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Beschluss

1 B 2230/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0115.1B2230.02.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde hat Erfolg. Der im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin weitergeführte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die durch die interne Stellenausschreibung der Stadtverwaltung I. vom 27. Mai 2002 für den Fachbereich 4 ausgeschriebene Stelle der Bereichsleitung "Kindergarten und Schule (BAT II/A 13 g.D.)" nicht auf der Grundlage des bisherigen Auswahlverfahrens mit dem Beigeladenen zu besetzen, ist allerdings zulässig. Die Antragstellerin ist auf diesen Antrag beschränkt, hat namentlich nicht die Möglichkeit, wegen der Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung, die aus Gründen (angeblich) fehlender Erfüllung des Anforderungsprofils erfolgte, zu beantragen, in das laufende Auswahlverfahren einbezogen zu werden. Vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 16. April 1993 - 3 M 15/93 -, NVwZ-RR 1994, 350/351 f. Der Antrag der Antragstellerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist indes nicht begründet. Er hätte nur dann Erfolg haben können, wenn die endgültige Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit dem Beigeladenen eine Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Antragstellerin darstellen würde. Dies ist indes im Ergebnis nicht der Fall. Der Anspruch der Antragstellerin betrifft das Recht, dass über ihre Bewerbung ohne Rechtsfehler entschieden wird. Dieses Recht wäre allerdings im Einklang mit den zutreffenden rechtlichen Ansätzen der Antragstellerin, wie sie sie im Beschwerdeverfahren vorbringt, verletzt, wenn das erste Auswahlverfahren, das Ende des Jahres 2000 durch Ausschreibung vom 23. November 2000 eingeleitet worden war, zwingend und dann auch nur unter Beachtung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 28. Juni 2001 - 12 L 1024/01 - sowie unter Beachtung der für jenes Auswahlverfahren maßgeblichen Umstände, insbesondere also unter Berücksichtigung des damals in der Ausschreibung festgelegten Anforderungsprofils und nach (erstmaliger) Erstellung von Bedarfsbeurteilungen hätte fortgeführt werden müssen. In diesem Falle wäre der Anspruch der Antragstellerin auf rechtsfehlerfreie Behandlung ihrer Bewerbung offensichtlich verletzt worden, weil die Stellenbesetzung nach erneuter Ausschreibung und unter Veränderung des Anforderungsprofils - hier insbesondere betreffend die (von der Antragstellerin nicht erfüllte) zwingende Anforderung der mehrjährigen Erfahrung in der kommunalen Schul- oder Kindergartenverwaltung - ohne Erstellung von in einen Bewerbervergleich einbeziehbaren Bedarfsbeurteilungen vorgenommen worden ist. Die Antragsgegnerin war indes befugt, das Ende 2000 eingeleitete Auswahlverfahren abzubrechen und ein neues Auswahlverfahren einzuleiten. Der Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens aus sachlichen Gründen und die erneute Einleitung der Stellenbesetzung durch erneute Ausschreibung des in Rede stehenden Dienstpostens ließ die Bindung der Antragsgegnerin an die vom Verwaltungsgericht getroffene Entscheidung entfallen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 -. Der Abbruch des ersten Auswahlverfahrens war rechtmäßig. Der Dienstherr kann Auswahlverfahren jederzeit beenden, sofern es dafür einen sachlichen Grund gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 2001 - 2 A 3.00 -, DÖV 2001, 1044, Urteil vom 22. Juli 1999 - 2 C 14.98 -, DVBl. 2000, 485 (486), Urteil vom 25. April 1996 - 2 C 21.95 -, DVBl. 1996, 1146; OVG NRW, Beschluss vom 5. April 2001 - 1 B 315/01 -RiA 2002, 95, Beschluss vom 3. Juli 2001 - 1 B 670/01 -, NVwZ-RR 2002, 362. Nach den insoweit von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellten Einlassungen der Beschwerde erfolgten der Abbruch des ersten und die Einleitung des neuen Auswahlverfahrens mit einem veränderten Anforderungsprofil vor dem Hintergrund der Erfahrungen, welche die Antragsgegnerin mit dem ersten Auswahlverfahren gesammelt hatte. Für die Antragsgegnerin stellte sich offenbar erstmals gerade mit Blick auf die Gründe, aus denen der Antragstellerin auch nach Auffassung des Senats völlig zu Recht vorläufiger Rechtsschutz in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 - 12 L 1024/01 - gewährt worden war, heraus, dass die bisherige Handhabung der Auslese von Bewerbern rechtlich nicht haltbar war. Dies betrifft vor allem den Umstand, dass regelmäßige Leistungsbeurteilungen in üblichen Zeitabständen für die beamteten Beschäftigten der Antragsgegnerin nicht erstellt worden sind und im Zusammenhang mit den für die Auswahlentscheidung grundlegenden Auswahlgesprächen über das Anforderungsprofil hinausgehende Gesichtspunkte den Ausschlag für den einen oder anderen Konkurrenten - hier z. B. betreffend die einschlägige Berufserfahrung - geben konnten. Es ist für den Senat nachvollziehbar und erscheint ihm ohne weiteres als sachlich begründet, wenn nicht gar dringend erforderlich, dass die Antragsgegnerin durch Abbruch dieser Handhabung geradezu kameralistischer Personalpolitik, die eine rationale Nachprüfbarkeit von Personalentscheidungen und damit eine Prüfung der Auswahlentscheidung an Art. 33 Abs. 2 GG eher systematisch ausschloss, sich nunmehr bemüht, auch bei der Bewältigung von Personalentscheidungen den Anschluss an geltendes Recht zu erreichen. Hierauf beruhen ersichtlich die Änderungen im Anforderungsprofil, die sich nach allem lediglich als Offenlegung von Kriterien erweisen, die zuvor "in camera" ohnehin bei der Auswahl eine erhebliche Rolle gespielt hätten. Die damit verbundene Verengung des Bewerberfeldes beruht deswegen auch auf dem Bemühen, die wesentlichen Anforderungen in die Ausschreibung (das Anforderungsprofil) aufzunehmen, wie dies rechtlich geboten ist, wenn überhaupt eine interne Ausschreibung eines Beförderungsdienstpostens erfolgt. Vgl. Laubinger, Gedanken zum Inhalt und zur Verwirklichung des Leistungsprinzips bei der Beförderung von Beamten, Verwaltungsarchiv 83 (1992), S. 246 ff. (268). Jene Verengung des Bewerberfeldes ist an der Sache grundlegend insoweit orientiert, als sie sicherstellen soll, dass bereichsbezogen der geeignetste Bewerber die Stelle erhält. Eine die Rechte der Antragstellerin berührende oder gar verletzende Maßnahme liegt hierin nicht. Ein Anspruch auf möglichst umfassende Offenhaltung des Bewerberfeldes durch möglichst allgemein gehaltenen Zuschnitt des Bewerbungs- bzw. Anforderungsprofils existiert nicht. Die Grenzen, die dem Organisationsermessen des Dienstherrn in diesem Zusammenhang unter dem Blickpunkt des Verbots des unsachlichen Ausschlusses von Bewerbern gezogen sind, sind nicht überschritten. Die in diesem Zusammenhang zu beachtende nahezu uneingeschränkt bestehende organisatorische Dispositionsbefugnis erlaubt es dem Dienstherrn insbesondere, funktionsspezifische Differenzierungen vorzunehmen und damit den Bewerberkreis sachbezogen abzugrenzen. Vgl. insoweit BVerwG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 VR 8.01 - S. 5 des amtlichen Umdrucks, OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 1999 - 12 B 1304/99 - S. 2 und 4 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 20. November 1998 - 12 B 2446/98 - S. 3 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 4. September 1998 - 12 B 333/98 - S. 4 des amtlichen Umdrucks, Beschluss vom 4. September 2001 - 1 B 205/01 - S. 11 des amtlichen Umdrucks und Beschluss vom 27. November 2001 - 1 B 1075/01 - S. 8 des amtlichen Umdrucks. In diesem Zusammenhang ist insbesondere ausschlaggebend zu bedenken, dass die sehr weite Organisationsbefugnis des Dienstherrn, die Funktion eines Dienstpostens nach Art und Umfang sowie die an den Amtsinhaber zu stellenden Anforderungen festzulegen, der gerichtlichen Prüfung enge Grenzen setzt. Hier ist insbesondere ein Missbrauch der Organisationsgewalt nicht feststellbar. In Anlehnung an den in § 4 Abs. 2 Satz 3 der Bundeslaufbahnverordnung enthaltenen Rechtsgedanken, wonach der Dienstherr von einer internen, d. h. also im Ergebnis von jeglicher Ausschreibung aus Gründen der Personalplanung oder des Personaleinsatzes absehen kann, vgl. hierzu allgemein auch OVG NRW, Beschluss vom 25. September 1998 - 1 A 4317/97.PVB - S. 7 f. des amtlichen Umdrucks m.w.N., wenn er z. B. einen bestimmten Beamten aus sachbezogenen - etwa die Anforderungen des Dienstpostens betreffenden - Gründen besonders fördern will, kann es keine Verletzung des Anspruchs auf Bewerbung (sollte es einen derartigen Anspruch überhaupt geben), bzw. auf rechtsrichtige Behandlung der Bewerbung darstellen, wenn wie hier von der Ausschreibung zwar nicht abgesehen, das Bewerberfeld aber sachbezogen, d. h. durch dienstpostenbezogene Anforderungen entsprechend eingeengt wird. Insbesondere ist der Grundsatz der Bestenauslese nicht berührt, wenn ein einzelner Bewerber für einen bestimmten Beförderungsdienstposten wegen dessen besonderen Profils nicht geeignet ist. Ein derartiger Bewerber darf vielmehr - unbeschadet seiner sonstigen Leistungsstärke, - wenn - wie hier auch für die Person des Beigeladenen von der Antragstellerin nicht durchgreifend in Frage gestellt - andere Bewerber dem Anforderungsprofil in vollem Umfang entsprechen, bereits im Vorfeld der eigentlichen Auswahlentscheidung aus dem Kreis aussichtsreicher Bewerber ausgeschieden werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. November 1998 - 12 B 2446/98 - und Beschluss vom 14. September 1998 - 12 B 333/98 - sowie OVG Rheinland-Pfalz, Beschlüsse vom 30. Juni 1997 - 2 B 11323 und 11653/97 -, NVwZ-RR 1999, 49-51. Ist die Verengung des Bewerberkreises nach allem rechtlich nicht zu beanstanden, steht der Antragstellerin kein weitergehendes formelles oder materielles Recht aus dem Anspruch auf fehlerfreie Handhabung ihrer Bewerbung zu. Da die Antragstellerin auch nicht für die Stellenbesetzung in irgendeinem Zeitpunkt ernsthaft vorgesehen war, hat sie schließlich auch aus diesem Gesichtspunkt - wollte man ihn insoweit für rechtserheblich halten - keine Handhabe, die Rechtmäßigkeit der erneuten Ausschreibung in Zweifel zu ziehen. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: Schöbener, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in beamtenrechtlichen Konkurrenzsituationen, BayVBl. 2001, S. 321 ff. (328). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Gründe der Billigkeit, die die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu Lasten der Antragstellerin als der unterliegenden Partei gerechtfertigt hätten, liegen nicht vor. Der Streitwert ist - wie in Fällen vorliegender Art regelmäßig - in Höhe der Hälfte des Auffangstreitwertes nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.