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Beschluss

21 B 2476/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0318.21B2476.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt.

Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die für erstattungsfähig erklärt werden. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter Abänderung der erstinstanzlichen Festsetzung - für das Verfahren beider Instanzen auf 5.000,-- EUR festgesetzt. Dieser Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben werden. G r ü n d e : Die zulässigen Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen sind begründet. 1. Die durch § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO veranlasste Prüfung der im Rahmen der Beschwerdebegründungen dargelegten Gründe stellt die angefochtene Entscheidung des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Genehmigungsbescheid der Antragsgegnerin vom 18. April 2002 wiederherzustellen, darauf gestützt, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Genehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des Genehmigungsbescheids überwiege, und dies im Kern damit begründet, dass erhebliche Anhaltspunkte dafür bestünden, dass die Genehmigung gegen nachbarschützende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstoße. Einen solchen Verstoß zu Lasten des Antragstellers hat das Verwaltungsgericht in dem Umstand gesehen, dass sich das von der Antragsgegnerin genehmigte Vorhaben insbesondere hinsichtlich des An- und Abfahrtverkehrs nicht in den gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgeblich von der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen rücksichtsvoll einfüge. Dem sind die Antragsgegnerin und die Beigeladene mit Erfolg entgegengetreten. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene haben sich zu Recht gegen die die Entscheidung tragende Annahme des Verwaltungsgerichts gewandt, die Steigerung der vom Straßenverkehr auf dem C. Weg ausgehenden Beeinträchtigungen für den Antragsteller, die darauf beruhen, dass nach dem dem Genehmigungsbescheid (vgl. S. 58, 76 und 127) zugrunde liegenden Verkehrskonzept vom 15. November 2001 über den C. Weg täglich bis zu 216 zusätzliche Lkw-Bewegungen zu und von dem neu zu schaffenden Werkstor im Bereich S. straße/C. Weg erfolgen werden, sei dem genehmigten Vorhaben zuzurechnen. Insoweit hat das Verwaltungsgericht zwar zutreffend darauf abgestellt, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor Inkrafttreten der TA Lärm 1998, auf der nunmehr die Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm 1998 beruht, auch der unter Inanspruchnahme öffentlicher Straßen abgewickelte Zu- und Abgangsverkehr der Anlage, durch deren Nutzung er ausgelöst wird, zuzurechnen ist, sofern er sich innerhalb eines räumlich überschaubaren Bereichs bewegt und vom übrigen Straßenverkehr unterscheidbar ist. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 190 = BauR 1999, 152 = BRS 60 Nr. 83 = NVwZ 1999, 523 = UPR 1999, 68 = ZfBR 1999, 49, und Beschluss vom 23. Juli 1992 - 7 B 103.92 -. In Anwendung dieser Grundsätze ist das Verwaltungsgericht aber unzutreffend davon ausgegangen, dass der Zu- und Abgangsverkehr zu und von der Anlage der Beigeladenen auf dem C. Weg zwischen dem neu zu schaffenden Werkstor und der Kreuzung des C. Wegs mit der O. straße vom allgemeinen Verkehr noch unterscheidbar sei mit der Folge, dass dort entstehende Verkehrslärmimmissionen der Anlage der Beigeladenen zugerechnet werden müssen. Denn jedenfalls für denjenigen Bereich des C. Wegs, an dem das Grundstück des Antragstellers gelegen ist, wird eine Vermischung sowohl des auf das geplante Werkstor S. straße/C. Weg gerichteten als auch des von dort in Richtung Stadtmitte erfolgenden Schwerlastverkehrs mit dem allgemeinen Straßenverkehr stattgefunden haben. Dies legt bereits dem Umstand nahe, dass es sich bei dem C. Weg um Kreisstraße im Sinne des StrWG NRW handelt. Als Kreisstraße im Sinne des StrWG NRW dient er der zwischenörtlichen Verkehrsverbindung oder ist jedenfalls dazu bestimmt (vgl. § 3 Abs. 3 StrWG NRW). Schon von seiner Konzeption her ist dieser Verkehrsweg deshalb nicht allein auf die Aufnahme eines bloßen Anliegerverkehrs ausgerichtet. Dass der aufgrund des neuen Verkehrskonzepts der Beigeladenen über den C. Weg zum und vom neuen Werkstor fließende Schwerlastverkehr im Bereich des Hauses des Antragstellers ununterscheidbar im allgemeinen Straßenverkehr aufgegangen sein wird mit der Folge, dass dessen Lärmentfaltung nicht der Anlage der Beigeladenen zugerechnet werden kann, ergibt sich im Übrigen aus den Ergebnissen der Verkehrsuntersuchung der DC E. D. J. mbH aus Februar 1999. Hiernach wird der C. Weg bereits jetzt in Höhe des Grundstücks des Antragstellers täglich von 3776 Fahrzeugen mit einem Schwerverkehrsanteil von 286 Fahrzeugen (= 7,5 %) befahren. Von diesem bereits vorhandenen Schwerlastverkehrsaufkommen, das insbesondere im Zusammenhang mit den über die S. straße, die T. straße und die Straße B. G. erschlossenen Industrie- und Gewerbegebieten steht, werden die zu erwartenden zusätzlichen Schwerlastverkehrsbewegungen, die auf Fahrten beruhen, die von dem geplanten Werkstor S. straße/C. Weg in Richtung Stadtmitte ausgehen, bereits mit dem Einbiegen auf den C. Weg, spätestens aber ab der Kreuzung C. Weg/B. G. nicht mehr zu unterscheiden sein. Gleiches gilt für den stadtauswärts gerichteten Schwerlastverkehr auf dem C. Weg, hinsichtlich dessen in Höhe des Grundstücks des Antragstellers nicht ersichtlich sein wird, ob er auf das geplante Werkstor S. straße/C. Weg gerichtet ist. Dass der auf auf das Werkstor der Beigeladene bezogene Schwerlastverkehr vor dem Haus des Antragstellers vom übrigen Verkehr auf dem C. Weg nicht mehr unterscheidbar sein wird, ergibt sich auch aus den Zahlenverhältnissen der Verkehrsströme. Im Verhältnis zur Gesamtzahl von derzeit 3776 Verkehrsbewegungen täglich ist die geplante Zunahme um weitere 216 von eher untergeordneter Bedeutung. Aber auch wenn allein der Schwerlastverkehr in den Blick genommen wird, ist festzustellen, dass die dem Verkehrskonzept zugrunde liegende Höchstzahl von zusätzlichen 216 Schwerlastverkehrsbewegungen noch deutlich unter der Zahl der schon heute stattfindenden Verkehrsvorgänge liegt. Angesichts dessen kann weder davon ausgegangen werden, dass es in Zukunft neben dem Verkehr zum und vom geplanten Werkstor keinen nennenswerten sonstigen (Schwerlast-)Verkehr geben wird, noch dass der Schwerlastverkehr zum und vom geplanten Werkstor den sonstigen (Schwerlast-)Verkehr in einer Weise dominieren wird, dass eine Zurechnung zur Anlage der Beigeladenen geboten wäre. Vgl. allgemein zu letzterem Gesichtspunkt Hansmann, NuR 1997, 53 (55). 2. Da die von der Antragsgegnerin und der Beigeladenen angeführten Gründe die tragenden Erwägungen in der angefochtenen Entscheidung erfolgreich in Zweifel ziehen, ist anhand der für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes geltenden allgemeinen Maßstäbe zu prüfen, ob dem Antragsbegehren gleichwohl zu entsprechen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. März 2002 - 7 B 315/02 -, BauR 2002, 1684 = NVwZ 2002, 1390, und vom 8. Mai 2002 - 1 B 241/02 -, NVwZ-RR 2003, 50; OVG Berlin, Beschluss vom 12. April 2002 - 8 S 41.02 -, NVwZ-Beilage 2002, Beilage Nr. I 9, 98; VGH BW, Beschluss vom 1. Juli 2002 - 11 S 1293/02 -, NVwZ 2002, 1388; Hess. VGH, Beschluss vom 23. Oktober 2002 - 9 TG 2712/02 -; a.A. Hess. VGH, Beschluss vom 5. Juli 2002 - 12 TG 959/02 -, AuAS 2002, 234. Diese Prüfung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ist auch unter Einbeziehung der übrigen rechtlichen Aspekte, die vom Antragsteller im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht worden sind, unbegründet. Denn im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse der Antragsgegnerin und das (wirtschaftliche) Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung des Genehmigungsbescheids das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug des Genehmigungsbescheids vorerst verschont zu bleiben. Es ist weder dargetan noch nach der hier allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ersichtlich, dass eine zur Aufhebung des der Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheids führende Verletzung von Rechten des Antragstellers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) überwiegend wahrscheinlich ist, weil der Bescheid gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften verstößt. Insbesondere lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten, dass der angegriffene Genehmigungsbescheid nicht dem sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ergebenden Schutzanspruch des Antragstellers vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen genügt. Die auf die Lärmimmissionen bezogenen Einwände des Antragstellers gehen nach summarischer Prüfung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit fehl. Der Antragsteller beanstandet zu Unrecht, die Antragsgegnerin habe die für sein Grundstück anzuwendenden Immissionsrichtwerte zu hoch festgesetzt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet die in dem Genehmigungsbescheid (vgl. S. 32) unter Punkt II C Nr. 13.1 als immissionsschutzrechtliche Auflage getroffene Festsetzung der Immissionsrichtwerte für den in der Nähe seines Grundstücks liegenden Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg 86) von tags 57,0 dB(A) und nachts 44,7 dB(A) keinen Bedenken. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass wegen des Zusammentreffens der gewerblichen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen und der nördlich des C. Wegs gegebenen Wohnnutzung eine Gemengelage i.S.v. Nr. 6.7 TA Lärm 1998 vorliegt, so dass die für das zum Wohnen dienende Gebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte wegen der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme auf einen geeigneten Zwischenwert der für die aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Richtwerte erhöht werden können. Auf dieser Grundlage ist es nicht zu beanstanden, dass sich die Antragsgegnerin bei der Bildung des Zwischenwerts unter Berücksichtigung der in Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm 1998 niedergelegten Kriterien für die erste Häuserzeile nördlich des C. Wegs an den in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 für Mischgebiete i.S.v. § 6 BauNVO vorgesehenen Immissionsrichtwerten von tags 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) orientiert hat. Dem kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass der Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg 86) in einem durch einen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich liege und die für ein reines Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwerte regelmäßig um nicht mehr als 5 dB(A) erhöht werden dürften, so dass die maximal zu tolerierenden Immissionswerte tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A) betrügen. Insoweit ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass sich nach Nr. 6.6 TA Lärm 1998 die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 bezeichneten Gebiete aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen ergibt. Ebenso kann zu Gunsten des Antragstellers angenommen werden, dass bei einer "Mittelwertbildung" die Richtwerte für das schutzbedürftige Wohngebiet im Regelfall um nicht mehr als 5 dB(A) erhöht werden dürfen. Vgl. in diesem Sinne Kutscheidt, NVwZ 1999, 577 (579). Vorliegend rechtfertigen jedoch das Aufeinandertreffen der äußerst gegensätzlichen Bereiche eines ausgewiesenen reinen Wohngebiets und einer ausgeprägten gewerblichen Nutzung sowie die in Abs. 2 der Nr. 6.7 TA Lärm 1998 für die Bewertung der konkreten Schutzwürdigkeit genannten wesentlichen Kriterien insbesondere der Prägung des Einwirkungsbereichs durch den Gewerbebetrieb der Beigeladenen und der zeitlichen Priorität der Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen als Gewerbefläche eine vom Regelfall abweichende Festsetzung der Immissionsrichtwerte auf Werte, die nach Nr. 6.1 TA Lärm 1998 für Mischgebiete maßgeblich sind und die den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse noch hinreichend Rechnung tragen. Entgegen der Auffassung des Antragstellers begegnet es keinen Bedenken, dass der schallschutztechnische Gutachter zur Feststellung der Lärmbelastung lediglich für die Nachtzeit Immissionsmessungen vorgenommen hat. Den Ansatz des Schallschutzgutachtens vom 30. Mai 2000, die lärmtechnische Betrachtung könne auf die Nachtzeit beschränkt werden, weil mit Ausnahme des Trommelhackers alle lärmtechnisch relevanten Aggregate sowohl tags als auch nachts betrieben werden und die Immissionsrichtwerte für die Nachtzeit deutlich niedriger liegen als diejenigen für die Tagzeit, hat der Antragsteller nicht durchgreifend in Frage gestellt. Insbesondere lässt sein Vorbringen nicht hervortreten, dass allein der zusätzliche Betrieb des Trommelhackers die Immissionen derart erhöhen könnten, dass der für die Tagzeit festgesetzte Richtwert überschritten wird. Der gegenteiligen Annahme des Antragstellers, die allein auf die pauschale, nicht weiter substantiierte Behauptung gestützt wird, aufgrund der ausschließlich zur Nachtzeit gemessenen Immissionswerte lasse sich keine eindeutige und wissenschaftlich begründete Aussage zur Einhaltung der für die Tagzeit maßgeblichen Immissionsrichtwerte treffen, fehlt angesichts dessen, dass selbst eine Verdoppelung der Lärmentfaltung zu einem Anstieg der Immissionswerte um (lediglich) 3 dB(A) führt, so dass der Unterschied zwischen Tag- und Nachtrichtwert eine Vervielfachung der Lärmentfaltung repräsentiert, jede Plausibilität. Sie liefert deshalb keinen hinreichenden Anhalt, den gutachterlichen Ansatz in Zweifel zu ziehen. Zu Unrecht wendet der Antragsteller ein, die nach DIN ISO 9613-2 (Entwurf September 1997) vorgesehene meteorologische Korrektur bei der Bestimmung bzw. Berechnung des Beurteilungspegels sei bei der Erstellung des Schallschutzgutachtens vom 30. Mai 2000 nicht erkennbar berücksichtigt worden. Nach dem Vorbringen der Antragsgegnerin, das im Übrigen durch den Umstand gestützt wird, dass der Entwurf der DIN ISO 9613-2 unter Nr. 4 des Gutachtens als Beurteilungsgrundlage ausdrücklich benannt worden ist, ist die meteorologische Korrektur in die Programmkonfiguration der Prognoseberechnung des Gutachters übernommen worden und hat deshalb Eingang in jeden Rechenvorgang gefunden. Dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Auch das Vorbringen des Antragstellers zum nächtlichen Schwerlastverkehr auf dem C. Weg und den damit einhergehenden Lärmimmissionen geht fehl. Es beruht auf einer unzutreffenden Tatsachengrundlage. Zwar war nach dem Verkehrskonzept, das auch dem Schallschutzgutachten des Dr.-Ing. L. C. vom 23. Oktober 2001 zu Grunde lag, vorgesehen, dass in der Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr auf dem C. Weg in Höhe des Grundstücks des Antragstellers je 12 Schwerlastverkehrbewegungen zum und vom Betriebsgelände der Beigeladenen stattfinden sollten. Mit dem Verkehrskonzept vom 15. November 2001 hat die Beigeladene jedoch die vorgesehene Verkehrsführung für die Nachtzeit dahingehend geändert, dass nunmehr der nächtliche An- und Abtransport von Spanplatten ausschließlich über die Zufahrt "B. G. " abgewickelt werden soll. Dies hat zur Folge, dass es vor dem Grundstück des Antragstellers auf dem C. Weg in der Nacht zu keinem zusätzlichen Schwerlastverkehr kommen wird. Diese Änderung des Verkehrskonzepts ist auch Gegenstand des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 76 und 127) geworden. Der Einwand des Antragstellers, es sei nicht nachvollziehbar, ob und inwieweit die in Nr. 6.5 TA Lärm vorgesehenen Zuschläge für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit berücksichtigt worden seien, greift ebenfalls nicht durch. Nr. 6.5 TA Lärm 1998 sieht zu bestimmten Tageszeiten, in denen von den Geräuschimmissionen eine erhöhte Störwirkung ausgeht, bei der Ermittlung des Beurteilungspegels die Berücksichtigung eines Zuschlags von 6 dB(A) nur für Gebiete nach Nr. 6.1 Buchst. d bis f TA Lärm 1998 vor. Ausgehend davon könnte zwar vorliegend mit Blick darauf, dass der Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg 86) - ebenso wie das Grundstück des Antragstellers - in einem Bereich liegt, der durch einen Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesen ist, an die Berücksichtigung des Zuschlags zu denken sein, wie dies als immissionsschutzrechtliche Auflage für den Messpunkt I 11 (B. weg 9) unter Punkt II C Nr. 13.3 Buchst. c des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 32) geschehen ist. Dem steht jedoch entgegen, dass in Anbetracht der vorhandenen Gemengelage und der sich daraus ergebenden Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme der Schutzanspruch des Gebiets, in dem der Messpunkt I 12 (Wohnhaus C. Weg 86) und auch das Grundstück des Antragstellers gelegen sind, demjenigen eines Mischgebiets i.S.v. § 6 BauNVO entspricht. Infolge dessen begegnet es keinen Bedenken, dass von der Festsetzung eines solchen Zuschlags abgesehen hat. Insbesondere steht dies nicht im Widerspruch zu Nr. 6.6 TA Lärm 1998. Zwar ergibt sich nach dieser Vorschrift die Art der in Nr. 6.1 TA Lärm 1998 bezeichneten Gebiete und Einrichtungen aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Der Regelungsgehalt der Vorschrift wird jedoch im vorliegenden Zusammenhang ergänzt durch die in Nr. 6.7 TA Lärm 1998 enthaltenen speziellen Bestimmungen zur Schutzgewährung in Gemengelagen, die - wie die ausdrückliche Bezugnahme auf die "Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete" als Begrenzung der Zwischenwertbildung zeigt - nach dem Verständnis des Normgebers der Sache nach eine "Umstufung" des Gebiets bedeutet. In der Konsequenz dessen liegt es, dass nicht allein die "neuen" Richtwerte gelten, sondern auch die in der TA Lärm 1998 enthaltenen Maßgaben zur Ermittlung der Immissionswerte, die hiermit verglichen werden müssen. Hierzu zählt insbesondere der in Nr. 6.5 TA Lärm 1998 geregelte Zuschlag. Aufgrund dessen ist es ausgeschlossen, für die Frage der Berücksichtigung eines Zuschlags für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit unter Hinweis auf Nr. 6.6 TA Lärm 1998 auf die Festlegungen im Bebauungsplan abzustellen, wenn auf der Grundlage der - speziellen und insoweit vorrangigen - Regelungen in Nr. 6.7 TA Lärm 1998 angesichts der vorhandenen Gemengelage lediglich von einer einem Mischgebiet entsprechenden Schutzbedürftigkeit auszugehen ist. Auch die Einwände des Antragstellers in Bezug auf die Luftschadstoffimmissionen liefern überwiegend wahrscheinlich keinen Anhalt für die Annahme einer seine Rechte verletzenden Rechtswidrigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin auf die Bestimmung der Kenngrößen für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung und die Gesamtbelastung für den jeweils emittierten Schadstoff verzichtet hat. Nach Abs. 5 der Nr. 2.6.1.1 TA Luft 1986 ist die Bestimmung der Kenngrößen nicht erforderlich, wenn die über Schornsteine nach Nr. 2.4 TA Luft 1986 abgeleiteten Emissionen die im Einzelnen in einer Tabelle festgelegten Massenströme nicht überschreiten und die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen gering sind, soweit sich nicht wegen der besonderen örtlichen Lage oder hoher Vorbelastungen etwas anderes ergibt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Ausweislich der zum Gegenstand des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 125) gemachten "Vorbelastungsbetrachtung" der Beigeladenen vom 25. Januar 2001 werden die in der Tabelle der Nr. 2.6.1.1 TA Luft 1986 angegebenen Emissionsmassenströme weder in der Ausbaustufe I noch in der Ausbaustufe II überschritten. Anhaltspunkte dafür, dass die nicht über Schornsteine abgeleiteten Emissionen in der Regel mehr als ein Zehntel der in der Tabelle festgelegten Massenströme betragen und infolge dessen nicht mehr als gering eingestuft werden können, sind insbesondere mit Blick auf die Ausgestaltung der Anlage nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ergibt sich die Notwendigkeit der Bestimmung der Kenngrößen auch weder aus der besonderen örtlichen Lage noch aus einer hohen Vorbelastung. Eine besondere örtliche Lage sieht der Antragsteller in der Tatsache, dass sein in unmittelbarer Nähe des Betriebs der Beigeladenen befindliches Grundstück in einem durch Bebauungsplan als reines Wohngebiet ausgewiesenen Bereich und zudem in der vornehmlichen Windrichtung gelegen ist. Dies vermag jedoch keine die Bestimmung der Kenngrößen bedingende Schutzbedürftigkeit der Umgebung zu begründen. Der von der TA Luft 1986 bezweckte Schutz vor Luftverunreinigungen besteht unabhängig von den "normalen", in der einen oder anderen Weise und Ausprägung im Umfeld einer Vielzahl emittierender Anlagen zu konstatierenden allgemeinen Einzelumständen der Lage und Nutzung bzw. Nutzbarkeit des der jeweiligen Anlage benachbarten Grundstücks. Eine "besondere örtliche Lage", aus der sich eine erhöhte Schutzbedürftigkeit und die Notwendigkeit eines Abweichens vom nach der TA Luft 1986 für den Regelfall gebotenen Prüfprogramms ergibt, kann deshalb nicht allein aus Details der Lage oder der Nutzung eines Grundstücks zu Wohnzwecken bzw. aus der Ausweisung zu solchen Zwecken in einem Bebauungsplan gefolgert werden. Auch für das Vorliegen einer hohen Vorbelastung sprechen keine Anhaltspunkte. Der Antragsteller verweist insoweit darauf, dass es seiner Ansicht nach an aktuellen Messdaten mangele. Insoweit ist dem Antragsteller zwar zuzugestehen, dass die zur Einschätzung der Vorbelastung herangezogenen Messdaten sich zum Teil auf benachbarte Regionen beziehen und zum Teil älteren Datums sind. Diese Umstände allein vermögen aber die Aussage in dem umweltmedizinisch-toxikologischen Gutachten des Prof. Dr. V. F. vom Hygiene-Institut des Ruhrgebiets aus Januar 2001 nicht in Frage zu stellen, wonach die derzeitige Immissionsbelastung im Umfeld des Betriebs der Beigeladenen allgemein als niedrig einzustufen ist, insbesondere die Vorbelastung hinsichtlich sämtlicher Schadstoffe deutlich weniger als 60 % der Immissionswerte nach Nr. 2.5 TA Luft 1986 (vgl. zu diesem Grenzwert Nr. 2.6.2.1 Abs. 2 TA Luft 1986) beträgt. Mit Blick darauf kann auch auf der Grundlage der - teilweise als maßgeblich angesehenen - Nr. 12.22 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Durchführung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 25. Juni 1984 (MBl. NRW. S. 886) - dort ist ein Wert von mindestens 70 % des Immissionswerts IW 1 genannt - nicht von einer hohen Vorbelastung i.S.v. Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft 1986 ausgegangen werden. Soweit der Antragsteller gegen die Verwertung der von dem Gutachter herangezogenen Messdaten einwendet, diese seien nicht entsprechend den Vorgaben der Nr. 2.6.2 TA Luft 1986 ermittelt worden, verkennt er, dass die sich aus dieser Vorschrift ergebenden Vorgaben allein auf die Ermittlung der Kenngrößen für die Vorbelastung beziehen, auf die vorliegend jedoch gerade verzichtet worden ist. Für die Beantwortung der im vorliegenden Zusammenhang allein relevanten Frage, ob eine hohe Vorbelastung die Bestimmung der Kenngrößen nach Nr. 2.6.1.1 Abs. 5 TA Luft 1986 ausnahmsweise erforderlich macht, bedarf es deshalb keiner Messungen, die den Vorgaben aus Nr. 2.6.2 TA Luft 1986 genügen müssen. Vielmehr reicht die vom Gutachter vorgenommene Einschätzung auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden und im Einzelnen benannten Messdaten aus. Im Übrigen weist die Antragsgegnerin zutreffend auf die weitere Feststellung in dem Gutachten hin, wonach die Verwendung von Messdaten aus früheren Jahren eine pessimale Wertung und damit eine Verschärfung für die Beigeladene darstelle, da alle vorliegenden Daten zur Entwicklung der Immissionen in Nordrhein-Westfalen zeigten, dass mit Ausnahme von Ozon und Stickoxyden die Konzentration luftverunreinigender Schadstoffe in den letzten Jahren abgenommen habe. Zudem hat der Gutachter zwei Orientierungsmessungen für Staub in Rheda-Wiedenbrück vorgenommen, die die Einschätzung, dass die derzeitige Immissionsbelastung im Umfeld des Betriebs der Beigeladenen allgemein als niedrig eingestuft werden kann, untermauert haben. Der Einwand des Antragstellers, die Feststellungen zur Gesamtbelastung im Gutachten des Prof. Dr. F. seien nicht aussagekräftig, da es an einer hinreichenden Ermittlung der Vorbelastung fehle, greift nach den vorstehenden Erwägungen nicht durch. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass nach der Einschätzung des Gutachters die zu erwartende Gesamtbelastung hinsichtlich sämtlicher Schadstoffe deutlich unter den maßgeblichen Beurteilungswerten zurückbleibt, so dass aus etwaigen Ungenauigkeiten bei der Ermittlung der Vorbelastung nicht unmittelbar auf eine zu erwartenden Überschreitung der Beurteilungswerte geschlossen werden kann. Auch dem setzt der Antragsteller nichts Durchgreifendes entgegen. Unerheblich ist die Beanstandung des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung für die Einhaltung des sich aus § 4 Abs. 6 Satz 1 der 17. BImSchV ergebenden Tagesmittelwerts von 50 Milligramm Kohlenmonoxid je Kubikmeter Abgas fehlerhaft ausgeübt. Denn eine Rechtsverletzung des Antragstellers durch eine derartige fehlerhafte Ermessensausübung scheidet bereits deshalb aus, weil die Festsetzung von Emissionswerten in der genannten Vorschrift als reine Vorsorgemaßnahme i.S.v. § 5 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (vgl. § 1 Abs. 4 der 17. BImSchV) keinen Drittschutz vermittelt. Gleiches gilt für die Beanstandung, aus den unter Punkt II C Nrn. 7.1.1, 7.2.1, 8.1 und 9.1 des Genehmigungsbescheids (vgl. S. 21, 22, 24 und 27) angeführten Auflagen, die die Beigeladene nach Aufnahme des Betriebs zur Durchführung von im Einzelnen bezeichneten Messungen und Untersuchungen verpflichtet, könne geschlossen werden, die im Genehmigungsbescheid festgeschriebenen Emissionsgrenzwerte seien als bloße Zielvorgaben zu verstehen, die nicht geeignet seien, einen ausreichenden Nachbarschutz sicherzustellen. Auch insoweit handelt es sich allein um der Vorsorge dienende Emissionswertfestsetzungen. Die Einwände bezüglich der Geruchsimmissionen vermögen ebenfalls auf der Grundlage einer summarischen Prüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Rechtswidrigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids zu Lasten des Antragstellers zu begründen. So lässt das Vorbringen des Antragstellers nicht hervortreten, dass er durch die zu erwartenden Geruchsimmissionen unzumutbar beeinträchtigt werden wird. Insoweit weist der Antragsteller zwar zutreffend darauf hin, dass die Antragsgegnerin von einer nur unerheblichen Geruchsbelästigung ausgegangen ist, obwohl die sich aus Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie ergebenden Grenzwerte nach Aktenlage sowohl nach der Ausbaustufe I als auch nach der Ausbaustufe II überschritten werden. Der Vortrag des Antragstellers vermag jedoch die Vorgehensweise der Antragsgegnerin, die sich auf eine durch Nr. 5 der Geruchsimmissions-Richtlinie eröffnete Beurteilung im Einzelfall gestützt hat, nicht durchgreifend in Frage zu stellen. Im Kern wendet er allein ein, die Antragsgegnerin hätte sich auf den Gedanken des Bestandsschutzes nicht stützen dürfen, da die derzeitigen Geruchsimmissionen auf einer nicht genehmigten Kapazitätserweiterung der Spanplattenproduktion beruhten. Mit diesem Einwand verkennt der Antragsteller jedoch, dass mit der von ihm als nicht genehmigt angesehenen Kapazitätserweiterung keine Erhöhung der Geruchsimmissionen verbunden gewesen ist. Vielmehr ist - worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist - aufgrund der nach dem Genehmigungsbescheid des Staatlichen Umweltamts Bielefeld vom 6. September 1999 vorgenommenen Veränderungen an der Anlage gegenüber den Verhältnissen aus dem Jahre 1991 eine deutliche Verringerung des Emissionsmassenstroms u.a. für Gerüche eingetreten. Mit Blick darauf begegnet es keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin die tatsächlich vorhandene Geruchsvorbelastung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat. Schließlich lassen auch die bauplanungsrechtlichen Einwände des Antragstellers keine mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu seinen Lasten gehende Rechtswidrigkeit des angegriffenen Genehmigungsbescheids erkennen. Dabei gibt das Verfahren zunächst Anlass zur Klarstellung, dass das Bebauungsrecht - insbesondere auch unter dem Gesichtspunkt des u.a. in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerten Gebots der Rücksichtnahme - gegenüber schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG - wie sie vorangehend im Einzelnen erörtert worden sind - keinen andersartigen oder gar weitergehenden Nachbarschutz als das Bundesimmissionsschutzgesetz vermittelt. Dieses Gesetz bestimmt vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 1983 - 4 C 74.78 -, BVerwGE 68, 58, 60, vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, NVwZ 1999, 523, 526, und vom 23. September 1999 - 4 C 6.98 -, BVerwGE 109, 314 = NVwZ 2000, 1050, 1051; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - 10 B 675/02 - und vom 25. Juli 2002 - 10 B 778/02 - sowie Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, UA S. 21; VG Gießen, Beschluss vom 16. April 2002 - 8 G 493/02 -, GewArch 2002, 348, 351. Dies bedeutet mit anderen Worten, dass der Antragsteller Immissionen, die - wie hier - das nach § 5 Abs. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten (Lärm-, Luftschadstoff-, Geruchsimmissionen), auch nicht unter Verweis auf das baurechtliche Rücksichtnahmegebot abwehren kann. Wenn die immissionsschutzrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz vorliegen, ist zugleich sichergestellt, dass das Vorhaben den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse i.S.v. § 34 Abs. 1 Satz 2 BauGB entspricht. Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die bestehende Gemengelage nicht dazu führen dürfe, dass er zukünftig immer höhere und damit für ihn ungünstigere Immissionsgrenzwerte gegen sich geltend lassen müsse. Mit diesem Vorbringen trägt der Antragsteller nicht dem Umstand hinreichend Rechnung, dass auch in Zukunft vor jeder Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im Einzelfall eine Prüfung zu erfolgen hat, ob das geplante Vorhaben den Anforderungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes genügt. Im Rahmen dieser Prüfung ist dann jeweils aufs Neue festzustellen, ob die Immissionen für den Antragsteller zumutbar sind, insbesondere ob auch in Anbetracht der vorhandenen Gemengelage eine weitere Zunahme noch zu tolerieren ist. Ob - wie der Antragsteller meint - die Abstandsregelungen aus dem Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft über Abstände zwischen Industrie- bzw. Gewerbegebieten und Wohngebieten im Rahmen der Bauleitplanung und sonstige für den Immissionsschutz bedeutsame Abstände (Abstandserlass) vom 2. April 1998 (MBl. NRW. S. 744) nicht eingehalten worden sind, kann dahinstehen, da die in der Abstandsliste aufgeführten Schutzabstände für die Anwendung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen i.S.v. § 50 BImSchG im Bauleitplanverfahren bestimmt und nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Nr. 3.2 des Abstandserlasses in Genehmigungsverfahren nach dem Bundesimmissionsschutzgesetzes gerade nicht anzuwenden sind. Eine Anwendbarkeit über Nr. I. 6.2.1.1 des Gemeinsamen Runderlasses des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr über die Berücksichtigung von Emissionen und Immissionen bei der Bauleitplanung sowie bei der Genehmigung von Vorhaben (Planungserlass) vom 8. Juli 1982 (MBl. NRW. S. 1366), geändert durch Runderlass vom 21. Juli 1988 (MBl. NRW. S. 1238), scheidet ebenfalls aus, da sich diese Regelung allein mit der vorliegend nicht in Rede stehenden gemeindlichen Bauleitplanung befasst und der Planungserlass in Nr. II. 4 für die Zulässigkeit von Vorhaben, die - wie hier - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils nach § 34 BauGB gelegen sind, eigenständige Regelungen enthält, die gerade nicht auf den Abstandserlass Bezug nehmen. Soweit der Antragsteller sich mit seinem Vorbringen zum Abstandserlass auf einen Verstoß gegen sich aus § 50 BImSchG ergebende Pflichten berufen will, ist ihm entgegen zu halten, dass diese Vorschrift kein subjektives öffentliches Recht zu vermitteln vermag, sondern sich allein als objektiv-rechtliches Gebot an die zur Planung ermächtigten Körperschaften und Behörden wendet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1981 - 4 B 114.81 -, Buchholz 406.25 § 50 BImSchG Nr. 2 = BRS 38 Nr. 6 = DÖV 1982, 203 = GewArch 1982, 34 = NJW 1982, 348; Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 1990 - 8 R 3118/89 -, ESVGH 40, 295 = GewArch 1991, 151 = NVwZ 1991, 88; offen gelassen BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 - 4 C 2.85 -, Buchholz 407.57 LStrG NW Nr. 1 = NVwZ 1989, 151 = UPR 1988, 346. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, da sie sich mit der Antragstellung dem sich aus § 154 Abs. 3 VwGO ergebenden Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 Satz 1, 20 Abs. 3 und 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und orientiert sich - der ständigen Praxis des Senats folgend - am Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ 1996, 563, vgl. dort Abschnitt I Nr. 7 und Abschnitt II Nrn. 16.2 und 1.2.2). Eine Differenzierung zwischen Nachbarklagen gegen immissionsschutzrechtliche Vollgenehmigungen und solchen gegen Änderungsgenehmigungen ist in den (bewusst) pauschalisierenden Ansätzen dieses Katalogs nicht vorgesehen.