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Urteil

20 A 4270/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.20A4270.97A.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die 1960 in Kabul geborene Klägerin entstammt einer Hindufamilie und ist afghanische Staatsangehörige. Im Dezember 1995 beantragte sie, als Asylberechtigte anerkannt zu werden. In schriftlichen Ausführungen und in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge schilderte sie im Einzelnen schwere Übergriffe, die sie persönlich sowie ihre Angehörigen und das Eigentum der Familie betrafen und die sich in den Jahren 1984, 1990 und 1995 ereigneten. Bei dem letzten Übergriff habe ihr Vater schwere Verletzungen erlitten, an denen er gestorben sei. Ein Onkel habe sich dann um sie und ihre Familie gekümmert. Zunächst sei ein Bruder nach Jalalabad geschickt worden, von dessen weiterem Schicksal sie nichts wisse. Sie sei mit den weiteren Familienangehörigen ebenfalls nach Jalalabad - erst in einen Hindutempel und später zu einem Freund des Onkels - gegangen. Sie sei dann nach Pakistan geschickt worden und von dort nach Deutschland gereist. Als Hindu habe sie in Afghanistan überhaupt keine Rechte und könne ihre Religion nicht ausüben. Sie sei bereits verschiedentlich aufgefordert worden, zum muslimischen Glauben überzutreten. Auch als Frau habe sie keine Rechte und könne keine Arbeit aufnehmen. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 13. Juni 1996 den Asylantrag der Klägerin ab; gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde der Klägerin am 21. Juni 1996 zugestellt. Am 1. Juli 1996 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie beantragt hat, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 13. Juni 1996 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen, sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides verpflichtet, die Klägerin als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach Zustellung des Urteils am 10. September 1997 hat der Beteiligte am 22. September 1997 beantragt, die Berufung zuzulassen. Diesem Begehren hat der Senat durch Beschluss vom 8. Februar 1999 entsprochen. Nach Zustellung am 11. Februar 1999 hat der Beteiligte am 19. Februar 1999 beantragt, das angefochtenen Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen, und zur Begründung auf das Antragsvorbringen verwiesen, nach dem das Verwaltungsgericht unzutreffenderweise von einer Staatlichkeit in Afghanistan ausgegangen sei. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie führt aus: Nachdem die ganz überwiegende Zahl der Hindus aus Afghanistan geflohen oder Opfer der kriegerischen Auseinandersetzung geworden sei, lebten nur noch etwa 1200 Hindus in Afghanistan. Es sei nicht abzusehen, dass die Hindus an der künftigen Regierung in Afghanistan beteiligt würden. Für sie als allein stehende Frau hinduistischen Glaubens gebe es keine Möglichkeit zu einem geordneten und sicheren Leben in Afghanistan. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung des Beteiligten ist begründet; die Klage hat insgesamt keinen Erfolg. Soweit die Klägerin ihre Anerkennung als Asylberechtigte, Art. 16 a GG, sowie die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind, ist die Klage unbegründet, weil sie nicht politisch Verfolgte ist. Das deshalb zur Entscheidung stehende nachrangige Begehren, die Beklagte zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG zu verpflichten, ist unbegründet, weil für die Klägerin keine der dort genannten Gefahrenlagen festzustellen ist und eine den Wortlaut der Norm überschreitende Anwendung, die im Einzelfall aus verfassungsrechtlichen Gründen zu erwägen ist, wegen Fehlens einer hierfür vorauszusetzenden extremen Gefahrenlage ausscheidet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Schutz als politisch Verfolgte. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische oder religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315. Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Klägerin muss sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab, vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191, kommt ihr nicht zugute, denn sie hat Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Die von ihr vorgebrachten Gründe für die Ausreise hatten ihren Ursprung in den allgemeinen, durch den seinerzeitigen Bürgerkrieg geprägten und jeder Ordnung entbehrenden Verhältnissen und nicht in erlittenen oder unmittelbar drohenden asylerheblichen Verfolgungsmaßnahmen. Dem Vorbringen der Klägerin ist eine Vorverfolgung ungeachtet sonstiger Bedenken schon deshalb nicht zu entnehmen, weil den geschilderten, sie betreffenden und den Grund für das Verlassen Afghanistans darstellenden Geschehnissen der Charakter der politischen Verfolgung fehlt; hinter ihnen stand nämlich weder ein Staat noch eine Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt. Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., S. 333, sowie Kammerbeschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165; BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 (45). Die Situation in Afghanistan und speziell in Kabul war jedenfalls bis über den Zeitpunkt der Ausreise der Klägerin hinaus von Kämpfen verschiedener Gruppierungen geprägt, von denen es keiner gelang, eine auch nur gewisse Stabilität ihrer Macht und ihres Einflusses zu erlangen. Nach dem Ende des Abzugs der sowjetischen Truppen Anfang 1989 konnte sich das kommunistische Regime unter Najibullah zunächst noch in Kabul halten, weil die gegnerischen Mujahedin- Gruppen vor allem wegen ethnischer, politischer und religiöser Unterschiede und Differenzen in sich zerstritten waren und eine einheitliche politische und militärische Führung nicht zustande brachten. Die kommunistische Regierung brach 1992 zusammen, wurde aber durch keine Herrschaftsmacht ersetzt, die als staatlich oder zumindest staatsähnlich betrachtet werden kann. Das hat der Senat wiederholt festgestellt und dazu etwa im Urteil vom 29. Oktober 1998 - 20 A 7319/95.A - in Auswertung von auch in das vorliegende Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ausgeführt: Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin-Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/ Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im April 1996 kontrollierten sie etwa die Hälfte des afghanischen Territoriums, Rabbani, der von Russland, Indien und dem Iran unterstützt wurde, mit fünf zentralen Provinzen weniger als ein Viertel des Landes, Dostum die nördlichen Landesteile. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie am 27. September 1996 in Kabul ein. Die aufgrund dieser Verhältnisse etwa im Urteil des Senats vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A - (S. 31 ff.) für den Zeitraum, in dem die Klägerin ausreiste, gezogene Schlussfolgerung, dass nicht nur - was in der Sache nicht zu bezweifeln ist - keine zentrale staatliche Herrschaftsmacht existiert habe, sondern sich auch keine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet, als das hier Kabul in den Blick zu nehmen ist, effektiv durchgesetzt und etabliert habe, hat auch unter Berücksichtigung des Kammerbeschlusses des Bundesverfassungsgerichtes vom 10. August 2000 (a.a.O.) Geltung und wird hier in Bezug genommen. Denn der Senat hat weder - wie in jenem Beschluss beanstandet - den Aspekt mangelnder dauerhaft verfestigter Gebietsherrschaft nach außen trotz länger unverändert andauernder Machtverhältnisse zum Tragen gebracht noch eine Aufgabe der Absicht verlangt, mit militärischen Mitteln den Gegner zu vernichten und um die Macht im gesamten Bürgerkriegsgebiet zu kämpfen; sondern er hat sich auf die Agonie des Bürgerkriegs mit der Tendenz eines Kampfes aller gegen alle gestützt und hat auf die schon im Ansatz fehlende Ausrichtung der beteiligten Gruppen dahin verwiesen, über pure Unterwerfung hinaus eine (Friedens-)Ordnung zu schaffen. Das Vorbringen der Klägerin ist mit der getroffenen Feststellung zum Fehlen jeglicher organisierter, umfassender und ein prinzipielles Gewaltmonopol in Anspruch nehmender Herrschaftsgewalt ohne weiteres vereinbar. Es wird insbesondere nicht deutlich, dass die als Anlass für das Verlassen Afghanistans angeführten schwerwiegenden Beeinträchtigungen auf eine mit staatlicher Macht ausgestattete Instanz zurückzuführen wären oder dass gerade ihr der Schutz einer tatsächlich bestehenden Ordnungsmacht verwehrt worden wäre, der bei anderen Teilen der Bevölkerung effektiv eingesetzt worden sei. Insoweit ist einzustellen, dass die Hindus, zu denen die Klägerin zählt, allgemein als begütert galten (AA an VG Wiesbaden vom 4.10.1994) und daher bei mangelnder eigener Wehrhaftigkeit sowie fehlender Ordnungsmacht, also bei Möglichkeit und Straflosigkeit der Begehung für die Täter lohnender Verletzungshandlungen, nachvollziehbar bevorzugt als Opfer von Übergriffen ausgewählt wurden. Die wegen demnach fehlender Vorverfolgung erforderliche beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung im Falle der Rückkehr ist nicht gegeben. Dabei mag dahinstehen, ob das schon deshalb der Fall ist, weil auch gegenwärtig und selbst für den Raum Kabul, aus dem die Klägerin stammt und wo sie bis kurz vor ihrer Ausreise aus Afghanistan lebte und der für eine Rückkehr in Betracht zu ziehen ist, das Bestehen einer staatlichen oder quasi-staatlichen Macht zu verneinen wäre. Es ist jedenfalls nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin in Anknüpfung an asylerhebliche Umstände gezielten Übergriffen von asylerheblichem Gewicht ausgesetzt sein könnte. Spezielle, gerade und ausschließlich auf ihre Person bezogene Anknüpfungspunkte für besorgte Übergriffe hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Als Anknüpfungspunkt ist daher allein die Zugehörigkeit der Klägerin zu den Hindus zu betrachten, die sie bereits im Zusammenhang mit den für die Zeit vor der Ausreise geltend gemachten Beeinträchtigungen hervorgehoben hat. In der Beurteilung kann es nicht schon damit sein Bewenden haben, dass aus jüngster Zeit keine Verfolgung von Hindus bekannt geworden ist (Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Zwar ist davon auszugehen, dass aufgrund der Entwicklung der Verhältnisse in Afghanistan seit etwa eineinhalb Jahren eine nachhaltig verbesserte Informationslage gegeben ist, bei der schwerwiegende Übergriffe schwerlich unbekannt und/oder von den Medien und Auskunftsstellen unbeachtet geblieben wären. Jedoch ist zum einen - und vor allem - die Zahl der noch oder wieder in Afghanistan lebenden Hindus zu gering, um allein aus dem Fehlen von Referenzfällen sichere Schlüsse ziehen zu können; zum anderen ist die Zeit seit dem Ende des Taliban-Regimes so kurz und sind die Verhältnisse noch so im Fluss, dass eine verlässliche Beurteilung auf Entwicklungen Bedacht nehmen muss, für die die Grundlagen gegeben sind, die sich jedoch noch nicht voll entfaltet haben. Die Situation der Hindus muss daher auch unter dem Blickwinkel der Behandlung dieser Personengruppe unter den verschiedenen politischen und machtmäßigen Gegebenheiten der Vergangenheit gesehen werden, soweit mit der Herausbildung vergleichbarer Strukturen zu rechnen ist. Insofern hat der Senat - wieder in Auswertung von Erkenntnisquellen, die auch in das vorliegende Verfahren eingeführt worden sind - im Urteil vom 28. Mai 1998 - 20 A 7317/95.A - festgestellt: Dabei ist davon auszugehen, dass die Zahl der beim Zusammenbruch des Regimes Najibullah in Afghanistan lebenden Hindus sich auf etwa 50.000 Menschen belief (AA an VG Wiesbaden vom 4.10.1994; Danesch an VG Gießen vom 8.4.1997). Die Hindus lebten vornehmlich in Kabul und einigen anderen größeren Städten und waren beruflich in erster Linie als Kaufleute, u.a. als Händler und Geldwechsler, tätig. Als relativ kleine religiöse Minderheit in einer traditionsverhafteten islamischen Gesellschaft profitierten sie von den Programmen der "kommunistischen" Regierungen seit Ende der 70er Jahre sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich erheblich (Danesch an VG Schleswig vom 8.5.1996). Unmittelbar nach dem Machtwechsel im April 1992 waren Hindus vielfach Opfer brutaler Übergriffe auf ihre körperliche Integrität und ihr Hab und Gut. Die Besorgnis wurde laut, die Vorfälle seien religiös motiviert (ai, Afghanistan - Neue Formen der Gewalt... vom September 1992). Der UN-Beobachter Ermacora berichtete von ihm zugegangenen Informationen über die Tötung zahlreicher Hindus, Geiselnahmen zum Zwecke der Lösegelderpressung, Vergewaltigung von Frauen, Beschlagnahme von Häusern und sonstigem Eigentum und von der Zerstörung von Häusern und Tempeln (18.2.1993). Etwa die Hälfte der hinduistischen Bevölkerung habe Afghanistan in Richtung Indien verlassen, weil sie sich als Nicht- Moslems verfolgt fühle. Im anschließenden Bericht (16.11.1993) bestätigte Ermacora die Flucht des überwiegenden Teils der Hindus aus Kabul schon für das Jahr 1992, führte die Flucht aber auf das generelle Fehlen von Sicherheit und Ordnung zurück und sah sogar Anzeichen für die Absicht von Hindus, nach Afghanistan zurückzukehren. Seine Einschätzung zu den Fluchtursachen gab er in der Folgezeit nicht auf (Bericht vom 8.11.1994). Das Auswärtige Amt (an VG Wiesbaden vom 4.10.1994, an VG München vom 17.1.1994) stellte als Ursache für die Flucht der Hindus durchgängig heraus, dass sie weithin als wohlhabend galten und deshalb vornehmlich bei Plünderungen Opfer des allgemeinen Mangels an öffentlicher Sicherheit wurden. Anzeichen für eine Verfolgung aus religiösen Gründen sah das Auswärtige Amt hingegen nicht (Lageberichte vom 2.11.1995, 21.2.1995), wobei es von einer insoweit bestehenden allgemeinen Auffassung ausging (an VG Schleswig vom 10.6.1996). Dies stimmt mit der Einschätzung des Deutschen Orient-Institutes (an VG Hannover vom 12.6.1995) überein. Danesch bestätigt, dass die Flucht der ganz überwiegenden Zahl der in Afghanistan lebenden Hindus schon unter den Mujahedin stattgefunden hat, nimmt hingegen an, dass die Mujahedin die systematische Verfolgung und Vertreibung der Hindus gerade in ihrer Eigenschaft als religiöse Minderheit betrieben haben (an Hess. VGH vom 5.4.1997, vor dem VG Köln am 17.9.1996, an VG Schleswig vom 8.5.1996). Unabhängig davon, dass nach anderer Darstellung (Arendt-Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht vom Februar 1997) ein Hindu-Tempel im September 1996 vor der Einnahme Kabuls durch die Taliban sogar von der "Regierung" geschützt wurde, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten dafür, dass die die Flucht der Hindus auslösenden und von den Mujahedin zu verantwortenden Ereignisse vor allem der Jahre 1992/93 Aufschluss geben über den gegenwärtigen Standpunkt der Taliban in Bezug auf das Leben von Hindus in Afghanistan; insbesondere liegen keine greifbaren Tatsachen vor, die eine - zumal hohe - Wahrscheinlichkeit begründeten, Hindus seien schutzlos dem Zugriff einer religiös fanatisierten Bevölkerung preisgegeben. Die Taliban beanspruchen das Gewaltmonopol in dem von ihnen beherrschten Gebiet strikt für sich und haben die allgemeine Sicherheitslage der Bevölkerung - auf Kosten der individuellen Freiheiten - erheblich verbessert; kriminelle Übergriffe wie Plünderungen, Geiselnahmen und Vergewaltigungen werden nur vereinzelt berichtet. Die materielle Situation der Hindus, auch derjenigen, die aus dem Ausland zurückkehren, dürfte keinen Anreiz für Übergriffe mehr bieten. Die eingetretene Beruhigung der Lage findet ihre Bestätigung darin, dass nach Angaben des Auswärtigen Amtes (an VG Gießen vom 19.3.1997) geschätzt noch etwa 3000 bis 5000 Hindus und nach einem Bericht des UNHCR (vom 23.12.1997) noch etwa 500 hinduistische Familien in Afghanistan, hauptsächlich in Kabul, leben. Auch wenn dies in erster Linie darauf beruht, dass den Verbliebenen die Mittel zur Flucht gefehlt haben bzw. fehlen, spricht dies in Übereinstimmung mit dem Auswärtigen Amt (an VG Koblenz vom 24.2.1998) und dem UNHCR (an VG Gießen vom 23.12.1997) deutlich gegen die Annahme, Hindus würden systematisch mit Verfolgungsmaßnahmen überzogen. Selbst wenn man die Zahl der in Kabul verbliebenen Hindus noch deutlich niedriger ansetzt (Danesch an Hess. VGH vom 5.4.1997), wird dadurch die beachtliche Wahrscheinlichkeit des Wiederauflebens der unter den Mujahedin verübten Repressalien nicht belegt. Hochrangige Vertreter der Taliban haben wiederholt beteuert, Hindus - und andere Nicht-Moslems - könnten in ihrem Machtbereich ungestört leben und ihre Religion ausüben (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997; Paik vom 20.2.1997; Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997). Zweifel daran, dass diese Erklärungen die wirkliche Einstellung der Taliban zutreffend wiedergeben, sind angesichts ihrer vielfältigen sonstigen Verlautbarungen einerseits und ihrer Taten andererseits nicht ausgeschlossen, obwohl sogar von der Rückkehr vieler Hindus nach Afghanistan die Rede ist und zum Teil ein insgesamt eher positives Bild gezeichnet wird (Deutsches Orient-Institut an VG Gießen vom 29.9.1997, an Hess. VGH vom 18.9.1997). Denn die Befolgung des islamischen Rechts in der spezifischen Interpretation, die es durch die Taliban erfährt, wird von den Taliban kompromisslos eingefordert. Indessen haben die von Danesch (an VG Gießen vom 8.4.1997, an Hess. VGH vom 5.4.1997) berichteten tief verwurzelten Ressentiments, aufgrund deren Hindus als Feinde des zu errichtenden Gottesstaates betrachtet würden, denen keine Existenzberechtigung zugebilligt werde, bislang im Taliban-Gebiet keinen Ausdruck etwa in Form anti-hinduistischer Proklamationen oder Ausschreitungen oder Repressalien gefunden. Tatsache ist gerade, dass Hindus seit historischer Zeit als kleine Minderheit inmitten einer islamischen Bevölkerung in Afghanistan leben. Auch wenn wegen des Bürgerkriegs - besonders aus der Sicht der Taliban - religiöse Unterschiede deutlich an Bedeutung gewonnen haben, hat dies nicht zur Konsequenz, dass Hindus deshalb aus Glaubensgründen nicht mehr geduldet würden (Prof. Heine an VG Gießen vom 16.4.1997). Deshalb bietet sich auch keine annähernd verlässliche Grundlage für die Erwägung, die Taliban verfolgten das Ziel der "religiösen Säuberung" des Landes von den Hindus. Die weitere Entwicklung zur Zeit der Taliban gibt kein durchgreifend anderes Bild für die wenigen (UNHCR vom April 2001; European Union vom 13.06.2001: in Kabul nur noch vier) in Afghanistan verbliebenen Hindu-Familien. Im Gegensatz zu anderen, meist mit bestimmter Ethnie zusammengehenden religiösen Minderheiten stellten die Hindus keinen Machtfaktor in umkämpften Gebieten dar, sodass dieser Anknüpfungspunkt für eventuelle Übergriffe von Seiten der Taliban entfiel. Religiös begründete Repressionen gegen Hindus sind weiterhin nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 9.05.2001). Zwar mussten sich Hindus durch ein gelbes Stück Stoff als Nichtmuslime kenntlich machen (UNHCR vom April 2001), damit Muslime ihnen gegenüber gebührend Abstand halten konnten; eine solche Vorgabe ist zweifellos als gewichtiges Indiz für eine Ausgrenzung anzusehen. Konkrete, möglicherweise asylerhebliche Schwere aufweisende Maßnahmen in Anknüpfung an die Kennzeichnung sind jedoch nicht bekannt geworden; vielmehr wird diese Anforderung sogar als auf einer Abmachung zwischen den Taliban und religiösen Führern beruhend bezeichnet, die dazu diene, Hindus vor Übergriffen der Religionspolizei wegen nicht den Vorschriften entsprechender Erscheinung und etwa vor dem Zwang zum Moscheebesuch zu schützen (European Union vom 13.06.2001). Soweit berichtet wird, dass Kinder der Hindus von öffentlichen Schulen und Universitäten ausgeschlossen wurden (UNHCR vom April 2001), ist das das Taliban-Regime prägende und das gesamte öffentliche Leben bestimmende islamistische Element zu berücksichtigen, das anderenfalls auch hinduistische Kinder einer entsprechenden Indoktrination ausgesetzt hätte. Es spricht auch nichts dafür, dass Hindus die Religionsausübung über das nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478, 962/86 -, BVerfGE 76, 143 - noch asylrechtlich unerhebliche Maß hinaus beschnitten wurde; ihnen war die Nutzung und Erhaltung bestehender Tempel erlaubt (European Union vom 13.06.2001). Schwierigkeiten ergaben sich vor allem daraus, dass die Gruppe der Hindus infolge der Abwanderung zahlreicher Familien in den Jahren nach dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes - es verblieben letztlich nur die Armen aus der früher vor allem als Händler und in Geldgeschäften tätigen Bevölkerungsgruppe (AA Lagebericht vom 27.07.2000) - nicht mehr die Mindestgröße hatte, die für den Halt und Schutz einer Minderheit erforderlich ist (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001). Nach dem Ende des Taliban-Regimes und der Einsetzung einer provisorischen Regierung im Anschluss an die Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg bei Bonn im November/Dezember 2001 (AA Ad-hoc-Berichte vom 16.11.2001 und 10.01.2002; Danesch an VG Schleswig vom 16.11.2001) sowie nach Abhaltung einer großen Ratsversammlung (Loya Jirga) und Stationierung einer internationalen Schutztruppe (ISAF) wird die Sicherheitslage in Kabul als vergleichsweise zufriedenstellend, jedoch fragil bezeichnet (AA Lagebericht vom 2.12.2002) bzw. davon gesprochen, dass in Kabul - wenn auch nicht bis in die Randbereiche hinein - eine übergreifende Ordnung durchgesetzt wird (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Zu den Hindus wird über die oben schon angesprochene Aussage hinaus, dass Verfolgung in jüngster Zeit nicht bekannt geworden sei, darauf hingewiesen, dass sie sich in Kabul praktisch nicht zu erkennen geben (AA Lagebericht vom 2.12.2002) und dass ihnen - als an den Kämpfen und Massakern der vergangenen Jahre nicht beteiligt - heute nichts vorzuwerfen sei und für sie nur die Diskriminierung festzustellen sei, der sie innerhalb der afghanischen Gesellschaft seit Jahrhunderten ausgesetzt gewesen seien (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dass diese Diskriminierung Akte von asylerheblichem Gewicht einschließt, ist nicht anzunehmen, da Danesch zugleich eine Verfolgung ausdrücklich verneint und es den Hindus in der weiter zurückliegenden Vergangenheit trotz der Diskriminierung gelungen ist, sich im Wirtschaftsbereich zu etablieren - sie galten insbesondere in Geldangelegenheiten als zuverlässig (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001) - und sich zu einer als wohlhabend eingeschätzten Bevölkerungsgruppe zu entwickeln. Das traditionelle Verhältnis zwischen der hinduistischen Minderheit in Afghanistan und der muslimischen Bevölkerungsmehrheit ist gerade nicht durch gewalttätige Unterdrückung der Hindus oder auf Vertreibung angelegte Pogrome oder sonstige systematische Verfolgungen gekennzeichnet (Glatzer an VG Hamburg vom 7.07.2001). Afghanistan ist eindeutig islamisch geprägt und insofern ist auch nach Verlautbarungen aus der Übergangsregierung ein grundlegender Wechsel nicht abzusehen (AA Lagebericht vom 2.12.2002); das schließt aber Toleranz gegenüber religiösen Minderheiten einschließlich der Hindus und einen Freiraum für diese nicht aus, sodass es Stimmen gibt, die deren Lage als allgemein gut bezeichnen (European Commission vom September/Oktober 2002 S. 51 f). Aus dem Gesamtbild ist nicht auf eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der politischen Verfolgung von Hindus im Falle der Rückkehr nach Afghanistan zu schließen. Obwohl die derzeitige Lage nachhaltig von der Anwesenheit der ISAF und damit ausländischen Interessen beeinflusst wird, die wiederum Veränderungen wegen sonstiger aktueller internationaler Konflikte - etwa um den Irak - unterliegen können, ist eine Wiederholung der Zustände, die in den Jahren des Bürgerkriegs in Kabul für Hindus geherrscht haben, nicht abzusehen. Eine hinreichende Dichte von Übergriffen mit asylerheblicher Intensität, wie sie zur Zeit der Ausreise der Klägerin gegeben gewesen sein mag, erscheint, da von der Annahme eines Überfälle lohnenden wirtschaftlichen Status der Hindus kaum mehr auszugehen ist, selbst für den Fall nicht wahrscheinlich, dass es zum Entfallen der gegenwärtig konstatierten relativen Ordnung kommen sollte. In einem solchen Fall dürfte es im Übrigen auch wieder - wie jedenfalls in der Zeit bis über die Mitte der 90er-Jahre hinaus - an einer staatlichen und quasi-staatlichen Macht fehlen, sodass politische Verfolgung schon deshalb ausscheidet und Schutz grundsätzlich nur über § 54 AuslG in Betracht käme. Die Besorgnis, bei Fortsetzung der eingeleiteten Entwicklung eines staatlichen Systems würden die (ehemaligen) islamistischen Mujahedin-Gruppierungen, die schon jetzt an der Übergangsregierung beteiligt sind, maßgeblich Einfluss gewinnen und Übergriffe gegen Hindus wie in der Zeit des Kampfes dieser Gruppierungen gegeneinander um die Macht in Kabul zulassen oder gar fördern, ist nicht, jedenfalls nicht mit dem Gewicht einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit begründet. Dagegen spricht, dass entscheidender Faktor für die damaligen Übergriffe das Fehlen jeder Ordnung war und mit dem Erstarken eines Machtanspruchs sowie der Durchsetzung gewisser Ordnungsvorstellungen durch die Taliban die Sicherheitslage in dieser Hinsicht auch für die Hindus besser wurde. Wird weiterhin eingestellt, dass die Taliban in der Vorstellung von einem islamistischen Gottesstaat eine Extremposition eingenommen haben, so kann es jedenfalls nicht als auch nur naheliegend angesehen werden, dass es durch den maßgeblichen Einfluss von islamistischen Mujahedin-Gruppierungen auf die afghanische Politik zu einer verfolgungsträchtigen Lage kommt, die nicht einmal für die Zeit der Taliban festzustellen ist. Auch aus anderen Gründen als der Zugehörigkeit zu den Hindus ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für die Klägerin nicht festzustellen. Der insoweit nach den Erkenntnissen aus der Zeit der Taliban zu erwägende Aspekt der Anforderungen an die Lebensführung, insbesondere an das Verhalten und Aussehen, hat gegenwärtig seine Bedeutung verloren. Daher kann auch dahinstehen, ob derartige Anforderungen und das darin eingeschlossene Verbot abweichenden Verhaltens gegenüber denen, die die zugrunde liegende Einstellung nicht teilen und ihr nicht ohne Widerspruch gegen ihre Prägung und innerste Überzeugung folgen können, politische Verfolgung darstellen - vgl. BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987, a.a.O., zur Beschränkung des religiösen Bekenntnisses; BVerwG, Urteil vom 15. März 1988 - 9 C 278.86 -, InfAuslR 1988, 230 zur Beschränkung bei bestimmter sexueller Prägung - und ob zu besorgende Reaktionen auf abweichende Verhaltensweisen etwa unter dem Aspekt, dass über den bloßen Ordnungsverstoß hinaus eine tatsächliche oder vermutete abweichende religiöse, politische oder sonstige Einstellung getroffen werden soll (AA Lagebericht vom 9.05.2001), politische Verfolgung darstellen - vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Mai 1993 - 9 C 49.92 -, BVerwGE 92, 278 zur Bestrafung wegen Verstoßes gegen Normen, die als solche keine politische Verfolgung ergeben, und vom 15. März 1988, a.a.O., S. 236 zum Durchgriff auf die individuelle Prägung. Von einschneidender, potentiell asylerheblicher Bedeutung - und daher in diesem Zusammenhang aufzugreifen - sind die Beschränkungen, denen Frauen unterworfen waren, nämlich vor allem das Verbot der Ausbildung und der beruflichen Betätigung sowie die Gebote für das Auftreten außer Haus. Die diesbezüglichen Regelungen der Taliban sind formal außer Kraft (AA Lagebericht vom 2.12.2002), sodass Rückkehrerinnen nicht mehr mit einer zwangsweisen Durchsetzung der aus dem radikalen Islamverständnis der Taliban und Elementen insbesondere der pashtunischen Tradition (Trosien in Bundesamt vom 3.05.2001) resultierenden Ordnungsvorstellungen konfrontiert sind. Unberührt geblieben ist freilich der traditionelle Verhaltenskodex, der die Handlungs- und Bewegungsfreiheit von Frauen stark einschränkt, seine Bedeutung allerdings vor allem außerhalb der Städte entfaltet (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Für Kabul wird mitgeteilt, dass Frauen frei ausgehen, sich ohne Burka zeigen, einen Beruf ausüben sowie öffentliche Ämter übernehmen können (Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). In der Übergangsregierung nehmen demgemäß auch zwei Frauen Ministerposten ein (AA Lagebericht vom 2.12.2002), was freilich auf Akzeptanzprobleme stoßen und zu daraus resultierenden Schwierigkeiten führen kann (Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Festzuhalten ist aber jedenfalls, dass von Seiten der für eine Staatlichkeit oder Quasi-Staatlichkeit - und damit für eine als politisch zu qualifizierende Verfolgung - in Betracht zu ziehenden Kräfte eine ausgrenzende und an das Geschlecht anknüpfende Rechtsbeeinträchtigung nicht zu erkennen ist, was nicht zuletzt auch die - freilich ebenfalls auf erheblichen Widerstand in Teilen der Bevölkerung stoßende - Wiedereröffnung von Schulen für Mädchen zeigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Anhaltspunkte dafür, dass es auch und gerade in dieser Hinsicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einem Rückfall in die Situation der Taliban-Zeit kommen kann, liegen nicht vor. Die Beendigung der Diskriminierung von Frauen ist in dem Abschlussdokument der Afghanistan-Konferenz auf dem Petersberg besonders hervorgehoben (AA Ad-hoc-Bericht vom 10.01.2002). Dies rechtfertigt zumindest in einer die beachtliche Wahrscheinlichkeit gegenteiliger Entwicklungen ausschließenden Weise die Annahme, dass mit der als Einheit angesehenen, international begleiteten und geförderten Umsetzung der Konferenzbeschlüsse auch ein weiteres Zurückdrängen der derzeitigen faktischen Einschränkungen für Frauen einhergeht - mag dies auch noch weniger auf einer Änderung des Bewußtseins in Afghanistan als auf einer Orientierung an den Erwartungen von Staaten beruhen, von denen das Land derzeit abhängig ist (European Commission vom September/Oktober 2002 S. 54). Für ein vollständiges, auch die Entwicklung in der Lage der Frauen erfassendes Zusammenbrechen des auf der Konferenz erarbeiteten Konzepts der Entwicklung Afghanistans spricht jedenfalls derzeit - schon aufgrund des militärischen Engagements ausländischer Staaten im Kabuler Bereich - nichts Tragfähiges. Sonstige möglicherweise relevante Anknüpfungspunkte für im Falle der Rückkehr der Klägerin drohende politische Verfolgung sind weder geltend gemacht noch ersichtlich. Ebenso wenig ist festzustellen, dass ein zwingendes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG vorliegt. Anlass zur Erörterung besteht insofern - im Hinblick auf die klägerseitig befürchtete Wiederholung von Übergriffen der Art, wie sie als Anlass für das Verlassen Afghanistans geschildert wurden, sowie im Hinblick auf Restriktionen für Frauen - allenfalls für ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung. Da dieses Abschiebungshindernis jedoch voraussetzt, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht - vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, BVerwGE 104, 265 - kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden, nach denen eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für künftige staatliche oder staatsähnliche Beeinträchtigungen dieser Art nicht gegeben ist. Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist ebenfalls nicht zu gewähren. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist allein, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. Allerdings erfasst § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, werden bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Eine solchermaßen allgemeine Gefahr unterfällt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfaltet § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG ist der Rückgriff auf § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG jedoch bei einer allgemeinen Gefahr dann nicht gesperrt, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung den Einzelnen "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde" - vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O. -, und gleichwertiger Schutz vor Abschiebung nicht anderweitig durch eine erfolgte Einzelfallregelung oder durch einen Erlass vermittelt wird - vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2.01 -, NVwZ 2001, 1420 -. Eine individuelle, gerade in ihren persönlichen Eigenschaften und Verhältnissen angelegte Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit droht der Klägerin bezogen auf die für sie maßgeblichen Verhältnisse in Kabul nicht. Für die von der Klägerin befürchtete Wiederholung schwerwiegender Übergriffe der Art, wie sie sie vor ihrer Ausreise erlitten hat, gibt es keine in diesem Sinne spezifischen Gründe. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin durch tatsächliches oder unterstelltes eigenes Verhalten oder Verhalten von Angehörigen ihrer Familie, das bis heute Nachwirkungen zeigen könnte, in das Blickfeld von Angreifern geraten wäre. Die als fluchtauslösend geschilderte und bei einer Rückkehr nach Afghanistan erneut befürchtete Gefahrensituation sowie sonstige Gefahren für die Schutzgüter des § 53 Abs. 6 AuslG, die ihr nach Rückkehr drohen könnten, sind solche allgemeiner Art im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG. Das gilt zunächst für die Gefahr, durch Mangel an Lebensmitteln, Wohnraum sowie - vorbehaltlich besonderer Umstände, für die die Klägerin allerdings Tragfähiges nicht angeführt hat - gesundheitlicher und sozialer Infrastruktur oder durch Überfälle bei unzureichendem polizeilichen Schutz zu Schaden zu kommen. Die Furcht der Klägerin, gerade als Hindu in besonderem Maße von der Mangelsituation oder von Übergriffen betroffen zu werden, ist ebenfalls nicht individuell begründet. Die Zugehörigkeit zu einem religiösen Bekenntnis ist - neben anderen Anknüpfungspunkten für die Abgrenzung von Bevölkerungsgruppen - ein typischer Ansatz für menschenrechtswidrige Repressalien. Opfer wird der Einzelne aus Gründen, die er mit vielen anderen teilt; das Betroffensein hängt zwar von dem persönlichen religiösen Bekenntnis - bzw. der entsprechenden Zurechnung aus der Sicht des Verfolgers - ab, erstreckt sich aber, was für eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ausschlaggebend ist, nicht nur auf Einzelne, sondern eine Vielzahl von Personen mit einem gleichen Merkmal. Wenngleich die hinduistische Bevölkerungsgruppe in Afghanistan gegenwärtig zahlenmäßig klein ist, weil ihre lebenden Mitglieder ganz überwiegend vor Jahren außerhalb des Landes Zuflucht genommen haben, wird dadurch der allgemeine Charakter einer spezifisch sie treffenden Gefahrensituation nicht aufgehoben. Als Bevölkerungsgruppe sind auch die Frauen, gegebenenfalls auch eine Untergruppe der alleinstehenden Frauen anzusehen, sodass auch bei hier festzustellenden zusätzlichen Erschwernissen grundsätzlich die Sperrwirkung eingreift. Die Gesamtschau aller nach den Umständen des Einzelfalles einzubeziehenden Gefahren ergibt nicht, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Kabul einer extremen Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt sein wird. Die Lebensverhältnisse in Kabul vor der militärischen Ausschaltung des Taliban-Regimes und vor Einsetzen der intensiven internationalen Hilfe zur politischen Stabilisierung sowie zum wirtschaftlichen und sozialen Aufbau des Landes hat der Senat im Urteil vom 16. August 2001 - 20 A 3011/97.A -, auf das die Klägerin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wegen des Standes der Rechtsprechung des Senats hingewiesen worden ist, wie folgt bewertet: Von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer wie der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Gefährdung seiner Existenz ist für den Bereich Kabul, der für den Fall einer Abschiebung allein in den Blick zu nehmen ist, nicht auszugehen. Die Lage in Afghanistan ist wegen allgemeiner Armut - das Land gehört zu den ärmsten Ländern der Welt -, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten und unzureichender Versorgungseinrichtungen zweifellos auch und gerade für Rückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung lebt weitgehend am oder unter dem Existenzminimum; die Infrastruktur des Landes ist kriegsbedingt weithin zerstört, landwirtschaftlich nutzbares Gelände ist großflächig vermint; dazu leiden weite Teile Afghanistans derzeit unter der schlimmsten Dürre seit Jahrzehnten, die zu Trinkwassermangel, dem Ausbrechen von Krankheiten, Viehsterben sowie Missernten führt und mit deren vollen Auswirkungen erst im laufenden Jahr gerechnet wird (vgl. zu alldem AA Lagebericht vom 9.5.2001; UNHCR von 00.4.2001). Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (UNHCR von 00.4.2001; AA an Hess.VGH vom 28.8.1998). Rückhalt bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen, wobei teilweise auch Unterstützung durch sich im Ausland aufhaltende Angehörige erfolgt (Danesch an VGH Baden- Württemberg vom 13.3.1998). Ganz maßgeblich für die Versorgungslage der Bevölkerung ist angesichts der mangelnden Leistungsfähigkeit des Landes selbst und des fehlenden Engagements der Taliban freilich, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban seit Jahren und intensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich rückkehrender Flüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom 9.5.2001, 3.11.1998 und 16.6.1998; UNHCR von 00.4.2001; Danesch an OVG Koblenz vom 8.9.2000 und an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Der Einsatz der Hilfsorganisationen wird zwar durch Konflikte mit den Taliban erschwert, soweit diese versuchen, ihre Vorstellungen - etwa über die Rolle der Frau in der Öffentlichkeit - auch bei der Abwicklung der Hilfsleistungen durchzusetzen, doch sind diese Hindernisse überwindbar. So konnte der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul im Sommer 1998, durch den die Versorgungslage dort massiv verschlechtert worden war (AA an Hess.VGH vom 28.8.1998), nach einer Übereinkunft mit den Taliban beendet werden; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (FR vom 23. Dezember 1998, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen (zum erneuten Tätigwerden der UN:NZZ vom 16.3.1999 und des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz [IKRK]: Deutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli 1999). Obwohl Hilfsorganisationen ihre finanzielle Lage als angespannt bezeichnen (AA an OVG Koblenz vom 16.11.2000) und die Resonanz auf Spendenaufrufe der UN zur Unterstützung Afghanistans schwach ist (UNHCR von 00.4.2001), können etwa durch das Welternährungsprogramm (WFP) noch 3,8 Millionen Menschen versorgt werden, davon mehr als 400.000 in Kabul und Mazar-i-Sharif (International Herald Tribune vom 20.6.2001). Dass aufgrund der jüngsten Missernte eine zunehmende Zahl von Afghanen auf internationale Hilfe angewiesen sein wird, wird auch von neben den UN tätigen Organisationen eingestellt. So erhöht insbesondere das IKRK die Mittel für die Hilfe zugunsten der afghanischen Bevölkerung wegen der akuten Dürre für das laufende Jahr von 50 auf 60 Millionen Franken, um damit in den nächsten Monaten zusätzlich 600.000 weitere Personen zu unterstützen (NZZ vom 7.6.2001). Nach alldem kann nicht generell davon ausgegangen werden, dass in ihr Heimatland zurückkehrende Afghanen dort - im Sinne der oben aufgezeigten Voraussetzungen im Rahmen der verfassungskonformen Anwendung des § 53 Abs. 6 AuslG - dem Hungertod ausgeliefert wären. Dass eine solche Gefahr nur durch ausländische Hilfe abgewandt werden kann, ist jedenfalls solange unerheblich, wie - was für Afghanistan festzustellen ist - das Land im Blickfeld der Weltöffentlichkeit steht. Die Frage zu beantworten, ob die notwendige Abhilfe durch einen Verbleib in Deutschland sachgerechter bewerkstelligt werden kann, gehört zu den bei der Entscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG einzustellenden Aspekten. Seitdem hat sich die Lage in Afghanistan, jedenfalls aber in Kabul, trotz fortbestehender beträchtlicher Schwierigkeiten für die Bevölkerung deutlich verbessert. Die Regierung Karsai begrüßt die internationale humanitäre Hilfe als Voraussetzung und Unterstützung der von ihr verfolgten Aufbauziele. Die Einsatzfähigkeit der Hilfsorganisationen ist nicht gefährdet durch militärische Auseinandersetzungen, terroristische Anschläge oder kriminelle Übergriffe. Im Gegenteil ist die öffentliche Sicherheit und Ordnung auch insoweit in Kabul im Allgemeinen, wenn auch wegen der Stationierung der auswärtigen Truppen der ISAF, hinlänglich gegeben (AA Lagebericht vom 2.12.2002; Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002; European Commission vom September/Oktober 2002 S. 27 f.). Anzeichen dafür, dass die ISAF in näherer Zukunft abgezogen werden könnte, bevor die erst am Anfang stehende Aufstellung handlungsfähiger nationaler Sicherheitskräfte und die Entwicklung wirksamer ziviler Strukturen einen zur Vermeidung des vollständigen Scheiterns der derzeitigen Stabilisierungsbemühungen erforderlichen Mindeststandard erreicht haben wird, gibt es nicht. Die finanzielle Ausstattung der Hilfsorganisationen ist, gemessen am überaus großen Bedarf, knapp, sodass für die von humanitärer Hilfe abhängigen Teile der Bevölkerung lediglich eine Grundversorgung auf niedrigem Niveau erbracht wird. Jedoch ist selbst in abgelegenen ländlichen Bereichen ein Zusammenbruch der Hilfeleistungen mit der Folge einer gravierenden Unterversorgung und einer verbreiteten Hungersnot ausgeblieben (UNHCR an VG Schleswig vom 15.07.2002; Danesch an VG Schleswig vom 5.08.2002). Dies fällt umso mehr ins Gewicht, als die Zahl der aus dem Ausland nach Afghanistan zurückkehrenden Flüchtlinge die Erwartungen und Vorbereitungen vor allem auch des UNHCR, der die Rückkehr unterstützend begleitet, bei weitem übertroffen hat. Nach Schätzungen sollen 2002 weit mehr als 1,5 Mio. Menschen insbesondere aus Pakistan und Iran nach Afghanistan zurückgekehrt sein, von denen sich mehrere hunderttausend nach Kabul begeben haben und dort auf Hilfe angewiesen sind (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Für 2003 wird mit der freiwilligen Rückkehr von weiteren mehreren hunderttausend Afghanen gerechnet. Von akuter Nahrungsmittelknappheit für die Rückkehrer, die die vorhandenen Ressourcen der humanitären und sozialen Infrastruktur zusätzlich stark beanspruchen, wird nicht berichtet; auch das Auftreten von Mangelernährung wird für Kabul - anders als für einige ländliche Gebiete - nicht bestätigt (AA Lagebericht vom 2.12.2002 und Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002; Glatzer an VG Hamburg vom 22.08.2002). Eine in größerem Umfang stattfindende Umkehrung der Flüchtlingsbewegungen, die sich in der Vergangenheit bei krisenhaften Zuspitzungen in Afghanistan mit dem Auftreten großer Flüchtlingsströme vor allem nach Pakistan und Iran ereignet haben und die auf ein mit dem Fehlen des für ein Überleben Notwendigsten einhergehendes breites Scheitern der Rückkehrwilligen schließen lassen könnten, sind nicht bekannt geworden (AA Lagebericht vom 2.12.2002). Die Unterbringungsmöglichkeiten in Kabul sind für Rückkehrer wegen der Unbewohnbarkeit vieler Häuser, dem massenhaften Zuzug von Menschen und der Nachfrage durch die Vielzahl der finanziell bei weiterem leistungsfähigeren Hilfsorganisationen und deren Mitarbeiter stark eingeschränkt (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom 6.12.2002; Glatzer an VG Schleswig vom 26.08.2002). Indessen bereitete der UNHCR zur Vermeidung von Obdachlosigkeit mit existenzgefährdenden Auswirkungen bereits 2002 die Errichtung von Notunterkünften vor (AA Ad-hoc-Bericht vom 4.06.2002); auch ist nicht berichtet worden, dass der Mangel an angemessenen Unterkünften in Kabul zu lebensbedrohlichen Zuständen für größere Teile der Bevölkerung geführt hat. Es ist daher nicht festzustellen, dass wegen des Fehlens auch nur notdürftigen Wohnraums eine Vielzahl von Menschen in Kabul schutzlos der Witterung ausgesetzt wäre und deshalb Gefahren für Leib und Leben zu gewärtigen hätte. Anhaltspunkte dafür, dass die Lebensbedingungen für Hindus hinter denen für die sonstige Bevölkerung zurückbleiben, sind dem Erkenntnismaterial nicht zu entnehmen. Die aus der geringen Anzahl von Hindus in Afghanistan herrührende - vorstehend angesprochene - Unsicherheit hinsichtlich der Lebensgrundlagen bezieht sich nicht auf die Inanspruchnahme humanitärer Hilfe oder das Vorenthalten sonstiger für die Befriedigung der grundlegenden Lebensbedürfnisse unerlässlichen Möglichkeiten. Dass die traditionell überkommenen gesellschaftlichen Ressentiments gegen Hindus sich insofern entscheidend zu deren Nachteil auswirken, ist nicht anzunehmen, weil die internationalen Hilfsorganisationen maßgeblichen Einfluss auf die Erbringung der von ihnen finanzierten Hilfeleistungen haben. Der letztgenannte Gesichtspunkt steht auch dem Schluss auf eine extreme Gefahr für die Klägerin als unverheiratete Frau entgegen. Das Gericht hat nicht zuletzt aufgrund des Eindrucks, den die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vermittelt hat, keinen Zweifel, dass sie über die erforderliche Sicherheit verfügt, die Möglichkeiten zu nutzen, die den Frauen in Kabul trotz verbreiteter gesellschaftlicher Restriktionen vor allem wegen der Aufmerksamkeit, die - wie oben schon ausgeführt - internationale Hilfsorganisationen und sonstige Kräfte der Rolle der Frau widmen, zur Verfügung stehen, um Hilfeleistungen zu erlangen und gegebenenfalls auch durch eigene berufliche Tätigkeit zur Deckung ihres Lebensunterhalts aus eigener Kraft beizutragen. Insofern ist eine Vergleichbarkeit mit dem von Glatzer (an VG Hamburg vom 22.08.2002) begutachteten Fall einer über siebzig Jahre alten, alleinstehenden und nicht aus Kabul stammenden Frau, für die der Sachverständige eine äußerst hohe Gefährdung bejaht hat, nicht gegeben. Davon abgesehen kann bei der gebotenen realistischen Betrachtungsweise nicht als auch nur in hohem Grad wahrscheinlich angenommen werden, die Klägerin werde in Kabul ganz allein auf sich gestellt sein. Sie steht - wie die Akte der Ausländerbehörde und das gemeinsame Auftreten vor Gericht zeigen - in engem Kontakt zu einem Bruder, dessen Schutzbegehren nach dem in seiner Sache ergangenen Urteil des Senats vom heutigen Tage - 20 A 4329/97.A - nicht anders beurteilt worden ist als das der Klägerin; es spricht daher Überwiegendes dafür, dass eine Rückkehr nach Afghanistan nur in Abstimmung und gemeinsam erfolgen wird. Die Bewertung der allgemeinen Lebensverhältnisse von nach Kabul zurückkehrenden Hindus durch den Senat stimmt mit derjenigen überein, die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht - Urteil vom 22. November 2002 - 1 Bf 154/02.A - vertritt. Anders lautende obergerichtliche Einschätzungen der aktuellen Verhältnisse sind nicht bekannt geworden. Sonstige Umstände, die bei einer Gesamtwürdigung aller Risikomomente für eine zugespitzte - extreme - Gefährdungslage der Klägerin sprechen könnten, der aus verfassungsrechtlichen Gründen mit der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 AuslG zu begegnen wäre, sind nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Gegen die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung hat die Klägerin nichts eingewandt und sind auch keine Bedenken zu erheben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.