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Urteil

12 A 122/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.12A122.02.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Unterbringung des Klägers im Internatsgymnasium Landschulheim am T. in I. aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe. Der 1987 geborene Kläger besuchte von 1993 bis 1997 die Grundschule in C. - X. . Vom Herbst 1997 bis Dezember 1998 lebte der Kläger auf N. . Dort und nach seiner Rückkehr nach C. wurde er von seiner Mutter nach einem Fernlernprogramm unterrichtet. Am 8. Januar 1999 wurde der Kläger bei dem niedergelassenen Diplom-Psycho- logen T. in C. vorgestellt. Dieser bescheinigte unter dem 10. Januar 1999 u.a., der Kläger werde unabhängig von der Schulform Probleme im Bereich der sozialen Wahrnehmung, des Sozialverhaltens und der Anstrengungsbereitschaft sowie der Ausdauer haben. Empfehlenswert sei für ihn eine ganztägige Betreuung in einer kleinen Gruppe. Für seine weitere Entwicklung seien besondere heilpädagogische Maßnahmen notwendig. Vom 8. bis 12. März 1999 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung in der Kinderklinik des St. W. -Krankenhauses in Q. . Nach dem Bericht des Leitenden Arztes Dr. L. vom 13. April 1999 sind beim Kläger eine Störung des Sozialverhaltens, eine Aufmerksamkeitsstörung, gesteigerte Impulsivität sowie eine visuelle Perzeptionsstörung diagnostiziert worden. In dem Bericht heißt es u.a. weiter: Nach der bisherigen Anamnese und den hier gemachten Beobachtungen erscheine eine Eingliederung in eine normale Schule nicht sinnvoll. Der Kläger brauche dringend eine psychologische Hilfe, die sowohl die Einzeltherapie als auch die Familientherapie miteinbeziehe. Die erforderlichen Therapien könnten z.B. in der Tagesklinik in Q. oder in einer anderen entsprechenden Tageseinrichtung erfolgen. Denkbar sei auch die Unterbringung in einem Internat, das besondere Erfahrungen mit dieser Problematik besitze. Am 19. April 1999 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten, dem Kläger Eingliederungshilfe nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) durch Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule zu gewähren. In dem "Personalblatt" zu dem Antrag vermerkte die Sachbearbeiterin, die den Antrag aufnahm, der Kindesvater stelle diesen für eine Beschulung des Klägers auf der "I. "- Privatschule in C. . Im Rahmen eines vom Beklagten am 23. April 1999 durchgeführten Hausbesuchs teilten die Eltern des Klägers mit, sie strebten seine Unterbringung in einer Privatschule im T. an, könnten jedoch die hierfür anfallenden Kosten nicht in vollem Umfang selbst tragen. Der vom Beklagten als Möglichkeit vor Augen gestellte Besuch der Waldorf-Schule in T. I. komme für sie nicht in Betracht, da sie mit dem "anthroposophischen Hintergrund nicht konform" gingen. Am 28. April 1999 teilte die Mutter des Klägers dem Beklagten mit, sie habe Ende Mai einen Termin beim Facharzt G. von der ambulanten Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie. Die Sachbearbeiterin beim Beklagten hatte zuvor auf die Möglichkeit hingewiesen, den Kläger in Q. auf eine Regelschule, z.B. ein Gymnasium, zu geben und ihm daneben eine Einzeltherapie bei einem dort ansässigen Therapeuten zukommen zu lassen. Sie vermerkte in diesem Zusammenhang, es werde deutlich, dass die Eltern trotz des Wunsches, den Kläger auf eine Privatschule zu geben, sich im Q. Raum selbständig über mögliche Alternativen informierten. Am 30. April 1999 teilten die Eltern des Klägers dem Beklagten mit, sie hätten einen Termin in der Schule "T. I. " in B. . Im Teamgespräch vom 25. Mai 1999 kamen Mitarbeiter des Beklagten überein, vor einer Entscheidung die Meinung des Facharztes G. abzuwarten. Das Ergebnis des Teamgesprächs teilte der Beklagte den Eltern des Klägers bei einem Hausbesuch am 4. Juni 1999 mit. Er wies darauf hin, dass im Fall einer vor der Entscheidung erfolgenden Anmeldung des Klägers bei einer Privatschule die Eltern die Kosten hierfür selbst tragen müssten. Am 14. Juni 1999 teilten die Eltern des Klägers mit, der Kläger sei im Landschulheim am T. angenommen worden, nachdem er dort eine Woche zur Probe gewohnt habe; er werde zum neuen Schuljahr Anfang August aufgenommen. Mit Schreiben von diesem Tag legten sie gegen die "mündlich erteilte Ablehnung der Eingliederungshilfe" Widerspruch ein. Sie kündigten ferner die Stellungnahme des Facharztes G. an und fügten hinzu, für das Hilfeplangespräch stünden sie ab Ende Juli zur Verfügung. Mit Schreiben vom 29. Juli 1999 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, eine endgültige Entscheidung über die Gewährung bzw. Ablehnung von Jugendhilfeleistungen sei noch nicht getroffen worden. Sie werde erfolgen, sobald die angekündigte Stellungnahme vorliege und das Hilfeplangespräch stattgefunden habe. Spätestens am 9. August 1999 ging beim Beklagten ein Schreiben des Facharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie G. von der Tagesklinik und Ambulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. vom 30. Juni 1999 ein, in der es heißt: Der Kläger habe neben ausgeprägten Störungen im Bereich der Aufmerksamkeit Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Wahrnehmung gezeigt. Im Bereich der Beziehungen zu Gleichaltrigen weise er erhebliche Defizite auf. Daher erscheine eine Beschulung des Jungen im Bereich einer vor Ort bestehenden normalen Regelschule zurzeit in keiner Weise sinnvoll. Er benötige auch im Bereich der Schule eine kleine, für ihn überschaubare Gruppe. Wie bereits aus der Empfehlung der Kinderklinik hervorgehe, sei eine geeignete, adäquate Möglichkeit die Unterbringung des Jungen in einem entsprechend ausgerichteten Internat. Als flankierende Maßnahme sei eine ambulante kinder- und jugend-psychiatrische Behandlung anzudenken. Von Seiten der Eltern seien mehrere in Frage kommende Internate angeschrieben worden, sehr geeignet erscheine das Landschulheim am T. , weil hier zum einen im Bereich der Internatsunterbringung optimale Bedingungen für C. herrschten, zum anderen in der nahe gelegenen Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie (B. -T. -U. in I. ) die notwendige ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Begleitung stattfinden könne. Ab dem 23. August 1999 wurde der Kläger in dem Internatsgymnasium Landschulheim am T. in I. beschult und untergebracht. Außerdem nahm er eine Therapie im B. -T. -U. in I. auf. Im Teamgespräch vom 2. September 1999 kamen Mitarbeiter des Beklagten überein, den Antrag des Klägers abzulehnen. Unter dem 20. September 1999 wiesen die Eltern des Klägers darauf hin, sie warteten auf einen Termin für das gesetzlich vorgeschriebene Hilfeplangespräch. Mit Schreiben vom 29. September 1999 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, er beabsichtige, den Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen für den Kläger abzulehnen, da nach den ärztlichen Empfehlungen keinesfalls eine Internatsunterbringung erforderlich und der Kläger ohne Mitwirkung des Jugendamts im Landschulheim untergebracht worden sei. Im Schreiben vom 4. Oktober 1999 vertraten die Eltern des Klägers gegenüber dem Beklagten die Auffassung, sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als den Kläger einzuschulen. Der Vorwurf, ihn ohne Mitwirkung der Behörde eingeschult zu haben, sei unpassend, da das Schuljahr am 2. August 1999 begonnen habe und ein Vorschlag des Beklagten, wo der Kläger eingeschult werden könne, nicht vorgelegen habe. Auch hätten sie mehrfach um das erforderliche Hilfeplangespräch gebeten. Mit Bescheid vom 15. November 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf Gewährung von Jugendhilfeleistungen für den Kläger in Form der Übernahme der Internatskosten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei abzulehnen, da nach den vorliegenden Gutachten einerseits eine seelische Behinderung des Klägers gemäß § 35 a SGB VIII weder vorliege noch drohe und andererseits eine internatsmäßige Unterbringung zwar wünschenswert, aber nicht notwendig sei. Ein Hilfeplangespräch hätte erst nach Feststellung eines Hilfebedarfs erfolgen müssen. Auf Anfrage des Beklagten teilte ihm der Facharzt G. unter dem 17. November 1999 mit, wie aus seinem Schreiben vom 30. Juni 1999 hervorgehe, sei der Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht, weshalb ihm aus fachärztlicher Sicht Eingliederungshilfe zu gewähren sei. Auf den unter dem 28. November 1999 erhobenen Widerspruch des Klägers hob der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 seinen Bescheid vom 15. November 1999 insoweit auf, als nunmehr das Vorliegen einer seelischen Behinderung bzw. das Drohen einer seelischen Behinderung bei dem Kläger und somit ein Anspruch auf Hilfe nach § 35 a SGB VIII anerkannt werde. Bezüglich der Übernahme der Internatskosten für das Landschulheim am T. wies er den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Erst durch den Bericht des Facharztes G. vom 17. November 1999 sei nachgewiesen worden, dass der Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Die Notwendigkeit einer internatsmäßigen Unterbringung werde jedoch weiterhin bestritten. Das Landschulheim am T. sei keine therapeutische Einrichtung, die notwendige ambulante Behandlung finde im B. -T. -U. in I. statt. Demnach sei eine Behandlung ebenso in der Tagesklinik Q. möglich. Der Wunsch einer Behandlung in I. sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden. Der Kläger hat, vertreten durch seine Eltern, am 15. Februar 2000 Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe zumindest ein Anspruch auf teilweise Übernahme der Internatskosten für das Landschulheim am T. zu. Dies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Seine internatsmäßige Unterbringung sei notwendig und stelle die einzig sinnvolle Maßnahme neben der ambulanten Therapie dar. Das von seinen Eltern ausgeübte Wahlrecht sei nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Für die Internatsunterbringung werde monatlich ein Betrag von 3.185,- DM gezahlt. Die Kosten der ambulanten Behandlung würden von der Krankenkasse übernommen. Auch hätten die Eltern den Kläger im Landschulheim anmelden müssen, da der Beklagte nicht bereit gewesen sei, mit ihnen das gesetzlich vorgesehene Hilfeplangespräch zu führen und es nicht angegangen sei, noch ein weiteres Schuljahr zu warten. Auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 holte das Verwaltungsgericht eine Stellungnahme des Landschulheims am T. zu Einzelheiten des Schulbesuchs sowie der Aktivitäten, Leistungen und Entwicklung des Sozialverhaltens des Klägers ein. In dem übersandten Entwicklungsbericht des Fachlehrers und zuständigen Erziehers des Klägers vom 1. Juli 2001 heißt es : Es könne festgestellt werden, dass ein allmählicher Integrationsprozess des Klägers beginne. Die recht kleinen Klassen und der persönliche Kontakt zu den meisten Lehrern, die auch als Erzieher am Landschulheim arbeiteten, seien wesentliche Voraussetzungen für seine Weiterentwicklung. Sein Verbleib am Landschulheim werde für seine persönliche und schulische Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit positiv verlaufen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 zu verpflichten, die Kosten der Internatsunterbringung des Klägers ab dem Schuljahr 1999/2000 im Landschulheim am T. aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei zuzustimmen, dass bei ihm die Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe vorlägen. Dies sei durch die Ärzte G. und Dr. L. sowie durch den Diplom-Psychologen T. festgestellt worden. Das Vorliegen der Vorausetzungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII begründe jedoch nicht zwangsläufig die Übernahme der Internatskosten. Nach den Stellungnahmen des Dr. L. und des Diplompsychologen T. sei eine Beschulung des Klägers im Landschulheim am T. kein zwingendes Erfordernis für seine Wiedereingliederung. Der Besuch des Landschulheims sei auch mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Wie auch aus dem Entwicklungsbericht vom 1. Juli 2001 hervorgehe, sei das Landschulheim keine therapeutische Einrichtung. Für einen Erfolg der im Vordergrund der Wiedereingliederung des Klägers stehenden Therapie sei die Unterbringung in einem Internat nicht entscheidend. Sowohl die Unterrichtung in Kleinstklassen als auch die Durchführung ambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlungen seien im Kreis Q. möglich. So sei ein dem Bedarf des Klägers entsprechender Unterricht in Kleinstklassen bei der Ganztagsschule für Erziehungshilfe in T. -T. sowie beim Gymnasium T. möglich gewesen. Die Übernahme der Internatskosten komme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Landschulheim ohne Mitwirkung des Jugendamtes angemeldet worden sei. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2001 den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 1999 und Änderung des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 verpflichtet, die Kosten der Internatsunterbringung des Klägers im Landschulheim am T. ab dem Schuljahr 1999/2000 bis zum 31. Januar 2000 aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe zu übernehmen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nur zulässig, soweit sie sich auf den Zeitraum bis Ende Januar 2000 beziehe. In diesem Umfang sei sie begründet. Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 35 a Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 4 SGB VIII. Der Kläger habe im entscheidungserheblichen Zeitraum zu dem von dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört. Dabei könne dahinstehen, ob dies bereits aus der entsprechenden Feststellung im Widerspruchsbescheid folge, gegen die keine Klage erhoben worden sei. Jedenfalls sei auf Grund der Stellungnahmen des Dr. L. und des Diplom-Psychologen T. davon auszugehen, dass der Kläger von einer die seelische Behinderung begründenden Störung im Sinne des § 35 a SGB VIII zumindest erheblich bedroht gewesen sei. Der Hilfeanspruch sei im entscheidungserheblichen Zeitraum auch auf eine Unterbringung im Landschulheim am T. verbunden mit einer ambulanten Behandlung im B. -T. -U. in I. gerichtet gewesen. Der Anspruch scheitere nicht daran, dass die Unterbringung des Klägers ohne Mitwirkung des Jugendamtes erfolgt sei. Der für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen erforderliche Antrag sei am 19. April 1999 gestellt und auch weit vor Beginn der Maßnahme im August 1999 auf das Landschulheim am T. konkretisiert worden. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich daher der ursprüngliche Anspruch auf Gewährung originärer Hilfe in einen Anspruch auf Übernahme der Kosten gewandelt. Auf Grund der fachkundigen Stellungnahmen stehe auch fest, dass die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. mit der damit verbundenen Behandlung im B. -T. -U. in I. notwendig und geeignet gewesen sei, um dem Kläger die erforderliche Eingliederung in die Gesellschaft zu ermöglichen. Es könne keine Rede davon sein, dass den Eltern des Klägers noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eine gleichgeeignete aber kostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit aufgezeigt worden sei. Nicht zu folgen sei dem Einwand des Beklagten, das Landschulheim am T. sei für die Gewährung der notwendigen Eingliederungshilfe nicht geeignet, weil dort keine therapeutische Behandlung erfolge. Dieser Einwand verkenne, dass für den Kläger auf Grund der festgestellten Störungen seines Sozialverhaltens nach übereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen Dr. L. , T. und G. die Beschulung in einer normalen Schule nicht in Betracht gekommen sei. Dass die eigentliche Behandlung im B. -T. -U. in I. durchgeführt worden sei, ändere an der Notwendigkeit einer schulischen Unterbringung in Kleingruppen nichts. Mit der durch Beschluss des Senats vom 18. November 2002 zugelassenen Berufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Es bestehe kein Automatismus, der bei Feststellung einer anerkannten seelischen Störung zwangsläufig eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII rechtfertigt. Auch im vorliegenden Fall sei zunächst unabhängig von der Feststellung einer seelischen Störung zu überprüfen, ob und ggf. welche Eingliederungshilfen zu einer Teilhabe am Leben beitragen könnten. Mit dem Jugendhilfeantrag verbinde sich ein Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII, das alle Verfahrensbeteiligten zu einer Mitwirkung verpflichte. Bei der Abstimmung des Hilfebedarfs sei unter individuellen Kindeswohlinteressen zunächst das gesamte Instrumentarium möglicher ambulanter, teilstationärer und auch stationärer Jugendhilfemaßnahmen in den Blick zu nehmen. Vor allem unter dem Aspekt systematischer Beratung seien vorrangig Hilfen in Erwägung zu ziehen, die einen Verbleib des Kindes im familiären Rahmen und im gewohnten Wohnumfeld sicherstellen könnten. Der gesetzlich vorgesehene kooperative pädagogische Prozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und Geeignetheit der Jugendhilfe habe hier nicht stattfinden können, weil sich die Erziehungsberechtigten des Klägers geweigert hätten, daran mitzuwirken. Für sie habe es nur eine Zielrichtung gegeben, nämlich die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. . Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon ausgegangen, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen für eine entsprechende Unterbringung ausreichten. Eine derartige Vorgehensweise sei mit dem Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII nicht vereinbar. Hierdurch sei dem Jugendamt und seinen Fachkräften eine besondere Verantwortung übertragen, die unter anderem dazu bestimmt sei, einer Ausgliederung aus der Familie - beispielsweise durch eine Internatsunterbringung - entgegenzuwirken und die Integration in die Familie und das bisherige Umfeld zu fördern. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu beigezogenen Verwaltungsvorgänge und überreichten Unterlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben hat, soweit der Kläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten Kosten für seine Unterbringung im Internatsgymnasium Landschulheim am T. in I. in der Zeit vom Beginn des Schuljahres 1999/2000 (August 1999) bis zum 31. Januar 2000 geltend gemacht hat. Insoweit verletzt der Bescheid des Beklagten vom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) - SGB VIII F. 1996 - selbst zu beschaffen (I.). Dies war der Fall (II.). I. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 haben Kinder und Jugendliche, die seelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf Eingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 wird die Hilfe nach dem Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form geleistet. Diesen Regelungen allein sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a SGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - auf die Deckung eines gegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. Dieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch eigene Einrichtungen oder Veranstaltungen, durch beauftragte fremde Einrichtungen oder Veranstaltungen oder durch Übernahme der Kosten einer bevorstehenden Inanspruchnahme einer privaten Einrichtung durch den Hilfe Suchenden zu erbringen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 - 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 (134), und Urteil vom 27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309 (311); OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B 582/01 -, FEVS 53, 285 (286); Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberlos- kamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, Vor § 11 Rdnrn. 12 ff.; Stähr, ZfJ 2002, 449 (454). Um eine derartige "primäre" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es nicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des Jugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und er lediglich die Erstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Diese sogenannte Selbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des Primäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der Träger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig durchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf Erstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des Jugendhilfeträgers zur Hilfegewährung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, a.a.O. (134 f); Urteile vom 27. Mai 1993, a.a.O., vom 12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 (435 f), und vom 27. Januar 2000 - 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 (324); Stähr, a.a.O., und in Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg., Stand: Januar 2003, K § 35 a Rdnr. 72; Grube, ZfJ 2001, 288 (289) ); Hinrichs, Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht, S. 278 ff. Indessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte Maßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die tatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt waren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers führen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. Der Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung berechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden Jugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht rechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in Kraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die Leistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches "Systemversagen", vgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, ZfJ 2002, 449 (455), liegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht erbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine rechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und auch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung vorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst beschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, die Bedarfsdeckung aufzuschieben. II. Hiernach steht dem Kläger gegen den Beklagten der in Rede stehende Anspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 1999/2000 (August 1999) bis zum 31. Januar 2000 aufgewendeten Kosten seiner Unterbringung im Landschulheim am T. in I. zu. Der Kläger war hinsichtlich dieses Zeitraums berechtigt, sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung selbst zu beschaffen, da es ihm nicht zuzumuten war, mit der Deckung seines Bedarfs über den Beginn des Schuljahres 1999/2000 hinaus zu warten (1.), der Kläger zu dem hilfeberechtigten Personenkreis nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 gehörte (2.) und die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. den Anforderungen an eine Maßnahme genügt, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist (3.). 1. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den Beginn des Schuljahres 1999/2000 hinaus aufzuschieben. a. Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, dass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die Bedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den gesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff des rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch Sozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine Vorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund der Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen einsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für nicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das Erfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger und nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem System beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen pädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie getroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, wenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers beschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften Hilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 Nr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - vom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, - 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu auch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, a.a.O. (290). Diese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der Jugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner prüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen pädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung nachzukommen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, a.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, 70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. (290). Dabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des Jugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des Leistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im Hinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des Hilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu gelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der Entscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Vgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- und Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, KJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in Hauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, a.a.O. § 36 Rdnrn. 7 ff. Um dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes erfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. b. Hiervon ausgehend war dem Kläger ein weiteres Abwarten der Entscheidung des Beklagten über den Hilfeantrag vom 19. April 1999 länger als bis zum Beginn des Schuljahrs 1999/2000 nicht zumutbar. Die Antragstellung war so zeitig erfolgt, dass mit einer Entscheidung des Beklagten bis zum Schuljahresbeginn im August 1999 gerechnet werden konnte. Anhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten nicht möglich war, bis zu diesem Zeitpunkt eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen, liegen nicht vor. Gegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er den Eltern des Klägers beim Hausbesuch am 4. Juni 1999 mitgeteilt hatte, die von ihnen angekündigte Stellungnahme des Facharztes G. abwarten zu wollen. Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte diese Stellungnahme entsprechend dem Vorbringen des Klägers bereits Anfang Juli 1999 oder - wie in den Verwaltungsvorgängen vermerkt - erst am 9. August 1999 erhalten hat. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte in der Lage gewesen ist, eine Entscheidung schon auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu treffen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die Stellungnahme etwa von sich aus rechtzeitig bei dem Facharzt G. anzufordern. Eine rechtzeitige Entscheidung über den Hilfeantrag wäre dem Beklagten auch deshalb möglich gewesen, weil der Kläger bzw. seine Eltern an seinen Ermittlungen in hinreichender Weise mitgewirkt hatten. Bereits mit dem Antrag vom 19. April 1999 hatten sie dem Beklagten die Bescheinigung des Diplom-Psycho-logen T. vom 10. Januar 1999 sowie die Stellungnahme des Dr. L. vom 13. April 1999 vorgelegt und ihm damit zumindest erste Erkenntnisse hinsichtlich eines möglichen Hilfebedarfs des Klägers verschafft. Auch der weitere aus den Verwaltungsvorgängen ersichtliche Verlauf des Verfahrens belegt, dass die Eltern des Klägers über die Antragstellung hinaus wiederholt den Kontakt mit dem Jugendamt gesucht, es insbesondere in ihre Suche nach einer für den Kläger geeigneten Hilfeinrichtung einbezogen hatten. Danach steht der Annahme einer hinreichenden Mitwirkung nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Juni 1999 beim Landschulheim am T. angemeldet worden ist. Daraus lässt sich nicht schließen, dass die Eltern des Klägers etwa von vornherein auf seine Unterbringung im Landschulheim am T. festgelegt waren und sie damit keine Grundlage für das erforderliche kooperative Zusammenwirken mit dem Beklagten geschaffen hätten. Vielmehr stellte das Jugendamt selbst fest, es werde deutlich, dass sich die Eltern trotz des Wunsches, den Kläger auf eine Privatschule zu geben, im Q. Raum selbstständig über mögliche Alternativen informierten. Dass die Eltern des Klägers den Entscheidungsprozess trotz der zwischenzeitlichen Anmeldung beim Landschulheim nicht als abgeschlossen betrachteten, zeigt sich auch darin, dass sie den Beklagten fortgesetzt an die Durchführung eines Hilfeplangesprächs erinnerten. Die erforderliche Beschulung des Klägers war nicht über den Schuljahresbeginn im August 1999 hinaus aufschiebbar. Von einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d.h. ohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss, mithin ein Eilfall vorliegt. Vgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Löschau in GK-SGB IX; Stand: 1. September 2002, § 15 Rdnr. 27. Ein solcher Fall war hier bezogen auf den Schuljahresbeginn gegeben. Dabei kann offen bleiben, ob die Anmeldung des Klägers beim Landschulscheim am T. bereits im Juni 1999 erfolgen musste. Jedenfalls war es dem Kläger nicht zuzumuten, wegen der zu Beginn des Schuljahrs noch ausstehenden Entscheidung des Beklagten von der Anmeldung wieder Abstand zu nehmen. Auch wenn eine Fortsetzung des bisherigen, nach einem Fernlernprogramm durchgeführten Unterrichts des Klägers durch seine Mutter möglich gewesen sein sollte, ließ die drohende seelische Behinderung des Klägers als Folge der diagnostizierten Störung seines Sozialverhaltens keinen - weiteren - Aufschub seiner Beschulung zu. 2. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und Berichten hat der Senat keinen Zweifel, dass der Kläger entsprechend der Feststellung im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2000 zu dem Personenkreis gehörte, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII F. 1996 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (in der hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Eingliederungshilfe zu gewähren ist. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht (mehr) streitig. 3. Die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. genügt den Anforderungen an eine Maßnahme, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist. a. Der Beklagte hat es unterlassen, dem Kläger bzw. seinen Eltern bis zum Beginn des Schuljahres 1999/2000 eine konkrete andere Möglichkeit als die von ihnen in den Blick genommene internatsmäßige Unterbringung des Klägers aufzuzeigen. Zwar stand es außer Frage, dass die für den Kläger neben dem Schulbesuch erforderliche ambulante Therapie auch im Bereich des Wohnorts seiner Familie, z.B. in der Tagesklinik Q. , hätte durchgeführt werden können. Der Beklagte machte aber bis zum Schuljahresbeginn 1999/2000 keine vom Wohnort des Klägers aus täglich zu erreichende Schule ausfindig bzw. namhaft, die geeignet gewesen wäre, mit Blick auf die psychische Störung des Klägers dessen Wiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die vom Beklagten bei dem Hausbesuch am 23. April 1999 genannte Q. -T. -Schule in I. kam von vornherein nicht in Betracht, weil die Eltern deren weltanschauliche Ausrichtung (Waldorf-Schule) ablehnten und diese Entscheidung vom Beklagten auf Grund des elterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu respektieren war. Dementsprechend hat der Beklagte an dem entsprechenden Vorschlag in der Folgezeit erkennbar nicht mehr festgehalten. Die möglicherweise auf den Bedarf des Klägers an Eingliederungshilfe zugeschnittenen Schulen, die Ganztagsschule für Erziehungshilfe in T. -T. sowie das Gymnasium T. , hat der Beklagte erst im erstinstanzlichen Klageverfahren benannt. Da der Beklagte eine derartige Einschulungsmöglichkeit nicht bereits bis zum Beginn des Schuljahres im August 1999 aufgezeigt hatte, blieb dem Kläger bzw. seinen Eltern wegen der zu diesem Zeitpunkt eingetretenen Unaufschiebbarkeit des zu deckenden Bedarfs jedenfalls keine andere Möglichkeit als die, selbst eine dem Bedarf des Klägers entsprechende Schule zu bestimmen. b. In Anbetracht dessen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die eigene Kompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Klägers angezeigte Hilfeart zu berufen. Überlässt der Träger der Jugendhilfe es dem Hilfe Suchenden, sich die seinen unaufschiebbaren Bedarf deckende Leistung selbst zu beschaffen, kann er der Zulässigkeit der Selbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine andere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet. Dies gilt unabhängig davon, ob dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der Entscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang überprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Hierfür spricht, dass die auf Grund des kooperativen pädagogischen Prozesses nach § 36 SGB VIII zu treffende Entscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall nicht den Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern lediglich eine angemessene Lösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich vertretbar und nachvollziehbar sein muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 - 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 (167); OVG Rh-Pf, Urteil vom 11. Mai 2000 - 12 A 12335/99.OVG -, ZfJ 2001, 23 (25); VG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2002 - 21 K 3389/02 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2000 - 13 VG 4866/99 -, ZfJ 2000, 277 (278); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli 2000, a.a.O.; Wiesner in Wiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 36 Rdnr. 47; Hoffmann, ZfJ 2003, 41 (47); a.A.: VGH BW, Urteil vom 8. November 2001 - 2 S 1198/99, ZfJ 2003, 68. Ein Beurteilungsspielraum des Beklagten kommt im vorliegenden Fall jedenfalls deshalb nicht zum Tragen, weil dieser hiervon bis zum Zeitpunkt des Schuljahresbeginns keinen Gebrauch gemacht hat. c. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat der Senat keinen Zweifel, dass das Landschulheim am T. eine mit Blick auf die psychische Störung des Klägers zur Förderung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft geeignete Schule war. Dass die Unterbringung - in Verbindung mit der ambulanten Therapie beim B. - T. U. - zur Deckung seines Bedarfs geeignet war, ergibt sich insbesondere aus den vorliegenden ärztlichen und psychologischen Stellungnahmen. So geht aus dem Schreiben des Facharztes G. vom 30. Juni 1999 hervor, dass im Hinblick auf die festgestellten Störungen des Klägers dessen Unterbringung in einem Internat "eine geeignete, adäquate Möglichkeit" sei, wobei als flankierende Maßnahme eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Behandlung "anzudenken" sei, und insoweit das Landschulheim am T. "sehr geeignet" erscheine, weil hier zum einen im Bereich der Internatsunterbringung optimale Bedingungen für den Kläger herrschten, zum anderen in dem nahe gelegenen B. -T. -U. in I. die notwendige ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Begleitung stattfinden könne. Die Geeignetheit der Unterbringung des Klägers in diesem Internat wird letztlich auch durch die im Bericht seines Fachlehrers und zuständigen Erziehers vom 1. Juli 2001 geschilderten bzw. prognostizierten Entwicklungsfortschritte bestätigt. d. Der Kläger musste aus jugendhilferechtlicher Sicht auch nicht im Hinblick auf die Kosten der Unterbringung im Landschulheim am T. von dem Besuch dieses Internatsgymnasiums absehen. Der Maßstab hierfür kann nicht § 5 SGB VIII oder § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII entnommen werden. Es wird vertreten, von der Notwendigkeit der Aufwendungen für eine selbst beschaffte Leistung sei grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn - bei rechtzeitiger Entscheidung des Jugendhilfeträgers - dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB VIII zu entsprechen gewesen wäre, die vom Leistungsberechtigten gewählte Hilfe also insbesondere nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war. Vgl. Stähr, ZfJ 2002, 449 (455); VGH BW, Beschluss vom 12. Oktober 1998 - 2 S 1988/98 -, NDV-RD 1999, 85. Diese Grenze kann jedenfalls in den Fällen nicht bestehen, in denen - wie hier - im Zeitpunkt der Unaufschiebbarkeit einer Leistung behördlich keine Alternative der Bedarfsdeckung aufgezeigt oder offensichtlich ist. Da das Wahlrecht nur in bezug auf die Gestaltung der Hilfe besteht, also nur das "Wie" einer Hilfeleistung, nicht deren "Ob" betrifft, setzt die Anwendung der das Wahlrecht regelnden Vorschriften das Bestehen einer Alternative der Bedarfsdeckung voraus. Vgl. zu § 3 Abs. 2 BSHG : BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114, m.w.N. Fehlt es an einer derartigen Wahlmöglichkeit, darf sich der zur Selbstbeschaffung Berechtigte für die Hilfe entscheiden, die er nach den Umständen, insbesondere unter Beachtung der Interessen des für eine Kostenerstattung in den Blick genommenen Jugendhilfeträgers, für erforderlich und angemessen halten durfte. Hierfür ist neben der Eignung der Maßnahme ausreichend, dass sich die selbst beschaffte Leistung nicht als unwirtschaftlich anzusehende Hilfe erweist. Vgl. die Stellungnahme der Ständigen Fachkonferenz 1 "Grund- und Strukturfragen" des Deutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht e.V., ZfJ 2003, 61 (62); Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, 3 (12); BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C 50/91 -, BVerwGE 94, 127 (133). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung im Landschulheim am T. unwirtschaftlich war, insbesondere die aufgewendeten Kosten im Hinblick auf den Bedarf des Klägers nicht angemessen waren. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.