Beschluss
6 A 3836/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0528.6A3836.01.00
2Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 102,26 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 102,26 EUR festgesetzt. r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels richtet sich nach dem bis zum 31. Dezember 20.. geltenden Recht, da die Geschäftsstelle das ohne mündliche Verhandlung ergangene Urteil zum Zwecke der Zustellung vor dem 1. Januar 20.. an die Parteien herausgegeben hat (§ 194 Abs. 1 Nr. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Die Berufung ist nicht zuzulassen, weil ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht dargelegt sind. Die gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf Zulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Mai 2002 - 6 A 3180/01 - (m.w.N.). Die Darlegungen der Klägerin begründen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils, mit dem das Verwaltungsgericht ihre Klage mit dem Antrag auf Vepflichtung des Beklagten, ihr eine weitere Beihilfe in Höhe von 200,- DM zu gewähren, abgewiesen hat. Sie rügt: Zwar sei der Abzug einer Kostendämpfungspauschale von der zustehenden Beihilfe grundsätzlich rechtmäßig. In ihrem Falle habe die Pauschale in Höhe von 200,- DM aber nicht mehr abgezogen werden dürfen, weil sie zum Zeitpunkt der Beihilfeantragstellung im Jahre 20.. nicht mehr Beamtin gewesen sei. Die geltend gemachten Aufwendungen seien vor ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis mit Ablauf des Jahres 20.. entstanden, ihr aber teilweise erst 20.. in Rechnung gestellt worden. In der Beihilfenverordnung sei nicht geregelt, dass die Pauschale auch bei aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten abgezogen werden dürfe. Diese Vorgehensweise bedeute eine "Bestrafung" des aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten, stelle eine unzulässige Rückwirkung dar und verletze den Gleichheitssatz. Dem ist nicht zu folgen: Das Verwaltungsgericht hat zu Recht hervorgehoben, dass der Abzug der Kostendämpfungspauschale im jeweiligen Kalenderjahr der Antragstellung dem eindeutigen Wortlaut des § 12 a Abs. 1 BVO NRW (in der bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Fassung - a.F. -) entsprach. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthielt die Beihilfenverordnung also keine Regelungslücke. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber bewusst eine pauschalisierende und generalisierende Regelung getroffen hatte, bei der im Interesse einer einfacheren verwaltungsmäßigen Handhabung auf Besonderheiten des Einzelfalls nicht eingegangen werden sollte. Ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1986 - 4 S 1450/84 -, Seite 6 des amtlichen Abdrucks. Die Anwendung des § 12 a Abs. 1 BVO NRW a.F. führte im Falle der Klägerin auch nicht zu einer unzulässigen Rückwirkung oder Ungleichbehandlung. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht darauf abgestellt, dass die Klägerin nach ihrem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis nur deswegen noch Beihilfe beanspruchen konnte, weil die geltend gemachten Aufwendungen während des Beamtenverhältnisses entstanden waren. Es ist nicht zu beanstanden, dass bei der konkreten Beihilfenberechnung dann auch die anspruchsmindernden Vorschriften der Beihilfenverordnung angewandt worden sind. Ebenso in einem vergleichbaren Fall: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 1986 - 4 S 1450/84 -, Seite 7 des amtlichen Abdrucks. Mit ihren Darlegungen zeigt die Klägerin keine klärungsbedürftige Frage mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus auf, die aus Anlass der zu treffenden Entscheidung in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden müsste. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 GKG. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.