Beschluss
19 B 735/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0514.19B735.03.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 € festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz ist unbegründet. Die Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg. Soweit Prozesskostenhilfe "auch für das Verfahren erster Instanz" beantragt wird, hat der Senat im Interesse der Antragsteller davon abgesehen, hierüber zu entscheiden. Zuständig für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ist das Verwaltungsgericht, das hierüber noch nicht entschieden hat, weil der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe "auch für das Verfahren erster Instanz" erstmals im Beschwerdeverfahren gestellt worden ist. Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach seiner Rechtsprechung die (rückwirkende) Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein bereits abgeschlossenes Verfahren grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO zulässige Beschwerde ist unbegründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO die Prüfung durch das Oberverwaltungsgericht beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Unrecht abgelehnt hat. Dabei kann dahinstehen, ob der Antrag der Antragsteller als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2002 oder als Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO auf Aufhebung der Vollziehung statthaft ist. Die Voraussetzungen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 VwGO sind jeweils nicht erfüllt. Die unter dem 26. Februar 2003 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) des Bescheides des Antragsgegners vom 30. Juli 2002 ist nicht zu beanstanden. Einer Anhörung der Antragsteller vor Erlass der Anordnung vom 26. Februar 2003 bedurfte es nicht. Einer unmittelbaren Anwendung des § 28 VwVfG NRW steht entgegen, dass es sich bei der Anordnung vom 26. Februar 2003 entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht um einen Verwaltungsakt handelt. Mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wird keine Regelung im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG NRW getroffen. Die sachliche Regelung, nämlich die Begründung, Aufhebung, Änderung oder Feststellung von Rechten und Pflichten, erfolgt allein durch den Verwaltungsakt, auf den sich die Anordnung der sofortigen Vollziehung bezieht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Mai 1966 - II C 197.62 -, BVerwGE 24, 92 (94 f.); VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. August 1994 - 10 S 1767/94 -, NVwZ-RR 1995, 174 (175), 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, NVwZ 1995, 292 (293), 24. März 1994 14 S 2628/93 -, NVwZ 1995, 1220 (1221), 7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, NVwZ-RR 1995, 17 (19), und 11. Juni 1990 - 10 S 797/90 -, NVwZ-RR 1990, 561 (561); OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M 34/92 -, NVwZ-RR, 587 (587); OVG Berlin, Beschluss vom 13. Juli 1992 - 6 S 72/92 -, NVwZ 1993, 198 (198); OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, NVwZ 1998, 748 (748 f.); Puttler, in: Sodann/Ziekow, VwGO, Stand: Dezember 2001, § 80 Rdn 83, m. w. N. Eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG NRW kommt ebenfalls nicht in Betracht. Dem steht jedenfalls entgegen, dass die formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der Anordnung der sofortigen Vollziehung abschließend in § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 VwGO geregelt sind. Ein Anhörungsgebot ist in diesen Regelungen nicht vorgesehen. Da es nahe gelegen hätte, das Erfordernis einer Anhörung, wie in Bezug auf das Begründungserfordernis (§ 80 Abs. 3 VwGO) geschehen, in der Verwaltungsgerichtsordnung vorzuschreiben, wenn der Gesetzgeber eine solche Anhörung gewollt hätte, ist der Schluss gerechtfertigt, dass er eine Anhörung vor Erlass einer Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht für erforderlich hält und deshalb die für eine analoge Anwendung des § 28 VwVfG NRW erforderliche Regelungslücke fehlt. OVG NRW, Beschlüsse vom 12. Oktober 2001 - 1 B 943/01 -, 1. Juli 1994 - 11 B 620/94 -, juris, und 24. März 1993 - 20 B 5005/92 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 9. August 1994 10 S 1767/94 -, a. a. O., 29. Juni 1994 - 10 S 2510/93 -, a. a. O., 24. März 1994 - 14 S 2628/93 -, a. a. O., 7. Januar 1994 - 10 S 1942/93 -, a. a. O., und 11. Juni 1990 - 10 S 797/90 -, a. a. O.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 2. September 1992 - 3 M 34/92 -, a. a. O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. November 1987 - 12 B 112/87 -, a. a. O.; Puttler, a. a. O., m. w. N. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung vom 26. Februar 2003 genügt den Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat einzelfallbezogen die Gründe dargelegt, die aus seiner Sicht das besondere öffentliche Vollzugsinteresse begründen. Diese Gründe sieht der Antragsgegner darin, dass die für den Sohn der Antragsteller erforderliche Einzelförderung in der von ihm - jedenfalls bis zum 4. März 2003 - besuchten 1. Klasse der Grundschule nicht länger ohne Vernachlässigung der Mitschüler geleistet werden könne und dass der Sohn der Antragsteller durch seine - vom Antragsgegner konkret aufgezeigten - Verhaltensauffälligkeiten zunehmend den Lernfortschritt der Mitschüler hindere. Die vom Antragsgegner angeführten Gründe rechtfertigen auch in der Sache das von ihm angenommene besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Juli 2002. Es besteht ein besonderes öffentliches Interesse daran, dass der schulpflichtige Sohn der Antragsteller umgehend am Unterricht der Schule für Lernbehinderte teilnimmt, weil durch ihn die Lernsituation in der von ihm besuchten 1. Klasse der Grundschule in einer Weise beeinträchtigt wird, die nicht länger hinnehmbar ist. Er bedarf nach den nicht zu beanstandenden Feststellungen des Antragsgegners einer Einzelförderung, die die Grundschule ohne eine Vernachlässigung der Mitschüler nicht länger leisten kann. Darüber hinaus hat er nach den weiteren Feststellungen des Antragsgegners Verhaltensauffälligkeiten gezeigt, die den Lernfortschritt der Mitschüler beeinträchtigen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Feststellungen des Antragsgegners und die darauf gestützte Einschätzung des Antragsgegners, die Lernsituation in der vom Sohn der Antragsteller besuchten 1. Klasse der Grundschule sei unzumutbar (geworden), unzutreffend wären, sind nicht ersichtlich. Die Antragsteller haben den Feststellungen des Antragsgegners auch im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert widersprochen, insbesondere die vom Antragsgegner angeführten Verhaltensauffälligkeiten nicht konkret in Abrede gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner die Lernsituation in der vom Sohn der Antragsteller besuchten 1. Klasse fehlerhaft eingeschätzt hat. Der Bericht des Schulpsychologischen Dienstes des Kreises I. vom 6. Dezember 2002 lässt entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht erkennen, dass ein (vorläufiger) weiterer Verbleib ihres Sohnes in der 1. Klasse der Grundschule den Lernfortschritt der Mitschüler nicht beeinträchtigen würde. Der Bericht bestätigt nicht nur, dass der Sohn der Antragsteller "zurzeit den Anforderungen der Regelschule nicht gerecht werden kann" und dass bei einem weiteren Verbleib in der Grundschule "auf Grund der Überforderungssituation in der Regelschule" die Gefahr bestehe, dass er "eine Sekundärsymptomatik" entwickle. Der Bericht bestätigt außerdem, dass auf Grund der "Überforderungssituation" die Gefahr einer Beeinträchtigung der Lernfortschritte der Mitschüler besteht, weil der Sohn der Antragsteller sich - wie vom Antragsgegner angenommen - im Unterricht "ständig an seine Mitschülerinnen und Mitschüler wendet". Bei der Beobachtung im Unterricht zeigte sich nämlich, dass er sich im Mathematikunterricht "an seinen Tischnachbarn orientierte" und im Fach Sprache von "Tischnachbarn abschrieb". Vor diesem Hintergrund spricht viel für die Richtigkeit der weiteren Annahme des Antragsgegners, dass der Sohn der Antragsteller auf Grund der bei ihm bestehenden "Überforderungssituation" auch aktiv im Unterricht die "für ihn notwendige Hilfe einfordert" und dadurch Mitschüler in einer nicht länger hinnehmbaren Weise gestört werden. Fehl geht die Auffassung der Antragsteller, die Schule könne den Verhaltensauffälligkeiten ihres Sohnes mit "Maßnahmen der ASchO" begegnen. Schulordnungsmaßnahmen gegen den Sohn der Antragsteller kommen nicht in Betracht, weil sie nicht geeignet wären, die Lernsituation in der von ihm besuchten 1. Klasse der Grundschule herbeizuführen. Die Verhaltensauffälligkeiten des Sohnes der Antragsteller sind letztlich auf seine - im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes bestätigte - Überforderung in der 1. Klasse der Grundschule zurückzuführen. Wäre er nicht überfordert, müsste er nicht, wie es in dem Bericht der Schulleiterin der Grundschule I. und seiner Klassenlehrerin vom 21. Februar 2003 heißt, "für jede Aufgabe zusätzliche Hilfe von den anderen Kindern fordern, sodass diese nicht mehr in Ruhe arbeiten können". Schulordnungsmaßnahmen sind aber nicht geeignet, die im Bericht des Schulpsychologischen Dienstes festgestellte "Überforderungssituation" zu ändern. Erforderlich ist vielmehr eine Änderung der Lernsituation des Sohnes der Antragstellers durch individuelle Förderung, die die Grundschule ohne eine Vernachlässigung der Mitschüler nicht leisten kann. Die Antragsteller machen auch ohne Erfolg geltend, ein Schulwechsel im laufenden Schuljahr sei für ihren Sohn unzumutbar, weil er bei einem Besuch der Schule für Lernbehinderte angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer bis zur endgültigen Klärung der Frage, ob er einer sonderpädagogischen Förderung bedürfe, einen "nicht mehr aufzuholenden erheblichen Rückschritt erleide", wenn "sich abschließend wie erwartet herausstellt", dass er "tatsächlich für die Regelschule geeignet" sei. Ungeachtet aller weiteren Zweifelsfragen ist dieser Vortrag schon deshalb nicht geeignet, die Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 30. Juli 2002 in Frage zu stellen, weil nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Sohn der Antragsteller in einer allgemeinen (Grund-) Schule hinreichend gefördert werden kann. Vielmehr ist der Antragsgegner in seinem Bescheid vom 30. Juli 2002, wie noch ausgeführt wird, bei der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung zutreffend davon ausgegangen, dass ein sonderpädagogischer Förderbedarf besteht, dem nur auf einer Schule für Lernbehinderte hinreichend Rechnung getragen werden kann. Die Antragsteller berufen sich weiter ohne Erfolg darauf, dass nach dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 1992 - 19 B 1265/92 - eine "gewisse Hemmung des Unterrichts" kein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründe. Der Senat ist (auch) in seinem Beschluss vom 19. Mai 1992 davon ausgegangen, dass ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse an einer sofortigen Einweisung eines Schülers in eine Sonderschule - hier und in dem mit Beschluss vom 19. Mai 1992 entschiedenen Fall eine Schule für Lernbehinderte - jedenfalls dann gegeben ist, wenn der sonderpädagogische Förderbedarf nachteilige Auswirkungen auf den Entwicklungsstand der Mitschüler gezeigt hat oder konkret befürchten lässt. Diese Voraussetzung ist hier erfüllt, da der Sohn der Antragsteller nach den Feststellungen des Antragsgegners, wie ausgeführt, zunehmend Lernfortschritte der Mitschüler in der 1. Klasse der Grundschule hindert. Deshalb stellt sich im vorliegenden Verfahren auch nicht die in dem Beschluss des Senats vom 19. Mai 1992 angesprochene Frage, ob es der Schulaufsichtsbehörde verwehrt ist, die sofortige Vollziehung einer Einweisung in eine Schule für Lernbehinderte allein auf das individuelle Interesse des Kindes an einer seinem sonderpädagogischen Förderbedarf entsprechenden Beschulung zu stützen. Unzutreffend ist die Auffassung der Antragsteller, sie hätten "auf Grund der langen Verfahrensdauer" auf den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs "vertrauen" dürfen. Es sei "nichts vorgefallen, was dem Antragsgegner nicht schon bereits vorher bekannt gewesen sein musste". Die Antragsteller verkennen mit diesem Vortrag, dass der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung auf eine bei Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 nicht bestehende und nicht vorhersehbare Sachlage, nämlich die auf den Sohn der Antragsteller zurückzuführende unzumutbare Lernsituation in der von ihm besuchten 1. Klasse der Grundschule, stützt. Diese Sachlage konnte der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides vom 30. Juli 2002 weder berücksichtigen noch vorhersehen, weil der Sohn der Antragsteller zu diesem Zeitpunkt die Grundschule noch nicht besuchte. Sonstige Gesichtspunkte, die ein berechtigtes Vertrauen der Antragsteller auf den Fortbestand der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs begründen könnten, sind weder ersichtlich noch substantiiert vorgetragen. Das Verwaltungsgericht ist schließlich im Rahmen der nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung entgegen der Auffassung der Antragsteller zu Recht davon ausgegangen, dass der Bescheid des Antragsgegners vom 30. Juli 2002 offensichtlich rechtmäßig ist. Zur Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss verwiesen. Die Antragsteller haben (auch) im Beschwerdeverfahren keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ihr pauschaler Vortrag, "der gesonderte Förderbedarf" stehe "überhaupt nicht fest", ist nicht geeignet, die insbesondere auf die umfassenden und in sich schlüssigen Feststellungen in dem sonderpädagogischen Gutachten vom 5. Juni 2002, die durch den Bericht des Schulpsychologischen Dienstes vom 6. Dezember 2002 und die Berichte der Klassenlehrerin bestätigt werden, gestützten Annahmen des Antragsgegners in Frage zu stellen. Die Antragsteller haben sich mit diesen Feststellungen (auch) im Beschwerdeverfahren nicht konkret auseinander gesetzt und keinerlei Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine Veränderung des schulischen Verhaltens und Leistungsvermögens ihres Sohnes hindeuten oder Veranlassung geben könnten, im laufenden Widerspruchsverfahren ergänzende Feststellungen zu treffen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).