Beschluss
3 A 576/03
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2003:0214.3A576.03.00
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Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festge- setzt.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 4.000,00 EUR festge- setzt. G r ü n d e: Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe un- ter Beiordnung der Rechtsanwälte u.a. ist abzulehnen, weil die von ihnen beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aus- sicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Das klagab- weisende Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig geworden, weil es nicht innerhalb der am 20. Dezember 2002 endenden Rechtsmittelfrist (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) mit dem allein zuläs- sigen Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 1 VwGO) angefochten worden ist. Der mit Schriftsatz vom 27. November 2002 beim Verwaltungs- gericht eingereichte Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist mangels Postulationsbefugnis unwirksam. Denn das Zulassungs- verfahren unterliegt von Beginn an gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 VwGO dem Vertretungszwang. Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch zutreffend hingewiesen. Der am 19. Dezember 2002 beim Oberverwaltungsgericht einge- reichte, noch innerhalb der Frist (§ 124 Abs. 4 Satz 1 VwGO) an das Verwaltungsgericht weitergeleitete Rechtsmittel-Schriftsatz der Rechtsanwälte u.a. vom 19. Dezember 2002 enthält keinen An- trag auf Zulassung der Berufung, sondern - wie dort formuliert ist - eine "Berufung", der "Berufungsantrag und Berufungsbegründung folgen" sollen. Eine solche eindeutige anwaltliche Prozeßerklärung kann nicht umgedeutet werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juli 2001 - 3 B 83/01 - , Buchholz 310 § 133 nF VwGO Nr. 63, vom 25. März 1998 - 4 B 30/98 - , NVwZ 1998, 1297, vom 12. März 1998 - 2 B 20/98 - , NVwZ 1998, 641, und vom 13. Juni 1994 - 9 B 374.94 - , DVBl. 1994, 1409; Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, § 124 Rn. 79 mit weiteren Nachwei- sen aus der Rechtsprechung. Soweit in dem weiteren Schriftsatz der Rechtsanwälte vom 20. Januar 2003 an das Verwaltungsgericht auf "unseren Antrag auf Zulassung der Berufung vom 19. Dezember 2002" Bezug genommen wird, ist diese Darstellung unzutreffend. Ein anwaltlicher Zulas- sungsantrag war bis zu diesem Zeitpunkt eben nicht gestellt; er konnte wegen Fristablaufs (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) auch nicht mehr nachgeholt werden. Im übrigen übernimmt der anwaltliche Vortrag weitgehend unge- filtert die Ausführungen im Zulassungsantrag der Kläger und läßt damit die gebotene Orientierung an § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vermissen, wonach Gründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO darzu- legen sind, aus denen allein die Berufung zugelassen werden kann; auch in der Sache ist nichts dargetan was die Richtigkeit der Klag- abweisung durch das Verwaltungsgericht ernstlich in Frage stellen könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.