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Urteil

7a D 81/01.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0106.7A.D81.01NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks Gemarkung F. , Flur 45, Flurstück 468 (U. -L. -Straße 44). Das Grundstück liegt innerhalb des am 25. September 1987 bekannt gemachten Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" Stadtbezirk F. -Mitte der Antragsgegnerin, der das Grundstück der Antragsteller im Wesentlichen als Mischgebiet -MI - ausweist und für einen Teilbereich öffentliche Verkehrsfläche festsetzte. Sie wenden sich gegen die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" (T. K. ) Stadtbezirk F. -Mitte der Antragsgegnerin, weil dieser ebenfalls eine teils gärtnerisch gestaltete, teils mit einem Gartenhaus bebaute Teilfläche von nunmehr etwa 69 qm in der südwestlichen Ecke ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche überplant. Der Bebauungsplan Nr. I/8 "Stadtkern" Stadtbezirk F. -Mitte erfasst einen im Stadtzentrum der Antragsgegnerin gelegenen Bereich zwischen der I. -K1. -H. -Straße im Südosten, der U. -L. -Straße im Nordosten, der Brückstraße im Nordwesten und der Ostpromenade im Westen. Mit dem Plan verfolgte die Antragsgegnerin "in erster Linie" das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung der zwischen den Grundstücken Ostpromenade 1 bis 27, der I. -K1. -H. -Straße und der U. -L. -Straße gelegenen Fläche mit Wohn-, Büro- und Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Diese Fläche lag brach und diente provisorisch als Parkplatz, nachdem sie zuvor durch eine Molkerei, einen Landwarenhandel mit Lager und einen Großhandelsbetrieb gewerblich genutzt worden war. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke P. 1 bis 31, I. -K1. -H. -Straße 4 bis 20 und U. -L. -Straße 38 bis 40 Kerngebiet - MK - mit geschlossener Bauweise fest. Durch Festsetzungen von Baulinien und Baugrenzen sind die im Kerngebiet gelegenen Grundstücksflächen als vollständig überbaubar bestimmt. Für die vorderen, zum jeweiligen Straßenzug ausgerichteten Grundstücksflächen im Kerngebiet setzt der Bebauungsplan mindestens zweigeschossige und höchstens dreigeschossige Bebaubarkeit fest, die hinteren Grundstücksflächen sind eingeschossig bebaubar. Entlang der rückwärtigen Grenzen der Grundstücke P. 1 bis 27 weist der Bebauungsplan eine überwiegend 5 m breite öffentliche Verkehrsfläche aus, die unter Inanspruchnahme einer Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller in Höhe des zwischenzeitlich abgebrochenen Hauses P. 29 nach Westen verschwenkt und dort in die Straße P. mündet. An ihrem südlichen Ende mündet die öffentliche Verkehrsfläche in Höhe der westlichen Grenze des Grundstücks I. -K1. -H. -Straße 4 in den gleichnamigen Straßenzug. Für das übrige Plangebiet weist der Bebauungsplan mit Ausnahme von öffentlichen Verkehrsflächen für die einrahmenden Straßenzüge der I. -K1. -H. -Straße, der U. -L. -Straße und der P. sowie einer im Norden an die Brückstraße angrenzenden öffentlichen Grünfläche Mischgebiet - MI - aus. Außerdem setzt er unter Buchstabe H "Verkehrsverbindung" textlich Folgendes fest: "Bei der Bebauung der Grundstücke Gemarkung F. , Flur 45, Nr. 386, 491 und 495 muss zwischen der I. -K1. -H. -Straße und der P. eine ausreichend breite Wegeverbindung freigehalten werden, die mit Nutzungsrechten zu Gunsten der Allgemeinheit zu belasten ist. Führung und Breite dieser Wegeverbindung richten sich nach dem zu erwartenden Verkehrsaufkommen und der Stellung der Baukörper auf den genannten Grundstücken." Nach Einsichtnahme in den Bebauungsplan Nr. I/8 und in Kenntnis eines gemeindlichen Vorkaufsrechts der Antragsgegnerin für die als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesene Teilfläche erwarben die Antragsteller auf der Grundlage eines notariellen Kaufvertrages vom 17. Februar 1988 das Eigentum an dem Grundstück U. -L. -Straße 44 u. a. unter Vereinbarung eines Rechts zum Rücktritt vom Kaufvertrag für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Antragsgegnerin. In diesem Vertrag heißt es unter V Nr. 3: "Werden ... Vorkaufs- oder Erwerbsrechte ausgeübt, so ist der Bescheid den Beteiligten selbst zuzustellen." Mit Schreiben vom 19. Februar 1988 wandte sich der beurkundende Notar an die Antragsgegnerin und bat um eine Erklärung über die Ausübung von Vorkaufsrechten. Mit einer an den Notar gerichteten Mitteilung vom 8. März 1988 übte die Antragsgegnerin das Vorkaufsrecht an der im Bebauungsplan Nr. I/8 auf dem Grundstück der Antragsteller festgesetzten öffentlichen Verkehrsfläche aus. Auf Hinweis des Notars im September 1988, das Vorkaufsrecht sei gegenüber dem Grundstücksveräußerer auszuüben, teilte ihm die Antragsgegnerin mit Formularbescheinigung vom 12. Januar 1989 mit, dass ein gesetzliches Vorkaufsrecht bzw. Erwerbsrecht nach den §§ 24 - 28 BauGB nicht bestehe bzw. das gesetzliche Vorkaufsrecht der Gemeinde nicht ausgeübt werde. Nachfolgende Bemühungen der Antragsgegnerin über einen Ankauf der Grundstücksteilfläche, in deren Verlauf die Antragsgegnerin im Jahr 1990 ein Lärmschutzgutachten über Immissionen des zu erwartenden Kraftfahrzeugverkehrs in Auftrag gegeben hatte, scheiterten im Januar 1991. Ein weiteres Kaufangebot der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit der Einholung eines Gutachtens zur Bewertung der auf der Teilfläche von etwa 73 qm vorhandenen Bäume und sonstigen Bepflanzung lehnten die Antragsteller Anfang November 1994 ab. Zwischenzeitlich hatte die Antragsgegnerin das von ihr im Jahr 1983 erworbene ehemalige Molkereigelände im Jahr 1994 an zwei private Investoren weiterveräußert. Unter dem 7. Juni 1995 beantragte die Antragsgegnerin bei der Bezirksregierung Köln die Enteignung der Teilfläche des Grundstücks der Antragsteller und die vorzeitige Besitzeinweisung - letzteres erfolglos -, um mit dem Ausbau der neuen Andienungsstraße zu beginnen und die Bebauung des ehemaligen Molkereigeländes zu ermöglichen. Im August 1995 war die technische Ausführungsplanung für den Ausbau der im Bebauungsplan Nr. I/8 ausgewiesenen öffentlichen Verkehrsfläche - der künftigen Straße "T. K. " - für die rückwärtige Erschließung der an sie angrenzenden Grundstücke abgeschlossen. Danach begannen die technischen Ausbaumaßnahmen - soweit nötig - sukzessive unter Abschluss von Vereinbarungen über die Abtretung von Straßenland an die Antragsgegnerin und im Gegenzug über die Verpflichtung zur Errichtung von rückwärtigen Grundstückseinfriedungen. Ende November 1995 begann die T1. GmbH & Co. KG auf dem Grundstück I. -K1. -H. -Straße 16-18 mit der Errichtung einer Passage mit Einzelhandelsläden, drei Büroetagen und einer Tiefgarage mit 95 Stellplätzen, die öffentlich genutzt werden sollte, gemäß der ihr unter dem 18. Juli 1995 erteilten Baugenehmigung. Nach dem Inhalt der Baugenehmigung sollte die Zufahrt zur Tiefgarage von der I. -K1. -H. -Straße erfolgen, die Ausfahrt hingegen zur Straße "T. K. ". Der anfahrbare Anlieferbereich befindet sich im Erdgeschoss des rückwärtigen Gebäudetraktes nahe der Tiefgaragenausfahrt und kann nur von der Straße "T. K. " angefahren werden. Im November 1996 wurde einer anderen Investorin die Baugenehmigung zur Errichtung eines Wohn- und Geschäftshauses mit 14 Wohneinheiten und einer Tiefgarage mit 32 Stellplätzen auf dem benachbarten Grundstück I. -K1. -H. -Straße/U. -L. -Straße 38 erteilt. Diese Tiefgarage kann nur über die Tiefgarage des Gebäudes Stadtpassage befahren werden; das Recht zur Zu- und Abfahrt ist durch eine Grunddienstbarkeit gesichert. Das Bauvorhaben ist inzwischen ausgeführt. Gegen den zwischenzeitlich ergangenen Enteignungsbeschluss der Bezirksregierung L1. vom 12. September 1996 beantragten die Antragsteller beim Landgericht L1. eine gerichtliche Entscheidung. Nachdem der T1. GmbH & Co. KG unter dem 7. Januar 1997 die Nachtragsbaugenehmigung u. a. für die Errichtung eines Parkdecks im rückwärtigen Erdgeschoss mit 17 Stellplätzen statt zweier Ladenflächen und von vier Stellplätzen im rückwärtigen Anlieferbereich erteilt worden war, traf die Antragsgegnerin die Dringlichkeitsentscheidung zum Abbruch des Gebäudes P. 19 und zur Herstellung einer dortigen provisorischen Anbindung der Straße "T. K. " an die P. , um die vertraglich vorgesehene Anlieferung des Lebensmittelsupermarktes im Erdgeschoss des Stadtpassagengebäudes durch Lastkraftwagen sicherzustellen. Die Fertigstellung des Gebäudes erfolgte im Laufe des Jahres 1997. Mit am 4. Juni 1998 verkündetem Urteil - 16 U (Baul.) 6/97 - hob das Oberlandesgericht Hamm unter Abänderung des am 27. Mai 1997 verkündeten Urteils des Landgerichts Köln - 65 O (Baul.) 11/96 - den Enteignungsbeschluss der Bezirksregierung L1. auf. Zur Begründung führte es u. a. an, die textliche Festsetzung H "Verkehrsverbindung" sei unbestimmt, weshalb auch die Festsetzungen bezüglich der Verkehrsfläche B.-------straße - gemeint ist die T. K. - unwirksam seien. Wegen der Begründung im Übrigen wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen. Die mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag angegriffene Satzung der Antragsgegnerin über die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" (T. K. ) Stadtbezirk F. -Mitte zielt darauf ab, die Andienungsstraße, welche schon im Ursprungsplan Gegenstand der planerischen Konzeption war, mit Arrondierungen der Verkehrsflächen, welche sich aus dem technischen Ausbau ergeben haben, in Einklang zu bringen und insgesamt planungsrechtlich abzusichern. Die Satzung setzt die Straße T. K. als öffentliche Verkehrsfläche fest, wobei die Trassenführung über das Grundstück der Antragsteller und das Grundstück Gemarkung F. , Flur 45, Flurstück 381, mit Einmündung in die P. beibehalten wird. Die Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf dem Grundstück der Antragsteller ist auf etwa 69 qm zurückgenommen worden, demgegenüber wird die Parzelle 381 nunmehr in voller Breite als öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt. Unter Zurücknahme der Baugrenzen entsprechend der vorhandenen Bebauung setzt die Satzung für die Parzelle 620, die mit dem Stadtpassagengebäude bebaut ist, eine mit einem Gehrecht zu belastende Fläche fest, die sich von der Grundstücksgrenze an der T. K. bis zur Grundstücksgrenze an der I. -K1. -H. -Straße fortsetzt und der planungsrechtlichen Sicherung der vorhandenen Fußgängerpassage dient. Für das Grundstück Gemarkung F. , Flur 45, Flurstück 630 (P. 19), das zurzeit als provisorische Ausfahrt zur P. dient, setzt die Satzung ebenfalls eine durchlaufende mit einem Gehrecht zu belastende Fläche in einer Breite von 3 m fest. Durch die Zurücknahme von Baugrenzen ist die hintere, zur T. K. ausgerichtete Grundstückshälfte nur noch bis zur Grundstücksmitte eingeschossig bebaubar. Für die in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogenen, als überbaubar ausgewiesenen Flächen der Flurstücke 620 und 630 werden die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise aus dem Ursprungsplan übernommen. Wegen der Festsetzungen im Übrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Das Verfahren zur 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 25. August 1998 fasste der Ausschuss für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung - im Folgenden: Ausschuss - den Beschluss zur Aufstellung der 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 "Stadtkern" (T. K. ), Stadtbezirk F. -Mitte, um die gerichtlich festgestellten Defizite der Planung zu beheben und die Planungskonzeption rechtswirksam festzusetzen. In der Sitzung am 2. März 1999 stimmte der Ausschuss den Entwürfen der Satzung und ihrer Begründung zu und beschloss die frühzeitige Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange. Unter dem 16. April 1999 wurden die Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Der Aufstellungsbeschluss und der Termin zur frühzeitigen Bürgerbeteiligung am 5. Mai 1999 wurden am 23. April 1999 ortsüblich öffentlich bekannt gemacht. An diesem Termin nahmen nur die Antragsteller teil. Unter dem 10. Mai 1999 wurden für das Grundstück P. 25 wegen des noch fehlenden Ausbaus der Straße T. K. unzumutbare Beeinträchtigungen der Erschließungssituation des Grundstücks geltend gemacht. Mit Schreiben vom 18. Mai 1999 wies das Staatliche Umweltamt B1. darauf hin, das Plangebiet liege in den Zonen III A und III B des festgesetzten Wasserschutzgebietes für die Wassergewinnungsanlage F. -Mennekrath, und regte eine entsprechende Kennzeichnung bzw. einen Hinweis an. In seiner Sitzung am 1. Juni 1999 beschloss der Ausschuss, der Anregung des Staatlichen Umweltamtes B1. zu folgen, und die öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs für die Dauer eines Monats. Die öffentliche Auslegung vom 14. Juni 1999 bis zum 16. Juli 1999 wurde am 4. Juni 1999 ortsüblich bekannt gemacht. Die Träger der öffentlichen Belange wurden unter demselben Datum angeschrieben. Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 16. Juni 1999 und 13. Juli 1999 regten die Antragsteller an, von der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche auf ihrem Grundstück abzusehen und stattdessen planungsrechtlich die Anbindung der hinteren Andienungsstraße über das bislang dazu provisorisch genutzte Grundstück P. 19 vorzusehen. Im Wesentlichen trugen sie dazu vor, sie seien nicht gewillt, die Teilfläche ihres Grundstücks für die geplante öffentliche Verkehrsfläche zur Verfügung zu stellen; wegen der dann notwendigen Enteignung werde die hintere Andienungsstraße langfristig eine Sackgasse darstellen und der Gebäudekomplex der Stadtpassage unzureichend erschlossen. Die Inanspruchnahme der Teilfläche widerspreche Treu und Glauben; wegen verschiedener Erklärungen der Antragsgegnerin hätten sie - die Antragsteller - davon ausgehen dürfen, dass die Teilfläche nicht als öffentliche Verkehrsfläche benötigt werde. Ihr an die historische Innenstadt angrenzendes, 1.321 qm großes Grundstück werde durch den parkähnlichen Garten und insbesondere den auf der südwestlich gelegenen Teilfläche vorhandenen alten Baumbestand geprägt; eine Rodung dieses Baumbestandes führe zu einer ganz erheblichen Wertminderung ihres Grundstücks. Außerdem sehe die Planung keine insoweit notwendigen ökologischen Ausgleichsmaßnahmen vor. Das öffentliche Interesse an der Inanspruchnahme dieser Teilfläche müsse zurücktreten, weil die Straßenführung über die Parzelle 630 die bessere Alternative sei. Die Einsehbarkeit des Straßenzuges P. bei der Ausfahrt über die Parzelle 630 sei nicht wesentlich anders als bei einer Ausfahrt über die Parzelle 381. Parkbuchten und Straßenrandbepflanzungen bräuchten nicht entfernt zu werden. Die höhengleiche Einmündung des Straßenteilstücks mit der Bezeichnung P. 16 - 24 auf der gegenüberliegenden Straßenseite sei nicht von Nachteil. Ein Eingriff in die überbaubare Fläche des Flurstücks 630 werde im Ergebnis nicht vorgenommen, weil das Wohnhaus niedergelegt sei und die Planung durch Ausweisung eines Gehwegs die Bebaubarkeit des Grundstücks so einschränke, dass es kaum baulich genutzt werden könne. Die Planung schaffe eine Konfliktsituation, weil dann ein erheblicher Verkehrslärm durch Pkw- und Lkw-Verkehr auf ihr Grundstück U. -L. -Straße 44 einwirke. Die bisherige Verkehrsführung sehe eine leichte Kurve zwischen der Andienungsstraße und der vorhandenen Tiefgaragenrampe vor. Demgegenüber müsse künftig aus der Tiefgarage kommend ein "Zickzack-Kurs" gefahren werden. Nahe der Rampe sei eine Zufahrt für den Anlieferverkehr durch Lkw vorhanden. Auch durch den Lkw-Verkehr insbesondere in den frühen Morgenstunden dürften ganz erhebliche Lärmimmissionen für ihr - der Antragsteller - Wohngrundstück entstehen. Mit der erwogenen Alternative eines Straßenausbaus durch einen Wendehammer greife die Antragsgegnerin zu kurz, denn die Versorgungsleitungen für den Stadtpassagenkomplex verliefen bereits über die Parzelle 630 und die Grundstücke P. 21 bis 27 verfügten über rückwärtige Ausfahrten zur bereits vorhandenen Andienungsstraße. Bei einer Schließung der Einfahrt über die Parzelle 630 müsste die Antragsgegnerin einen Schadensersatzanspruch der Eigentümer des Stadtpassagengrundstücks befürchten. Die Kosten für die geplante Verkehrsführung seien zu gering angesetzt. Bei einer Festsetzung der Verkehrsfläche auf einer Teilfläche ihres - der Antragsteller - Grundstücks stünden ihnen Amtshaftungs- und Entschädigungsansprüche in einer Größenordnung bis zu ca. 1,5 Mio. DM gegen die Antragsgegnerin zu. Die Antragsgegnerin holte zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch den Verkehr der Straße T. K. in der Nachbarschaft, Flurstücke 468 - 470 ein Schallschutzgutachten der M. GmbH vom 9. August 1999 ein. Entsprechend den Empfehlungen des Ausschusses für Stadtentwicklung und Wirtschaftsförderung und des Hauptausschusses prüfte der Rat am 1. September 1999 die Anregungen und Bedenken der Antragsteller und beschloss die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 als Satzung. Die Satzung wurde am 3. September 1999 bekannt gemacht. Die Antragsteller haben am 16. August 2001 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung vertiefen sie ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor, die Satzung leide an mehreren Abwägungsfehlern. Die Antragsgegnerin habe sich im Zuge der Erteilung der Baugenehmigungen für den Gebäudekomplex T2. , für das Gebäude U. -L. -Straße 38 und P. 25 in rechtlich fehlerhafter Weise vorab auf die Verkehrsführung über das Grundstück U. -L. -Straße 44 festgelegt, ohne alternative Verkehrsführungen erwogen und den auf die rückwärtigen Grundstücksbereiche einwirkenden Verkehrslärm hinreichend berücksichtigt zu haben. Zur Frage eines Wertausgleichs für die Rodung des als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesenen Teils ihres Grundstücks berücksichtige die Antraggegnerin nur den darüber hinaus zu gering angesetzten Wert der Ziersträucher und Bäume, nicht aber die sich daraus ergebende Wertminderung des Grundstücks insgesamt. Die Antragsgegnerin stelle nicht mit dem notwendigen Gewicht in die Abwägung ein, dass sie auf die Ausübung des Vorkaufsrechts verzichtet habe. Sie berücksichtige nicht, dass die Verkehrsführung über die Parzelle 630 die geeignete Alternative sei. Die Einsehbarkeit des Straßenzuges P. für ausfahrende Verkehrsteilnehmer sei ebenso gut. Bestehende Hindernisse für die Einsehbarkeit seien beseitigt worden, indem Bäume aufgeastet worden seien und ein Spiegel auf der gegenüberliegenden Straßenseite angebracht worden sei. Die Parzelle 630 sei schmal genug, um die Verkehrsgeschwindigkeit - wie allgemein angestrebt - auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, aber ausreichend breit, um den Verkehr sicher aufzunehmen. Zudem würde mit der gegenüberliegenden Einmündung eine höhengleiche Kreuzung gebildet. Eine Zickzack-Verkehrsführung für Pkw und Lkw sei nicht erforderlich, dies würde sich auch positiv auf den Verkehrslärm auswirken. Eine Inanspruchnahme privaten Eigentums entfiele. Die Zielsetzung, entlang der P. das Gesamtbild einer geschlossenen Bebauung mit nur einer Gebäudeflucht entsprechend der historischen Altbebauung zu erhalten, werde überbewertet. Die Antragsgegnerin verkenne die Bedeutung der hinteren Erschließung für die Andienung des Gebäudekomplexes T2. . Der Verkehrslärm sei nicht hinreichend in die Abwägung eingestellt worden. Das Schallschutzgutachten sei nicht brauchbar. Die Eingangsdaten seien unvollständig bzw. unzutreffend. Die Verkehrsbewegungen seien zu gering angesetzt. Erfahrungsgemäß beginne die Belieferung von Lebensmittelmärkten ab 4 Uhr morgens. Die zu Grunde gelegte Geschwindigkeit von 30 km/h sei zu gering, möglich seien 50 km/h. Der Stellplatzwechsel mit maximal 2 pro Stunde sei untersetzt, bei einem Lebensmittelmarkt im Stadtzentrum sei mit einem Stellplatzwechsel von mindestens 10 pro Stunde zu rechnen. Der Lkw-Anteil sei mit 15 pro Tag ebenfalls untersetzt, im Hinblick auf die Einzelhandelsfläche seien mindestens 25 Lkw pro Tag realistisch. Die Steigung der Tiefgaragenausfahrt sei nicht hinreichend berücksichtigt. Dies gelte auch für im Zickzackkurs ausfahrende Lkw. Das Gutachten lege unzutreffende Immissionsgrenzwerte zu Grunde. Maßgeblich sei an der U. -L. -Straße nicht die Mischgebietsausweisung des Bebauungsplanes, sondern das Vorhandensein von Wohnbebauung. Typische Kavalierstarts und die Benutzung nicht eingehauster Abfallbehälter seien nicht berücksichtigt. Schließlich sei die Annahme, der ursprüngliche Bebauungsplan sei wirksam, aus den im Urteil des OLG Hamm dargelegten Gründen unzutreffend. Die Antragsteller beantragen, die Satzung über die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 "T3. " (T. K. ) Stadtbezirk F. -Mitte der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Wesentlichen vor, sie habe sich nicht durch die Erteilung der Baugenehmigungen auf die jetzige Verkehrsführung festgelegt. Das städtebauliche Gesamtkonzept sei Gegenstand des zuvor im Jahr 1987 in Kraft getretenen Bebauungsplanes Nr. I/8. Im Rahmen der Aufstellung dieses Bebauungsplanes sei eine Verkehrsplanung in Gestalt einer hinteren Andienung bis in Höhe des Grundstücks P. 15 nach Abwägung vorgebrachter Anregungen und Bedenken zu Gunsten einer durchgehenden hinteren Andienungsstraße aufgegeben worden. Der Aspekt der Wertminderung des Grundstücks der Antragsteller bei Inanspruchnahme der Teilfläche für den Straßenausbau sei abwägungsfehlerfrei berücksichtigt worden; bei dem Garten handele es sich um einen strukturarmen Zier- und Nutzgarten. Aus der formal falschen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts hätten die Antragsteller nicht den Schluss ziehen können, die Teilfläche werde nicht mehr benötigt, zumal Verhandlungen über einen Ankauf geführt worden seien. Die provisorische Verkehrsführung über das Flurstück 630 stelle keine gesicherte Alternative dar. Die Giebelwände der Nachbarhäuser seien wegen der vorherigen geschlossenen Bebauung bislang nur mit einem Halbstein ausgelegt. Bei einem endgültigen Ausbau als Kraftfahrzeugstraße würde neben den Gehwegen nur eine Fahrbahn mit einer Breite von 3,65 m bleiben, welche für den Lkw-Verkehr nicht ausreiche. Die provisorische Ausfahrt stelle sich nur als Hofausfahrt und nicht als Straße dar. Die Sicht sei sehr stark eingeschränkt. Die Entfernung von Ästen und die Anbringung eines Spiegels würden die Gefährlichkeit nur unterstreichen. Eine gefahrenfreie Einmündungssituation könnte nur durch einen Eingriff in die Bausubstanz der Nachbarhäuser P. 17 und 21 geschaffen werden. Deren Eigentümer duldeten die jetzigen Verhältnisse nur auf Zeit. Die Bildung einer Kreuzung solle vermieden werden. Gerade bei zwei sich gegenüberstehenden Linksabbiegern würde es zu unübersichtlichen Verkehrssituationen kommen. Die Sichtverhältnisse bei einer Ausfahrt über das Flurstück 381 seien wegen des Standortes in einer Außenkurve erheblich besser. Damit werde auch keine Verkehrsführung im Zickzackkurs vorgegeben. Die hintere Andienungsstraße führe zunächst geradeaus und dann in einer für Lastkraftwagen gut befahrbaren Linkskurve über das Flurstück 381 zur P. . Die Straße solle als Einbahnstraße in Richtung P. ausgestaltet werden. Deshalb würden die Pkw über die Ausfahrtrampe der Tiefgarage leicht nach rechts auf die Straße abbiegen. Der städtebaulichen Zielsetzung entspreche es, die Baulücke P. 19 unter Freihalten einer Fußgängerverbindung wieder zu schließen und damit eine geschlossene Bebauung an der P. bis zur Außenkurve in Höhe der Parzelle 381 herzustellen. Es bestehe hinsichtlich der vom Kraftfahrzeugverkehr ausgehenden Geräuschimmissionen keine Konfliktsituation. Die für ein Mischgebiet geltenden Grenzwerte würden am anzulegenden Immissionspunkt auf dem Grundstück der Antragsteller am Tage um 10 und nachts um 8 dB(A) unterschritten. Das eingeholte Schallschutzgutachten genüge den Anforderungen. Mit Verkehr durch Lkw sei nur zur Andienung der gewerblichen Nutzungen zu rechnen. Die Straße sei als Durchfahrtsstraße unattraktiv. Die Konfliktbewältigung im Übrigen dürfe in Baugenehmigungsverfahren verlagert werden. Nach der für den Stadtpassagenkomplex erteilten Baugenehmigung dürfe der unmittelbar an das Flurstück der Antragsteller angrenzende Einzelhandelsbetrieb in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr nicht beliefert werden. Außerdem dürften die von dieser Anlage verursachten Geräuschimmissionen unter Einschluss auf dem Betriebsgelände eingesetzter Fahrzeuge auf dem Grundstück der Antragsteller gemessen, an dem vom Lärm am stärksten betroffenen Fenster von zum Aufenthalt bestimmten Räumen, tagsüber 60 dB(A) und nachts 45 dB(A) nicht überschreiten. Die Teilunwirksamkeit des ursprünglichen Bebauungsplanes sei mit der vorliegenden Satzung beseitigt worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge und sonstigen Verwaltungsvorgänge sowie der von den Antragstellern vorgelegten Anlagen ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Antrag ist zulässig. Die Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragsteller - gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsteller machen hinreichend substantiiert geltend, dass die Satzung über die 1. Änderung und Erweiterung des Bebauungsplanes Nr. I/8 durch Überplanung eines Teils ihres Grundstücks als öffentliche Verkehrsfläche in fehlerhafter Weise Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums festlegt. Die Antragsbefugnis ergibt sich hier ferner aus der möglichen Verletzung des subjektiven Rechts aus § 1 Abs. 6 BauGB auf fehlerfreie Berücksichtigung eigener privater Belange in der Abwägung, worauf sich die Antragsteller ebenfalls mit ihrem ausführlichen Vorbringen stützen. Der Private hat keinen Anspruch auf Durchsetzung seiner Belange, aber ein Recht darauf, dass seine Belange ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 und 26. Februar 1999 - 4 CN 6.98 - BRS 62 Nr. 48. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die angegriffene Satzung leidet nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden und im Übrigen auch nicht ersichtlich. Die Satzung ist in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Änderungs- und Erweiterungssatzung fehlt nicht die städtebauliche Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift haben die Gemeinden die Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Was in diesem Sinne erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde als Ausdruck ihrer Planungshoheit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. Welche städtebaulichen Ziele sie sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19 und Urteil vom 31. August 2000 - 4 CN 6.99 - BRS 63 Nr. 1. Allerdings verlangt das Merkmal der städtebaulichen Erforderlichkeit, dass überhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für eine bestimmte Planung der Gemeinde sprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4. § 1 Abs. 3 BauGB lässt keine Planung zu, die nicht von einer erkennbaren Konzeption getragen ist und daher nicht von ihr gefordert werden kann. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. Juni 1971 - IV C 64.70 - BRS 24 Nr. 15 und vom 14. Juli 1972 - IV C 8.70 - BVerwGE 40, 258, 263. An der planerischen Umsetzung einer Konzeption im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB fehlt es auch dann, wenn sich der Plangeber bei der beabsichtigten Umsetzung seiner Zielvorstellungen erkennbar nicht des dafür vorgesehenen Instrumentariums des Bauplanungsrechts bedient. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 - IV C 76.68 - BRS 24 Nr. 15. So vermag ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen bzw. rechtlichen Gründen nicht vollzugsfähig ist, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 30. August 2001 - 4 CN 9.00 - NVwZ 2002, 202, 204 und vom 28. März 2002 - 4 CN 14.00 -. Einer - wie hier - im üblichen Planaufstellungsverfahren zu Stande gekommenen Änderungs- und Erweiterungssatzung fehlt nach den vorstehenden Grundsätzen mangels Vollzugsfähigkeit die städtebauliche Erforderlichkeit, wenn sie trotz ihrer formalen Selbstständigkeit wegen der Unselbstständigkeit ihres Plankonzeptes und des inhaltlichen Zusammenhangs ihrer Festsetzungen mit denen des Ursprungsplans von dessen Wirksamkeit abhängt - vgl. zu diesem Gesichtspunkt BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22.92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 u. Juris; OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE - Juris (nur Leitsatz) - und sich der Ursprungsplan als nichtig erweist. Eine inhaltlich-konzeptionelle und damit auch rechtliche Abhängigkeit ist erst dann zu verneinen, wenn der Änderungsplan auch ohne den Fortbestand des Ursprungsplans aus sich heraus Grundlage der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Änderungsgebiet sein kann und nicht derart mit dem Ursprungsplan verwoben ist, dass eine städtebauliche Entwicklung und Ordnung nur durch eine Einheit der alten und der geänderten Planung bewirkt wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE - Juris (nur Leitsatz). Der hier zur Überprüfung gestellten, im üblichen Planaufstellungsverfahren zu Stande gekommenen Änderungs- und Erweiterungssatzung liegt keine eigenständige planerische Konzeption zu Grunde, weil sie das Plankonzept des Bebauungsplanes Nr. I/8 voraussetzt und - darauf aufbauend - einige Festsetzungen ersetzt und geringfügig ändert. Dennoch fehlt es ihr nach den vorstehenden Grundsätzen nicht an der Vollzugsfähigkeit und damit der städtebaulichen Erforderlichkeit, denn der Bebauungsplan Nr. I/8 in seiner Ursprungsfassung leidet nicht an Fehlern, die zu seiner Nichtigkeit führen. Der Sache nach stellt sich das Verfahren zu seiner 1. Änderung und Erweiterung jedenfalls auch als ergänzendes Verfahren im Sinne von § 215a BauGB dar. Die Satzung zur 1. Änderung und Erweiterung baut konzeptionell auf dem Plankonzept des Ursprungsplanes auf. Mit dem Ursprungsplan verfolgte die Antragsgegnerin nach Nr. 1 der zugehörigen Begründung das Ziel, die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Bebauung einer zwischen den Grundstücken P. 1 bis 27, der I. -K1. -H. -Straße und der U. -L. -Straße gelegenen Fläche mit Wohn-, Büro- und Einzelhandelsnutzung zu schaffen. Diese Fläche lag brach und diente provisorisch als Parkplatz, nachdem sie zuvor durch eine Molkerei, einen Landwarenhandel mit Lager und einen Großhandelsbetrieb gewerblich genutzt worden war. Sie folgte damit einer städteplanerischen Empfehlung, die Grundstücke einer Bebauung mit Einrichtungen und Anlagen zuzuführen, die die Anziehungskraft der Stadtmitte stärken und Kaufkraft in der Stadt binden würden. Die planungsrechtlichen Festsetzungen sollten nach Nr. 3 der Begründung darauf ausgerichtet sein, das Stadtzentrum zu beleben und zu stärken. Die Antragsgegnerin sah dabei die Bebauung der rückwärtigen Grundstücksteile innerhalb des als Kerngebiet festgesetzten Bereichs im Zusammenhang mit der Erdgeschossnutzung des jeweiligen gesamten Grundstücks und als Beitrag zur Stärkung der gewerblichen Wirtschaft. Sie beabsichtigte deshalb, den Geschäftsbereich auf diese rückwärtigen Grundstücksbereiche auszudehnen und hier weitere Bebauungsmöglichkeiten anzubieten. Der Förderung der Sicherung und Erweiterung des Geschäftsbereichs als vorrangigem Planungsziel sollte nach dem Konzept der Antragsgegnerin die rückwärtige Anfahrmöglichkeit der Grundstücke dienen. Der textlichen Festsetzung H sollte nach der Planbegründung eine zusätzliche, ergänzende Funktion zukommen. Sie sollte der planungsrechtlichen Festlegung einer Fußgängerverbindung über die heutigen Flurstücke 620 und 630 dienen und damit dem Besucher der City einen kürzeren, bequemeren Weg von dem Bereich an der I. -K1. -H. -Straße zur P. und dem dortigen Parkplatz sowie in den Bereich um den Markt bieten. Gleichzeitig bringe dieser Weg - so die Planbegründung - Vorteile für die daran liegenden Geschäfte. In schlüssiger Fortsetzung dieses Plankonzeptes zielt die Änderungs- und Erweiterungssatzung nach Nr. 3.2 der zugehörigen Begründung darauf ab, die im Zuge der Inzidentkontrolle durch das Oberlandesgericht Hamm im am 4. Juni 1998 verkündeten Urteil - 16 U (Baul.) 6/97 - überprüften und als unwirksam beurteilten Festsetzungen zweier Verkehrsverbindungen im Ursprungsplan, nämlich der textlichen Festsetzung H mit dem Zweck einer planungsrechtlichen Absicherung einer Wegeverbindung über das Grundstück P. 19 und das mit dem Gebäudekomplex T2. bebaute Grundstück sowie die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche der hinteren Andienungsstraße - T. K. -, planungsrechtlich neu zu definieren und über die zur Verfügung stehenden planungsrechtlichen Instrumente zu sichern. Ohne eine Verknüpfung der fußläufigen Verbindung - so die Begründung unter Nr. 3.1 - werde ein Verwachsen der neuen Kernfunktionen mit der gewachsenen Innenstadt - wie mit dem Ursprungsplan beabsichtigt - erschwert. Für die in den räumlichen Geltungsbereich der Satzung einbezogenen, als überbaubar ausgewiesenen Flächen der Flurstücke 620 und 630 werden die Festsetzungen zur Art und zum Maß der baulichen Nutzung sowie der Bauweise aus dem Ursprungsplan übernommen. Zugleich werden für beide Grundstücke unter Berücksichtigung städtebaulicher Vorgaben durch inzwischen vorhandene Bebauung mit einem Gehrecht zu belastende Flächen festgesetzt, die nach ihrer räumlichen Anordnung innerhalb des Gebiets der Änderungs- und Erweiterungssatzung eine fußläufige Passage zwischen der P. und der I. -K1. -H. -Straße unter Querung der Straße T. K. und des Gebäudekomplexes T2. bezwecken. Zugleich verfolgt die Antragsgegnerin mit der Änderungs- und Erweiterungssatzung in konsequenter Fortführung der ursprünglichen Plankonzeption das Ziel, die hintere Andienungsstraße, welche schon im Ursprungsplan Gegenstand der planerischen Konzeption war, mit den notwendigen Arrondierungen der Verkehrsflächen, welche sich aus dem technischen Ausbau ergeben haben, in Einklang zu bringen und insgesamt planungsrechtlich abzusichern; denn erst diese hintere Andienungsstraße - so die sinngemäßen Ausführungen in der Satzungsbegründung - ermöglicht die Nutzung der Erdgeschosse der Grundstücke an der P. und der I. -K1. -H. -Straße für Zwecke des Einzelhandels oder des Kleingewerbes in der gesamten Breite und Betriebsabläufe ohne Störungen durch andernfalls von der P. oder der I. -K1. -H. -Straße vorzunehmende Einfahrten und Anlieferungen. Dies hat zur Folge, dass sich die Frage der Nichtigkeit des Ursprungsplanes als rechtliche Vorfrage der Wirksamkeit der vorliegenden Änderungssatzung stellt. Hängt die angegriffene Änderungssatzung mit dem ursprünglichen Bebauungsplan inhaltlich derart eng zusammen, dass - wie dargelegt - die ursprüngliche Plankonzeption unverändert weiterverfolgt und nur hinsichtlich eines insoweit unselbständigen Teilaspekts der inneren Erschließung erneut abgewogen und verbindlich geregelt wird, so ist dessen Nichtigkeit oder Unwirksamkeit als rechtliche Vorfrage für die Gültigkeit der angegriffenen Änderungssatzung von Bedeutung. Vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7.98 - BRS 62 Nr. 44. Im Hinblick auf § 1 Abs. 3 BauGB hat sich die Antragsgegnerin darauf beschränken können, an das Plankonzept des Ursprungsplanes Nr. I/8 anzuknüpfen und lediglich die Teilaspekte der rückwärtigen verkehrlichen Anbindung und der Führung des Fußgängerverkehrs nochmals zu prüfen und zu regeln, denn der Ursprungsplan ist nicht nichtig, sondern leidet nur an einem in einem ergänzenden Verfahren nach § 215a Abs. 1 BauGB behebbaren Fehler. Die Festsetzung H "Verkehrsverbindung" des Bebauungsplanes Nr. I/8 ist aus den zutreffenden Gründen im angegebenen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm mangels inhaltlicher Bestimmtheit unwirksam. Zutreffend hat das Oberlandesgericht daraus auch den Schluss gezogen, der von ihm zu überprüfenden planakzessorischen Enteignung mangele es damit an einer wirksamen Plangrundlage. Lediglich den rechtlich ohnehin nicht bindenden Darlegungen zu den weiteren Folgen - Nichtigkeit bzw. Teilnichtigkeit des Ursprungsplans - ist nicht ohne weiteres zu folgen, weil sie den Vorgaben des seinerzeit gerade erst in Kraft getretenen § 215a BauGB nicht hinreichend Rechnung tragen. Der genannte Mangel des Ursprungsplanes erweist sich nach § 215 a Abs. 1 BauGB nämlich als heilbar. Nach dieser Vorschrift führen Mängel der Satzung, die zwar beachtlich sind, aber durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, nicht zur Nichtigkeit der Satzung. Die Satzung entfaltet lediglich bis zur Behebung des Mangels keine Rechtswirkungen. Es stellt keinen Hinderungsgrund für die Anwendung des § 215 a Abs. 1 BauGB dar, wenn der die Unwirksamkeit begründende Mangel nicht lediglich das Verfahren, sondern den Inhalt des Bebauungsplanes betrifft. Diese Vorschrift kommt auch dann in Betracht, wenn eine Norm an inhaltlichen Mängeln leidet, die durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können, und zwar auch dann, wenn zur Behebung des Mangels der Planinhalt geändert werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1999 - 4 CN 7/98 - BRS 62 Nr. 44. Ein materieller Mangel ist jedenfalls dann behebbar, wenn er - wie hier - nicht von solcher Art und Schwere ist, dass er die Grundzüge der Planung berührt, d.h. die Planung von vornherein als Ganzes in Frage stellt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. Die mangelnde Bestimmtheit der Festsetzung H. des Ursprungsplanes stellt die mit dem Ursprungsplan als Ganzes verfolgte Planung nicht in Frage; denn nach der Planbegründung hatte diese Festsetzung nur eine ergänzende Funktion im Gesamtgefüge der Plankonzeption. Sie sollte nach der Planbegründung nur der zusätzlichen planungsrechtlichen Festlegung einer Fußgängerverbindung über die heutigen Flurstücke 620 und 630 dienen und damit dem Besucher der City einen kürzeren, bequemeren Weg von dem Bereich an der I. -K1. -H. -Straße zur P. und dem dortigen Parkplatz sowie in den Bereich um den Markt bieten. Gleichzeitig bringe dieser Weg - so die Planbegründung - Vorteile für die daran liegenden Geschäfte. Erweist sich demnach der vorliegende Mangel als behebbar und damit der Bebauungsplan Nr. I/8 lediglich nach § 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB als unwirksam, fehlt es der Änderungs- und Erweiterungssatzung auch nicht an der städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Mit der hier angegriffenen Satzung ist dieser Mangel geheilt worden; denn die hier angegriffene Satzung über die 1. Änderung und Erweiterung ist auch im Übrigen fehlerfrei. Die in der angegriffenen Satzung nunmehr enthaltenen Festsetzungen von mit einem Gehrecht zu belastenden Flächen auf den Flurstücken 630 und 620 nebst zugehöriger textlicher Festsetzung unter Nr. 7 genügen im Übrigen - wie auch die weiteren Festsetzungen des Bebauungsplanes - dem Erfordernis der Bestimmtheit und Normenklarheit bauplanerischer Festsetzungen und sind von der Ermächtigungsgrundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB gedeckt. Diese Festsetzungen haben die Antragsteller auch nicht in Zweifel gezogen. Die Satzung leidet auch nicht an Abwägungsfehlern, insbesondere soweit sich die Antragsteller gegen die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche der Straße T. K. in Gestalt der Trassenführung über ihr Grundstück und das Flurstück 381 wenden. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird die der Änderungs- und Erweiterungssatzung zu Grunde liegende Abwägung gerecht. Der von den Antragstellern erhobene Einwand, die Antragsgegnerin habe sich mit der Erteilung von Baugenehmigungen für die Bauvorhaben auf den Grundstücken P. 25, I. -K1. -H. -Straße 16-18 und U. -L. -Straße 38 in abwägungsfehlerhafter Weise vorab auf die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für die Straße T. K. als hintere Grundstücksandienung festgelegt, geht fehl. Eine Abwägung kann unvollständig sein, weil ihr planerische Festlegungen vorangegangen sind, die sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen bindend auswirken. Es entspricht jedoch auch einer realistischen Einschätzung der Gegebenheiten, dass der am Ende des Planaufstellungsverfahrens liegende Abwägungsvorgang in aller Regel nicht frei von Bindungen unterschiedlicher Art und Intensität ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4. Eine unzulässige Bindung liegt hier nicht vor. Vor allem hat sich die Antragsgegnerin nicht durch die Erteilung der Baugenehmigungen für die genannten Bauvorhaben im Vorgriff auf einen erst noch zu beschließenden Bebauungsplan oder gar im Vorfeld eines erst noch einzuleitenden Planaufstellungsverfahrens außerhalb und unter Vernachlässigung des dafür vorgesehenen bauplanungsrechtlichen Instrumentariums auf eine Plankonzeption mit entsprechenden Inhalten festgelegt, um das Planaufstellungsverfahren anschließend nur noch pro forma zu durchlaufen. Sie hat mit der Erteilung der Baugenehmigungen und dem - wenn auch unvollständigen - technischen Ausbau der Straße T. K. vielmehr den Bebauungsplan Nr. I/8 mit der Ausweisung seiner Kerngebiete und der öffentlichen Verkehrsfläche für die hintere Andienung der im Kerngebiet gelegenen Grundstücke umgesetzt, und dies in einem Zeitraum, in dem die Antragsgegnerin in Ermangelung entgegenstehender gerichtlicher Entscheidungen von seiner Wirksamkeit ausging. Dabei kann zudem nicht außer Betracht bleiben, dass - wie vorstehend ausgeführt - nach § 215 a Abs. 1 Satz 2 BauGB der Bebauungsplan nicht etwa nichtig, sondern existent war und lediglich bis zur Behebung des ihm anhaftenden Mangels keine Rechtswirkungen erzeugte, dieser Mangel nicht der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche für die Straße T. K. anhaftete, sondern die Festsetzung H. betraf und die nunmehr angegriffene Satzung zu seiner 1. Änderung und Erweiterung vor allem der Behebung des die Unwirksamkeit begründenden Mangels dient. Im Fall der Änderung nur einzelner Festsetzungen unter dem Fortbestehen der Ursprungsplanung im Übrigen kann die dann geltende planungsrechtliche Ordnung regelmäßig nur als Einheit der alten und der geänderten Planung angesehen werden; für die Anforderungen an den Abwägungsvorgang bedeutet dies, dass der Plangeber in den Abwägungsprozess inhaltlich nicht nochmals bezüglich der Gesamtheit der Planung eintreten muss. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. September 1992 - 4 NB 22/92 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 70 und Juris. Im Übrigen hat sich die Antragsgegnerin bei der Abwägung im Zuge des Planänderungsverfahrens mit allen Bedenken der Antragsteller und deren Anregungen zu einer alternativen Trassenführung auseinander gesetzt und die in die Bebauungsplanung einzustellenden Belange auch im Ergebnis nicht fehlgewichtet. Die Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens der Antragsteller für den noch vorgesehenen restlichen Ausbau der Erschließungsstraße T. K. ist von gewichtigen öffentlichen Belangen getragen. Ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum der Antragsteller muss in jedem Fall durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Das Interesse der Antragsteller, dass die als Gartenland genutzte Teilfläche ihres Grundstücks nicht als öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch genommen wird, kann sich gegen das mit der entsprechenden Festsetzung des Bebauungsplanes verbundene Interesse nicht schon deshalb durchsetzen, weil die Antragsteller darauf hätten vertrauen dürfen, die Antragsgegnerin werde die Grundstücksfläche nicht für den Straßenausbau in Anspruch nehmen. Insoweit bedurfte es keiner Beweiserhebung über die Richtigkeit der unter Beweis gestellten Behauptung der Antragsteller, Vertreter der Antragsgegnerin hätten erklärt, die Inanspruchnahme des Flurstücks 468 für einen Straßenbau werde nicht erfolgen und sie - die Antragsteller - würden nicht enteignet. Diese Behauptung kann vielmehr als wahr unterstellt werden, weil auch dann ein Vertrauensschutztatbestand nicht gegeben ist. Nach ihrem eigenen Vortrag ist bei den Antragstellern vor Abschluss des Grundstückskaufvertrages ein solches Vertrauen nicht erzeugt worden, weil ihnen die entsprechende Festsetzung nach Einsichtnahme in den Bebauungsplan bekannt war, sie in Kenntnis eines Vorkaufsrechts der Antragsgegnerin das Grundstück erworben haben und für den Fall der Ausübung des Vorkaufsrechts sich ein vertragliches Recht zum Rücktritt vom Kaufvertrag hatten einräumen lassen. Auch aus dem Umstand, dass die Antragsgegnerin ihr gemeindliches Vorkaufsrecht nicht mit Erfolg ausgeübt hat, lässt sich ein solches Vertrauen nicht herleiten, weil die Antragsgegnerin ihr Vorkaufsrecht hat ausüben wollen, dies allerdings wegen der Erklärung gegenüber dem falschen Adressaten fehlgeschlagen war. Nur vor diesem Hintergrund ist die im Übrigen formularmäßige Mitteilung der Antragsgegnerin an den beurkundenden Notar zu verstehen, ein Vorkaufsrecht bestehe nicht bzw. werde nicht ausgeübt. Nach der fehlerhaften Ausübung des Vorkaufsrechts hat die Antragsgegnerin nach dem Vortrag der Antragsteller die Verbindung zu ihnen zwecks Erwerbs der Teilfläche durch Ankauf gesucht und sich erst nach dem Fehlschlagen dieser Anfragen schließlich um eine Enteignung bemüht. Bei dieser Sachlage ändern einzelne mündliche Erklärungen einzelner Vertreter der Antragsgegnerin nichts daran, dass die Antragsteller nicht darauf vertrauen konnten, der Rat der Antragsgegnerin werde die Umsetzung der Planung nicht mehr betreiben. Die Inanspruchnahme der privaten Grundstücksteilfläche der Antragsteller wird von dem öffentlichen Belang einer tauglichen und sicheren Verkehrsführung getragen. Vgl. dazu OVG NRW, Urteile vom 25. April 1997 - 7a D 3/95.NE - und 6. April 2000 - 7a D 166/96.NE -. Entgegen der Auffassung der Antragsteller erweist sich die Abwägung der Antragsgegnerin nicht deshalb als fehlerhaft, weil die zurzeit provisorisch angelegte Ausfahrt über das Flurstück 630 ohne Inanspruchnahme ihres Grundstücks verkehrstechnisch ebenso geeignet wäre wie die festgesetzte Streckenführung über ihr Grundstück und die Parzelle 381; denn die Abwägung der Antragsgegnerin mit dem Ergebnis der jetzt ausgewiesenen Trassierung beruht auf sachgerechten Erwägungen. Insoweit kann im Ergebnis dahinstehen, ob - worauf die Antragsgegnerin u. a. abhebt - für die getroffene Planfestsetzung auch eine deutlich bessere Einsehbarkeit der P. von einer Einmündung in Höhe des Flurstücks 381 und die Entbehrlichkeit weiterer baulicher Anpassungsmaßnahmen an benachbarten Gebäuden und der Straßenausstattung spricht oder ob - wie die Antragsteller behaupten - die Sichtverhältnisse bei Ausfahrt von der T. K. in die P. über das Grundstück P. 19 und über das Flurstück 381 gleichwertig sind. Den auf diese Feststellung gerichteten Beweisantrag hat der Senat ablehnen können, weil auch bei Gleichwertigkeit der Einsehbarkeit in die P. von jeder der beiden alternativen Ausfahrten die weiteren in die Abwägung gestellten Gründe die Abwägungsentscheidung für die Trassenführung über das Grundstück der Antragsteller und die Parzelle 381 tragen. Zunächst sprechen für das Abwägungsergebnis die von der Antragsgegnerin sachlich zutreffend angeführten Belange einer vollständigen hinteren Andienung der an der P. gelegenen Grundstücke bis Hausgrundstück Nr. 27. Nachvollziehbar ist auch, dass eine Zusammenlegung von Fußgänger- und Kraftfahrzeugverkehr angesichts der geringen Breite des Grundstücks P. 19 wiederum abzüglich der für die Statik der angrenzenden Gebäude notwendigen Verstärkung der Giebelwände für die Attraktivität der fußläufigen Verkehrsverbindung und damit für das planerische Gesamtkonzept von Nachteil wäre. Die Ausfahrt über das Flurstück 381 hat die Vorteile einer breiteren Verkehrsfläche - von Bedeutung gerade auch für den abfließenden Lkw-Verkehr - und einer angesichts der ohnehin nur durchschnittlichen Verkehrsflächenbreite von 5 m im Mischsystem nahe liegenden und in den Verwaltungsvorgängen angesprochenen Einbahnstraßenregelung über die gesamte Länge der Straße unter Vermeidung eines ansonsten notwendigen Begegnungsverkehrs im Bereich von Tiefgaragenausfahrt und Supermarktandienungsbereich für sich. Bietet diese Konzeption - worauf die Antragsgegnerin zutreffend abstellt - schon deshalb deutliche Vorteile gegenüber einer Lösung über das Grundstück P. 19, so liegt keine Überbewertung in der ergänzenden Abwägung, mit der erneuten Bebauung und Lückenschließung dieses Grundstücks unter Freihaltung eines durchlaufenden Durchgangs zugleich das an ein historisch überkommenes Straßenbild angelehnte städtebaulich architektonische Konzept einer geschlossenen Bebauung bis in den Kurvenbereich der P. hin zu verfolgen. Die Antragsteller wenden auch zu Unrecht abwägungsfehlerhafte Erwägungen der Antragsgegnerin im sachlichen Zusammenhang mit einer für den Fall des Straßenausbaus erforderlichen Rodung des vorhandenen Baumbestandes ein. Soweit sie geltend machen, die Antragsgegnerin habe den Wert der im Fall des Straßenausbaus zu beseitigenden Ziersträucher und Bäume zu gering und die erhebliche Minderung des Gesamtwertes ihres Grundstücks überhaupt nicht in die Abwägung eingestellt, begründet dies keinen im Sinne von § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblichen Abwägungsmangel. Das Gericht hat die Anträge der Antragsteller, Beweis über den Wert ihres (Rest-)Grundstücks bei Nutzung einer Teilfläche entsprechend dem angegriffenen Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche und über den Wert der Bäume und Sträucher auf der betreffenden Teilfläche durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, wegen der Entscheidungsunerheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen ablehnen können. Auf die genaue Bezifferung einer an die Antragsteller bei Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche zu leistenden Entschädigung ist es dem Rat der Antragsgegnerin beim Satzungsbeschluss nicht angekommen. Entscheidend ist, dass sich der Plangeber - wie hier - bewusst gewesen ist, ein Vollzug des Bebauungsplanes, insbesondere die gewollte Inanspruchnahme der Grundstücksteilfläche als solche werde auch finanzielle Konsequenzen, u. a. Entschädigungspflichten zur Folge haben. Insoweit ist selbstverständlich, dass das Restgrundstück der Antragsteller an Wert verlieren würde. In Kenntnis zu erwartender Kosten hat der Rat den Satzungsbeschluss getroffen. Die Schätzung der Kosten für Entschädigung und Wertausgleich der für den Restausbau der Erschließungsanlage T. K. in Anspruch zu nehmenden Grundstücksteilfläche des Flurstücks 468 mit ca. 35.000 DM bildete ausweislich der Begründung zur Änderungs- und Ergänzungssatzung unter Nr. 13 nur einen neben weiteren zum Zeitpunkt der Planaufstellung annähernd bezifferten Kostenfaktoren. Der sich aus der Inanspruchnahme und Verkleinerung ihres Grundstücks ergebende Belang der Antragsteller an der Erhaltung der Substanz ihres bisherigen Grundstücks und der gärtnerischen Gestaltung der betroffenen Grundstücksteilfläche ist im Rahmen der Abwägung letztlich gering gewichtig. Die Antragsgegnerin hat im Rahmen der Abwägung fehlerfrei berücksichtigt, dass eine mögliche Einrahmung des Grundstücks nicht gefährdet ist, d. h. der Bebauungsplan in der Fassung seiner 1. Änderung und Ergänzung - auch weiterhin - eine dichte optisch abschirmende Bepflanzung im rückwärtigen Grundstücksbereich zulässt. Deshalb ist nach dem verbleibenden Grundstückszuschnitt ohne Weiteres eine Bepflanzung möglich, die den Grundstückscharakter im Wesentlichen wieder herstellen kann. Auch die abwägend vorgenommene Berücksichtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Beschlussfassung über die angegriffene Änderungs- und Erweiterungssatzung ist fehlerfrei erfolgt. Diese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Darüber hinaus ist abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -. Von daher ist es nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf die Geringfügigkeit des Eingriffs im Verhältnis zur Bedeutung der Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche für das Gesamtkonzept des Bebauungsplanes insoweit zurückgesetzt hat, als sie die hier in Rede stehende Teilfläche von 69 bis 73 qm in diese Ausweisung der öffentlichen Verkehrsfläche einbezogen hat. Ungeachtet der Frage, ob die Antragsgegnerin angesichts der Geringfügigkeit des Eingriffs überhaupt einen Ausgleich vorsehen musste, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, dass sie im Rahmen der Abwägung von einer Kompensation des Eingriffs innerhalb des Plangebietes abgesehen und sich ausweislich der Satzungsbegründung bei der Beschlussfassung zugleich zu einer Kompensationsmaßnahme außerhalb des Plangebietes auf einem geeigneten gemeindeeigenen Grundstück verpflichtet hat. Damit ist jedenfalls den Anforderungen an die Berücksichtigung des Kompensationsinteresses im Rahmen der Abwägung genügt. Zwar entbindet der Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, den Plangeber nicht von weiteren Abwägungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. Unter solchen Umständen ist es aber nicht zu beanstanden, wenn er abwägend im Planaufstellungsverfahren - vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 - 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96 - entscheidet, Kompensationsmaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebietes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Plangeber - wie hier - diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und dem Ort nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen Grundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen. Vgl. OVG, Urteil vom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277. Die Satzung erweist sich schließlich auch nicht insoweit als abwägungsfehlerhaft, als die im Mischgebiet gelegenen Grundstücke, darunter dasjenige der Antragsteller, in Folge der Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche für die hintere Andienungsstraße T. K. Geräuschimmissionen durch den Straßenverkehr ausgesetzt sind. Zu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit einen zu berücksichtigenden Belang der davon Betroffenen im Rahmen der Abwägung darstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 1999 - 5 S 1985/98 - NVwZ 2000, 1187. Die Antragsteller machen geltend, durch die Ausweisung der Straße T. K. als öffentliche Verkehrsfläche in der 1. Änderungs- und Erweiterungssatzung und durch das infolgedessen an der Gartenrückseite ihres Grundstücks künftig zu erwartende Verkehrsaufkommen an Pkw- und Lkw-Verkehr unzumutbaren Lärmimmissionen auf ihrem Grundstück ausgesetzt zu sein. Die Antragsgegnerin hat diesen Belang der Antragsteller als abwägungsbeachtlich angesehen und hierzu ein Schallschutzgutachten zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch den Verkehr der Straße "T. K. " in der Nachbarschaft, Flurstücke 468 - 470 der M. GmbH vom 9. August 1999 - GA 99/263 MO - eingeholt. Den Antrag der Antragsteller, Beweis über den voraussichtlichen Verkehrslärm, der nach dem Bau der öffentlichen Verkehrsfläche über das Grundstück der Antragsteller auf ihr Grundstück zu erwarten sei, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zu erheben, hat das Gericht als entscheidungsunerheblich ablehnen können. Ein Lärmgutachten liegt in Gestalt des vorerwähnten Gutachtens vor. Für die Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ist es auf eine Prognose angekommen. Zur Frage, ob die der Abwägungsentscheidung zu Grunde gelegte Prognose in Gestalt des von der Antragsgegnerin in Auftrag gegebenen Gutachtens auf sachgerechter Grundlage und in einem sachgerechten Verfahren erstellt worden ist, hat sich der Beweisantrag nicht verhalten. Beides ist indessen der Fall. Das Gutachten beruht auf zutreffend angewendeten rechtlichen Grundlagen. Nach § 41 Abs. 1 BImSchG ist bei dem Bau öffentlicher Straßen unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind. Heranzuziehen ist insoweit die nach § 43 BImSchG erlassene Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) vom 12. Juni 1990 - BGBl. I S. 1036 -. Nach dem eingeholten Gutachten werden die nach § 2 der 16. BImSchV für den Tages- und Nachtzeitraum in Mischgebieten - wie hier - einzuhaltenden Grenzwerte von 64 dB(A) bzw. 54 dB(A) auf den betreffenden Grundstücken, insbesondere demjenigen der Antragsteller deutlich unterschritten. Das Gutachten beruht auf einer sachgerechten, fallbezogenen Prognose des zu erwartenden Verkehrsaufkommens. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Antragsteller gehen fehl. Soweit die Antragsteller Lärmimmissionen auf das Befahren einer aus der Tiefgarage auf dem Flurstück 620 führenden Rampe und den Zickzackkurs dort ausfahrender Lkw geltend machen, handelt es sich dabei um Vorgänge außerhalb des öffentlichen Straßenraums, die dem Betriebsgrundstück zuzurechnen sind. Im Übrigen befindet sich der für Lkw zugängliche Anlieferbereich des Supermarkteinzelhandelsgeschäfts auf dem betreffenden Grundstück außerhalb der Tiefgarage. Geräuschimmissionen durch das Öffnen und Schließen von Abfallbehältern sind ebenfalls nicht dem Straßenverkehr zuzurechnen. Soweit die Antragsteller geltend machen, im Gutachten seien Lärmereignisse wie Kavalierstarts unberücksichtigt geblieben, ist darauf hinzuweisen, dass einzelne besondere Schallereignisse nach der 16. BImSchV unberücksichtigt bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 A 10.95 - NVwZ 1996, 1006. Soweit die Antragsteller sinngemäß einen fehlerhaft angesetzten Korrekturwert für eine Geschwindigkeit von 30 km/h statt 50 km/h bemängeln, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass eine Geschwindigkeit von 30 km/h der Breite der Verkehrsfläche von nur 5 m, ihrer Ausgestaltung als Mischfläche und ihrer Funktion als hintere Grundstücksandienung mit Grundstückszu- und abfahrten entspricht. Zudem darf die Antragsgegnerin insoweit auf die beabsichtigte straßenverkehrsrechtliche Regelung als Einbahnstraße mit einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h abstellen. Der Einwand der Antragsteller, hier sei mit einem zehnmaligen Fahrzeugwechsel je Stellplatz und Stunde zu rechnen, was einem Wechsel je Stellplatz alle 6 Minuten entspricht, erscheint ohne näheren substantiierten Vortrag völlig überzogen. Ein zweimaliger Stellplatzwechsel je Stunde, d. h. alle 30 Minuten, erscheint demgegenüber im Hinblick auf die Supermarktnutzung und im Hinblick darauf, dass sich 92 Stellplätze in der öffentlich zugänglichen Tiefgarage befinden und zu einem erheblichen Teil nicht nur von Supermarktkunden genutzt werden, jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Soweit die Antragsteller schließlich rügen, dass im Gutachten für den Tageszeitraum von 6 bis 22 Uhr ein Anlieferverkehr von 15 Lkw je Tag statt - wie sie meinen - 25 Lkw je Tag angesetzt worden ist und für den Nachtzeitraum von 22 Uhr bis 6 Uhr kein Lkw-Verkehr, bleiben sie ebenfalls einen schlüssigen Vortrag zur Zahl der Verkehrsbewegungen schuldig. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Baugenehmigung für die Supermarktnutzung einen Anlieferverkehr zur Nachtzeit nicht zulässt und eine Nachsteuerung des Verkehrsgeschehens einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren vorbehalten werden kann. Jeder Bebauungsplan hat grundsätzlich die von ihm geschaffenen oder ihm sonst zurechenbaren Konflikte zu lösen. Dabei müssen die von der Planung berührten Belange zu einem gerechten Ausgleich gebracht werden. Die Planung darf nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten Betroffener letztlich ungelöst bleiben. Allerdings darf die Gemeinde von einer abschließenden Konfliktlösung im Bebauungsplan Abstand nehmen, wenn notwendige Konfliktlösungsmaßnahmen auf der Stufe der Verwirklichung der Planung durchführbar und sichergestellt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 1994 - 4 NB 25.94 - BRS 56 Nr. 6. Selbst wenn zwischen 4 und 6 Uhr ein vereinzelter Anlieferverkehr durch Lastkraftwagen, wie von den Antragstellern angeführt, unter Verstoß gegen die Baugenehmigung stattfände, würde dies nicht zu einer Überschreitung des Immissionsgrenzwertes von 54 dB(A) nachts führen, wie sich aus den für das Grundstück der Antragsteller ermittelten Beurteilungspegeln von 43, 45 und 46 dB(A) ergibt. Insoweit lassen auch die für den Tageszeitraum ermittelten Beurteilungspegel von 51, 53 und 54 dB(A) genügend Spielraum für eine prozentuale Erhöhung des Lkw-Anteils, bevor der Grenzwert von 64 dB(A) erreicht ist. Der Antrag bleibt deshalb ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.