q. straße der Antragsgegnerin, der teilweise den Bebauungsplan 1/4 neu überplant. Sie sind Eigentümer des mit einem Wohn- und Geschäftshaus bebauten Grundstücks Flur 5, Flurstück 4327 (X. straße 56) und des daneben liegenden unbebauten Grundstücks Flurstück 4329. Das Flurstück 4327 ist zum geringen Teil, das Flurstück 4329 ganz im Plangebiet gelegen. Der Bebauungsplan 1/4 (Aufstellungsbeschluss vom 30. April 1970, Satzungsbeschluss vom 4. November 1971) sollte u.a. die Errichtung des neuen Amtsgerichts ermöglichen. Im Bebauungsplan wurde zudem die Neutrassierung der Neuen Q. straße festgelegt, die erheblich verbreitert und an das Amtsgericht sowie an das Grundstück X. straße 56 angrenzen sollte, so dass dieses Grundstück nach Abriss der damals noch aufstehenden Gebäude X. straße 54 und 52 ein Eckgrundstück werden sollte. Um den Bau des Amtsgerichts zu ermöglichen, kaufte die Antragsgegnerin mit notariellem Vertrag vom 2. September 1970 von den Rechtsvorgängern der Antragsteller eine ca. 600 qm große Teilfläche ihres Grundstücks X. straße 56 und verpflichtete sich, innerhalb eines Jahres nach Mitteilung des Vermessungsergebnisses eine ca. 60 qm große Restfläche, die nach Ausbau der Neuen Q. straße zwischen der öffentlichen Verkehrsfläche und dem Grundstück X. straße 56 verbleiben werde (nunmehr Flurstück 4329), auf deren Verlangen an die Rechtsvorgänger der Antragsteller zu verkaufen. Im Gegenzug verpflichteten sich die Rechtsvorgänger der Antragsteller, aus ihrem Grundstück eine weitere Teilfläche von etwa 15 qm für Straßenzwecke an die Antragsgegnerin zu veräußern. Nach einem Vermerk vom 19. September 1973 fand am 13. August 1973 ein Gespräch zwischen dem Direktor des Amtsgerichts, Vertretern des Staatshochbauamtes und der Stadt T. sowie den Eigentümerinnen des Grundstücks X. straße 56 statt, in dem letztere ihre Zustimmung zur Grenzbebauung des Amtsgerichts von der Verwirklichung des Bebauungsplans 1/4 abhängig machten, in dem ihr Grundstück als Eckgrundstück ausgewiesen sei. Der damalige Stadtdirektor der Antragsgegnerin erklärte, das im städtischen Besitz befindliche Haus X. straße 54 werde kurzfristig abgerissen und damit erfolge die vertraglich bereits vorgesehene Arrondierung des Grundstücks X. straße 56 zum Eckgrundstück. Die Stadt werde die Verhandlungen mit dem Eigentümer der Grundstücke X. straße 52 und Neue Q. straße 2-12 wieder aufnehmen mit dem Ziel, die auf diesen Grundstücken befindlichen Baulichkeiten abzureißen. Auch die neuesten Planungen der Stadt, die Neue Q. straße in die Fußgängerzone einzubeziehen, hätten keine Veränderung der Situation ergeben, da die öffentliche Fläche (Straßenfläche) in voller Breite erhalten bleiben solle. Der Vermerk wurde jedenfalls der Miteigentümerin des Grundstücks X. straße 56 Frau G. mit einem Anschreiben vom gleichen Tage übersandt, in dem darauf hingewiesen wurde, dass das Grundstück X. straße 56 im Bebauungsplan 1/4 als Eckgrundstück ausgewiesen sei. Der damalige Direktor des Amtsgerichts führte in einem Schreiben vom 13. April 1978 an Frau G. aus, Voraussetzung für die Zustimmung zur Grenzbebauung sei nach dem Vermerk allein die Zusicherung der Stadtverwaltung gewesen, dass der Bebauungsplan 1/4 verwirklicht und "ihr" Grundstück Eckgrundstück werde. Mit notariellem Vertrag vom 20. Mai 1977 erwarben die Rechtsvorgänger der Antragsteller die bereits im Vertrag vom 2. September 1970 angesprochene Fläche von 60 qm von der Antragsgegnerin und verkauften dieser die für Straßenzwecke benötigte Fläche von 15 qm. Der Bebauungsplan 1/4 wurde in dem hier interessierenden Bereich insoweit umgesetzt, als die vorhandene Bebauung X. straße 54 und 52 sowie Neue Q. straße 2-12 abgerissen wurde. Dagegen erfolgte der vorgesehene Ausbau der Neuen Q. straße nicht. Ebensowenig wurde die im Bebauungplan festgesetzte Bebaubarkeit des (neuen) Eckgrundstücks der Antragsteller bis an die entlang der Verkehrsflächen der X. straße /Neue Q. straße ausgewiesene Baulinie ausgenutzt. Das Plangebiet des Bebauungsplans 1/6 umfasst im Wesentlichen den F. platz einschließlich der Bebauung bis zum Bahnsteig und des vor dem F. platz liegenden Abschnitts der X. straße sowie in Richtung Nordosten die Neue Q. straße bis zur U. straße einschließlich der nordwestlich gelegenen Flächen bis zur Bebauung X. straße 56/Amtsgericht. Ferner sind drei ingesamt ca. 25 bis 30 m tiefe Grundstücke östlich der Neuen Q. straße zwischen N. und U. straße in das Plangebiet einbezogen. Der Bebauungsplan setzt vier Kerngebiete fest. Das MK 1 liegt im Einmündungsbereich der Neuen Q. straße in die X. straße den Grundstücken der Antragsteller und des Amtsgerichts zur Neuen Q. straße hin vorgelagert. Das MK 2 erfasst die Grundstücke zwischen N. und U. straße . Die Kerngebiete MK 3 und MK 4 begrenzen den F. platz an seiner südwestlichen und nordwestlichen Seite. Der F. platz ist als Fußgängerbereich, die übrigen öffentlichen Verkehrsflächen sind als verkehrsberuhigte Zonen ausgewiesen. Die Fläche zwischen dem Kerngebiet MK 1 und der bebauten Fläche des Grundstücks X. straße 56 und des Amtsgerichts ist als private Grünfläche festgesetzt. Die GRZ beträgt für die Kerngebiete zwischen 0,7 und 1,0. In allen Baugebieten ist geschlossene Bauweise vorgeschrieben. Hinsichtlich des MK 1 sind im südwestlichen Teil vier Vollgeschosse zwingend, im Übrigen eine bis zu dreigeschossige Bebauung, für das MK 2 zwei bis vier Vollgeschosse, für das MK 3 ein Vollgeschoss sowie für das MK 4 maximal vier Vollgeschosse festgesetzt. Die Baufenster sind überwiegend durch Baugrenzen, teilweise durch Baulinien begrenzt. Nach den textlichen Festsetzungen sind Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter, bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten sowie Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen nicht zulässig. Weiter enthalten die textlichen Festsetzungen Vorgaben hinsichtlich der Wandhöhen. Im MK 1 ist ein Staffelgeschoss über dem vierten Vollgeschoss zulässig, wobei ein Zurücktreten von den Baulinien ausnahmsweise zulässig ist. In einer im Bereich der Verkehrsfläche festgesetzten Fläche für Anpflanzungen sind zehn schmalkronige Laubbäume zu pflanzen, Flachdachflächen sind extensiv zu begrünen. Im MK 1 und MK 3 ist die Herstellung von Stellplätzen nicht zulässig, im MK 4 sind oberirdische Stellplätze nicht zulässig. Ferner enthält der Bebauungsplan Hinweise zur Kampfmittelbelastung und zu Altlasten. Das Aufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Planungsausschuss fasste am 10. Mai 1999 einen Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan, der im Wesentlichen lediglich das MK 1-Gebiet umfasste, in dem ein Geschäftshaus ("Medienhaus") vorgesehen war. Eine frühzeitige Bürgerbeteiligung wurde am 2. November 1999 durchgeführt. Am 14. November 2000 hob der Planungsausschuss den Aufstellungsbeschluss vom 10. Mai 1999 auf und fasste einen erneuten Aufstellungsbeschluss für das nunmehrige Plangebiet. Am 17. Mai 2001 beschloss der Planungsausschuss die Offenlage des Planentwurfs, die nach Bekanntmachung vom 19. Dezember 2001 in der Zeit vom 2. Januar bis zum 1. Februar 2002 erfolgte. Mit Schreiben vom 18. Mai und 3. Dezember 2001 wurden Träger öffentlicher Belange beteiligt. Mehrere Bürger, darunter die Antragsteller, regten Änderungen an. Die Antragsteller beantragten, den bisher bebauungsfreien Bereich der Neuen Q. straße von jeglicher Bebauung frei zu halten. Zur Begründung führten sie aus, ihr Geschäfts- und Wohnhaus X. straße 56 sei als Eckgrundstück konzipiert und ausgeführt. Die Gestaltung des Hauses sei auf Verlangen und in Abstimmung mit der Stadt T. erfolgt. Mit diesem früheren Verhalten setze sich die Stadt in Widerspruch, wenn sie nunmehr einen Gebäudekomplex in diesem Bereich konzipiere, durch den das Gebäude X. straße 56 die Qualität eines Eckgrundstücks und die geschäftsmäßige Anbindung an die Neue Q. straße verliere. Das Grundstück werde in Richtung auf die Neue Q. straße zum Hinterhof des neuen Gebäudekomplexes. Die bisherige Bebaubarkeit des unbebauten Teils des Grundstücks X. straße 56 werde beseitigt. Die Stadt habe das bisher baufreie Grundstück im Jahre 2001 verkauft. Damit stehe nicht der nach dem Gesetz verlangte Gesichtspunkt der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Vordergrund der Planung, sondern das finanzielle Interesse der Stadt, eine bisher dem Gemeinbedarf gewidmete Fläche fiskalisch verwerten zu können. Durch den Kaufvertrag sei eine Selbstbindung der Stadt T. eingetreten, eine unabhängige Abwägung der öffentlichen und privaten Belange sei nicht mehr möglich. Der Bebauungsplan berücksichtige nicht die Gestaltung des Ortsbildes. Er enthalte in Bezug auf die Gebäudekomplexe kein einheitliches Konzept, sondern drei Insellösungen, denen kein städtebauliches Gesamtkonzept zugrunde liege. Kern des bisherigen Konzepts, wie es sich auch im Flächennutzungs- und im Bebauungsplan 1/4 niedergeschlagen habe, sei eine großzügige und einladende Gestaltung des Bereichs zwischen dem Bahnhof und der Kreissparkasse als Entree für die mit Zug oder Bus ankommenden Reisenden. Diesem Konzept sei bei der Errichtung des Amtsgerichts Rechnung getragen worden. Entsprechend habe die Antragsgegnerin in den vergangenen Jahrzehnten die früher entlang der X. straße in der jetzigen Einmündung der Neuen Q. straße stehenden Gebäude mit finanziellem Aufwand erworben und abreißen lassen. Auch einzelne Träger öffentlicher Belange gaben Anregungen und Hinweise. In seiner Sitzung vom 20. März 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Anregungen. Er fasste sodann den Satzungsbeschluss und erklärte sich mit der zum Satzungsbeschluss vorliegenden Begründung einverstanden. Der Satzungsbeschluss wurde am 27. März 2002 bekannt gemacht. Eine erneute Bekanntmachung ist während des anhängigen Normenkontrollverfahrens am 14. Mai 2003 erfolgt. Zur Begründung ihres am 8. Mai 2002 eingegangenen Normenkontrollantrages wiederholen und vertiefen die Antragsteller ihr bisheriges Vorbringen im Planaufstellungsverfahren und tragen ergänzend vor: Die Antragsgegnerin habe in vielfacher Weise gegen das Gebot der gerechten Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB verstoßen. Ihr - der Antragsteller - Interesse an der Beibehaltung und Realisierung der im Vorgängerbebauungsplan Nr. 1/4 festgesetzten Planung sei nicht, jedenfalls nicht hinreichend, berücksichtigt worden. Ihr Interesse habe weder in der Begründung des Bebauungsplans noch im Satzungsbeschluss irgendeine Erwähnung gefunden. In der Auseinandersetzung mit ihren Einwendungen habe sich der Rat der Antragsgegnerin mit dem Belang des Vertrauens in eine rechtskräftige gemeindliche Bauleitplanung nicht auseinandergesetzt. Diese Vertrauensposition sei durch das Ergebnis der Besprechung vom 13. August 1973 verstärkt worden, in der die Eigentümer des Hauses X. straße 56 ihre Zustimmung zur Grenzbebauung des Amtsgerichts gegeben hätten. Insoweit habe Konsens zwischen den Teilnehmern der Besprechung darüber bestanden, dass die Zustimmung die Verwirklichung des Bebauungsplans Nr. 1/4 und des Charakters des Grundstücks X. straße 56 als Eckhaus voraussetze. Auch die Kaufverträge vom 2. September 1970 und vom 20. Mai 1977, das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts vom 13. April 1978 sowie das Anschreiben zum Vermerk vom 19. September 1973 bestätigten die Verpflichtung der Antragsgegnerin, für die Eckgrundstückssituation des Gebäudes X. straße 56 zu sorgen. Abwägungsfehlerhaft sei darüber hinaus die Behandlung der verkehrlichen Belange durch den Bebauungsplan, der in massiver Weise in die Straßenführung an dieser zentralen Lage der Kreisstadt T. eingreife. Vom Straßen- und Verkehrskonzept des Vorgängerbebauungsplans bleibe nichts mehr übrig. Die Zugangssituation des Grundstücks X. straße 56 und die der Nachbarn werde völlig verändert. Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Straße nach dem Straßen- und Wegegesetz des Landes lägen nicht vor. Unerfindlich sei, wie die Festsetzung für das MK 4 angesichts der festgesetzten Baugrenze auf einer Breite von nur 3 m umgesetzt werden solle. Einigen Trägern öffentlicher Belange habe die Antragsgegnerin keine Mitteilung nach § 3 BauGB gemacht und diese auch nicht im Satzungsbeschluss oder in der Begründung des Bebauungsplans erwähnt. Einige Anregungen und Einwendungen von Trägern öffentlicher Belange seien zwar beschieden worden, jedoch nicht oder nicht adäquat berücksichtigt worden. Darüber hinaus lasse die Planurkunde die rechtlich gebotene Bestimmtheit vermissen. Zwischen dem MK 1 und dem südöstlich der Neuen Q. straße gelegenen Gebäude der VR-Bank sei zeichnerisch eine "Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen" festgesetzt worden. Diesbezüglich bestimme die textliche Festsetzung Nr. 4.1: "In der Fläche für Anpflanzungen sind 10 schmalkronige Laubbäume (Hochstamm) zu pflanzen". Zeichnerische Darstellung und textliche Festsetzung erweckten den Eindruck einer verbindlichen Festsetzung durch den Bebauungsplan. Die Beschlussfassung hinsichtlich der vorgebrachten Anregungen und Hinweise Träger öffentlicher Belange und insbesondere der VR-Bank zeige dagegen eine Diskrepanz zwischen Planurkunde und Planabsicht auf, als der Rat negiert habe, für diese Fläche überhaupt irgendwelche konkreten Festsetzungen der einzelnen Nutzungen treffen zu wollen. Insoweit habe der Rat ausgeführt, für die verkehrsberuhigte Fläche der Neuen Q. straße sei keine Gestaltung (Bäume, Fahrstreifen, Gehweg) festgesetzt. Die Festsetzung des Ausschlusses bestimmter Nutzungen sei nichtig, weil dann, wenn - wie hier - bestehende Anlagen auf den Bestandschutz gesetzt werden sollten, grundsätzlich stets zu prüfen sei, ob eine Sicherung der überplanten Anlage über § 1 Abs. 10 BauNVO möglich sei. Der Ausschluss von Tankstellen sei nicht begründet worden, so dass die städtebauliche Rechtfertigung fehle. Schließlich beständen erhebliche Zweifel an der Erforderlichkeit des Bebauungsplans für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung. Es sei kein alltäglicher Vorgang, dass eine Stadt eine beträchtliche Teilfläche einer zuvor planerisch ausdrücklich festgesetzten und von ihrer Verkehrsbedeutung her zentralen Straße an Private verkaufe und diese bauplanungsrechtlich als wirtschaftlich lukratives MK-Gebiet ausweise. Es liege nahe, dass dann keine städtebauliche Erforderlichkeit des Planes bestehe, sondern dieser in Wahrheit eine privatnützige Zielsetzung verfolge. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 1/6 der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Normenkontrollantrag abzulehnen. Einen Antrag, den Bebauungsplan bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag außer Vollzug zu setzen, haben die Antragsteller zurückgenommen, nachdem sie im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erfolglos versucht haben, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die das MK 1- Gebiet betreffende Baugenehmigung anzuordnen (VG Köln, Beschluss vom 8. November 2002 - 8 L 1734/02 -; OVG NRW, Beschluss vom 20. Januar 2003 - 7 B 2501/02 -). Die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes ergeben sich aus der Gerichtsakte, den Verfahrensakten 7a B 2569/02.NE und 7 B 2501/02 sowie den von der Antragsgegnerin eingereichten Verwaltungsvorgängen und Plänen; hierauf wird Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Senat ohne (erneute) mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO). Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags, mit dem sich die Antragsteller gegen die - teilweise - Überplanung ihres Grundeigentums und die Verletzung des Rechts auf Abwägung ihrer Belange berufen, begegnet keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht geltend gemacht. Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet nicht an beachtlichen Form- oder Verfahrensmängeln. Form- oder Verfahrensmängel des Bebauungsplans Nr. 1/6, die auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Die Rüge, die Antragsgegnerin habe einigen Trägern öffentlicher Belange des Ergebnis der Prüfung ihrer Anregungen nicht gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 2. Halbsatz BauGB mitgeteilt, geht fehl, denn die genannte Rechtsvorschrift betrifft die Beteiligung der Bürger, nicht die von Trägern öffentlicher Belange. § 4 BauGB fordert eine Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung der Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange gerade nicht. Die von den Antragstellern erwähnten Stellungnahmen der Flughafen L. /C. GmbH, der T. und der S. gaben darüber hinaus auch keinen Anlass für die Annahme, dass diese Träger öffentlicher Belange eine Antwort auf die lediglich Hinweise enthaltenden Stellungnahmen erwarteten. Der Bebauungsplan 1/6 der Antragsgegnerin ist städtebaulich gerechtfertigt im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Mit Rücksicht auf die planerische Gestaltungsfreiheit und die entsprechend verminderte Dichte der Ansatzpunkte für eine gerichtliche Kontrolle begründet das Merkmal der Erforderlichkeit eine praktisch nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen wirksame Schranke der Planungshoheit. So ausdrücklich: BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 -, BRS 24 Nr. 1 (Seite 4 oben). Gemessen hieran unterliegt die städtebauliche Rechtfertigung keinem Zweifel. Die Antragsgegnerin will mit dem Bebauungsplan den Vorplatz des neuen ICE-Bahnhofs T. mit seinen platzgestaltenden Gebäuden sowie den zum Marktplatz führenden Teil der Neuen Q. straße als Eingangsbereich zur Innenstadt neu gestalten und hochwertigen Nutzungen vorbehalten. Dass die Antragsgegnerin von den früheren Vorstellungen, wie sie im Bebauungsplan 1/4 ihren Niederschlag gefunden haben, nämlich großzügige Verkehrsflächen im Sinne einer autogerechten Stadt auszuweisen, abgerückt ist und nunmehr eine qualitativ hochwertige Verdichtung der Bebauung auf dem Wege in die Innenstadt anstrebt, steht in ihrem planerischen Ermessen. Einen Anspruch auf Beibehaltung einer bisherigen Plankonzeption und bestehender Bebauungspläne gibt es auch für Eigentümer von im Planbereich gelegenen Grundstücken und für angrenzende Grundstückseigentümer nicht. Der städtebaulichen Erforderlichkeit steht auch nicht entgegen, dass die Antragsgegnerin das Grundstück für das im MK 1-Gebiet genehmigte Hotelgebäude bereits im Jahre 2001 an die Bauherren verkauft hat. Allerdings kann es an der städtebaulichen Erforderlichkeit fehlen, wenn eine Planung nur im privaten Interesse eines bestimmten Grundstückseigentümers erfolgt, um diesem einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Beschluss vom 24. August 1993 - 4 NB 12.93 -, BRS 55 Nr. 119; Beschluss vom 8. Januar 2002 - 4 BN 61/01 -, ZfBR 2002, 583. Es kann jedoch keine Rede davon sein, dass es der Antragsgegnerin lediglich im Interesse eines Hotelbetreibers darum ging, den Bebauungsplan aufzustellen. Vielmehr stand im Vordergrund der bereits im Jahre 1999 in Angriff genommenen Planung, eine städtebauliche Empfangszone mit hochwertiger Nutzung als Verbindung zur Innenstadt zu schaffen. Die Antragsgegnerin verkaufte das Grundstück nicht, um privaten Investoren einen wirtschaftlichen Vorteil zu ermöglichen, sondern um eine Realisierung ihrer städtebaulichen Konzeption zu fördern, wie sie dem Aufstellungsbeschluss zugrunde lag. Auch das fiskalische Verwertungsinteresse ändert nichts an der Rechtfertigung der Planung. Die Antragsgegnerin verfolgte ihre Planung wegen der Neugestaltung des ICE- Bahnhofsumfeldes nicht deshalb, weil sie im Plangebiet ein verwertbares Grundstück besaß. Schließlich ist der Hinweis der Antragsteller, der Bebauungsplan stelle einen sog. Briefmarkenplan mit Insellösungen dar, schon deshalb verfehlt, weil der Plan ein in sich geschlossenes, zusammenhängendes Gebiet erfasst; denn zu den einzelnen festgesetzten Kerngebietsflächen treten auch die festgesetzten Verkehrsflächen und die festgesetzte Grünfläche, die insoweit insgesamt ein - wenn auch räumlich begrenztes - Gesamtkonzept ergeben. Die Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Der von den Antragstellern behauptete Widerspruch zwischen der zeichnerischen und der textlichen Festsetzung 4.1 besteht nicht. Die zeichnerische Darstellung der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen ist eindeutig. Ebenso eindeutig ist die textliche Festsetzung, dass in dieser Fläche 10 schmalkronige Laubbäume zu pflanzen sind. Der genaue Standort derartiger Bäume kann einer Ausführungsplanung vorbehalten bleiben. Etwaige unglückliche Formulierungen in den Stellungnahmen zu einzelnen Anregungen ändern an der Eindeutigkeit nichts. Der Ausschluss bestimmter, an sich in Kerngebieten zulässiger Nutzungen findet seine Ermächtigungsgrundlage in § 1 Abs. 5 iVm Abs. 9 BauNVO. Die städtebauliche Rechtfertigung für den Ausschluss von Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen sowie Einzelhandelsbetrieben mit Sortimenten von sexuellem Charakter sowie einigen sonstigen Unterarten von Vergnügungsstätten ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplans, wonach die im Plangebiet möglichen Nutzungen der städtebaulichen "Empfangszone" eine hochwertige Prägung ausweisen sollen. Der Bebauungsplan genügt dem Abwägungsgebot in § 1 Abs. 6 BauGB. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragsteller werfen der Antragsgegnerin vor, sie habe die Situation ihres Wohn- und Geschäftshauses X. straße 56 als Eckgrundstück nicht, jedenfalls nicht hinreichend berücksichtigt. Kern ihres Vorwurfs ist insbesondere, die Antragsgegnerin habe nicht berücksichtigt, dass sie sich Anfang der 70er Jahre verpflichtet habe, die Eckgrundstückssituation des Hauses herzustellen und sie verpflichtet sei, diese Situation zu erhalten, solange der Grenzanbau des Amtsgerichts bestehe. Mit diesem Vortrag, den die Antragsteller erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgebracht haben, können sie nicht durchdringen. Zum notwendigen Abwägungsmaterial gehören alle (privaten) Belange, die "nach Lage der Dinge" in die Abwägung eingestellt werden müssen. Generell gilt, dass das notwendige Abwägungsmaterial einer planerischen Abwägung tendenziell eher weit als eng abgegrenzt werden muss. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979 - 4 N 1.78 u.a. -, BRS 35 Nr. 24 (Seite 72). Dennoch unterliegt es keinem Zweifel, dass das notwendige Abwägungsmaterial ungeachtet dieser Tendenz zur Ausweitung sachgerechter Beschränkung bedarf. Der Planer kann nicht "alles" berücksichtigen müssen. Eine Forderung, die darauf hinaus liefe, wäre offensichtlich nicht erfüllbar und damit lebensfremd. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich vor allem auf solche Betroffenheiten, die für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Was die planende Stelle nicht "sieht", und was sie nach den gegebenen Umständen auch nicht zu "sehen" braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Insoweit ist die Gemeinde bei der Bauleitplanung auf die Mitwirkung der betroffenen Privaten angewiesen. Die Bürgerbeteiligung nach § 3 BauGB hat nicht zuletzt die Aufgabe, der planenden Stelle Interessenbetroffenheiten sichtbar zu machen. Hat es ein Betroffener unterlassen, seine Betroffenheit im Zuge der Bürgerbeteiligung vorzutragen, ist die Betroffenheit abwägungsbeachtlich nur dann, wenn sich der planenden Stelle die Tatsache dieser Betroffenheit aufdrängen musste. Für die Abwägungsbeachtlichkeit eines Interesses kommt es in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bauleitplan an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1979, a.a.O. Hiervon ausgehend sind die von den Antragstellern erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Vorgänge nicht abwägungsbeachtlich. Der Kaufvertrag von 1970 und das Gespräch vom 13. August 1973 lagen zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses und auch schon zu Beginn des Planungsverfahrens über 25 Jahre zurück. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch nur ein Entscheidungsträger der Verwaltung oder gar ein Ratsmitglied von diesen Vorgängen noch etwas wusste. Selbst den Antragstellern als unmittelbar Betroffenen waren die Vorgänge nicht bekannt. Gleiches gilt für den Vertrag vom 20. Mai 1977, der nach seinem Inhalt ein eher unbedeutendes Geschäft betrifft. Das Schreiben des Direktors des Amtsgerichts ist ausschließlich an eine frühere Miteigentümerin des Grundstücks X. straße 56 gerichtet. Die Antragsgegnerin musste im Planaufstellungsverfahren auch nicht ohne jeden Anlass bei ihr vorhandene Akten auf evtl. relevante Abwägungsbelange durchsehen. Eine effektiv arbeitende Verwaltung kann es nicht leisten, in jedem Planverfahren sämtliche vorhandenen Akten der im Planbereich gelegenen und der angrenzenden Grundstücke auf möglicherweise erhebliches Abwägungsmaterial durchzuforsten. Es ist gerade Aufgabe der betroffenen Bürger, ihre Interessen gegenüber der Gemeinde zu äußern und auf ihre Position untermauernde Vorgänge aufmerksam zu machen. Abgesehen davon wäre der Rat der Antragsgegnerin auch bei Kenntnis der von den Antragstellern nunmehr vorgelegten Unterlagen nicht an der Neuplanung gehindert gewesen. Es gibt kein gesetzlich geschütztes Vertrauen in den unveränderten Fortbestand einer bestehenden Planung. Für eine Neuplanung und für eine Planänderung gelten dieselben Regeln wie für die erstmalige Aufstellung eines Bebauungsplans (§ 2 Abs. 4 BauGB). Damit gilt das allgemeine Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB auch für eine Neuplanung und für eine Planänderung. Welche Bedeutung das Interesse an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes innerhalb der Abwägung besitzt, hängt immer von der jeweiligen Situation ab, die die Gemeinde vorfindet. Einen generellen Vorrang gegenüber anderen Belange besitzt das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung der bisherigen Planung nicht, weil bei der Planung alle in Betracht kommenden privaten und öffentlichen Belange prinzipiell gleichgewichtig sein können; welcher Belang sich in einer konkreten Planung durchsetzt, richtet sich nach den Umständen des Falles. Auch bei Kenntnis der Vorgänge aus den 70er Jahren wären diese für den Rat nicht abwägungserheblich gewesen. Die im Bebauungsplan 1/4 vorgesehene Bebauung des Eckgrundstücks X. straße /Neue Q. straße ist von den Antragstellern bzw. von ihren Rechtsvorgängern nicht verwirklicht worden. Ein Großteil dessen, was Gegenstand des Bebauungsplans 1/4 in dem hier interessierenden Bereich und der darauf bezogenen Besprechungen, möglicherweise sogar Abmachungen war, ist von beiden Seiten nicht umgesetzt worden. Weder ist die Neue Q. straße entsprechend der vorgesehenen Trassenführung ausgebaut worden noch haben die Antragsteller die im Bebauungsplan vorgesehene Grundstückssituation hergestellt. Allerdings haben die Rechtsvorgänger der Antragsteller ihre Zustimmung zur Grenzbebauung des Amtsgerichts davon abhängig gemacht, dass in Verwirklichung des Bebauungsplans 1/4 ihr Grundstück Eckgrundstück wurde. Die Antragsgegnerin ist dem nachgekommen; sie hat durch den Abriss der dies verhindernden Bausubstanz die Möglichkeit geschaffen, dass die Antragsteller bzw. ihre Rechtsvorgänger ihr Grundstück entsprechend dem Bebauungsplan ausnutzten. Dies haben sie jedoch nicht getan. Eine dauerhafte Verpflichtung, auch noch Jahrzehnte später eine im Bebauungsplan gar nicht vorgesehene Eckgrundstückssituation des Hauses X. straße 56 in ihrer seinerzeit bestehenden, bis heute unveränderten baulichen Ausgestaltung beizubehalten, entstand für die Antragsgegnerin aufgrund der Besprechungen und Abreden nicht. Sie konnte mit der Neuplanung auf veränderte Auffassungen - Abkehr von der autogerechten Stadt - und auf die Chancen, die sich ihr durch die Ausweisung als ICE-Haltepunkt boten, reagieren. Im übrigen hat der Rat der Antragsgegnerin die Betroffenheit der Antragsteller hinsichtlich des Verlustes der Eckgrundstückssituation ihres Hauses gesehen und fehlerfrei abgewogen. Er hat die Architektur des im Jahre 1899 errichteten Gebäudes und seine Sichtbeziehung zur Neuen Q. straße gewürdigt. Seine Einschätzung, die derzeit tatsächliche vorhandene Situation als Eckgebäude - bezogen auf den viergeschossigen Hauptbau - werde durch eine im Bebauungsplan platzgestalterisch wirksame Raumkante - der markante Eckturm ist wegen der hier zurückgesetzten Lage des MK 1-Gebietes weiterhin optisch dominant - nur unwesentlich beeinflusst, trifft ebenso zu wie die Einschätzung vertretbar ist, dass die künftige Hauptsichtbeziehung vom Eingangsbereich des neuen ICE-Bahnhofs aus das Haus X. straße 56 in seiner Wirkung erheblich aufwertet. Hinsichtlich der Einschränkung der bisherigen Bebaubarkeit des Grundstücks X. straße 56 hat sich der Rat der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dafür entscheiden, dem allgemeinen Planungsinteresse an einer städtebaulich stimmigen Platzrandgestaltung, der Erhaltung und Schaffung der für das Stadtbild wichtigen Blickbeziehungen sowie der guten Anbindung der Geschäftslagen ein höheres Gewicht beizumessen als der bisherigen - nie ausgenutzten - Bebaubarkeit der Fläche. Auch im Übrigen sind Abwägungsfehler nicht erkennbar. Anhaltspunkte dafür, dass der Rat der Antragsgegnerin sich durch den Verkauf des Grundstücks an die Bauherren des Hotelgebäudes seiner Planungsfreiheit begeben hat, sind nicht ersichtlich. Der Senat verkennt zwar nicht, dass der Verkauf eines derartig hochwertigen Grundstücks ein gewichtiges Argument für die Weiterführung einer Planung ist. Damit ist aber keine unzulässige Vorentscheidung getroffen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat zu einem vergleichbaren Fall ausgeführt: "Es kann ernstlich keine Meinungsverschiedenheit darüber geben, dass insbesondere bei Projekten einer bestimmten Größenordnung häufig nicht alle Entscheidungen - im Sinne einer Erhaltung voller planerischer Freiheit - bis zur abschließenden Abwägung zurückgestellt werden können. Je umfangreicher und je komplizierter ein planerisches Vorhaben ist oder wird, um so mehr kommt es nach aller Erfahrung zu einer notwendigen Wechselwirkung zwischen der planerischen Festsetzung und ihrer konkreten Verwirklichung. Das führt - in diesem oder jenem Stadium, innerhalb oder außerhalb des eigentlichen Planverfahrens - zu mehr oder weniger endgültigen Festlegungen, die eine entsprechende Schmälerung des abschließenden Abwägungsvorganges bewirken und auch bewirken sollen. Dem Planverfahren vorgeschaltete Besprechungen, Abstimmungen, Zusagen, Verträge u.a.m. können geradezu unerläßlich sein, um überhaupt sachgerecht planen und eine angemessene, effektive Realisierung dieser Planung gewährleisten zu können. Das alles pauschal als gesetzwidrig abtun zu wollen, ginge an der Realität der Planungsvorgänge vorbei. In diesem Sinne hat der Senat schon in seinem Urteil vom 6. Juni 1973 - IV C 22.72 -, Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 7 Seite 21, ausgesprochen, dass eine Bauleitplanung nicht ohne weiteres deshalb fehlerhaft ist, weil hier ein (Folgekosten-)Vertrag vorausgegangen ist und sich das auf die den Plan tragende Abwägung ausgewirkt hat. Auf der anderen Seite kann allerdings ebenso wenig einem Zweifel unterliegen, dass vorgegebene Bindungen mit der durch sie verursachten Verkürzung des abschließenden Abwägungsvorganges dem Sinn des nach § 2 Abs. 6 Satz 2 BBauG gebotenen Anregungsverfahren widersprechen. Je stärker und umfassender die durch Vorentscheidungen getroffenen Bindungen sind, um so mehr droht dem Anregungsverfahren die Gefahr, zu einer funktionslosen Förmlichkeit zu werden. ... Die Annahme, dass ... rechtliche Bindungen einen grundsätzlich gewichtigeren Bindungsgrad erreichen, erweist sich bei näherer Betrachtung schon deshalb als verfehlt, weil auch rechtliche Bindungen wahrhaft unüberwindlich nicht zu sein pflegen; insbesondere Bindungen, die auf Verträge zurückgehen, werden sich in aller Regel durch die Bereitschaft zur Leistung von Schadensersatz kompensieren lassen." Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 (Seite 26 f.) und Beschluss vom 15. April 1988 - 4 N 4.87 -, BRS 48 Nr. 21 (S. 67). Hier kann nicht davon ausgegangen werden, und die Antragsteller haben auch keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass der Rat der Antragsgegnerin sich durch den Kaufvertrag derart gebunden gesehen hat, dass er nunmehr die begonnene Planung in jedem Fall "durchziehen" musste. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass gerade die Planung für ein derart städtebaulich exponiertes Grundstück noch geändert oder aufgegeben wird, wenn sich im Laufe des Verfahrens andere städtebauliche Vorstellungen durchsetzen oder Widerstände auftreten, die nicht oder nur schwer überwindbar erscheinen. Hinsichtlich des behaupteten Verstosses gegen die Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes des Landes bezüglich der Einziehung einer Straße hat die Antragsgegnerin im Verfahren - 7a B 2569/02.NE - zutreffend vorgetragen, dass die bestehende Straßenführung der Neuen Q. straße im wesentlichen erhalten bleibt und eine Einziehung durch den vorliegenden Bebauungsplan nicht stattfindet. Mangels wesentlicher Verschmälerung der bestehenden Straßensituation konnte die Antragsgegnerin auch von der Einholung eines Verkehrsgutachtens absehen, zumal sie eine deutliche Verringerung des bisherigen Durchgangsverkehrs erwartete. Die geringe Breite der im MK 4-Gebiet festgesetzten Baugrenze von nur 3 m hat die Antragsgegnerin plausibel damit erklärt, dass das geplante Gebäude in den Bereich eines anderen Bebauungsplans hineinreicht, für den bereits ein Aufstellungsbeschluss gefasst worden ist. Die Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange, die sich mit der Befahrbarkeit des Plangebiets mit Bussen beschäftigen, sind vom Rat der Antragsgegnerin in seiner Abwägung hinreichend berücksichtigt worden. Angesichts der im Kern identischen Stellungnahmen ist nicht zu beanstanden, dass der Rat der Antragsgegnerin die Stellungnahmen mittels Verwendung gleicher Textbausteine beschieden hat. Er durfte auch auf die konkrete Ausbauplanung zu einem späteren Zeitpunkt verweisen. Schließlich hat sich der Rat der Antragsgegnerin abwägungsfehlerfrei dafür entschieden, Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter, bestimmte Unterarten von Vergnügungsstätten und Tankstellen im Zusammenhang mit Parkhäusern und Großgaragen auszuschließen. Insoweit kann auf die obigen Darlegungen zur städtebaulichen Erforderlichkeit dieser Festsetzungen verwiesen werden, die auch das Abwägungsergebnis tragen. Mangels vorhandener Einzelhandelsbetriebe mit Sortimenten von sexuellem Charakter und ausgeschlossenen Vergnügungsstätten brauchte sich die Antragsgegnerin auch nicht mit der Frage zu befassen, ob eine Sicherung entsprechender Nutzungen über § 1 Abs. 10 BauNVO erfolgen sollte. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind. Die von den Antragstellern als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage, unter welchen Umständen eine Gemeinde gehalten sei, rechtliche Verhältnisse zu einem an das Plangebiet angrenzenden Grundstück zu überprüfen, ist nach obigen Ausführungen nicht - allein - entscheidungserheblich.