Beschluss
1 A 1798/00.PVL
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.1A1798.00PVL.00
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Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. G r ü n d e I. Bei der I. -I. -V. E. war die Postanlieferung vom Hauptpostamt zuletzt bis 1998 derart ausgestaltet, dass ein Fahrer des Fahrdienstes der Universitätsverwaltung in den frühen Morgenstunden die Postsendungen beim Hauptpostamt in E. abholte. In dieser Weise wurde verfahren, weil seitens der Deutschen Post AG die Tagespost ansonsten erst gegen Mittag zugestellt worden wäre. Mit Schreiben vom 24. Februar 1998 setzte der Beteiligte den Antragsteller davon in Kenntnis, dass die Deutsche Post AG künftig ihre eigenen Aufgaben der Postzustellung an die I. -I. -V. E. wahrnehmen werde. Gegen ein geringes Entgelt sei nämlich nunmehr eine Zustellung der Post auch gegen 7.30 Uhr möglich. Der Antragsteller forderte den Beteiligten daraufhin unter Bezugnahme auf § 72 Abs. 3 Nrn. 3, 5 und 7 LPVG NRW auf, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. Dies lehnte der Beteiligte ab. Der Antragsteller hat am 25. Mai 1998 das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag, festzustellen, dass die Übertragung der Postanlieferung vom Hauptpostamt an die Poststelle der I. -I. -V. E. vor Beginn der Dienststunden auf den Postzustelldienst der Deutschen Post AG der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt, mit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die streitige Maßnahme unterliege der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW. Bei der auf die Deutsche Post AG - einem unzweifelhaft wirtschaftlichen Unternehmen - übertragenen Postanlieferung handele es sich um "Arbeiten der Dienststelle" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich sei, ob es sich um Hauptaufgaben der Dienststelle oder um zusätzlich bei Erfüllung der Hauptaufgabe anfallende Arbeiten handele. Es komme auch nicht darauf an, ob es um hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgaben gehe. Die Aufgabe sei auch bisher üblicherweise von Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen worden. Maßgeblich sei dabei, ob die (konkret) zur Übertragung auf eine Privatfirma vorgesehene Arbeit bisher von verwaltungseigenen Kräften erledigt worden und dies in regelmäßiger Weise geschehen sei. So liege der Fall hier. Die Postanlieferung vom Hauptpostamt an die Poststelle der I. -I. -V. sei vor der vertraglich vereinbarten Übertragung auf die Deutsche Post AG durch die Dienststelle selbst wahrgenommen worden. Mit der nunmehr getroffenen Vereinbarung sei diese bisher von einem Beschäftigten der Dienststelle vorgenommene Arbeit ausdrücklich gegen ein von der Dienststelle zu entrichtendes Entgelt auf die Deutsche Post AG übertragen worden. Die Übertragung der Arbeiten sei auch "auf Dauer" erfolgt. Nach der Grundentscheidung des Beteiligten handele es sich um eine nicht auf einen bestimmten Zeitraum begrenzte Übertragung. Gegen den dem Beteiligten am 13. März 2000 zugestellten Beschluss hat dieser durch seine Prozessbevollmächtigte am 6. April 2000 Beschwerde eingelegt und diese am Montag, dem 8. Mai 2000, im Wesentlichen wie folgt begründet: In der angefochtenen Entscheidung sei übersehen worden, dass es sich bei der morgendlichen Zustellung von Postsendungen durch die Deutsche Post AG nicht um eine eigene Aufgabe der Dienststelle, sondern um die Erfüllung einer Beförderungsverpflichtung der Deutschen Post AG, die diese gegenüber dem Absender des jeweiligen Postguts eingegangen sei, handele und damit um eine eigene Aufgabe der Deutschen Post AG. Die von der Dienststelle "üblicherweise" verrichtete Aufgabe habe nur darin gelegen, die an sie adressierte Tagespost am Hauptpostamt abzuholen. Auf die Zustellung dieser Post durch die Deutsche Post AG, auf die die Dienststelle wie jeder Privatkunde einen Anspruch habe, sei insoweit verzichtet worden. Von der Deutschen Post AG werde nunmehr keine Abholaufgabe übernommen. Es sei kein Dritter damit beauftragt worden, sich jeden Morgen zum Hauptpostamt zu begeben, um die Tagespost entgegenzunehmen und zur Dienststelle zu befördern; vielmehr werde nunmehr wieder der Service der Deutschen Post AG wahrgenommen. Dieser sei nun besser abstimmbar. Eine Übertragung der bisher von der Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben hätte nur dann vorgelegen, wenn ein Dritter z. B. ein Kurierdienst beauftragt worden wäre, jeden Morgen den Weg zum Postamt zu machen. Das Vorliegen des Tatbestands des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW scheitere auch daran, dass keine Identität zwischen den bisher von Beschäftigten der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten und den Leistungen, die durch die Deutsche Post AG erbracht würden, bestehe. Die Aufgabe der Beschäftigten sei es bisher gewesen, die Post vom Hauptpostamt abzuholen; von der Deutschen Post AG werde diese indes gebracht/zugestellt. Damit liege keine Übertragung von bislang von der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten auf die Deutsche Post AG vor. Vielmehr nehme die Deutsche Post AG ihre eigenen Aufgaben der Zustellung der ihr zur Beförderung übergebenen Postsendungen wieder auf, auf deren Erbringung zeitweise verzichtet worden sei. Des Weiteren sei vorliegend der Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW auch deshalb nicht berührt, weil die Tätigkeiten, deren Übertragung streitig sei, so gering seien, dass von der Übertragung der Bestand eines Arbeitsplatzes nicht betroffen sei. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW bezwecke indessen nur, den Bestand des Arbeitsplatzes als solchen zu schützen, nicht aber den konkreten Tätigkeits- und Aufgabenbereich des Beschäftigten zu erhalten. Die Fahrer des Botendienstes seien für die Aufgabe, Postsendungen abzuholen, lediglich ein bis zwei Stunden am Tag unterwegs gewesen. Ihr Aufgabenbereich sei durch den Wegfall dieser Tätigkeit nicht wesentlich berührt. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergebe sich auch aus der zu beachtenden Betriebsübergangsrichtlinie vom 14. Februar 1977 (77/187 EWG). Denn es liege gerade kein Betriebsübergang i.S.d. Art. 1 der Richtlinie vor. Es handele sich allenfalls um eine Funktionsübertragung, bei der auch nach der Rechtsprechung des EuGH eine Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht komme. Die Richtlinie solle lediglich dann anwendbar sein, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführe, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernehme, welches sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt habe. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die Inanspruchnahme des Services der Deutschen Post AG, Postsendungen vor Beginn des regelmäßigen Dienstbetriebs gegen 7.30 Uhr an die Poststelle der Dienststelle auszuliefern, unter Aufgabe der bisherigen Praxis, die Postsendungen durch den Fahrdienst beim Hauptpostamt abzuholen, der Mitbestimmung unterliegt. Der Beteiligte beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und den neu gefassten Antrag abzulehnen. Der Antragsteller beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Der Antragsteller führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Beteiligte irre, wenn er betone, die morgendliche Zustellfahrt erfolge seitens der Deutschen Post AG nur in Erfüllung deren Zustellungsverpflichtung. Immerhin sei es so, dass ein Kunde der Deutschen Post AG keinen Anspruch darauf habe, dass die Post zu einem bestimmten Zeitpunkt angeliefert und darüber hinaus dem Beteiligten ein Zusatzentgelt für die morgendliche Zustellfahrt berechnet werde. Deshalb sei seitens des Beteiligten eine zusätzliche Dienstleistung der Deutschen Post AG (gegen Entgelt) nachgefragt worden, um den Dienstbetrieb korrekt aufrechterhalten zu können. Diese Dienstleistung sei bislang durch eigene Beschäftigte, die früh morgens die Post rechtzeitig geholt und zur Poststelle gebracht hätten, erledigt worden. Wenn nunmehr eine Fremdfirma mit dem Dienst beauftragt oder die Deutsche Post AG als Fremdfirma insoweit eingesetzt werde, seien seine Mitbestimmungsrechte berührt. Im Übrigen ergebe sich die Richtigkeit seiner Auffassung auch aus der zu beachtenden Betriebsübergangsrichtlinie vom 14. Februar 1977 (77/187 EWG). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde hat Erfolg. Der neu gefasste Antrag des Antragstellers ist zulässig. Mit der Neufassung des Antrags hat der Antragsteller dem Umstand Rechnung getragen, dass in der bisherigen Antragsformulierung der Sachverhalt, an den er das geltend gemachte Mitbestimmungsrecht anknüpft, nicht hinreichend konkret bezeichnet war. Mit der Wendung "Übertragung der Postanlieferung" wurde im Kern - unzulässig - die streitige Bewertung des tatsächlichen Vorgangs als "Übertragung von Arbeiten" i.S.d. des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestands aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW vorweggenommen. Der neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht für den an den konkreten Fall anknüpfenden Antrag trotz der bereits erfolgten Umstellung der Postanlieferung durch Inanspruchnahme des entsprechenden Services der Deutschen Post AG weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Eine personalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme erledigt sich durch ihren Vollzug nicht, wenn sie fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig gemacht werden kann. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1998 - 6 P 1.98 -, PersR 1999, 125 = PersV 1999, 404 = ZfPR 1999, 45 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96 = RiA 1999, 308, m.w.N. So liegt der Fall hier. Denn die Umstellung der Postanlieferung kann jederzeit geändert und entsprechend der bisherigen Praxis gestaltet werden. § 5 Abs. 1 der Postdienstleistungsverordnung - PDLV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) sieht nach wie vor vor, dass ein Anbieter von Postdienstleistungen mit dem Empfänger die Abholung von Postsendungen vereinbaren kann; entsprechend bestimmen §§ 2 und 3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418) die Befreiung von der Zustellungspflicht bei einer entsprechenden Erklärung der Empfänger. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG (Stand: 1. Dezember 1999) sehen ebenfalls den Antrag eines Empfängers vor, die für ihn bestimmten Sendungen beim "Zustellungspostamt" selbst abholen zu wollen. Vgl. Hammer/Limpert, Postdienst, Bedingungen und Entgelte, Stand: Januar 2000, 153. Der Antrag ist indes unbegründet. Die Inanspruchnahme des Services der Post AG, Postsendungen vor Beginn des regelmäßigen Dienstbetriebs gegen 7.30 Uhr an die Poststelle der Dienststelle auszuliefern, unter Aufgabe der bisherigen Praxis, die Postsendungen durch den Fahrdienst beim Hauptpostamt abholen zu lassen, unterliegt nicht der Mitbestimmung des Antragstellers. Die Voraussetzungen der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend gemachten und allein in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungstatbestände aus § 72 Abs. 3 Nrn. 3, 5 und 7 LPVG NRW liegen nicht vor. Bei den streitigen Vorgängen der Inanspruchnahme des Zustellservices der Deutschen Post AG unter Aufgabe der Eigenabholung von Postsendungen handelt es sich nicht um eine nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Privatisierung. Nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Übertragungen von Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). Die Mitbestimmungspflicht scheidet hier allerdings nicht schon wegen vorrangiger gesetzlicher oder tariflicher Regelungen aus. Namentlich sind Art und Weise der Inanspruchnahme der Postanlieferung durch die Deutsche Post AG nicht zwingend gesetzlich vorgeschrieben. Das Postgesetz und die auf seiner Grundlage ergangenen Verordnungen belassen es vielmehr bei einem entsprechenden Gestaltungsspielraum, insbesondere - wie bereits ausgeführt - für Abreden über die Selbstabholung oder die Ausgestaltung der Anlieferung im Einzelnen. Bei der streitigen Tätigkeit - Abholung der Postsendungen vom Hauptpostamt und Verbringung zur Poststelle der Dienststelle - handelte es sich i.S.d. genannten Vorschrift auch um "Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden". "Arbeiten der Dienststelle" sind alle Tätigkeiten, die zu den Aufgaben bzw. zum normalen Aufgabengebiet der Beschäftigten der Dienststelle gehören. Abzustellen ist dabei auf eine konkrete Betrachtungsweise. Unerheblich ist, ob es sich um Hauptaufgaben der Dienststelle oder um zusätzliche bei der Erfüllung der Hauptaufgabe anfallende Arbeiten handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgaben in Rede stehen. Vgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 2193/98.PVL -, ZTR 2000, 430 = PersV 2000, 521 = PersR 2000, 460, und vom 20. Januar 1995 - 1 A 2340/91.PVL -, NVWBl. 1996, 110 = PersR 1996, 200, jeweils m.w.N. Davon ausgehend war das Abholen der Post beim Hauptpostamt eine Arbeit der Dienststelle. Es war eine Arbeit, die in der Dienststelle bis zum fraglichen Zeitpunkt der Umstellung der Postanlieferung tatsächlich notwendig angefallen war und zum normalen Aufgabengebiet der im Fahrdienst der Verwaltung Beschäftigten gehörte. Die Arbeit war erstmals angefallen, nachdem sich der Beteiligte entschlossen hatte, den Anlieferungsservice der Deutschen Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht (mehr) in Anspruch zu nehmen. Auf seinen Antrag hielt die Deutsche Post AG bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Postsendungen früh morgens im Hauptpostamt zur Abholung bereit. In Folge der Vereinbarung entfiel für die Deutsche Post AG bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Pflicht zur Auslieferung der von ihr beförderten Postsendungen an die angegebene Zustellungsanschrift "V. straße 1" als eines Teils der geschuldeten einheitlichen Postdienstleistung (vgl. § 4 Nrn. 1 und 3 PostG); zugleich verringerte sich der eigene Aufgabenbereich der Deutschen Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin um die Arbeit der Zustellung der Postsendungen an die Dienststelle. Auf Seiten des Beteiligten hatte der Verzicht auf die Zustellung zur Folge, dass es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich wurde, die Post abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Postbeförderung vom Hauptpostamt zur Postanlieferungsstelle ist damit als "eigene Arbeit der Dienststelle" entstanden. Die streitige Arbeit wurde auch "üblicherweise" von den Beschäftigten der Dienststelle vorgenommen; der Beteiligte hat hiermit namentlich keinen Dritten beauftragt. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals "üblicherweise" ist ebenfalls auf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist, ob speziell die zur Übertragung an eine Privatperson oder ein wirtschaftliches Unternehmen vorgesehene Arbeit bisher von verwaltungseigenen Kräften erledigt worden ist und ob dies in regelmäßiger Weise geschehen ist. Üblichkeit der Aufgabenerfüllung durch Verwaltungsbedienstete ist hiernach anzunehmen, wenn die Aufgabenerfüllung bislang, d.h. bis zum Zeitpunkt der Übertragungsentschließung, regelmäßig Beschäftigten der Dienststelle übertragen war. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 2193/98.PVL -, a.a.O., m.w.N. Das steht hier außer Frage. Die Inanspruchnahme des Services der Deutschen Post AG, an die Dienststelle adressierte Postsendungen bereits vor Beginn des regelmäßigen Dienstbetriebs gegen 7.30 Uhr zuzustellen, stellte sich indes nicht als Übertragung dieser "eigenen Arbeit" der Dienststelle an ein wirtschaftliches Unternehmen dar. Eine mitbestimmungspflichtige Privatisierung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW setzt einen entsprechenden auf die konkrete Arbeit bezogenen Übertragungsakt voraus. Werden - aus der Sicht der Dienststelle - Arbeiten nicht "übertragen", sondern eingestellt, so unterfällt eine sich darin erschöpfende (Organisations-)Maßnahme nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 18. März 1991 - CL 75/88 -, NWVBl. 1992, 22. Erforderlich ist also eine weitergehende Entschließung und vertragliche Umsetzung, von einem privaten Dritten die Erfüllung eben dieser Arbeiten zu beanspruchen. Hierbei muss eine entsprechende Identität zwischen den bisher von den Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen und den nunmehr von einer Privatperson oder einem wirtschaftlichen Unternehmen übernommenen Arbeiten bestehen. Auf Seiten der Dienststelle muss etwas abgegeben und auf Seiten des Dritten die (zweckidentische) Arbeit für die Dienststelle übernommen werden. Erstmals anfallende (Verwaltungs-)Arbeiten können nicht i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW übertragen werden. Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar 2000 - 1 A 2193/98.PVL -, a.a.O. An einem so umschriebenen Übertragungsakt fehlt es hier. Durch die Inanspruchnahme des besonderen Zustellungsservices der Deutsche Post AG als einem unzweifelhaft wirtschaftlichen Unternehmen i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW unter Aufgabe der bisherigen Praxis werden die streitigen Tätigkeiten des Fahrdienstes, im Hauptpostamt bereitgehaltene Postsendungen frühmorgens abzuholen und der Poststelle zuzuführen, nicht im Sinne des Mitbestimmungstatbestands übertragen. Die Einstellung des Abholdienstes war allein Folge des Widerrufs des entsprechenden Antrags bei der Deutschen Post AG, Postsendungen zur Abholung im Hauptpostamt bereit zu halten. Insoweit sind die Arbeiten nicht etwa an die Deutsche Post AG quasi "rückübertragen" worden, vielmehr lebte insoweit eine - bereits zuvor nur durch die Bereitschaft des Beteiligten zur Selbstabholung suspendierte - "eigene" Dienstleistungspflicht der Deutschen Post AG wieder auf, nämlich die der Auslieferung der von ihr beförderten Postsendungen an die Zustellungsanschrift. Denn auch ursprünglich waren nicht etwa durch den Verzicht auf die Zustellung, Arbeiten der Deutschen Post AG auf die Dienststelle übertragen worden. Wie ausgeführt führte der Verzicht zur Entstehung neuer Aufgaben auf Seiten der Dienststelle, ohne dass dem ein Übertragungsakt zugrundelag. Bei der Arbeit, die auf Seiten der Deutschen Post AG durch den Verzicht entfiel - Auslieferung an die Zustellungsanschrift -, und der auf Seiten der Dienststelle neu angefallenen Arbeiten - Abholen von bereitgehaltenen Postsendungen vom Postamt - handelt es sich insbesondere um Arbeiten anderer Qualität. Die Ergebnisidentität, dass nämlich Postsendungen bei der Dienststelle um 7.30 Uhr eingehen, begründet die für die Annahme eines Übertragungsakts erforderliche Identität zwischen abgegebener und übernommener Arbeit nicht. Eine andere Gewichtung erhält der Vorgang auch nicht durch die mit dem Widerruf des Antrags auf Abholung verbundene Vereinbarung eines weitergehenden Zustellungsservices der Deutschen Post AG. Durch den Widerruf des Verzichts auf die Postzustellung durch die Deutsche Post AG ist zwar die "eigene Arbeit" der Dienststelle als solche entfallen; es lebte indes eine "eigene" der Deutschen Post AG wieder auf. Die Abrede über die Modifizierung der Zustellung knüpfte nur an diese "eigene Arbeit" der Deutschen Post AG an, die abbedungen wurde. Entsprechend ist hiermit auch keine "eigene" Arbeit der Dienststelle übertragen worden, sondern eine - aus der Sicht der Dienststelle - "fremde" Arbeit, auf deren Erfolg die Dienststelle wie auch die Absender der in Rede stehenden Postsendungen gleichermaßen einen Anspruch haben - Auslieferung an die genannte Zustellungsanschrift -, modifiziert worden. Aus der Richtlinie 77/187 EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen lässt sich für ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW nichts herleiten. Die Richtlinie setzt ebenfalls einen Übertragungsakt voraus, an dem es vorliegend bereits fehlt. Zudem gilt die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 nicht für den Fall, dass - wie hier - der Übertragungsvorgang weder mit einer Übertragung relevanter materieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen Unternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrags eingesetzten Personals durch den anderen Unternehmer verbunden ist. Vgl. EuGH Urteil vom 11. März 1997 - C-13/95 -, EuGHE I 1997, 1259 =DB 1997, 628 = BB 1997, 735 = NJW 1997, 2039. Eine Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW scheidet ebenfalls aus. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und Organisationsangelegenheiten bei Einführung, wesentlicher Änderung oder wesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden. Der Begriff der Arbeitsmethode ist eine aus der Arbeitswissenschaft entlehnte Kategorie. Es handelt es sich dabei um den Inbegriff der Regeln, die die Ausführung des Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren betreffen. Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Personalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 305. Sie besagen, in welcher Art und Weise der Mensch bei der Ausführung des Arbeitsablaufs beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. Dabei ist die Aufgabenstellung der Dienststelle eine vom Personalrat nicht beeinflussbare Zielvorgabe. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = DVBl. 1986, 352 = NJW 1986, 1360 = PersV 1987, 247. Davon ausgehend ist vorliegend keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitsmethode gegeben. Die Änderungen im Fahrdienst waren allein notwendige Folgen der Reduzierung der Aufgabenstellung in der Dienststelle, die mit der neuerlichen Inanspruchnahme des Zustellungsservices der Deutschen Post AG verbunden waren. Entsprechend scheidet auch eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW aus. Denn es liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. genannten Vorschrift zur Hebung der Arbeitsleistung, zur Erleichterung des Arbeitsablaufs oder zur Änderung der Arbeitsorganisation vor, wenn sich eine Maßnahme in der Entschließung zum Umfang des Aufgabenbereichs der Dienststelle erschöpft. Im Übrigen ist ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW auch deshalb nicht gegeben, weil der Schutzzweck der Norm nicht berührt wird. Denn der Wegfall der Postgänge für den Fahrdienst birgt nicht einmal im Ansatz die Gefahr einer Überbeanspruchung oder Überlastung der Beschäftigten. Vgl. zu den Anforderungen: Cecior/Vallendar/ Lechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 333. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, welche Anforderungen an einen mitbestimmungspflichtigen Übertragungsakt i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW zu stellen sind, namentlich ob hierzu die Identität des Ergebnisses der bisher von den Beschäftigten der Dienststelle erbrachten Arbeiten und der nunmehr von einer Fremdfirma erbrachten Dienstleistung ausreicht.