Urteil
7A D 108/00.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0604.7A.D108.00NE.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller wendet sich gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 "Im F. " der Antragsgegnerin, weil diese für die in der Urfassung des Bebauungsplans festgesetzten Gewerbegebiete Einzelhandelsnutzungen ausschließt. Der Antragsteller ist gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer des im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 15, und zwar in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet, gelegenen Grundstücks Gemarkung I. Flur 9 Flurstück 429 (D. straße 16), auf dem er einen SB-Markt (ALDI-Markt) errichten möchte. Seine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung gemäß Bauantrag vom 24. Oktober 1997 ist Gegenstand des beim 7. Senat des erkennenden Gerichts anhängigen Verfahrens 7 A 2138/00 (4 K 5707/98 VG Arnsberg), in dem der 7. Senat mit - nicht rechtskräftigem - Beschluss vom 5. Mai 2003 die Berufung des Klägers gegen das seine Klage auf Erteilung der Baugenehmigung abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen hat. Dieser Bauantrag war neben anderen Anträgen für die Antragsgegnerin Anlass, das Verfahren zur Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 durchzuführen. Diese beschränkt sich darauf, für die im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten Gewerbegebiete die textliche Zulässigkeitsregelung, nach der in den Gewerbegebieten u.a. "Gewerbebetriebe aller Art" zulässig sind, durch die Worte "mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen" zu ergänzen. Das Verfahren zur Aufstellung der strittigen 1. Änderung nahm folgenden Verlauf: Am 23. Juni 1998 beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung der Antragsgegnerin, die 1. Änderung mit dem Ziel aufzustellen, eine Einzelhandelsnutzung in den im Bebauungsplan Nr. 15 festgesetzten Gewerbegebieten nicht zuzulassen. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 18. Juli 1998 bekannt gemacht und war Grundlage für den Erlass einer - später verlängerten - Veränderungssperre. Am 29. Februar 2000 beschloss der Ausschuss für Planung und Stadtentwicklung den Entwurf der 1. Änderung, der gemäß Bekanntmachungen vom 20. März 2000 in der Zeit vom 29. März bis 2. Mai 2000 offen gelegt wurde. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 31. März 2000 beteiligt. Von diesen sprach sich die IHK C. für die Planung aus, weil ihrer Meinung nach der Standort D. straße für einen ALDI-Markt nach den gutachterlichen Empfehlungen im "Gesamtstädtischen Struktur- und Entwicklungsgutachten Einkaufsstadt X. " aus dem Jahr 1997 nicht geeignet sei; einer weiteren Aufsplitterung des Geschäfts- und Dienstleistungsbesatzes außerhalb der Versorgungszentren sollte entgegengewirkt werden. Anregungen Privater gingen auf Grund der Offenlegung nicht ein. Am 21. Juni 2000 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die 1. Änderung als Satzung und die Begründung. In der Begründung ist u.a. ausgeführt: "Ziel der Planänderung ist es, die vorhandenen planungsrechtlich gesicherten Gewerbegebiete allein für diesen Nutzungszweck zu reservieren und den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben zu sichern. Das insgesamt begrenzte Angebot an Gewerbeflächen soll nicht durch andere Nutzungen wie Einzelhandelsbetriebe in diesem Gebiet eingeschränkt werden. Weiter soll mit dieser Bebauungsplan-Änderung verhindert werden, dass an dieser Stelle Ansiedlungen von einzelnen Einzelhandelsbetrieben (auch über Nutzungsänderungen) oder gar Einzelhandels- Agglomerationen entstehen, die in die vorhandene Zentren- und Versorgungsstruktur negativ eingreifen und die geordnete städtebauliche Entwicklung erschweren oder unmöglich machen..." Die 1. Änderung wurde am 4. Juli 2000 bekannt gemacht. Eine erneute Bekanntmachung der 1. Änderung ist während des anhängigen Normenkontrollverfahrens am 18. Oktober 2002 erfolgt. In dieser Bekanntmachung ist bestimmt, dass die Planänderung mit Rückwirkung am 4. Juli 2000 in Kraft tritt. Der Antragsteller hat am 3. August 2000 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Die Planurkunde der 1. Änderung habe am 4. Juli 2000 (Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung) folgende Mängel aufgewiesen: - Die erforderliche Unterschrift unter die Vermerke "Satzungsbeschluss gemäß § 10 BauGB" und "Ortsübliche Bekanntmachung Inkrafttreten gem. § 12 BauGB" habe gefehlt. - Die Präambel sei nicht ausgefüllt gewesen. - Die richtige Ermächtigungsgrundlage sei nicht angegeben. Die Notwendigkeit zur Angabe der Rechtsgrundlagen auf der Planurkunde folge nicht nur aus den landesrechtlichen Vorgaben, sondern schon aus dem Rechtsstaatsprinzip. Die neue Bekanntmachung dürfe gemäß § 10 BauGB nicht mit einer Rückwirkung verbunden werden. Solle ein Bebauungsplan rückwirkend in Kraft gesetzt werden, bedürfe es zudem einer ausdrücklichen Beschlussfassung des zuständigen Organs; eine rückwirkende Inkraftsetzung stelle kein Geschäft der laufenden Verwaltung dar. Nichtig sei der Änderungsplan ferner, weil er in Kraft gesetzt werden sollte, obwohl es einen früheren Aufstellungsbeschluss zu einem Bebauungsplan Nr. 15 "Im F. " 1. Änderung gebe, der nicht aufgehoben worden sei. Die 1. Änderung nehme zudem Bezug auf eine Legende, die wiederum Bezug nehme auf den alten Bebauungsplan Nr. 15. Es werde auf Unterlagen verwiesen, die für diese Bebauungsplanänderung keine Bedeutung hätten, sodass die 1. Änderung für den Bürger nicht mehr verständlich sei. Die Niederschrift über den Bebauungsplanbeschluss sei durch den stellvertretenden Bürgermeister unterzeichnet worden, der auch die Ratssitzung geleitet habe, ohne dass ein Grund für die Vertretung ersichtlich sei. Die 1. Änderung sei des Weiteren materiell fehlerhaft, weil sie keine Abwägung der öffentlichen und privaten Belange erkennen lasse; eine solche sei nicht nachweisbar dokumentiert. Sein - des Antragstellers - Interesse sei auch nicht ansatzweise in die Abwägung eingeflossen, obwohl mit der Antragsgegnerin umfangreiche Korrespondenz bis hin zu zahlreichen Prozessen geführt worden sei. Die Angelegenheit sei im übrigen "im Hause der Antragsgegnerin abschließend positiv besprochen" worden. Bei der strittigen Planung handele es sich um eine unzulässige Negativplanung. Aus den Verwaltungsvorgängen folge, dass es einzig und allein um die Verhinderung des von ihm - dem Antragsteller - vorgesehenen ALDI-Markts gegangen sei. Die Antragsgegnerin verfolge auch kein schlüssiges Konzept zur Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben. So sei sie dazu übergegangen, an anderen Stellen sowohl groß- als auch kleinflächigen Einzelhandel über § 34 BauGB zu genehmigen. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Nr. 15 "Im F. " 1. Änderung der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt zu den Rügen bezüglich fehlender Unterschriften auf dem Änderungsplan vor, nach ihrer - nicht zu beanstandenden - Praxis würden Bebauungspläne erst nach Ablauf der Einspruchsfrist gemäß § 54 Abs. 1 GO unterzeichnet. Auch die weiteren behaupteten formellen Mängel seien unbeachtlich. Der vom Antragsteller beanstandete Ratsbeschluss sei ordnungsgemäß zu Stande gekommen. Dass frühere Planverfahren nicht weitergeführt worden seien, sei unerheblich. In materieller Hinsicht sei das Interesse des Antragstellers, der die Gelegenheit zur Äußerung von Bedenken und Anregungen nicht wahrgenommen habe, in ausreichendem Maße berücksichtigt worden, wie aus den Aufstellungsvorgängen folge. Um eine - unzulässige - Negativplanung handele es sich nicht. Positiv sei die Sicherung von Gewerbeflächen Gegenstand des Aufstellungsverfahrens gewesen; auch sei es darum gegangen, der Fehlentwicklung innerhalb des Bebauungsplans entgegenzuwirken. Der Berichterstatter des Senats hat am 10. Oktober 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt. Dieser war für die Antragsgegnerin Anlass, die 1. Änderung erneut - mit Rückwirkung - bekannt zu machen Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der Antragsgegnerin und der sonstigen von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen und Pläne ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Insbesondere unterliegt die Antragsbefugnis des Antragstellers, dessen im Plangebiet gelegenes Grundstück mit der von ihm beanstandeten Festsetzung - Ausschluss von Einzelhandelsnutzungen - überplant ist, keinen Bedenken; solche werden von der Antragsgegnerin auch nicht vorgebracht. Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet. Soweit der Antragsteller - abgesehen von der im Nachfolgenden noch gesondert anzusprechenden Ausfertigung der strittigen 1. Änderung - verschiedene Mängel der Planurkunde rügt, greifen diese nicht durch. Aus Bundesrecht ergibt sich nicht, dass ein Bebauungsplan eine ordnungsgemäß ausgefüllte Präambel, unterzeichnete Vermerke über die Bekanntmachung und Hinweise auf die maßgeblichen Rechtsgrundlagen enthalten muss. Letzteres folgt insbesondere auch nicht aus dem vom Antragsteller in diesem Zusammenhang angesprochenen Rechtsstaatsprinzip. Aus bundesrechtlicher Sicht entscheidend für die Wirksamkeit eines Bebauungsplans ist allein, dass die im Plan getroffenen Festsetzungen in ihrem Regelungsgehalt von den einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen - § 9 Abs. 1 bis 3 BauGB iVm der BauNVO - gedeckt sind, nicht aber, dass die jeweils einschlägigen Rechtsgrundlagen auf dem Plan selbst auch ausdrücklich verlautbart sind. Werden die maßgeblichen Rechtsgrundlagen auf dem Plan selbst angegeben, mag dies ein zusätzlicher "Service" für die betroffenen Bürger sein. Selbst ein Fehlgriff bei der Bezeichnung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen stellt die Wirksamkeit des Bebauungsplans - unter bundesrechtlichen Aspekten - jedoch nicht in Frage. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1998 - 4 NB 4.97 - BRS 60 Nr. 20. Verstöße gegen landesrechtliche Vorgaben liegen insoweit ebenso wenig vor. Insoweit kann dahinstehen, ob im vorliegenden Fall die diesbezüglichen Rügen des Antragstellers schon deshalb unbeachtlich sind, weil sie nicht den Anforderungen des § 7 Abs. 6 Satz 1 Buchst. d GO NRW entsprechen. Nach dieser Vorschrift kann die Verletzung von Form- und Verfahrensvorschriften der GO NRW nach Ablauf eines Jahres seit Verkündung der Satzung - um eine solche handelt es sich bei dem hier strittigen Änderungsplan - nicht mehr geltend gemacht werden, wenn der Form- oder Verfahrensmangel nicht gegenüber der Gemeinde vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden ist, die diesen Mangel ergibt. Der Ablauf dieser Rügefrist setzt nach § 7 Abs. 6 Satz 2 GO NRW voraus, dass bei der öffentlichen Bekanntmachung der Satzung auf die Rechtsfolgen nach Satz 1 der genannten Vorschrift hingewiesen worden ist. Einen solchen Hinweis enthält die erste Schlussbekanntmachung der strittigen 1. Änderung vom 4. Juli 2000 zwar. Es erscheint jedoch zweifelhaft, ob diese Bekanntmachung die Rügefrist wirksam in Lauf gesetzt hat, da sie - wie noch anzusprechen ist - seinerzeit wegen eines Mangels der Ausfertigung der 1. Änderung ins Leere lief und eine wirksame Verkündung der Satzung nicht bewirken konnte. Auch wenn man davon ausgeht, dass die landesrechtliche Rügefrist durch die erste Schlussbekanntmachung der 1. Änderung nicht in Gang gesetzt wurde, ist der Vortrag des Antragstellers jedenfalls unerheblich, weil sich eine Verletzung von landesrechtlichen Vorgaben der GO NRW nicht feststellen lässt. Zwar enthält § 7 Abs. 4 Satz 1 GO NRW in Verbindung mit der auf Grund des § 7 Abs. 5 GO NRW erlassenen Bekanntmachungsverordnung vom 26. August 1999 (GV. NRW. S. 516) nähere Regelungen darüber, wie Satzungen zur öffentlichen Bekanntmachung vorzubereiten sind. Die diesbezüglichen Regelungen - insbesondere des § 2 Abs. 2 der Bekanntmachungsverordnung - sind hier jedoch schon deshalb nicht einschlägig, weil das Bundesrecht, das insoweit Vorrang vor dem Landesrecht hat, in § 10 Abs. 3 BauGB ausdrückliche Regelungen darüber enthält, dass bei den als Satzung beschlossenen Bebauungsplänen (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB) nicht der Bebauungsplan selbst öffentlich bekannt zu machen ist, sondern nur der Beschluss des Bebauungsplans (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB), der seinerseits zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist (§ 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB). Diese als Ersatzverkündung ausgestaltete Bekanntmachung tritt gemäß § 10 Abs. 3 Satz 5 BauGB an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Eine Präambel im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 1 der Bekanntmachungsverordnung müssen Bebauungspläne daher nicht enthalten. Ebenso wenig gibt das Landesrecht vor, dass der Bebauungsplan die vom Antragsteller als nicht ordnungsgemäß beanstandeten Vermerke und Hinweise enthalten muss. Wenn die Planurkunde der 1. Änderung die Legende zur Urfassung des Bebauungsplans und die dort getroffenen Festsetzungen "nachrichtlich" wiedergibt, macht dies die 1. Änderung nicht "für den Bürger nicht mehr verständlich", wie der Antragsteller meint. Im Gegenteil ist dies eine die Wirksamkeit der 1. Änderung nicht tangierende Zusatzinformation für den Bürger, der bei einer eventuellen Einsicht in den nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BauGB auszulegenden Bebauungsplan der Notwendigkeit enthoben wird, sich neben der nur aus wenigen Worten - "mit Ausnahme von Einzelhandelsnutzungen" - bestehenden 1. Änderung auch die Urfassung des Bebauungsplans Nr. 15 vorlegen zu lassen. Die Rüge des Antragstellers, der stellvertretende Bürgermeister habe an Stelle des Bürgermeisters die maßgebliche Ratssitzung mit dem Satzungsbeschluss über den hier strittigen Änderungsplan geleitet und die Niederschrift unterzeichnet, geht gleichfalls fehl. Entscheidend dafür, dass ein wirksamer Satzungsbeschluss gefasst wurde, ist, dass der Rat der Antragsgegnerin beschlussfähig gewesen ist. Gemäß § 49 Abs. 1 Satz 2 GO NRW gilt der Rat als beschlussfähig, solange seine Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist. Ausweislich der Niederschrift über die Ratssitzung vom 21. Juni 2000 war der Rat beschlussfähig. Aus dem Umstand, dass ein früherer Aufstellungsbeschluss zur 1. Änderung nicht ausdrücklich aufgehoben worden sein soll, lässt sich gleichfalls kein durchgreifender Mangel der Planänderung herleiten. Die Wirksamkeit eines Bebauungsplans setzt bundesrechtlich keinen ordnungsgemäßen Planaufstellungsbeschluss voraus. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 4 BN 53.02 - BauR 2003, 216 m.w.N.. Demgemäß kann eine Unwirksamkeit des Bebauungsplans erst recht nicht daraus hergeleitet werden, dass ein früherer Planaufstellungsbeschluss, der wie hier durch einen neuen Planaufstellungsbeschluss - nämlich den des Ausschusses für Planung und Stadtentwicklung der Antragsgegnerin vom 23. Juni 1998 - gegenstandslos geworden ist, ggf. nicht ausdrücklich aufgehoben worden ist. Die strittige 1. Änderung war ursprünglich jedoch insoweit mangelhaft, als sie nicht ordnungsgemäß ausgefertigt war. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 - BRS 58 Nr. 41, wobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 - BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991 - 4 NB 26.90 - BRS 52 Nr. 32. Für das hiernach maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des Senats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die Ausfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich nach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag "diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen" hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991 - 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357. Dabei kann der Bürgermeister auch andere Beamte oder Angestellte mit der Ausfertigung von Bebauungsplänen beauftragen. Vgl. hierzu nunmehr: OVG NRW, Urteil vom 12. März 2003 - 7a D 20/02.NE - zur Veröffentlichung vorgesehen. Entscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und textlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der - wie bereits dargelegt - nicht im Wortlaut bekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, ist die Herstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der dokumentiert wird, dass sie den Inhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt. Besondere Anforderungen an die Ausfertigung von Bebauungsplänen ergeben sich lediglich in zeitlicher Hinsicht insoweit, als der Bebauungsplan vor seiner Bekanntmachung, d.h. vor dem Bekanntmachungsakt, ausgefertigt werden muss. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 1999 - 4 B 129.98 - BRS 62 Nr. 29. Diesem Erfordernis trug die strittige 1. Änderung - entsprechend der insoweit mit der Rechtslage nicht übereinstimmenden bisherigen Praxis der Antragsgegnerin - ursprünglich nicht Rechnung. Die in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermin mit den Beteiligten eingesehene Originalurkunde der 1. Änderung enthält den vom Bürgermeister der Antragsgegnerin und dem Schriftführer mit Datum vom 6. Juli 2000 unterzeichneten, als Ausfertigung zu wertenden Vermerk: "Der Rat der Stadt X. hat am 21.06.2000 nach § 10 BauGB den Bebauungsplan als Satzung beschlossen". Dieser Vermerk wurde den genannten zeitlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung deshalb nicht gerecht, weil das Unterzeichnungsdatum "06.07.2000" nach der am 4. Juli 2000 erfolgten - ersten - Bekanntmachung der 1. Änderung lag. Den diesbezüglichen Mangel der 1. Änderung konnte die Antragsgegnerin jedoch im Wege des ergänzenden Verfahrens nach § 215a BauGB beheben und hat dies auch mit der Folge getan, dass der Bebauungsplan nunmehr nicht mehr an einem Ausfertigungsmangel leidet. Zur Behebung des Mangels bedurfte es lediglich solcher Schritte, die gemäß den genannten zeitlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Ausfertigung sicherstellen, dass der auf den 6. Juli 2000 datierte Ausfertigungsvermerk zeitlich vor dem Bekanntmachungsakt als solchem liegt. Das konnte - wie geschehen - schon dadurch bewirkt werden, dass eine neue, zeitlich nach dem 6. Juli 2000 liegende Bekanntmachung der 1. Änderung erfolgte. Dies geschah am 18. Oktober 2002, wobei zugleich festgelegt wurde, dass die 1. Änderung rückwirkend zum 4. Juli 2000 (Datum der ersten fehlgeschlagenen Bekanntmachung) in Kraft treten soll. Die gegen diese Mangelbehebung vorgetragenen Einwände des Antragstellers gehen fehl. Die nachträgliche Inkraftsetzung eines - hier wegen eines Ausfertigungsmangels - ungültigen Bebauungsplans setzt keinen erneuten Satzungsbeschluss oder sonst "eine ausdrückliche Beschlussfassung des zuständigen Organs" voraus, wie der Antragsteller meint. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 10. November 1998 - 4 BN 38.98 - BRS 60 Nr. 222 und Urteil vom 10. August 2000 - 4 CN 2.99 - BRS 63 Nr. 42. Die in diesem Zusammenhang im Schriftsatz des Antragstellers vom 28. Oktober 2002 angesprochene frühere Rechtsprechung des erkennenden Gerichts - vgl.: OVG NRW, Urteil vom 3. März 1983 - 11a NE 50/80 - BRS 40 Nr. 28 = BauR 1984, 47 - ist seit langem überholt. Die Antragsgegnerin konnte die 1. Änderung nach Behebung des Mangels der Ausfertigung auch rückwirkend in Kraft setzen. So bereits zu der § 215a Abs. 2 BauGB entsprechenden früheren Regelung des § 215 Abs. 3 BauGB a.F.: BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 1995 - 4 NB 30.95 - BRS 57 Nr. 30. Aus Landesrecht ergibt sich nichts Gegenteiliges. Die (nachträgliche) Inkraftsetzung eines Bebauungsplans durch erneute Bekanntmachung ist entgegen der Auffassung des Antragstellers auch dann, wenn sie mit Rückwirkung erfolgt, nicht dem Rat vorbehalten, sondern ein Geschäft der laufenden Verwaltung iSv § 41 Abs. 3 GO NRW. Lediglich ergänzend ist anzumerken, dass in den Fällen, in denen eine Satzung unter Verstoß gegen § 215a Abs. 2 BauGB rückwirkend in Kraft gesetzt wird, dieser Mangel ohnehin nur das rückwirkende In-Kraft-Treten der Satzung verhindern würde, nicht jedoch ihr In-Kraft-Treten "ex nunc". Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 B 23.01 - BRS 64 Nr. 110. Die strittige 1. Änderung leidet auch nicht an materiellen Mängeln. Mit dem Einwand einer unzulässigen "Verhinderungsplanung" stellt der Antragsteller der Sache nach die hinreichende städtebauliche Rechtfertigung des Änderungsplans gemäß § 1 Abs. 3 BauGB in Frage. Bauleitpläne sind nach dieser Vorschrift dann erforderlich, "sobald und soweit" sie nach der planerischen Konzeption der Gemeinde als erforderlich angesehen werden können. Die Gemeinde besitzt für die Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit ein sehr weites planerisches Ermessen. Erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB ist eine bauleitplanerische Regelung daher nicht nur dann, wenn sie dazu dient, Entwicklungen, die bereits im Gange sind, in geordnete Bahnen zu lenken, sondern auch dann, wenn die Gemeinde die planerischen Voraussetzungen erst schaffen will, die es ihrerseits ermöglichen, einer Bedarfslage gerecht zu werden, die sich erst für die Zukunft abzeichnet. Die Gemeinde soll gerade bewusst Städtebaupolitik betreiben. Eine konkrete 'Bedarfsanalyse' erfordert dies nicht. Vgl. zuletzt: BVerwG, Urteil vom 19. September 2002 - 4 CN 1.02 - BauR 2003, 209 m.w.N.. Dass dabei die hier an erster Stelle als maßgebliches Planziel verlautbarte Sicherung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 planungsrechtlich gesicherten Gewerbegebiete allein für den vorhandenen gewerblichen Besatz an Betrieben ein legitimes Ziel zum Ausschluss von sonst zulässigen Einzelhandelsnutzungen in einem Gewerbegebiet ist, entspricht ebenso gefestigter Rechtsprechung, wie der Umstand, dass es zur Rechtfertigung des Ausschlusses von Einzehandelsnutzungen nicht des konkreten Nachweises bedarf, dass ohne diese Beschränkung andere Einzelhandelsstandorte gefährdet werden oder das Ortszentrum an Attraktivität verliert. Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 m.w.N., bestätigt durch Beschluss vom 25. April 2002 - 4 BN 20.02 - JURIS- Dokumentation. Daraus, dass die Antragsgegnerin - nach dem Vortrag des Antragstellers - anderenorts Einzelhandelsbetriebe nach § 34 BauGB genehmigt, wozu sie bei Vorliegen der Voraussetzungen im unbeplanten Innenbereich rechtlich verpflichtet ist, kann der Antragsteller nichts Gegenteiliges herleiten. Dass die Antragsgegnerin in den hier betroffenen Gewerbegebieten im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 Einzelhandelsbetriebe zulässt und deshalb die in der Planbegründung verlautbarte städtebauliche Motivierung der strittigen Planung nur vorgeschoben erscheinen könnte, um das konkret beabsichtigte Bauvorhaben des Antragstellers zu verhindern, behauptet der Antragsteller selbst nicht. Erweist sich hiernach bereits das an erster Stelle ausdrücklich verlautbarte Planziel als hinreichend, die strittige Planung städtebaulich zu rechtfertigen, kommt es nicht mehr darauf an, ob auch die weiteren gleichfalls in der Planbegründung dargelegten Erwägungen die städtebauliche Rechtfertigung der Planung hinreichend tragen. Die strittige 1. Änderung wahrt entgegen der Auffassung des Antragstellers auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin keinen Anlass hatte, sich dezidiert gemäß § 3 Abs. 2 Satz 4 BauGB mit Anregungen des Antragstellers auseinander zu setzen, weil dieser die Offenlegung des Planentwurfs nicht zum Anlass für solche Anregungen genommen hatte, folgt noch nicht, dass damit die Belange des Antragstellers im Rahmen der planerischen Abwägung der Antragsgegnerin unberücksichtigt geblieben wären. Wie bereits im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats angesprochen wurde, waren die konkreten Bauabsichten des Antragstellers den zuständigen Gremien der Antragsgegnerin - einschließlich des Rates - nach den vorliegenden Unterlagen über das Planaufstellungsverfahren ersichtlich bekannt. So war gerade der im Verfahren 7 A 2138/00 strittige Bauantrag des Antragstellers für einen ALDI-Markt vom 24. Oktober 1997 - neben anderen Bauanträgen - Anlass, die hier angegriffene 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 15 aufzustellen, wie aus den verschiedenen Verwaltungsvorlagen folgt, die dem Planaufstellungsbeschluss vom 23. Juni 1998 zu Grunde lagen. Auch die IHK C. hatte sich in ihrer im Tatbestand erwähnten Stellungnahme im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange mit der vom Antragsteller vorgesehenen Ansiedlung eines ALDI-Markts befasst. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin bei seiner Abwägungsentscheidung über die strittige 1. Änderung gerade bewusst dafür entschieden hat, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass - entsprechend der in der Begründung verlautbarten Zielsetzung des Änderungsplans - der Bauantrag des Antragstellers abgelehnt werden konnte. Von einem Abwägungsausfall hinsichtlich der Belange des Antragstellers kann angesichts dessen keine Rede sein. Eine Fehlgewichtung der betroffenen Belange lässt sich gleichfalls nicht erkennen. Die bereits angesprochene Zielsetzung einer Sicherung der Gewerbegebiete für gewerbliche Nutzungen außer dem Einzelhandel - mithin primär für das produzierende Gewerbe - ist legitim und rechtfertigt es, gegenläufige private Interessen an einer Nutzung der Gewerbegebietsflächen für Einzelhandel zurückzusetzen. Dies gilt in der vorliegenden Situation umso mehr, als die hier betroffenen Gewerbegebiete in der Tat nur mit einer (im Erörterungstermin des Berichterstatters des Senats sowie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angesprochenen) Ausnahme - einem seit längerem vorhandenen Getränkehandel - bislang nicht für Einzelhandel genutzt werden, andererseits aber der Bauantrag des Antragstellers wie auch andere Bauanträge einen deutlichen Nachfragedruck nach Einzelhandelsansiedlungen gerade auch im hier betroffenen Bereich belegen. Dafür, dass die Antragsgegnerin zu Unrecht von einem begrenzten Angebot an Gewerbeflächen ausgegangen wäre, mithin kein Anlass bestanden hätte, einer Umnutzung von Gewerbeflächen zu Einzelhandelsnutzungen im hier betroffenen Bereich entgegenzuwirken, ist nichts dargetan oder sonst ersichtlich. Ebenso wenig kann der Antragsteller zu seinen Gunsten etwas daraus herleiten, dass die Angelegenheit mit der Antragsgegnerin "abschließend positiv besprochen" sein soll. Auf die Aufstellung von Bauleitplänen besteht nach § 2 Abs. 3 BauGB kein Anspruch. Ebenso wenig kann ein Anspruch darauf begründet werden, dass eine bestimmte Bauleitplanung, die die Gemeinde "in eigener Veranwortung" aufzustellen hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB), unterbleibt. Durch irgendwelche Absprachen - sofern sie hier überhaupt in dem vom Antragsteller behaupteten Sinne getroffen wurden - können Mitarbeiter der Verwaltung die vom Rat auszuübende Planungshoheit der Gemeinde nicht bindend einschränken. Auch im Übrigen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die Entscheidung der Antragsgegnerin für einen Einzelhandelsausschluss im hier betroffenen Bereich sich nicht im Rahmen der der Antragsgegnerin nach den Maßstäben des Abwägungsgebots einzuräumenden planerischen Gestaltungsfreiheit halten würde. Der vom Antragsteller angesprochene Umstand, dass anderenorts Einzelhandelsbetriebe genehmigt werden, gibt hierfür nichts her. Wenn die Antragsgegnerin in anderen Bereichen ihres Gemeindegebiets, die sie - bislang - nicht überplant hat, Einzelhandelsansiedlungen zulässt bzw. zulassen muss, ist sie deswegen noch nicht gehalten, die hier mögliche und mit relativ geringem planerischen Aufwand auch realisierbare, städtebaulich gerechtfertigte Zielsetzung einer Sicherung von Gewerbeflächen insbesondere für das produzierende Gewerbe aufzugeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.