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Beschluss

17 A 2600/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0522.17A2600.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 1.135,93 Euro (2.221,68 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - auf 1.135,93 Euro (2.221,68 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor. 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen auf der Grundlage des Antragsvorbringens nicht. Ohne Erfolg wendet die Klägerin sich gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, sie habe die abgeschobene ungarische Prostituierte R., deren Abschiebungskosten sie tragen soll, im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG als Arbeitnehmerin beschäftigt. Ihre Darlegungen im Zulassungsantrag, die Prostituierte R. habe keine festen Arbeitszeiten gehabt und keinen Weisungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit oder dafür zu nehmender Entgelte unterlegen, sind nicht geeignet, die Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts in Zweifel zu ziehen. Auszugehen ist davon, dass der in § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG verwendete Begriff der Beschäftigung als Arbeitnehmer unter Berücksichtigung des Gesetzeszwecks weit auszulegen ist. Dieser besteht darin, der illegalen Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer und den aus der illegalen Anwesenheit und Beschäftigung häufig entstehenden sozialen Missständen entgegenzuwirken und die Allgemeinheit davor zu bewahren, die Abschiebungskosten, deren Ersatz gegenüber dem Ausländer zumeist nicht realisiert werden kann, tragen zu müssen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 1 C 37.84 -, DVBl. 1988, 291 = NVwZ 1988, 256, zu der im Wesentlichen gleichlautenden Vorschrift des § 24 Abs. 6 a und 6 b AuslG 1965; Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, Loseblattkommentar, Band 2, Stand: Juli 2002, § 82 Rn. 13. Eine Beschäftigung im Sinne der genannten Vorschrift setzt ein wirksames Arbeitsverhältnis nicht voraus. Es muss sich lediglich um eine abhängige (fremdbestimmte) Arbeitsleistung handeln, die auch in der Ausübung der Prostitution bestehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, a.a.O. Entscheidend dafür, ob eine selbstständige oder abhängige (fremdbestimmte) Tätigkeit vorliegt, sind die Umstände des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987, a.a.O. Danach ist im vorliegenden Fall eine abhängige Beschäftigung anzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn man zu Gunsten der Klägerin als richtig unterstellt, dass die Prostituierte R. keine festen Arbeitszeiten hatte und keinen Weisungen hinsichtlich der Ausgestaltung ihrer Tätigkeit und der dafür zu nehmenden Entgelte unterlag. Denn es kann nicht zweifelhaft sein, dass die Genannte sich - anders als ein beliebiger Gast des Unternehmens - in einen organisatorischen Rahmen einzuordnen hatte, den nur die Klägerin oder ein von ihr Beauftragter vorgeben konnte. Dies folgt nach Überzeugung des Senats aus den betrieblichen Notwendigkeiten und dem besonderen Charakter des von der Klägerin geführten Saunaclubs. Dessen Besonderheit bestand darin, dass neben den üblichen Leistungen eines Saunabetriebs Gelegenheit zum Geschlechtsverkehr mit Prostituierten (gegen ein mit diesen zu vereinbarendes zusätzliches Entgelt) in den Räumen des Unternehmens geboten wurde. Da der Eintrittspreis nach Angaben der Klägerin im Jahre 1997 für männliche Gäste 70,-- DM betrug und damit den Eintrittspreis normaler Saunabetriebe um ein Mehrfaches überstieg, musste die Klägerin im Interesse eines reibungslosen Geschäftsablaufs darum bemüht sein sicherzustellen, die von den Gästen erwartete Gegenleistung zu erbringen. Diese bestand u.a. darin zu gewährleisten, dass stets eine ausreichende Zahl von Prostituierten anwesend war. Andernfalls hätte sie mit Beschwerden, Rückforderungen des Eintrittspreises oder einem künftigen Ausbleiben der Gäste rechnen müssen. Konnte sich der Betrieb damit aber unter geschäftlichen Aspekten nicht auf die Zufälligkeit der Anwesenheit von Prostituierten verlassen, musste zumindest ein organisatorischer Rahmen vorgegeben werden, der Schwierigkeiten der genannten Art nach Möglichkeit vermied. Es wäre angesichts dieser Ausgangssituation lebensfremd anzunehmen, die Klägerin, deren Geschäftserfolg unmittelbar von der stets gewährleisteten Anwesenheit einer ausreichenden Zahl von Prostituierten abhing, hätte sich insoweit der Gefahr von Zufälligkeiten ausgeliefert und keinen steuernden Einfluss zu nehmen versucht. Ob der von ihr oder einem Mitarbeiter betrieblich vorgegebene Rahmen durch Absprache zwischen den Prostituierten ausgefüllt wurde oder von Seiten des Betriebs darüber hinaus detaillierte Vorgaben (Anwesenheitszeiten, - dauer etc.) erfolgten, ist unerheblich. Allein eine Einfügung in den vorgegebenen organisatorischen Rahmen begründet bereits eine abhängige Beschäftigung der Prostituierten R. im Sinne des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG. In seiner Überzeugung, dass die Klägerin die Prostituierte R. als Arbeitnehmerin, d.h. abhängig, beschäftigt hat, wird der Senat ferner dadurch bestätigt, dass die Klägerin sich nach eigenen Angaben den Pass der Genannten hat vorlegen lassen und daraus die Auffassung hergeleitet hat, sie habe "darauf vertrauen (dürfen), nach keiner Betrachtungsweise gegen aufenthaltsrechtliche oder ausländerrechtliche Bestimmungen ... zu verstoßen" (Schriftsatz vom 29. April 1998). Sie habe "davon ausgehen (dürfen), es mit einer EU-Ausländerin zu tun zu haben, die keiner Aufenthaltserlaubnis bedurfte" (Zulassungsantrag vom 13. Juni 2002). Die von der Klägerin insoweit angestellten Überlegungen ergeben nur im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Beschäftigung der Prostituierten R. einen Sinn. Wäre diese, wie die Klägerin glauben machen will, normaler Gast des Saunaclubs gewesen, hätte aus ihrer Sicht keine Veranlassung bestanden, die Vorlage eines Ausweispapiers zu verlangen und sich über ausländerrechtliche Bestimmungen Gedanken zu machen. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist eine Beschäftigung der Prostituierten R. als Arbeitnehmerin nicht wegen fehlender Entgeltlichkeit der Tätigkeit zu verneinen. Der Begriff der Entgeltlichkeit ist im vorliegenden Zusammenhang unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG ebenfalls weit zu verstehen. Vgl. Funke-Kaiser, in: Gemeinschaftskommentar zum Ausländerrecht, a.a.O., Rn. 14. Ausreichend ist jeder geldwerte Vorteil. Ein solcher wurde der Prostituierten R. in der Weise eingeräumt, dass sie die Möglichkeit erhielt, ihrer Tätigkeit als Prostituierte im Betrieb der Klägerin nachzugehen und die Räume sowie die gesamte betriebliche Infrastruktur kostenlos zu nutzen. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils sind, jedenfalls im Ergebnis, auf das es allein ankommt, auch nicht deshalb angebracht, weil das Verwaltungsgericht keine Ausführungen zum Verschulden der Klägerin gemacht hat. Zwar setzt die Kostentragungspflicht des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG Verschulden auf Seiten des Arbeitgebers voraus. Nur wenn er wusste oder bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte wissen können, dass der Ausländer zur unverzüglichen Ausreise verpflichtet war und nicht beschäftigt werden durfte, kann er zum Kostenersatz herangezogen werden. Der Arbeitgeber hat aus diesem Grunde zu prüfen, ob der Ausländer, den er beschäftigen will, zum Aufenthalt und zur Aufnahme einer Beschäftigung befugt ist, was regelmäßig durch Urkunden nachzuweisen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. September 1988 - 1 B 22.88 -, InfAuslR 1988, 319 zu § 24 Abs. 6 a AuslG 1965/1975. Unstreitig besaß die Prostituierte R. keine Aufenthaltsgenehmigung und war zu einer Arbeitsaufnahme nicht berechtigt. Dies wäre der Klägerin bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt nicht verborgen geblieben. Insoweit kann dahinstehen, ob die Klägerin den von der Prostituierten R. vorgelegten italienischen Pass als Fälschung hätte erkennen müssen. Ferner kann offen bleiben, ob der Klägerin, die sich eigenen Angaben zufolge mit der Prostituierten R. auf Deutsch unterhalten hat (vgl. Zulassungsantrag vom 13. Juni 2002, Seite 4), wegen des Akzents ihrer Gesprächspartnerin - die ungarische Sprache hat in Bezug auf Wortbildung und -klang keine Verwandtschaft mit der italienischen - hätte auffallen müssen, dass sie es nicht mit einer italienischen Staatsangehörigen zu tun hat. Wenn die Klägerin aber, wie sie vorgetragen hat und zu ihren Gunsten unterstellt wird, keine Erfahrungen mit dem Klangbild der italienischen Sprache besessen haben sollte, hätte sie sich entweder im Gespräch durch vertiefende Fragen Gewissheit verschaffen müssen, dass die Prostituierte R. aus Italien stammt, oder sie hätte hinsichtlich der Frage, ob es sich um einen italienischen Akzent handelt, Dritte zu Rate ziehen müssen. Dies wäre leicht möglich gewesen, da die Kenntnis der italienischen Sprache, etwa hinsichtlich Klang, Wortbildung und Sprechtempo, auch in der deutschen Bevölkerung - z.B. aus Urlauben, Besuch italienischer Restaurants etc. - weit verbreitet ist. Angesichts dessen und angesichts des - der Klägerin als Betreiberin eines Saunaclubs mit entsprechenden Verbindungen zur Prostitutionsszene bekannten - weiteren Umstandes, dass zahlreiche Prostituierte aus Osteuropa wegen besserer Verdienstchancen in den Westen drängen und sich hierzu auch illegaler Mittel bedienen, war es jedenfalls im Rechtssinne fahrlässig, den Angaben der Prostituierten R. ohne ein Mindestmaß eigener Nachprüfung zu vertrauen. 2. Die Zulassung der Berufung kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache erfolgen (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn durch sie eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts gerichtlicher Klärung bedarf. Die Klägerin hält insoweit für klärungsbedürftig, welche "betrieblichen und organisatorischen Rahmenbedingungen" erforderlich seien, um eine Arbeitgeberstellung zu begründen. Hierbei handelt sich indessen um Kriterien, die ihrer Art nach keiner generellen Klärung zugänglich sind. Wie das Bundesverwaltungsgericht in seinem bereits erwähnten Urteil vom 3. November 1987, a.a.O., das noch zu der damals geltenden Kostenersatzvorschrift des § 24 Abs. 6 a Satz 1 AuslG 1965 ergangen ist, ausgeführt hat, erfordert eine Beschäftigung als Arbeitnehmer im Sinne der genannten Vorschrift eine abhängige (fremdbestimmte) Arbeitsleistung, wobei es für die rechtliche Einordnung einer Tätigkeit als Arbeitnehmerbeschäftigung regelmäßig nicht entscheidend auf einzelne Tatumstände, sondern auf das Gesamtbild der Tätigkeit ankommt. Diese höchstrichterliche Rechtsprechung kann ohne weiteres auf die hier anwendbare Vorschrift des § 82 Abs. 4 Satz 1 AuslG übertragen werden. Weitergehender abstrakter Klärungsbedarf besteht nicht. Die Bewertung der Umstände, die für eine selbstständige oder abhängige Tätigkeit sprechen, und des sich daraus ergebenden Gesamtbildes kann jeweils nur einzelfallbezogen erfolgen. 3. Schließlich ist auch der Zulassungsgrund der Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) nicht gegeben. Eine Abweichung ist nur dann im Sinne der genannten Vorschrift hinreichend dargelegt, wenn der Rechtsmittelführer einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328, zu der gleich gelagerten Problematik der §§ 132 Abs. 2 Nr. 2, 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen der genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Abweichungsrüge nicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O. Die Klägerin hat einen den vorstehenden Anforderungen genügenden Rechtssatz nicht bezeichnet. Ihren eigenen Darlegungen zufolge hat das Verwaltungsgericht einen vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz richtig wiedergegeben und lediglich unrichtig angewendet. Damit lässt sich, wie dargelegt, eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht begründen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Der Senat hat den Streitwert in Höhe des mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachten Erstattungsbetrags, der der Höhe der Abschiebungskosten entspricht, festgesetzt. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).