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Beschluss

14 A 4325/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0320.14A4325.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - lassen sich nicht feststellen. Zum einen entspricht es der bisherigen ständigen Rechtsprechung, dass die deutsche Staatsangehörigkeit keinen Härtefall i.S.d. § 27 Abs. 2 BVFG in der seit dem 1. Januar 1993 geltenden Fassung zu begründen vermag. Vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 2000 - 5 B 65.00 - in: von Schenckendorff, Vertriebenen- und Flüchtlingsrecht, Bd. 4, C 41.1.1.110. Zum anderen haben die Kläger keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts dargelegt, der Kläger zu 1. könne auch deshalb nicht als Spätaussiedler angesehen werden, weil er nicht glaubhaft gemacht habe, am 31. Dezember 1992 oder danach Benachteiligungen oder Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit unterlegen gewesen zu sein. Insoweit hat sich das Verwaltungsgericht insbesondere auf den Standpunkt gestellt, der Kläger zu 1. selbst habe den Verlust des Arbeitsplatzes im Jahr 1973 auf den Umstand zurückgeführt, dass er der kommunistischen Partei nicht angehört habe, nicht aber auf seine deutsche Volkszugehörigkeit. Dem treten die Kläger lediglich mit der unsubstantiierten Behauptung entgegen, der Verlust des Arbeitsplatzes habe seine Ursache sowohl in dem Umstand gehabt, dass der Kläger zu 1. nicht Mitglied der kommunistischen Partei gewesen sei, als auch vor allem darin, dass es bekannt gewesen sei, dass er Deutscher sei. Soweit sich der Kläger zu 1. auf gegen seine Mutter und seine Kinder gerichtete Maßnahmen beruft, ist nicht dargelegt, inwieweit er selbst in seiner Person dadurch Nachteile oder Nachwirkungen von Benachteiligungen erlitten hätte. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst im Aufnahmeantrag Nachteile ausdrücklich verneint hat. Schließlich ergeben sich die geltend gemachten Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung auch nicht daraus, dass die Klägerin zu 2. Deutsche ist. Denn darauf kommt es für die Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht an. Ausweislich des Antrages vom 8. Mai 1996 hat die Klägerin zu 2. lediglich die Einbeziehung in den Aufnahmebescheid des Klägers zu 1. begehrt, nicht aber die Erteilung eines originären Aufnahmebescheides. Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht den Klageantrag sinngemäß so gefasst, dass die Erteilung eines Aufnahmebescheides an den Kläger zu 1. und die Einbeziehung der Klägerin zu 2. Gegenstand der Klage war. Dem haben die Kläger bislang nicht widersprochen. Dem von ihnen angekündigten Antrag für das Berufungsverfahren ist vielmehr zu entnehmen, dass die Einbeziehung weiterhin ihr Klageziel ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.