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Beschluss

18 B 2436/02

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0110.18B2436.02.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die vom Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Die im vorliegenden Verfahren anzustellende Interessenabwägung muss weiterhin zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Schon nach summarischer Prüfung spricht aus den tragenden Gründen des angefochtenen Beschlusses eine weit überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung. Der Antragsteller hat in seinem Beschwerdevorbringen keine Gründe aufgezeigt, die geeignet sind, die zu seinen Lasten ausgefallene allgemeine Interessenabwägung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der vom Verwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend bestätigten Regelvermutungen der §§ 48 Abs. 1 Satz 2, 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG, auf die sich bei sachgerechter Auslegung die insoweit nicht differenzierende Beschwerdebegründung sinngemäß ausschließlich erstreckt. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Ausweisung des Antragstellers aufgrund seiner Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes durch das Landgericht L. nach § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG richtet, ihm der besondere Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG zukommt und die hier eine Ausweisung nur rechtfertigenden schwerwiegenden Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechend der Regelvermutung des § 48 Abs. 1 Satz 2 AuslG unter spezialpräventiven Gesichtspunkten zu bejahen sind. Neben dem für eine spezialpräventiv begründete Ausweisung erforderlichen besonders schwerwiegenden Ausweisungsanlass, der sich aus der genannten Verurteilung des Antragstellers ergibt, ist in seinem Fall auch eine Wiederholungsgefahr, Vgl. hierzu: EuGH, Urteile vom 18. Mai 1982 - Rs. 115 und 116/81 -, NJW 1983, 1250, vom 19. Januar 1999 - Rs. C-348/96 (Calfa) -, InfAuslR 1999, 165 und vom 10. Februar 2000 - Rs. C-340/97 (Nazli) -, InfAuslR 2000, 161 = NVwZ 2000, 1029 = DVBl. 2000, 550 = BayVBl. 2001, 13; BVerwG, Beschlüsse vom 10. Februar 1995 - 1 B 221.94 -, Buchholz 402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 5 = InfAuslR 1995, 273, und vom 31. März 2000 - 1 B 21.00 - und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, BVerwGE 101, 247 = InfAuslR 1997, 8 = DVBl. 1997, 170 = NVwZ 1997, 297 = DÖV 1997, 163;OVG NRW Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, EZAR 034 Nr. 7 - NJ 2000, 612 = NWVBl. 2001, 29, und Beschluss vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2000,149, gegeben. Die Beurteilung der Frage, wann neue Verfehlungen durch einen Ausländer ernsthaft drohen, erfordert im Hinblick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eine an Art und Ausmaß der möglichen Schäden ausgerichtete Differenzierung. Die erforderliche Gefährdung kann im Einzelfall sogar schon nach einer einzigen strafgerichtlichen Verurteilung aus dem abgeurteilten Verhalten und der darin zum Ausdruck kommenden Gesamtpersönlichkeit des Ausländers geschlossen werden. Das gilt vor allem bei - wie hier - schweren strafrechtlichen Verfehlungen. Dabei kann in derartigen Fällen die Schwere der in einem Wiederholungsfall zu erwartenden Schäden auch für das erforderliche Maß der Wahrscheinlichkeit neuer Verfehlungen bedeutsam sein. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. September 1995 - 2 BvR 1179/95 -, InfAuslR 1995, 397 = NVwZ 1996, 58 = DVBl. 1995, 1297 = AuAS 1995, 245; BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1983 - 1 B 80.83 -, Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 96 = InfAuslR 1983, 307, und Urteil vom 11. Juni 1996 - 1 C 24.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 21. Dezember 1999 - 18 A 5101/96 -, a.a.O.. Im Rahmen dieser Beurteilung ist zwar zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass er sich während seiner Haft einer psychtherapeutischen Behandlung zur Bekämpfung seiner Spielsucht unterzogen hat und der behandelnde Arzt, Dr. I. T. , in seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 2002 davon ausgeht, dass der Antragsteller seine Spielsucht überwunden habe und psychisch stabil sei. Auch sind die beim Antragsteller anlässlich - unregelmäßig - durchgeführter Untersuchungen auf Drogen gewonnenen sechs Urinproben negativ ausgefallen. Ferner hat die Leitung der Justzvollzugsanstalt L. unter dem 19. September 2002 aufgrund der eigenständigen Bemühungen des Antragstellers zur Überwindung seiner Spielsucht und seines im Übrigen beanstandungsfreien Vollzugverhaltens eine Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung befürwortet, wobei jedoch gleichzeitig die Auffassung zum Ausdruck gebracht wird, dass für den Antragsteller eine weitere Bearbeitung der Suchtproblematik, etwa durch Aufnahme und Fortführung einer weiteren Psychotherapie, unerlässlich sei. Weiter spricht für den Antragsteller, dass er durch den Kontakt zu dem Verein N. e.V., einem Verein für Straffälligenhilfe, für die Zeit nach seiner Haftentlassung eine Unterkunft in einem vereinseigenen Appartement in L. vermittelt bekommen hat, und durch den Bezug dieser Wohnung die Aussicht besteht, dass der Antragsteller den Kontakt zu seinem früheren Umfeld vermeiden wird. Die zugunsten des Antragstellers aufgezeigten Aspekte sind aber unter den hier vorliegenden Umständen nicht ausreichend, die Gefahr einer erneuten einschlägigen Straftat derzeit in Frage zu stellen. Maßgeblich hierfür ist zunächst, dass die Anforderungen an die - hier - aus ordnungsrechtlicher Sicht zu prüfende Wahrscheinlichkeit einer erneuten Straffälligkeit im Falle des Antragstellers gering zu bemessen sind, weil die von dem Antragsteller begangene Straftat dem Bereich der schweren Kriminalität zuzuordnen ist. Vgl. hierzu: Senatsbeschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -. Zudem kann auch unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Dr. I. T. vom 10. Dezember 2002 gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller insbesondere seine pathologische Spielsucht, die den Feststellungen in dem Strafurteil des Landgerichts L. zufolge neben dem Drogenkonsum des Antragstellers bei diesem zu einer erheblichen Aufweichung moralischer Wertvorstellungen und Normen geführt hat, und seine in der Tatausführung zum Ausdruck kommende kriminelle Neigung bereits überwunden hat. So hat Dr. T. in der genannten Stellungnahme nach seiner Feststellung, dass der Antragsteller seine Spielsucht überwunden habe und stabil sei, die Absicht bekundet, die Therapie mit dem Antragsteller auch nach dessen Haftentlassung zur Erleichterung der Resozialisierung fortführen zu wollen. Schon daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass der Antragsteller bereits in Bezug auf die Überwindung seiner Spielsucht gegenwärtig gerade noch nicht hinreichend gefestigt ist. Zu der beim Antragsteller festzustellenden kriminellen Neigung verhält sich die Stellungnahme erst gar nicht. Die gleiche Einschätzung kommt in Bezug auf die Spielsucht des Antragstellers in dem Beschluss des Landgerichts L. vom 28. November 2002 zum Ausdruck. Darin hat das Landgericht dem Antragsteller zur Auflage gemacht, sich für die Dauer der Bewährungszeit in eine Psychotherapie zur Bearbeitung seiner Spielsucht zu begeben oder die bei Dr. T. begonnene Therapie fortzusetzen. Hierzu ist in dem genannten Beschluss zur Begründung ausgeführt, dass nur eine erfolgreiche Bekämpfung seiner Spielsucht die Gewähr dafür biete, dass der Antragsteller in Zukunft ein straffreies Leben führe. Der Beschluss des Landgerichts L. ist zwar vom Oberlandesgericht L. mit Beschluss vom 23. Dezember 2002 aufgehoben worden. Hieraus ergibt sich aber in Bezug auf den Antragsteller keine andere Beurteilung. Das Oberlandesgericht hat nämlich in seiner Entscheidung die prognostische Einschätzung des Landgerichts hinsichtlich des Antragstellers nicht inhaltlich in Frage gestellt, sondern den Beschluss des Landgerichts wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben. Das Landgericht hätte vor der Aussetzung der Vollstreckung der Reststrafe ein Sachverständigengutachten über den Antragsteller einholen müssen. Hiervon hätte, wie das Oberlandesgericht ausgeführt hat, nur abgesehen werden können, wenn das Rückfallrisiko nach menschlichem Ermessen weitgehend ausgeschlossen werden könnte. Diese Anforderungen erfüllten die Feststellungen des Strafvollstreckungsgerichtes, mit denen allgemein die günstige Prognose bejaht werde, nicht. Hinzu kommt, dass es dem Antragsteller nicht gelungen ist, für die Zeit nach seiner Haftentlassung ein dauerhaftes Arbeitsverhältnis zu begründen. Vgl. insoweit Senatsbeschluss vom 3. September 2001 - 18 B 1064/00 -. Der Antragsteller hat zwar in seiner Antragsbegründung vorgetragen, dass ihm bei der Firma N1. , bei der er während seiner Haft als Metallverarbeiter tätig gewesen sei, eine Weiterbeschäftigung auch nach der Haftentlassung zugesagt worden sei. Eine derartige Weiterbeschäftigung ließ sich aber offensichtlich nicht realisieren, wie sich aus dem Beschluss des Landgerichts L. vom 28. November 2002 ergibt, in dem dem Antragsteller auferlegt worden ist, sich um eine Arbeitstelle zu bemühen. Damit fehlt es gegenwärtig an einem stabilisierenden Faktor, der nicht zuletzt deshalb besonders wichtig ist, um zu verhindern, dass der Antragsteller aufgrund seiner körperlichen Behinderung erneut Minderwertigkeits- und Isolationsgefühle entwickelt, was, wie er selbst in seiner Antragsbegründung eingeräumt hat, in der Vergangenheit der maßgebliche Auslöser für seine pathologische Spielsucht war. Nach alledem folgt aus den Besonderheiten des vorliegenden Falles, dass ohne das Hinzukommen besonderer Umstände, die vorliegend noch nicht zu erkennen sind, erst nach einem straffreien Leben, das deutlich über die Haftentlassung des Antragstellers hinaus andauern muss, und das erkennbar nicht durch ein auf die Verhinderung ausländerrechtlicher Sanktionen gerichtetes Wohlverhalten geprägt ist, eine hinreichend gesicherte Wahrscheinlichkeit dafür angenommen werden kann, dass der Antragsteller seine pathologische Spielsucht endgültig überwunden hat und die Gefahr erneuter Verfehlungen nicht mehr besteht. Das weitere Vorbringen des Antragstellers, dass seine medizinische Versorgung in der Türkei nicht sichergestellt werden könne, ist allein im Rahmen der weiteren Regel-Ausnahme-Prüfung nach § 47 Abs. 3 Satz 1 AuslG berücksichtigungsfähig, führt aber nicht zur Annahme eines Ausnahmefalles, aufgrund dessen über die Ausweisung nach Ermessen zu entscheiden wäre. Ein Absehen von der - für den Antragsteller einschlägigen - Regelausweisung ist nur gerechtfertigt, wenn ein Fall atypische, vom Regelfall abweichende Besonderheiten aufweist bzw. der Ausweisung auch unter Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes nach § 48 Abs. 1 AuslG höherrangiges Recht entgegen steht, die Ausweisung insbesondere nicht mit verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen vereinbar ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1997 - 1 B 256/96 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 12, vom 5. Februar 1997 - 1 B 16/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 13 und vom 27. Juni 1997 - 1 B 123/97 -, Buchholz 402.240 § 47 AuslG 1990 Nr. 15; Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2000 - 18 B 101/00 -, AuAS 2000, 134 = NVwZ-RR 2000, 721 = InfAuslR 2000, 383, vom 7. August 2001 - 18 A 2065/96 -, vom 4. September 2001 - 18 A 1366/00 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -. Bei der Beurteilung, ob eine Ausnahme von der gesetzlich vorgegebenen Regel gerechtfertigt ist, sind alle Umstände der strafgerichtlichen Verurteilung und die sonstigen Verhältnisse des Betroffenen zu berücksichtigen, wie sie namentlich in § 45 Abs. 2 AuslG näher umschrieben werden. Auf general- oder spezialpräventive Erwägungen, von denen die Letzteren - wie ausgeführt - ohnehin zu Lasten des Antragstellers ausfallen, kommt es hingegen in diesem Zusammenhang im Grundsatz nicht an; denn bei einer Regelausweisung ist die Verhältnismäßigkeit der Ausweisung unter präventiven Gesichtspunkten im Allgemeinen indiziert. Vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. März 1996 - 18 B 2485/94 -, m.w.N.. Die den Ausweisungsanlass bildende Straftat weist von ihrer Begehungsweise her keine auf einen Ausnahmefall deutende Besonderheiten auf. Gleiches gilt auch - dies hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt - für die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers. Vor allem seine körperliche Behinderung führt unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit nicht auf eine Ausnahme vom Regelfall. Es handelt sich hierbei vielmehr um einen Umstand, der durchaus mehrfach bei Ausländern anzutreffen ist, wobei darauf hinzuweisen ist, dass bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung nicht allein auf die Art der Behinderung, sondern auf die daraus resultierenden ausweisungsrelevanten Folgen abzustellen ist. Vgl. dazu erneut die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 18 B 1366/00 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 - . Zwar mag es für den Antragsteller wünschenswert und in verschiedener - auch gesundheitlicher - Hinsicht vorteilhaft sein, etwa erforderliche Beistandsleistungen durch seine Familie zu erhalten. Auch mag zugunsten des Antragstellers davon ausgegangen werden, dass eine ggf. erforderlich werdende medizinische Betreuung einschließlich einer prothetischen Versorgung in der Türkei nicht dem in der Bundesrepublik Deutschland gegebenen Standard entspricht. Die aus allem dem Antragsteller erwachsenden Nachteile hat er sich jedoch selbst zuzuschreiben, da er ungeachtet seiner Behinderung schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Die besonders schwere Straftat begründet ein erhebliches öffentliches Interesse an der Ausreise des Antragstellers, das ganz wesentlich sein Interesse, von den mit der Ausweisung verbundenen Härten verschont zu bleiben, überwiegt. Etwas anderes könnte unter den hier gegebenen Umständen nur gelten, wenn im Falle des Antragstellers ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorläge, das über den hier anzuwendenden Rechtsgedanken aus § 45 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 55 Abs. 2 AuslG bereits im Rahmen der Regel- Ausnahme-Prüfung zu berücksichtigen wäre. Vgl. hierzu abermals die Senatsbeschlüsse vom 4. September 2001 - 18 B 1366/00 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -. Ein derart zwingendes Abschiebungshindernis ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16, nur dann gegeben, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird. Dafür sind jedoch hinreichende Anhaltspunkte nicht ersichtlich. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdebegründung selbst darauf hingewiesen, dass in der Türkei eine medizinische Grundversorgung durch die öffentliche Gesundheitsfürsorge sichergestellt ist. Soweit eine prothetische Versorgung des Antragstellers in seinem Heimatland gar nicht oder nur unzureichend möglich sein sollte bzw. die Verwendung einer Prothese wegen der dort herrschenden Temperaturen eine erhöhte Entzündungsgefahr mit sich bringt, muss der Antragsteller ggf. auf die Verwendung eines Rollstuhls verwiesen werden. Ohne Vorliegen der Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG muss sich der Antragsteller wie jeder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht mit dem im Heimatland allgemein üblichen Standard begnügen. Vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 18 B 1520/00 -, vom 13. Dezember 2002 - 18 B 838/02 - und vom 17. Dezember 2002 - 18 B 2340/02 -; ebenso der 19. Senat des Gerichts im Beschluss vom 4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.