Beschluss
18 B 656/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0411.18B656.03.00
10Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2003 wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Gegenvorstellung des Antragstellers gegen den Senatsbeschluss vom 26. März 2003 wird verworfen. G r ü n d e : Die Gegenvorstellung des Antragstellers vom 2. April 2003 ist unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Beschlüsse vom 12. September 1989 - 5 B 57.88 -, Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 273 und vom 20. November 2000 - 5 B 65.00 -, NJW 2001, 1294 m.w.N. - sind Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, durch die die Entscheidung der Vorinstanz rechtskräftig wird, grundsätzlich ausgeschlossen. Das ist hier der Fall. Durch den gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbaren Senatsbeschluss vom 26. März 2003 wurde die Beschwerde des Antragstellers gegen den seinen Antrag auf Abschiebungsschutz ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen und dieser verwaltungsgerichtliche Beschluss damit rechtskräftig. Nach der Senatsrechtsprechung - vgl. im Einzelnen Senatsbeschluss vom 9. Januar 2003 - 18 B 2414/02 - genießen auch Beschlüsse, durch die - wie hier - ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt worden ist, Rechtskraftwirkung, deren Durchbrechung nur bei veränderten Umständen und dann zudem in einem Abänderungsverfahren möglich ist. Ob die Gegenvorstellung in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - vgl. Beschlüsse vom 8. Juli 1986 - 2 BvR 152/83 -, BVerfGE 73, 322 (326 ff.) und vom 28. September 1999 - 2 BvR 1897/95 u. a. -, NJW 2000, 273 - ausnahmsweise zulässig ist, wenn die davon betroffene Entscheidung unter eindeutiger Verletzung von Prozessgrundrechten wie des Anspruchs auf rechtliches Gehör oder unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters zustande gekommen sind, kann der Senat ebenso wie das Bundesverwaltungsgericht - vgl. Beschluss vom 20. November 2000, a.a.O. - offen lassen. Solche Gründe werden in der Gegenvorstellung nicht geltend gemacht. Vielmehr bemüht sich der Antragsteller, den bereits vom Verwaltungsgericht vermissten und auch in der Beschwerdebegründung nicht enthaltenen Vortrag hinsichtlich Inhalt und Intensität seiner Begegnungen mit seinem Sohn nunmehr dahingehend zu konkretisieren und zu ergänzen, dass daraus auf eine tatsächlich erbrachte Lebenshilfe in Form von wesentlichen Beistands- und Betreuungsleistungen geschlossen werden soll. Derartiges materiell-rechtliches Vorbringen, insbesondere Ergänzungen, Konkretisierungen und Substanziierungen, an denen es bisher trotz ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs seitens des Antragstellers gefehlt hat, sowie der Vortrag bereits bekannter, aber bis dahin nicht geltend gemachter Tatsachen und Gesichtspunkte können nach der ablehnenden Beschlussfassung über die Beschwerde nicht im Wege der Gegenvorstellung zugelassen werden und aus Gründen der Rechtssicherheit nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft zu Lasten anderer Verfahrensbeteiligter führen. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Mai 1998 - 10 B 852/98 -, NVwZ 1998, 1319; Oberverwaltungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 5. Oktober 2000 - 4 A 168/00.A -, DVBl. 2001, 315. Unabhängig von der Unzulässigkeit der Gegenvorstellung wird noch darauf hingewiesen, dass die Anträge des Antragstellers auf eine Aufenthaltsgenehmigung zum Zwecke der Familienzusammenführung mit seinem deutschen Sohn A. vom 30. November 2001 und 14. Mai 2002, bis zu deren Bescheidung der Antragsteller Schutz vor Abschiebung begehrt, nach summarischer Prüfung kaum Aussicht auf Erfolg haben dürften, da - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 2. Hs. des Ausländergesetzes - AuslG - wegen der am 4. August 1992 ohne Visum und damit illegal erfolgten Einreise des Antragstellers zum Daueraufenthalt aufgrund von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG versagt werden müsste, - eine Ausnahme von § 8 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht gegeben ist, weil § 23 Abs. 1 2. Hs. keinen strikten Rechtsanspruch, sondern nur eine Ermessensentscheidung eröffnet, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 3. Juni 1997 - 1 C 18.96 -, NVwZ 1998, 189 (191), - die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 DVAuslG offensichtlich nicht vorliegen, weil der Antragsteller sich weder rechtmäßig noch geduldet noch gestattet im Bundesgebiet aufhält, sondern zur Abschiebung ansteht, - die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 AuslG nicht gegeben sind, weil der Antragsteller keine Duldung besitzt, - der Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis aufgrund von § 30 Abs. 3 AuslG jedenfalls der Regelversagungsgrund des § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG entgegenstehen dürfte, weil der Antragsteller wegen zweier vorsätzlich begangener Straftaten - gemeinschaftlicher Diebstahl und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis -, deren Eintragung im Bundeszentralregister noch nicht tilgungsreif ist, rechtskräftig verurteilt wurde und daher ein Ausweisungsgrund im Sinne des § 46 Nr. 2 AuslG vorliegt, sodass es hier nicht um die vom Bundesverfassungsgericht - vgl. Beschlüsse vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 -, NVwZ 2000, 59 = InfAuslR 2000, 67 und vom 30. Januar 2002 - 2 BvR 231/00 -, InfAuslR 2002, 171 = DVBl. 2002, 693 - erörterte Frage der Zurückdrängung bloßer einwanderungspolitischer, auf einem Verstoß gegen aufenthaltsrechtliche Bestimmungen beruhender Belange durch familiäre Bindungen an ein sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhaltendes Kind geht. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.