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Beschluss

19 A 3042/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.19A3042.02.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Abiturprüfung im Fach Sport sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Die Prüfung hätte bei "sintflutartigem Regen" nicht stattfinden dürfen. Es hätten gesundheitliche Risiken bestanden. Außerdem sei eine Beurteilung der Prüflinge "bei diesem Wetter" nicht möglich gewesen. Im Schulunterricht sei nie auf nassem Rasen gespielt und trainiert worden. Die Lehrer hätten vor der Abiturprüfung nicht auf die Notwendigkeit, "entsprechendes Schuhwerk" zu tragen, hingewiesen. Mit Ausnahme eines Schülers hätten die Prüflinge am Prüfungstag kein "passendes Schuhwerk" mitgebracht. Vor Beginn der praktischen Prüfung im Fach Sport hätten sich die Schüler gegenüber den Lehrern mehrheitlich gegen eine Durchführung der Prüfung ausgesprochen. Damit seien die Verfahrensfehler entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hinreichend gerügt worden. Es kann dahinstehen, ob der Kläger sich auf die - der Sache nach - geltend gemachte Ungeeignetheit der ihm im praktischen Prüfungsteil des Abiturprüfungsfachs Sport gestellten Prüfungsaufgaben schon deshalb nicht (mehr) mit Erfolg berufen kann, weil er sie, wie das Verwaltungsgericht meint, vor Beginn der Prüfung möglicherweise nicht hinreichend gerügt hat. Der Kläger hat jedenfalls auch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Sportplatz, auf dem die praktische Prüfung im Fach Sport erfolgte, unbespielbar war. Mangels substantiierter Angaben des Klägers zum Zustand des Sportplatzes am Prüfungstag ist zugleich nicht substantiiert dargelegt, dass er nur mit Stollenschuhen in der Lage gewesen wäre, sein wahres Leistungsvermögen zu zeigen. Es bedarf deshalb auch keiner näheren Erörterung, ob es - wofür viel spricht - seine Sache war, mit angemessenem Schuhwerk zur Prüfung zu erscheinen. Der Vortrag des Klägers zur Art der Niederschläge am Prüfungstag ist in sich nicht stimmig. Mit seinem Widerspruch vom 28. März 1995 sowie den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 1996, 6. April 2000 und 24. Juli 2001 trägt er vor, am Prüfungstag habe es "sintflutartig" geregnet. Demgegenüber ist im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 1996 (nur) von "strömendem Regen" sowie in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. April 2000, 11. Juli 2000 und 15. November 2000 von "starkem Regen", "starken Regenfällen" bzw. "starkem Regenwetter" die Rede. Im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Februar 2001 wird dagegen "sehr starkes Regenwetter" geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. Oktober 2000 den Regen als "sehr stark (sintflutartig)" beschrieben. Die letztgenannte Formulierung deutet zwar darauf hin, dass der Kläger zwischen einem "sintflutartigen" und "sehr starken" Regen keinen Unterschied macht. Warum er die Niederschläge in anderen Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten mit "strömendem" bzw. "starkem" Regen umschrieben hat, bleibt jedoch nach seinem Vortrag offen. Damit ist sein Vorbringen in sich nicht stimmig, denn nach dem allgemeinen Sprachgebrauch haben jedenfalls die Begriffe "sintflutartiger", "starker" und "strömender" Regen unterschiedliche Bedeutung. In sich nicht stimmig sind auch die Ausführungen des Klägers zu den Auswirkungen der Niederschläge auf die Bespielbarkeit des Sportplatzes. In seinem Widerspruch vom 28. März 1995 führt der Kläger aus, der Platz sei "kaum bzw. gar nicht bespielbar" gewesen. In der Folgezeit hat er den Sportplatz zwar durchgängig als "unbespielbar" bezeichnet, aber den Zustand des Platzes unterschiedlich beschrieben. Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 1996 heißt es, der Rasenplatz sei "völlig durchnässt und überflutet" gewesen, der Regen habe "alles überschwemmt". Demgegenüber wird im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 2. September 1996 ausgeführt, der Platz sei "völlig durchweicht und völlig überflutet" gewesen. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen Verfahrens ist eine "völlige Überflutung" bzw. "Überflutung" des Sportplatzes nicht mehr geltend gemacht worden. Nach den Ausführungen im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 2000 war der Platz (nur) "völlig durchnässt". Schließlich ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 15. November 2000 nicht mehr von einem "völlig durchnässten", sondern lediglich von einem "durchnässten" Rasenplatz die Rede. Der Kläger hat zu diesen Unstimmigkeiten in seinem Vortrag auch im Zulassungsverfahren nicht Stellung genommen. Hierzu bestand aber schon deshalb Veranlassung, weil StR L. in seiner Stellungnahme zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 15. November 2000 auf die "Veränderungen" im Vortrag des Klägers hingewiesen hat. Insoweit heißt es in der Stellungnahme von StR L. : "War in den Ausführungen des Klägers vom 28. 03. 1995 noch von 'sintflutartigem Regen' und von einem 'kaum' oder 'gar nicht bespielbaren' Platz die Rede, wird im Schreiben vom 11. 07. 2000 'starkes Regenwetter' und ein 'völlig durchnässter' Rasen, im Schreiben vom 15. 11. 2000 'starker Regen' und ein 'durchnässter' Rasenplatz vorgetragen." Unsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers aber auch deshalb, weil er sich weder im Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren konkret mit der - nach Rücksprache mit den Prüfern OStR U. und StR L1. abgegebenen - Stellungnahme von StR L. zum Widerspruch des Klägers auseinander setzt. StR L. hat in dieser Stellungnahme nicht nur die Art der Niederschläge am Prüfungstag, sondern auch den Zustand des Sportplatzes detailliert beschrieben. Er führt aus, dass am Morgen des Prüfungstags ein "Gewitterschauer" niedergegangen sei, der "kurzfristig heftige Niederschläge" gebracht habe, die "nach Abzug der Gewitterfront in Regenschauer" übergegangen seien. "Spätestens" mit Beginn des dritten Prüfungsteils (Spiel 11 gegen 11 über 2 mal 20 Minuten) seien "kaum noch Niederschläge" gefallen. An den der Prüfung vorausgegangenen Tagen habe eine "niederschlagsfreie Periode vorgeherrscht", so dass der Boden "wasserauf- nahmefähig", der Untergrund des Rasenplatzes "fest" und ein "Aufweichen" nicht zu erwarten gewesen sei. Der Rasenplatz habe eine "gute" Drainage, die Oberflächen- wasser in "kurzer Zeit abziehen" lasse. Diesen Ausführungen ist der Kläger lediglich mit den bereits angeführten pauschalen Hinweisen auf "sintflutartigen", "strömen- den", starken" bzw. "sehr starken" Regen und auf einen "kaum bzw. gar nicht bespielbaren", "völlig durchnässten und überfluteten", "völlig durchweichten und völlig überfluteten", "völlig durchweichten" bzw. "durchweichten" Rasenplatz ent- gegengetreten. Soweit der Kläger zum Beweis seiner pauschalen Behauptungen die Einholung einer Auskunft des "zuständigen Wetteramtes" und die Vernehmung von Zeugen beantragt hat und das Verwaltungsgericht diesen Beweisanträgen nicht nachgegangen ist, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Beweisanträgen, die - wie die Beweisanträge des Klägers - nur dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, muss das Verwaltungsgericht auch mit Blick auf seine Amtsermittlungspflicht nicht nachgehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO, Nr. 266, S. 10 (10). Soweit der Kläger außerdem einen Verfahrensmangel mit der Begründung rügt, das Verwaltungsgericht hätte über "das Abstimmungsverfahren der Schüler und die vorgebrachte Rüge" Beweis erheben müssen, kann dahinstehen, ob das Verwaltungsgericht verpflichtet war, einen dahingehenden Beweis zu erheben. Selbst wenn eine dahingehende Verpflichtung bestanden haben sollte, beruht das angefochtene Urteil jedenfalls nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf diesem eventuellen Verfahrensfehler. Auf die Frage, ob der Kläger die geltend gemachte mangelnde Bespielbarkeit des Platzes hinreichend vor Prüfungsbeginn gerügt hat, kommt es nicht an, weil, wie ausgeführt, die behauptete fehlerhafte Durchführung der praktischen Prüfung im Fach Sport nicht substantiiert dargelegt worden ist. Die Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Abiturklausur im Fach Mathematik und gegen die diese Bewertung betreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts greifen ebenfalls nicht durch. Den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt nicht der Vortrag des Klägers, die Bewertung der Mathematikklausur mit insgesamt 53 Punkten lasse sich mit dem "Ermessensspielraum" der Prüfer nicht rechtfertigen. Nach den sachverständigen Stellungnahmen der Diplom Mathematikerin Frau I. komme unter Berücksichtigung des "Ermessensspielraums" der Prüfer eine Bewertung zwischen 57,5 und 67 Punkten in Betracht. Sie selbst hätte die Klausur mit 62 Punkten bewertet. Angesichts dieser sachverständigen Äußerung hätte das Verwaltungsgericht überprüfen müssen, ob die Prüfer berechtigt gewesen seien, "einen größeren Ermessensspielraum als den zwischen 57,5 und 67 Punkten" in Anspruch zu nehmen. Die Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 (1459). Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Vortrag ist schon deshalb unschlüssig, weil der Kläger im Ausgangspunkt seiner Argumentation verkennt, dass die Zuordnung seiner Leistungen in der Mathematikklausur zu Punkten eine prüfungsspezifische Bewertung darstellt, bei der den Prüfern kein "Er- messens-", sondern vielmehr ein Beurteilungsspielraum zukommt. Darauf hat das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Der Kläger setzt sich weiter nicht damit auseinander, dass nach den ebenfalls zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts die gerichtliche Kontrolle prüfungsspezifischer Bewertungen darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Weil der Kläger diesen eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab nicht beachtet und sich dementsprechend nicht damit auseinander setzt, verkennt er außerdem, dass es entgegen seiner Auffassung nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, den "Ermessensspielraum" der Prüfer "festzulegen" oder zu überprüfen, ob die Prüfer berechtigt waren, "einen größeren Ermessensspielraum als den zwischen 57,5 und 67 Punkten" in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit prüfungsspezifischer Bewertungen zu Recht (nur) geprüft, ob die Vergabe der (Gesamt-) Punktzahl 53 gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstößt oder sonst willkürlich erscheint. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger ein den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügendes schlüssiges Gegenargument nur dann aufgezeigt, wenn sich aus der von ihm im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen und in Kopie vorgelegten Stellungnahme von Frau I. vom 27. Juni 2000 ergeben würde, dass eine Bewertung der Mathematikklausur, die nicht im Rahmen von 57,5 bis 67 liegt, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstößt oder sonst willkürlich erscheint. Dafür bietet die Stellungnahme von Frau I. und auch der auf diese Stellungnahme bezugnehmende Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren keine hinreichenden Anhaltspunkte. Frau I. hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2000 und auch in ihren weiteren vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahmen lediglich dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein "Ermessensspielraum" zwischen 57,5 und 67 Punkten angemessen sei und sie selbst die Mathematikklausur mit 62 Punkten bewertet hätte. Diese subjektiven Einschätzungen rechtfertigen jedoch für sich allein nicht die Annahme, dass die Bewertung der Klausur durch die Prüfer bereits gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstößt oder sonst willkürlich erscheint. Das wäre nur dann der Fall, wenn für die Bewertung der Mathematikklausur des Klägers überhaupt kein sachlich rechtfertigender Grund erkennbar wäre. Das lässt sich weder den Stellungnahmen von Frau I. noch dem Vortrag des Klägers entnehmen. Unzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte "die ganze Prüfungsarbeit" - gemeint ist die Bewertung der Mathematikklausur - als fehlerhaft ansehen müssen, weil StR M. ihm nachträglich für die Lösung der Aufgabe 3 e zwei Punkte zusätzlich erteilt habe. Soweit ein Prüfer - wie hier - die Bewertung einer Klausur nachträglich teilweise ändert, im Übrigen aber an seiner ursprünglichen Bewertung festhält, hat die nachträgliche Änderung der Bewertung weder die Fehlerhaftigkeit der gesamten Bewertung der Klausur zur Folge noch eine Indizwirkung dahin, dass die gesamte Bewertung der Klausur als fehlerhaft erscheint. Einen dahingehenden (prüfungsrechtlichen) Grundsatz gibt es nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht im Rahmen der vom Kläger erhobenen Einwände gegen die Bewertung seiner Klausur zu prüfen, ob die ursprüngliche Bewertung der Klausur, soweit sie aufrechterhalten wird, insgesamt oder zumindest teilweise rechtmäßig ist. Der weitere Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der Bewertung seiner Lösung der Aufgabe 3 f die Vergabe von zwei zusätzlichen Punkten "nicht nur theoretisch erörtern, sondern vergeben müssen", genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger setzt sich nicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass einer Verpflichtung der beklagten Schule, ihm für die Lösung der Aufgabe 3 f zwei weitere Punkte zu erteilen, die mangelnde Kausalität einer etwaigen fehlerhaften Bewertung der Lösung des Klägers entgegenstehe. Selbst wenn die Lösung der Aufgabe 3 f fehlerhaft bewertet worden wäre, wäre dies für die erteilte Note (ausreichend +) nicht kausal, weil der Kläger nach seinem eigenen auf die Stellungnahmen von Frau I. gestützten Vortrag lediglich zwei weitere Punkte erhalten und damit insgesamt 55 Punkte erreichen würde, die von ihm erstrebte Verbesserung der erteilten Note ausreichend (+) aber das Erreichen von 56,1 Punkte erfordert. Ein schlüssiges Gegenargument gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im Zulassungsverfahren nicht vorgetragen. Den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt auch nicht der Vortrag des Klägers, es sei für ihn und für Frau I. "nicht nachvollziehbar", dass er für "teilweise richtige Lösungen" keine Punkte erhalten habe. Welche "teilweise richtigen Lösungen" der Kläger meint, hat er im Zulassungsverfahren nicht konkret dargelegt. Darüber hinaus lässt sich der Formulierung "nicht nachvollziehbar" nicht hinreichend deutlich entnehmen, ob er lediglich einen Begründungsmangel oder eine fehlerhafte Bewertung der "teilweise richtigen Lösungen" geltend machen will. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bewertung der Abiturklausur im Fach Sozialwissenschaften sind ebenfalls nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Kläger rügt lediglich pauschal einzelne Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen Ausführungen sachlich näher auseinander zu setzen. Soweit er in diesem Zusammenhang auf früheres Vorbringen verweist, genügt sein Vortrag nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil danach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, im Zulassungsverfahren darzulegen sind. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft dem Antrag auf Beiziehung anderer Abiturklausuren im Fach Sozialwissenschaften, insbesondere der Klausur des ehemaligen Schülers C. H. , nicht nachgekommen. Ein Vergleich der Klausuren hätte gezeigt, dass seine Klausur nicht angemessen bewertet worden sei. Ungeeigneten Beweisantritten muss das Verwaltungsgericht nicht nachgehen. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 - 7 B 40/92 -, NVwZ 1993, 377 (378). Danach hat das Verwaltungsgericht zu Recht von der Beiziehung anderer Abiturklausuren abgesehen. Ein Vergleich der Klausuren ist zur Klärung der Frage, ob die Klausur des Klägers, wie er geltend macht, nicht angemessen bewertet worden ist, ungeeignet. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass seine Abiturklausur im Fach Sozialwissenschaften und die anderen in diesem Abiturfach geschriebenen Klausuren identisch sind. Ist das aber nicht der Fall, so lässt sich im Rahmen der bei prüfungsspezifischen Wertungen, zu denen die Frage der Angemessenheit einer Bewertung gehört, auf eine Willkürkontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung auf der Grundlage der Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht feststellen, ob die Prüfer zum Nachteil des Klägers bei der Bewertung seiner Klausur unangemessene Anforderungen gestellt haben. Allein aus dem Vergleich unterschiedlicher Klausurbearbeitungen lassen sich abgesehen von Ausnahmefällen die komplexen Erwägungen, die jeweils ihrer Bewertung zu Grunde liegen, nicht in der Weise objektivieren oder regelhaft erfassen, dass das Gericht (oder ein Sachverständiger) in der Lage wäre, die Bewertungen ohne Verzerrung der von den Prüfern in einen Vergleichsrahmen eingepassten Maßstäbe auf die eine oder andere Klausurbearbeitung anzuwenden und ggf. rechtserhebliche, nämlich die Willkürgrenze zu Lasten des Klägers überschreitende Maßstabsabweichungen festzustellen. OVG NRW, Urteil vom 26. September 1997 - 22 A 5467/94 -, S. 18 des Urteilsabdrucks, m. w. N. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der Kläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Warum diese Zulassungsgründe vorliegen sollen, ist im Zulassungsverfahren auch nicht ansatzweise aufgezeigt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).