Beschluss
13 C 9/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0220.13C9.03.00
2Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO lediglich im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin im Wintersemester 2002/03 zutreffend abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des Antragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Zwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der von der Wissenschaftsverwaltung und vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung der Jahresausbildungskapazität zu Grunde gelegte Schwundausgleichsfaktor (SF) 1/0,98 nach dem "Hamburger Modell" offenbar nicht (mehr) relevant, sondern - wie der Antragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2003 klargestellt hat - der SF 1/0,97 anzusetzen war/ist. Jedoch führt auch die vom Antragsgegner ausweislich der "Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO für den Studiengang Zahnmedizin" (Blatt 3) mit diesem Wert erfolgte Berechnung zu 47 Studienplätzen und daher zu demselben Ergebnis, das das Verwaltungsgericht als Jahresausbildungskapazität ermittelt hat. Die in der Schwundausgleichstabelle enthaltene Erhöhung der Zahl der eingeschriebenen Studenten vom Wintersemester 2000/01 zum Sommersemester 2001 hat der Antragsgegner als Folgewirkung des vorläufige Studienzulassungen zum Wintersemeseter 2000/01 aussprechenden Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2000 und der späteren vergleichsweisen endgültigen Einschreibung dieser vorläufig Immatrikulierten zum Sommersemester sowie mit dem für das Wintersemester maßgeblichen Statistik- Stichtag 15. Dezember 2000, der ein Erfassen dieser Bewerber als endgültig erfolgreich bereits zum Wintersemester nicht ermöglicht habe, plausibel und bei summarischer Betrachtung überzeugend erklärt. Dass die semesterlichen Übergangsquoten in der vom Antragsgegner jetzt vorgelegten tabellarischen Schwundausgleichsberechnung, die zu dem SF 1/0,97 führen und einen weiteren Studienplatz außerhalb der festgesetzten bzw. tatsächlich praktizierten Kapazität nicht offenbaren, fehlerhaft berechnet worden sind, ist nicht ersichtlich. Aus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar ist die Bemerkung des Antragstellers, eine "lediglich 5 Fachsemester" umfassende Schwundausgleichsberechnung sei nicht ausreichend. Die vom Antragsgegner verwertete Schwundausgleichstabelle, auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte, basiert nämlich auf 10 "Fach"semestern, wenn auch die jeweiligen Kohorten nur über 5 Semester verfolgt werden. Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf niedrigere Schwundquoten bei 6 - von 30 den Studiengang Zahnmedizin anbietenden - Universitäten die hier zu Grunde gelegte Schwundquote 1/0,97 als falsch ansieht, greift das nicht durch. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem Kapaziätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung des Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu entnehmen, BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und - 7 C 66.83 -. DVBl. 1985, 1081. Wenn der Normgeber ein Schwundberechnungsmodell und damit auch eine Zeitspanne für die Betrachtung der zahlenmäßigen Entwicklung einer Studentenkohorte nicht vorgibt, ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine sachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende Schwundberechnung durchzuführen. Dass das sogenannte "Hamburger Modell" dem gerecht wird, steht außer Frage. Aber auch der Ansatz von 5 fortlaufenden Semestern der Entwicklung der Studentenkohorten wie vorliegend erscheint dem Senat noch angemessen. Eine solche Zeitspanne mag möglicherweise gewisse jährliche Sprünge des SF nicht auszuschließen, bewirkt aber dessen höhere Aktualität. Der studentische Schwund in den Fachsemestern ab 6 aufwärts, der sich nicht wesentlich von dem der Fachsemester 1 bis 5 unterscheiden dürfte, geht in die Gesamtberechnung ein und bewirkt so eine Durchschnittsbetrachtung jüngerer und älterer Kohorten. Vor dem Hintergrund dürfte auch der auf der Grundlage von 5 Semestern ermittelte SF im streitbefangenen Studiengang noch als repräsentativ für ein Studium mit 10 vorgeschrieben Fachsemestern anzusehen sein. Schließlich erfordert auch das Kapazitätserschöpfungsgebot keinen SF auf einer breiteren Datenbasis, die im Übrigen für das Eingangssemester genau so günstig wie ungünstig sein kann. Denn die Jahres-ausbildungskapazität einer Hochschule muss nicht zwingend durch einen SF zu Gunsten des Eingangssemesters, sondern kann auch durch Quereinsteiger in höheren Semestern ausgeschöpft werden, wodurch sogar nicht ausschließbare Überlasten in höheren Semestern vermieden werden können. Ein zwingendes Vorrecht von Studienanfängern vor Bewerbern um einen Studienplatz in höheren Semestern, dem durch ein bestimmtes Schwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, sieht das Kapazitätsrecht nicht vor. Dass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Krankenversorgungsabzuges (§ 9 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c KapVO i.d.F. vom 31. Januar 2002 - GV NRW S. 82) vom Verwaltungsgericht nicht entschieden worden ist, begegnet keinen Bedenken, weil eine derartige Prüfung den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes mit einer ihm immanenten summarischen Prüfung überschreiten würde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung nicht mehr vom Regelungsermessen des Normgebers gedeckt ist und als willkürlich angesehen werden müsste, sind nicht erkennbar.