Beschluss
12 E 618/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0305.12E618.00.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die nach § 194 Abs. 3 VwGO in der Fassung von Art. 1 Nr. 28 des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 ( BGBl. I S. 3987) als zugelassen geltende Beschwerde ist mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage unbegründet. Hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 GG und an Art. 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffs einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst und nur dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist. Vgl. den Beschluss des Senats vom 27. September 2001 - 12 E 671/99 - mit weiteren Nachweisen. Ein Erfolg der vorliegenden Klage mit dem hier, nachdem die Kläger der Auslegung durch das Verwaltungsgericht nicht entgegen getreten sind, zu Grunde zu legenden Begehren, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Juni 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. November 1999 zu verpflichten, für die Zeit vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 1999 die Unterkunftskosten für die Wohnung der Kläger in der T. straße 4 in H. in tatsächlicher Höhe zu berücksichtigen, erscheint nur als eine entfernte Möglichkeit. Mit diesem Klagebegehren können die Kläger von vornherein nicht in voller Höhe durchdringen. Ein Viertel der von ihnen geltend gemachten Unterkunftskosten entfällt in sozialhilferechtlicher Hinsicht auf den nicht als Beteiligten auftretenden, indes auch in der fraglichen Unterkunft wohnenden volljährigen Sohn N. der Klägerin zu 1. Ein aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmender Unterkunftskostenbedarf kann vom einzelnen Hilfe Suchenden nur anteilig - in der Regel entsprechend der Anzahl der Bewohner der Unterkunft - geltend gemacht werden. Dabei kommt es grundsätzlich nicht darauf an, welches Mitglied der Haushaltsgemeinschaft im Einzelfall Mieter der Wohnung ist und auf Grund dieser Rechtsstellung dem Vermieter die Miete schuldet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 12 E 1209/02 -. Hiernach entfallen auf die Kläger als Mitglieder der im hier maßgeblichen Zeitraum aus vier Personen bestehenden Haushaltsgemeinschaft nur drei Viertel der geltend gemachten Unterkunftskosten. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist nicht im Hinblick auf die behauptete Mittellosigkeit des Sohnes N. der Klägerin zu 1. eine andere Betrachtung gerechtfertigt. Im Falle sozialhilferechtlicher Hilfebedürftigkeit hat jedes Mitglied der Haushaltsgemeinschaft einen eigenen - auch auf die Übernahme anteiliger Unterkunftskosten gerichteten - Hilfeanspruch. Auch in Höhe der ihnen zuzurechnenden Anteile an den Unterkunftskosten steht den Klägern der geltend gemachte Anspruch voraussichtlich nicht zu. Nach § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes - RegelsatzVO - sind laufende Leistungen für die Unterkunft nur dann in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen zu bewilligen, wenn diese sozialhilferechtlich angemessen sind. Das ist aus § 12 BSHG und § 3 Abs. 1 Sätze 2 und 3 RegelsatzVO herzuleiten. Diesen Bestimmungen ist zu entnehmen, dass Sozialhilfe grundsätzlich nur für angemessene Kosten der Unterkunft gewährt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 -, FEVS 53, 563, 564, m.w.N. Es spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Aufwendungen für die Wohnung "T. straße 4" in H. , die im entscheidungserheblichen Zeitraum monatlich 1.078 DM einschließlich Nebenkosten ohne Heizungs- und Stellplatzkosten betrugen, als sozialhilferechtlich unangemessen erweisen werden. Nach der Aktenlage sind nämlich keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der vom Beklagten im hier maßgeblichen Zeitraum bei der Hilfebewilligung berücksichtigte monatliche Unterkunftskostenbetrag in Höhe von 880 DM dem tatsächlichen Angebot auf dem Wohnungsmarkt in H. nicht Rechnung trug, insbesondere unterhalb der Spannbreite der Aufwendungen für sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraum lag. Wohnraum dieses Standards für eine vierköpfige Familie ist grundsätzlich nicht größer als 90 qm. Das ergibt sich auf Grund eines Vergleichs mit den für Wohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen, auf die für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles als Obergrenze zurückgegriffen werden kann. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O., S. 564. Danach ist für einen Haushalt mit vier Familienmitgliedern, wenn - wie hier - nicht besondere Umstände vorliegen, eine Wohnung mit bis zu 4 Wohnräumen und einer Wohnfläche von maximal 90 qm angemessen. Vgl. Nr. 5.2 des Runderlasses des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989, MBl. NRW 1989, S. 1714 i.d.F. des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl. NRW 1991, S. 832. Detaillierte Erkenntnisse über das tatsächliche Wohnangebot in H. im hier maßgeblichen Zeitraum liegen nicht vor. Weder hat das Verwaltungsgericht dahingehende Ermittlungen angestellt noch hat der Beklagte konkrete Mietangebote genannt. Nach dem unwidersprochen gebliebenen Klagevorbringen kann für H. indes auf einen Mietpreisspiegel zurückgegriffen werden. Hiernach seien Quadratmeterpreise von 8,30 DM bis 9,70 DM angemessen. Bei der gebotenen Zugrundelegung einer Wohnfläche von 90 qm ergibt sich für die Wohnung der Kläger ein Quadratmeterpreis von ca. 12 DM. Sogar der Quadratmeterpreis, der sich aus dem vom Beklagten berücksichtigten Betrag für Unterkunftskosten in Höhe von 880 DM ergibt, liegt mit ca. 9,80 DM oberhalb der von den Klägern angegebenen Spannbreite angemessener Aufwendungen. Selbst bei der durch den Widerspruchsbescheid für die Zeit vom 1. Dezember 1999 an zugrundegelegten Miete in Höhe von 770 DM ergibt sich noch ein Quadratmeterpreis von ca. 8,60 DM. Er liegt damit innerhalb der von den Klägern auf Grund des Mietpreisspiegels selbst angeführten Spannbreite. Auch die Angaben des Beklagten zur Wohnungsmarktlage in H. während des entscheidungserheblichen Zeitraums sprechen dafür, dass dort zumindest zu einer monatlichen Miete von 880 DM sozialhilferechtlich angemessener Wohnraum für eine vierköpfige Familie zur Verfügung stand. Im Einzelnen trägt der Beklagte insoweit vor: Die Wohnungsmarktlage in H. habe sich vor allen Dingen hinsichtlich größerer Wohnungen deutlich entspannt. Sehr viele Wohnungen hätten leer gestanden. Die Eigentümer dieser Wohnungen hätten sich der geänderten Lage angepasst und den Wohnraum zu günstigen Preisen angeboten. Z.B. habe die Firma Q. Q. aus H. sehr viel Wohnraum zu den von ihm - dem Beklagten - anerkannten Kosten zur Verfügung gestellt. Diesen Angaben sind die Kläger nicht entgegen getreten. Bei dieser Sachlage kommt es nicht mehr darauf an, ob sich ein Anhalt zur Bestimmung der Spannbreite sozialhilferechtlich für die Kläger angemessener Unterkunftsaufwendungen auch aus der Tabelle zu § 8 des Wohngeldgesetzes (in der hier anzuwendenden Fassung vom 1. Februar 1993, BGBl. I, S. 183 - WoGG F. 1993 -) ergibt, aus der sich der Beklagte auf den Höchstbetrag von 770 DM für in der Zeit vom 1. Januar 1978 bis zum 31. Dezember 1991 bezugsfertig gewordenen Wohnraum für Haushalte mit vier Familienmitgliedern in einer Gemeinde der Mietstufe III bezogen hat (vgl. Anlage 1 zur Wohngeldverordnung vom 6. Oktober 1992, BGBl. I, S. 1687, 1707). Vgl. zur Aussagekraft des Höchstwerts in der äußerst rechten Spalte der Tabelle zu § 8 WoGG OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001, a.a.O., S. 565, m.w.N. Der Anspruch der Kläger auf Berücksichtigung der tatsächlichen Unterkunftskosten für den Zeitraum vom 1. Juli 1999 bis zum 30. November 1999 dürfte schließlich weder in § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO noch in § 11 und § 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO eine Grundlage finden. Nach der letztgenannten Vorschrift sind Aufwendungen, die über die angemessenen Unterkunftskosten hinausgehen, sozialhilferechtlich zu berücksichtigen, wenn der Sozialhilfeträger ihnen vorher zugestimmt hat. Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 RegelsatzVO sind Aufwendungen, die den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, solange als Bedarf der bei der Hilfeberechnung zu berücksichtigenden Personen anzuerkennen, als es diesen Personen nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken. Es kann hier dahinstehen, wie die beiden Vorschriften voneinander abzugrenzen sind und ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anwendung von § 3 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 RegelsatzVO überhaupt vorliegen. Jedenfalls verpflichtet eine einmal erteilte Zustimmung vorbehaltlich eines anderen Erklärungsinhalts nicht unabhängig von Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, etwa des Wohnungsangebots, auf unabsehbare Dauer zur Berücksichtigung über die angemessenen Unterkunftskosten hinausgehender Aufwendungen. Aller Erfahrung nach ist zu erwarten, dass die - auf einen besonders sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz ihrer Mittel angewiesenen - Bezieher unterer Einkommen, die nicht im Sozialhilfebezug stehen, sich um eine Senkung ihrer Unterkunftskosten bemühen würden, sobald sich eine Möglichkeit dazu ergäbe, etwa durch Wechsel in eine nennenswert kostengünstigere Wohnung bei deutlich entspanntem Wohnungsmarkt. Ein solches Verhalten ist nicht weniger von einem Bezieher von Sozialhilfe zu erwarten. Vgl. zu diesem Maßstab BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 19.97 -, FEVS 49, 49, 50f.; OVG NRW, Beschluss vom 14. April 2000 - 22 A 2120/96 -. Hiervon ausgehend begegnet es bei summarischer Prüfung unter den Umständen dieses Falles angesichts der vom Beklagten unwidersprochen festgestellten deutlichen Entspannung des Wohnungsmarkts in H. keinen durchgreifenden Bedenken, dass der Beklagte die Klägerin zu 1. aufgefordert hat, die Wohnungskosten auf die angemessenen Aufwendungen zu senken. Dabei kann dahinstehen, ob Umstände denkbar sind, welche die den Klägern zugestandene Zeit von knapp 3 ½ Monaten für die Suche einer neuen Wohnung als nicht ausreichend erscheinen lassen könnten. Vgl. zu den Erwägungen für eine ausreichende Frist: OVG NRW, Urteile vom 4. Juli 2000 - 22 A 1227/96 - und vom 28. September 2001 - 16 A 4482/99 -. Solange die Kläger nicht Umstände vorbringen, die möglicherweise einer sofortigen Aufnahme von Suchbemühungen entgegen gestanden haben, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich von Anfang an schlicht geweigert haben, eine neue Wohnung zu suchen, und dass die Einräumung einer längeren Frist demnach ihren Zweck verfehlt hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht ersichtlich, wie es den Klägern gelingen sollte, substantiiert darzulegen, dass für sie zu dem vom Beklagten vorgegebenen Preis in dem in Rede stehenden Zeitraum eine ihrem Bedarf angemessene Wohnung auf dem örtlichen Wohnungsmarkt trotz ernsthafter und intensiver Bemühungen nicht auffindbar oder eine geeignete vorhandene Wohnung nicht zugänglich gewesen wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 188 Satz 2 VwGO und § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.