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Urteil

7A D 19/01.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2003:0106.7A.D19.01NE.00
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Tenor

Der Bebauungsplan Nr. W 19 "O. " der Stadt M. ist nichtig.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Nr. W 19 "O. " der Stadt M. ist nichtig. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin ist Eigentümerin des mit dem Wohnhaus und den ehemaligen Betriebsgebäuden einer ehemaligen landwirtschaftlichen Hofstelle bebauten und im Übrigen verpachteten Grundstücks Gemarkung X. , Flur 15, Flurstücke 338 und 340. Sie wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. W 19 "O. " der Antragsgegnerin, weil dieser ihr Grundstück teilweise als Gewerbegebiet und teilweise als Industriegebiet überplant. Der Bebauungsplan erfasst eine etwa 10 ha große, im Wesentlichen landwirtschaftlich als Weide- und Ackerland genutzte Fläche zwischen dem Ortsteil I. im Westen und dem Ortsteil C. der Ortslage X. im Osten. Nördlich und südwestlich des Plangebiets befindet sich freie Feldflur. Der nahezu die Form eines Dreiecks aufweisende Geltungsbereich des Planes wird im Norden durch den Straßenzug der T. Straße L 359, im Osten durch ein im Wege des Bebauungsplanes Nr. W 3 "C. " ausgewiesenes reines Wohngebiet und im Südwesten durch den C. Weg begrenzt. Im westlichen Winkel des Planbereichs liegt die ehemalige Hofstelle der Antragstellerin, im Südosten der bewirtschaftete Hof des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE nebst angrenzender Betriebsflächen. Das Plangebiet ist von Westen nach Osten wie folgt gegliedert: Auf die Ausweisung eines Gewerbegebiets GE 1, innerhalb dessen die Hofstelle der Antragstellerin liegt, folgt in einem Abstand von etwa 150 m zur westlichen Spitze der Plangrenze ein eingeschränktes Industriegebiet GIe 2. Nach Osten schließt sich ein schmales eingeschränktes Industriegebiet GIe 1 an, das bis an die ausgewiesene öffentliche Verkehrsfläche einer geplanten Erschließungsanlage auf der Länge ihres von Nord nach Süd verlaufenden Teilstücks heranreicht. Die übrige Fläche des Planbereichs Richtung Osten ist in geringem Umfang als GIe 2, im Wesentlichen aber als Gewerbegebiet ausgewiesen und ihrerseits untergliedert in ein einen Abstand von 90 bis 100 m zur östlichen Plangrenze einhaltendes Gewerbegebiet GE 2 und ein den verbleibenden Bereich ausfüllendes Gewerbegebiet GE 1. Nach den textlichen Festsetzungen Nrn. I. 1.1 und I. 1.2 sind innerhalb der Gewerbegebiete Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen. Nr. I. 1.1 der textlichen Festsetzungen schränkt für die Gewerbegebiete GE 1 die allgemeine Zulässigkeit von Gewerbebetrieben aller Art nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO auf Gewerbebetriebe im Sinne des § 6 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO ein, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes schließen für die Zonen GE 2, GIe 1 und GIe 2 bestimmte Betriebsarten aus, die in der Abstandsliste zum Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. April 1998 (MBl. NW. Nr. 43 vom 2. Juli 1998, Seite 744) - im Folgenden: Abstandserlass - aufgeführt sind. In den Zonen GE 1 und GIe 1 sind dies die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis VI sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad, in der Zone GIe 2 die Betriebsarten der Abstandsklassen I bis V sowie Anlagen mit einem vergleichbaren Emissionsgrad. Ausnahmsweise können gemäß § 31 BauGB im Industriegebiet GIe 1 auch Betriebsarten des nächstgrößeren Abstandes der Abstandsklasse VI (lfd. Nrn. 154 bis 191) der Abstandsliste 1998 zugelassen werden, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass z. B. durch besondere technische Maßnahmen und/oder Betriebsbeschränkungen (z. B. Verzicht auf Nachtarbeit) die Immissionen einer zu bauenden Anlage soweit begrenzt werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen in schutzbedürftigen Gebieten vermieden werden. Nr. I. 2. der textlichen Festsetzungen schließt im gesamten Plangebiet Einzelhandelsbetriebe aus, wenn sie zentrumsschädliche Sortimente entsprechend Einzelhandelserlass (gem. Rd.Erl. vom 7. Mai 1996/MBl. NW. 1996 S. 922) vertreiben. Ausnahmsweise zulässig ist eine Einzelhandelsnutzung, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tankstelle steht und die nicht mehr als insgesamt 200 m² Verkaufs- und Ausstellungsfläche hat. Generell zulässig sind Handwerksbetriebe mit Verkaufsflächen für den Verkauf an letzte Verbraucher, wenn das angebotene Sortiment aus eigener Herstellung stammt und der Betrieb auf Grund der von ihm ausgehenden Emissionen typischerweise nur in einem Gewerbe- und Industriegebiet zulässig ist. Der Bebauungsplan trifft zum Maß der baulichen Nutzung unterschiedliche Festsetzungen zur Grundflächenzahl und zur Gebäudehöhe je nach Baugebiet. Ferner enthält er Festsetzungen zu Pflanzbindungen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft in Form von Gestaltungs- und Minderungsmaßnahmen sowie Ausgleichsmaßnahmen. Wegen der Festsetzungen im Übrigen wird auf die Planurkunde Bezug genommen. Der Aufstellung des Bebauungsplanes ging der Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zwischen der Kraftverkehr Gebr. X. GmbH & Co. KG, M. , und der Antragsgegnerin voraus, worin sich das Unternehmen verpflichtete, im Wesentlichen auf seine Kosten vertraglich bestimmte Leistungen zur Aufstellung des zukünftigen Bebauungsplanes durch qualifizierte Planungsbüros vornehmen zu lassen. Das Reisebus-Unternehmen, das zugleich im Auftrag Leistungen im Öffentlichen Personennahverkehr erbringt, hatte im Hinblick auf eine beabsichtigte Betriebsverlagerung aus dem X. Ortskern in das Gebiet des künftigen Bebauungsplanes dort Flächen in einer Größenordnung von etwa 16.000 m² erworben. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Auf Empfehlung des Umwelt- und Planungsausschusses beschloss der Rat der Antragsgegnerin am 24. November 1997 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. W 19 "O. " und die frühzeitige Beteiligung der Bürger. Der Aufstellungsbeschluss und der Termin für die öffentliche Anhörung am 17. März 1998 wurden ortsüblich bekannt gemacht. Während dieses Termins äußerten Bürger Bedenken gegen die geplante Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten nahe den Ortslagen I. und C. . Anregungen der Antragsteller zu 3. des Verfahren 7a D 13/01.NE, den geplanten Wendeplatz im Hinblick auf bauliche Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebs zu verschieben, entsprach die Antragsgegnerin. Einem weiteren Einwand zur Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebes begegnete die Antragsgegnerin mit dem Hinweis auf Bestandsschutz und die beabsichtigte Ausweisung als Gewerbegebiet. Die Träger öffentlicher Belange wurden unter dem 12. August 1998 angeschrieben. Einige machten Bedenken geltend. Der Oberkreisdirektor des S. -C. Kreises regte unter dem 17. September 1998 u. a. als untere Landschaftsschutzbehörde eine vollständige Kompensation des innerhalb des Plangebiets verbleibenden Kompensationsdefizites von 38 % an. Unter dem 23. September 1998 wies die Landwirtschaftskammer Rheinland auf den im Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetrieb der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE mit einer bewirtschafteten Fläche von 83 ha, davon 22 ha Eigenland hin. Der Betrieb bewirtschafte etwa 80 v. H. der im Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Flächen. Wegen der umfangreichen Tierhaltung (60 Milchkühe mit Nachzucht und 40 bis 50 Pferden als Zucht und Pensionstierhaltung) und vor allem der Güllewirtschaft sei mit unvermeidlichen Emissionen zu rechnen, weshalb eine Heranführung von Wohn- bzw. gewerblichen Bauten zur Existenzgefährdung führen könne. In der Sitzung am 21. Dezember 1998 befasste sich der Rat mit den Bedenken und Anregungen der Bürger und der Träger öffentlicher Belange und beschloss, das Plangebiet im Bereich der Landstraße L 359 und im Bereich des C. Weges durch eine Einbeziehung zusätzlicher Flächen der Straßen- bzw. Wegeparzelle zu erweitern, Tankstellen in den Gewerbegebieten auszuschließen und den Planentwurf nebst Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Nach Erteilung der Zustimmung des Landschaftsverbandes Rheinland - Rheinisches Straßenbauamt - zur geplanten Straßenanbindung und einer Überarbeitung des Planentwurfs hob der Rat in seiner Sitzung am 24. Februar 2000 den Beschluss vom 21. Dezember 1998 über die öffentliche Auslegung auf. Er befasste sich erneut mit den Bedenken und Anregungen der Bürger und Träger öffentlicher Belange und beschloss die öffentliche Auslegung des Planentwurfs in der geänderten Fassung einschließlich Begründungsentwurf für die Dauer eines Monats. Die öffentliche Auslegung vom 10. April 2000 bis zum 17. Mai 2000 wurde am 30. März 2000 ortsüblich bekannt gemacht. Unter demselben Datum wurden die Träger öffentlicher Belange angeschrieben. Während der öffentlichen Auslegung gingen zahlreiche Bedenken der Bürger ein, die sich im Wesentlichen gegen die Ansiedlung eines emittierenden Omnibusbetriebes und - wie die Antragstellerin - gegen die Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten nahe von Wohnlagen wegen zu befürchtender Abgas- und Lärmimmissionen wandten. Gerügt wurden Verstöße gegen den bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz und gegen das Immissionsschutzrecht. In der Sitzung am 27. Juni 2000 befasste sich der Rat mit den Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und den Bedenken der Bürger und beschloss den Bebauungsplan unter Beifügung der Begründung als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 25. Oktober 2000 ortsüblich bekannt gemacht. Parallel zur Aufstellung des Bebauungsplanes wurde der Flächennutzungsplan geändert. Zur Begründung ihres am 5. März 2001 gestellten Normenkontrollantrages trägt die Antragstellerin vor, der Bebauungsplan sei fehlerhaft. Der Einschränkung gewerblicher Nutzung im Gewerbegebiet GE 1 auf Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich störten, fehle die bauplanungsrechtliche Ermächtigungsgrundlage. Die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes sei nicht mehr gewahrt; es handele sich damit um ein Mischgebiet. Die Bestimmtheit der textlichen Festsetzungen zur Unzulässigkeit von Anlagen mit vergleichbaren Emissionsgrad im Gewerbegebiet GE 2 und den Industriegebieten sei zweifelhaft. Der Bebauungsplan leide auch an Abwägungsfehlern. Im Ortsteil I. befinde sich durchgehend Wohnbebauung. Der Bebauungsplan W 3 "C. " weise reines Wohngebiet aus. Es verstoße gegen den bauplanungsrechtlichen Trennungsgrundsatz und den Grundsatz der Konfliktvermeidung, unverträgliche Nutzungen wie hier nebeneinander auszuweisen. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein allgemeiner Bedarf für die gewerbliche Nutzung - von dem Verlagerungswunsch des Busunternehmens abgesehen - nicht bestehe. Ihre privaten Interessen an der Erhaltung ihrer Wohnruhe und der bisherigen Erschließung ihres Grundstücks über den C. Weg seien nicht sachgerecht berücksichtigt worden. Die nunmehr ausgewiesene Neuerschließung über die in einem Wendehammer endende Planstraße sei für die Anbindung des Wohnhauses auf dem bisherigen Hofgelände nicht erforderlich. Auch den Interessen der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE an der Aufrechterhaltung ihres landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes werde der Bebauungsplan nicht gerecht. Zudem würden die dem Bebauungsplangebiet zuzurechnenden Lärmimmissionen an den dem Plangebiet benachbarten Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE und im übrigen Wohngebiet die nachts einzuhaltenden Immissionsgrenzwerte überschreiten. Zwar beziehe sich die gutachterliche Stellungnahme der Dr. Werner X. Unternehmungsberatung Umweltschutz vom Februar 1996 zu der zu erwartenden Geräuschsituation des Busunternehmens auf dieses Unternehmen und auf einen unterstellten Standort in der Mitte des Plangebiets, aber der Plan lasse auch einen Standort im unmittelbaren Anschluss an die vorhandene Wohnbebauung C. zu. Damit stelle der Bebauungsplan einen hinreichenden Immissionsschutz nicht sicher. Der von dem Omnibusbetrieb ausgehende Verkehrslärm, der an den Grundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE die Spitzenpegel überschreite, sei nicht nach Maßgabe der einschlägigen Immissionsrichtwerte bewertet worden. Schließlich leide der Bebauungsplan an einem Abwägungsausfall; die von der äußeren Erschließung der ausgewiesenen Gewerbe- und Industriegebiete ausgehenden und dem Plangebiet zurechenbaren Verkehrslärmimmissionen seien nicht untersucht und beachtet worden. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan Nr. W 19 "O. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, der Bebauungsplan leide weder an formellen noch an materiellen Mängeln. Er sei aus dem Flächennutzungsplan entwickelt worden. Er leide insbesondere nicht an Abwägungsfehlern. Mit der Planung sollten dringend benötigte Flächen zur Ansiedlung oder Verlagerung von Gewerbebetrieben geschaffen werden. Solche Flächen stünden nicht in ausreichendem Umfang zur Verfügung. Den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse und dem Trennungsgrundsatz werde genügt, weil das Gewerbegebiet und das Industriegebiet nach ihrem jeweiligen Emissionsverhalten gegliedert seien und die erforderlichen Abstände zur Wohnbebauung eingehalten würden. Dies gelte auch für den Abstand des Industriegebiets GIe 2 im Hinblick auf die Ortslage I. . Damit sei insbesondere auch den Belangen der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE hinreichend Rechnung getragen. Die Abwägung stelle nicht auf das etwaige fehlerhafte Lärmschutzgutachten, sondern auf die Einhaltung des Abstandserlasses ab, um einen Nutzungskonflikt zu vermeiden. Die im Abstandserlass genannten Abstände würden zu den Wohngrundstücken der Antragsteller zu 1. und 2. im Verfahren 7a D 13/01.NE eingehalten. Auch die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE seien gewahrt. Der Betrieb genieße Bestandsschutz. Im Rahmen der Abwägung seien nur solche Belange beachtlich, die offensichtlich oder vorgetragen seien. Gegen die Ausweisung eines Gewerbegebietes hätten die Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE keine Einwendungen erhoben, sondern lediglich Anregungen zur Erschließung geäußert. Soweit sie lediglich Pächter der im Plangebiet gelegenen, von ihnen landwirtschaftlich genutzten Flächen seien, seien ihre Belange weniger schutzwürdig als die von Grundeigentümern. Schließlich habe auf eine vollständige Kompensation des Eingriffs in Natur und Landschaft verzichtet werden dürfen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ist regelmäßig zu bejahen, wenn sich - wie hier - der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen bauplanerische Festsetzungen wendet, die unmittelbar sein Eigentum betreffen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997 - 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 39; Beschluss vom 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Der Antrag ist auch begründet. Der angegriffene Bebauungsplan leidet allerdings nicht an Form- und Verfahrensmängeln, die ohne Rüge beachtlich wären. Nur auf Rüge beachtliche Form- und Verfahrensfehler des Bebauungsplans sind gegenüber der Antragsgegnerin nicht vorgebracht worden. Der Bebauungsplan weist jedoch materielle Fehler auf. Der festgesetzte Ausschluss von Einzelhandel mit zentrumsschädlichen Sortimenten - vorbehaltlich einer ausnahmsweise zulässigen Einzelhandelsnutzung in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Tankstelle mit einer Verkaufs- und Ausstellungsfläche von nicht mehr als 200 m² und eines generell zulässigen Einzelhandels von typischerweise nur in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Handwerksbetrieben mit Sortimenten aus eigener Herstellung an Letztverbraucher - ist nicht hinreichend bestimmt. Außerdem leidet der Bebauungsplan an beachtlichen Abwägungsfehlern. Nach Nr. I.2. Abs. 1 der textlichen Festsetzungen sind im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Einzelhandelsbetriebe nicht zulässig, "wenn sie zentrumsschädliche Sortimente entsprechend Einzelhandelserlass (gem. Rd.Erl. vom 7. Mai 1996/MBl. NW. 1996 S. 922) vertreiben". Diese Festsetzung des Bebauungsplanes ist unwirksam, denn ein solcher Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit "zentrumsschädlichen Sortimenten entsprechend Einzelhandelserlass" ist nicht hinreichend bestimmt. Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann im Bebauungsplan u. a. festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die in einem Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO bzw. Industriegebiet nach § 9 BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Wie sich aus der zusätzlichen Benennung von § 1 Abs. 9 BauNVO in Nr. I.2. Abs. 1 der textlichen Festsetzung ergibt, wollte die Antragsgegnerin mit der Festsetzung auch die Steuerungsmöglichkeiten dieser Vorschrift ausnützen. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann im Bebauungsplan bei Anwendung des Absatzes 5 u. a. festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der - hier im Gewerbegebiet und Industriegebiet - allgemein zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Der betreffende Anlagentyp muss jedoch in städtebaulicher Hinsicht, wenn auch typisierend, hinreichend abgrenzbar sein. Zu den in der Baunutzungsverordnung bestimmten Nutzungsarten gehören die in Gewerbe- und Industriegebieten allgemein zulässigen Einzelhandelsbetriebe. Ein Ausschluss von sämtlichen Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet ist bauplanungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 - BRS 62 Nr. 19; OVG NRW, Urteil vom 1. Oktober 1992 - 7a NE 110/90 - sowie Beschlüsse vom 10. August 2000 - 7a D 38/99.NE - und 5. Februar 2001 - 10a D 149/97.NE -. Es bestehen ebenfalls keine grundsätzlichen Zweifel daran, dass Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO ein geeignetes Mittel sein können, um auf die Struktur des Einzelhandels im Gemeindegebiet Einfluss zu nehmen. Allerdings müssen Festsetzungen auf der Grundlage dieser Vorschrift dem Erfordernis genügen, bestimmte Anlagentypen zu umschreiben. Unter dieser Voraussetzung ist auch ein "isolierter Einzelhandel" zulässiger Gegenstand einer planerischen Festsetzung, sofern es sich um eine Nutzungsart handelt, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. In dieser Hinsicht kommen als ein zur Konkretisierung geeignetes Mittel auch Sortimentsbeschränkungen in Betracht, sofern die Differenzierung marktüblichen Gegebenheiten entspricht. Bei Festsetzungen zur Steuerung des Einzelhandels ist der Rückgriff auf Listen in Einzelhandelserlassen oder sonstigen Orientierungshilfen unbedenklich, wenn dadurch bestimmte Arten von Anlagen im Sinne von § 1 Abs. 9 BauNVO zutreffend gekennzeichnet sind. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29 und 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 - Juris-Dokument und ZfBR 2002, 597 (nur Leitsatz). Der Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben differenziert nach den jeweiligen Branchen und Sortimenten als planungsrechtlich abgrenzbaren Nutzungsunterarten ist demnach möglich. Ein Ausschluss von "zentrumstypischen Einzelhandelsbetrieben" ist jedoch unbestimmt, weil dieser Begriff keine im vorstehenden Sinne typisierbare Unterart der Branche Einzelhandel darstellt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1996 - 10a D 102/96.NE -, NWVBl. 1997, 268. Ebensowenig ist ein Ausschluss von "nicht innenstadtrelevantem Einzelhandel mit atypischem Flächenbedarf" bestimmt, zumal sich dieser Begriff auch nicht durch die im Einzelhandelserlass aufgeführten "zentrumsrelevanten Sortimente" konkretisieren lässt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -. Unbestimmt ist gleichfalls ein Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben "mit einem zentrenrelevanten Warensortiment" unter Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass, weil es keine Legaldefinition dafür gibt, welche Warensortimente "zentrenrelevant" sind - vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -, und der Einzelhandelserlass auch nicht für sich in Anspruch nimmt, die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE -und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -. Nach den vorstehenden Grundsätzen erweist sich auch der hier in Rede stehende Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit "zentrumsschädlichen Sortimenten entsprechend Einzelhandelserlass" als nicht hinreichend bestimmt. Ebenso wie bei "zentrenrelevanten Sortimenten" gibt es auch bei "zentrumsschädlichen Sortimenten" keine gesetzliche Definition. Die Bezugnahme auf den Einzelhandelserlass in der textlichen Festsetzung des Bebauungsplanes führt nicht zu einer hinreichenden Konkretisierbarkeit. Der Begriff der Zentrumsschädlichkeit in Verbindung mit Warenarten wird im Einzelhandelserlass nicht verwendet. Selbst wenn sich zu Gunsten der Antragsgegnerin annehmen ließe, dass mit den "zentrumsschädlichen Sortimenten" zentrenrelevante Sortimente im Sinne von Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses gemeint sein sollten, weil nach den dortigen Ausführungen bei zentrenrelevanten Sortimenten negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung zu erwarten sind, wenn sie überdimensioniert an nicht integrierten Standorten angesiedelt werden, würde dies nicht weiterhelfen. Der Erlass enthält keine abschließende Festlegung der negativ verstandenen Zentrumsrelevanz bestimmter Sortimente. Er unterscheidet vielmehr unter Nr. 2.2.5 zwischen zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten, ohne die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen abschließend festzulegen. Er zählt dort lediglich beispielhaft mehrere Merkmale zentrenrelevanter Sortimente auf und knüpft die Erwartung negativer Auswirkungen auf die Zentrenstruktur, insbesondere auf die Innenstadtentwicklung, an eine überdimensionierte Ansiedlung an nicht integrierten Standorten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -. Selbst wenn man zu Gunsten der Antragsgegnerin weiter annehmen wollte, die zitierte Formulierung der textlichen Festsetzung ließe trotz fehlender ausdrücklicher Bezugnahme zwecks Konkretisierung einen Rückgriff auf die in Anlage 1 Teil A und Teil B des Einzelhandelserlasses aufgeführten Sortimentsgruppen zu, wäre damit auch keine hinreichende Bestimmtheit erzielt. Die Anlage 1 zum Einzelhandelserlass knüpft daran an, dass sich Anhaltspunkte für die Zentrenrelevanz von Einzelhandelsangeboten aus dem vorhandenen Bestand in den gewachsenen Zentren in Verbindung mit städtebaulichen Kriterien ergeben. Schon hieraus erhellt, dass der Einzelhandelserlass 1996 hinsichtlich der konkreten Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen auf eine individuelle Betrachtung der jeweiligen örtlichen Situation abstellt. Soweit Teil A der Anlage 1 zum Einzelhandelserlass 1996 eine Auflistung von insgesamt 10 Sortimentsgruppen enthält, die "als zentrenrelevante Sortimentsgruppen gelten", ist dies nur als Vermutung zu verstehen, die einer Verifizierung der Zentrenrelevanz in der jeweiligen örtlichen Situation bedarf. Die beiden weiteren in Teil A enthaltenen Sortimentsgruppen "Lebensmittel, Getränke" und "Drogerie, Kosmetik, Haushaltswaren" werden ausdrücklich als "nahversorgungs- (und ggf. auch zentren- )relevante Sortimentsgruppen" bezeichnet. In Teil B der Anlage sind insgesamt 5 Sortimentsgruppen aufgelistet, die als "in der Regel" - zentrenrelevant bezeichnet werden. Die Auflistung der Warengruppen in der Anlage 1 ist im Hinblick auf die Zentrumrelevanz somit weder abschließend, noch lässt sich allein aus dem Einzelhandelserlass 1996 die Zentrenrelevanz bestimmter Warengruppen herleiten. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 11. Dezember 2001 - 10a D 214/98.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 92/99.NE -. Zusätzlich zu der hiernach fehlenden Bestimmtheit dürfte es der textlich festgesetzten Einschränkung des an den Endverbraucher gerichteten Einzelhandels an der nach § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO erforderlichen besonderen städtebaulichen Rechtfertigung mangeln. Zwar bleibt die allgemeine Zweckbestimmung eines Gewerbegebietes und auch eines Industriegebietes trotz des Ausschlusses eines - hier allerdings nicht hinreichend bestimmten, aber wohl gewollten - sortimentsbezogenen Einzelhandels bzw. der nur ausnahmsweisen Zulässigkeit des sortimentsbezogenen Herstellereinzelhandels gewahrt; denn der Verkauf an Endverbraucher stellt nur einen schmalen Ausschnitt aus der Fülle der nach § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 2 BauNVO allgemein zugelassenen Nutzungen dar. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 10. November 1986 - 11a NE 4/87 - NVwZ 1989, 679 (681) und BayVGH, Urteil vom 23. Mai 1985 - Nr. 2 N 83.A1490 - BRS 44 Nr. 44. Eine Feindifferenzierung der Festsetzung nach Sortimenten verlangt indessen nach § 1 Abs. 9 BauNVO dafür sprechende besondere städtebauliche Gründe, an deren Benennung es hier fehlen dürfte. Für Festsetzungen nach § 1 Abs. 9 BauNVO ist Voraussetzung, dass besondere städtebauliche Gründe diese rechtfertigen. Mit den "besonderen" städtebaulichen Gründen werden keine erschwerten Voraussetzungen für die Festsetzung aufgestellt. Vielmehr ist nur gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für eine gegenüber § 1 Abs. 5 BauNVO noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzung geben muss. Die besondere städtebauliche Begründung für einen auf bestimmte Arten der baulichen oder sonstigen Anlagen begrenzten planerischen Zugriff der Gemeinde kann gerade in der konkreten Planungssituation und einer sich hieraus ergebenden Beschränkung auf einen Ausschnitt der an sich nach Absatz 5 insgesamt ausschließbaren Nutzungsart liegen. Eine auf § 1 Abs. 5 und 9 BauNVO gestützte Planung muss mit Argumenten begründet werden, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben und die geeignet sind, die jeweilige Abweichung von der sonst zulässigen Nutzung zu rechtfertigen. BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 - BRS 47 Nr. 58 und Beschluss vom 27. Juli 1998 - 4 BN 31.98 - BRS 60 Nr. 29. Festsetzungen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO können ein geeignetes Mittel sein, um auf die Struktur des Einzelhandels im Gemeindegebiet Einfluss zu nehmen. Ob ein Rückgriff auf das Instrumentarium des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung und Entwicklung erforderlich ist, lässt sich nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten beurteilen. Auch die Anwendung eines auf das gesamte Gemeindegebiet bezogenen Konzepts ist stets im Hinblick auf die Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 - Juris-Dokument und ZfBR 2002, 597 (nur Leitsatz). An der Angabe hinreichend konkret auf das Plankonzept bezogener, besonderer städtebaulicher Gründe für die hier in Rede stehende sortimentsbezogene Einschränkung von Einzelhandelsbetrieben dürfte es hier fehlen. Einerseits kann die aus Nrn. 3.2 und 4.1 der Planbegründung ableitbare planerische Zielsetzung, die Gewerbe- und Industrieflächen im Planbereich für das produzierende und verarbeitende Gewerbe zu sichern, das solche Flächen dringend benötige, mit der hier lediglich gewollten sortimentsbezogenen Beschränkung von ganz oder teilweise an den Endverbraucher gerichteten Einzelhandelsbetrieben nicht erreicht werden. Andererseits dürfte eine auf die Verhältnisse in den verschiedenen Ortslagen der Antragsgegnerin abgestellte sortiments- und standortbezogene Planungsstrategie, die zugleich die städtebauliche Begründung für eine feinere Ausdifferenzierung von Einzelhandelsausschlüssen nach Zentren- und Nahversorgungsrelevanz liefern könnte, in der Planbegründung nicht hinreichend deutlich werden. Zum Gesichtspunkt der - ohnehin nicht hinreichend bestimmten - Zentrumsschädlichkeit gibt die Begründung unter Nr. 3.2 sinngemäß an, die Einschränkung des Einzelhandels habe den Zweck, die Bemühungen der Antragsgegnerin zur Stärkung ihres Zentrums nicht zu unterlaufen. Unter Nr. 4.1 wird dazu ergänzend ausgeführt, diese Festsetzung erfolge, da die Antragsgegnerin die Versorgungsfunktion ihrer Zentren zu stärken versuche, indem die Ansiedlung von zentren- und nahversorgungsrelevantem Einzelhandel außerhalb integrierter Standorte begrenzt werden solle. Damit gibt die Planbegründung jedoch nur die unter Nr. 2.2.5 des Einzelhandelserlasses enthaltenen Formulierungen wieder, ohne auf die örtlichen Gegebenheiten nach Zentren und Nahversorgungszentren und die Größe der Gemeinde einzugehen. Indessen braucht die Frage städtebaulicher Rechtfertigung nicht abschließend beantwortet zu werden, weil sich die textliche Festsetzung unter Nr. I. 2. Abs. 1 des Bebauungsplanes schon mangels hinreichender Bestimmtheit als fehlerhaft und unwirksam erweist. Der Bebauungsplan erweist sich darüberhinaus als abwägungsfehlerhaft, weil jedenfalls die Belange der Antragsteller zu 3. des parallelen Normenkontrollverfahrens 7a D 13/01.NE und die Belange von Natur und Landschaft im Hinblick auf ein verbleibendes Ausgleichsdefizit nicht sachgerecht berücksichtigt worden sind. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 - BRS 22 Nr. 4, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 - BRS 28 Nr. 6. Soweit eine Überplanung im Plangebiet vorhandener Nutzungen - hier die Vollerwerbshofstelle mit angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen - in Rede steht, muss ein Eingriff in das durch Art. 14 GG geschützte Grundeigentum in jedem Fall durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Da sich der Entzug bisheriger baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den auf einen Bestandsschutz gesetzten Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann, müssen die dafür zur Begründung herangezogenen öffentlichen Interessen vorrangig sein gegenüber dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert ist. Vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. Diesen Anforderungen wird die Abwägung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE sowohl hinsichtlich der Erhaltung des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebs in seinem vorhandenen Bestand als auch hinsichtlich möglicher Betriebsumstellungen und Erweiterungen innerhalb der Bandbreite landwirtschaftlicher Betätigung nicht gerecht. Die Abwägungsbeachtlichkeit dieser Belange war für die Antragsgegnerin erkennbar. Bereits während der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange ist die Antragsgegnerin auf die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE an einem existenzsichernden Bestandsschutz und der Möglichkeit von Betriebserweiterungen hingewiesen worden, zum einen im Rahmen der öffentlichen Anhörung am 17. März 1998, zum anderen durch das Schreiben der Landwirtschaftskammer Rheinland vom 23. September 1998. Wie sich zudem aus der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 1 ergibt, ist sich die Antragsgegnerin des Vorhandenseins des landwirtschaftlichen Betriebs im Zuge der Abwägung bewusst gewesen, denn dort ist ausgeführt: Im südöstlichen Teil - des Plangebiets - befinde sich ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Wohngebäude sowie weiteren landwirtschaftlichen Gebäuden wie Stallungen und Silos. Dieser Vollerwerbsbetrieb betreibe neben der Rinderzucht auch Pensionspferdehaltung und Pferdezucht. Mit dem abwägungsbeachtlichen Belang betrieblicher Erweiterungen hat sich die Antragsgegnerin nicht hinreichend bzw. in planungsrechtlich fehlerhafter Weise im Rahmen der Abwägung befasst. Die Erwägungen unter Nr. 4.1 der Planbegründung sind unzureichend. Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE ist dort von einem Wohngebäude im Süden an dem C. Weg die Rede. Es stehe im Zusammenhang mit der privilegierten Nutzung landwirtschaftlicher Betrieb. Die Wohnnutzung genieße insoweit Bestandsschutz. Änderungen und Erweiterungen seien nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 BauNVO zulässig. Diese Ausführungen werfen die Frage auf, ob die Antragsgegnerin den Aspekt der Änderungen und Erweiterungen nur auf die unter Bestandsschutz stehende Wohnnutzung bezogen hat oder auch auf den landwirtschaftlichen Betrieb. Indessen geht auch letzterenfalls der Hinweis auf § 8 Abs. 3 BauNVO fehl, denn Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des § 5 Abs. 1 BauNVO gehören nicht zu den nach § 8 Abs. 2 und 3 BauNVO allgemein oder ausnahmsweise in einem Gewerbegebiet zulässigen Nutzungen. Dieser Inhalt der Planbegründung korrespondiert mit dem im Zuge des Termins zur öffentlichen Anhörung am 17. März 1998 erteilten Hinweis zur Frage einer Erweiterung des landwirtschaftlichen Betriebs, etwa der Erweiterung der Milchviehhaltung - von sechzig - auf einhundert Tiere. Der Hinweis auf die eine betriebliche Erweiterung zulassende Privilegierung, zumal der Betrieb Bestandsschutz habe, ist unzutreffend. Mit der Überplanung der Hofstelle und der landwirtschaftlichen Betriebsflächen als Gewerbegebiet entfällt die Privilegierung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Der bloße Bestandsschutz bietet darüberhinaus keine bauplanungsrechtliche Grundlage für die Genehmigung von Erweiterungen des landwirtschaftlichen Betriebes. Die Baufreiheit, die vom Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst wird, ist nach Satz 2 der Vorschrift nur nach Maßgabe des einfachen Rechts gewährleistet. Einen Anspruch auf Zulassung eines Vorhabens aus eigentumsrechtlichem Bestandsschutz, insbesondere einen Anspruch auf Erweiterung des Bestehenden außerhalb der gesetzlichen Regelungen gibt es nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 - BRS 60 Nr. 98 unter ausdrücklicher Aufgabe der gegenteiligen Rechtsprechung im Urteil vom 17. Januar 1986 - 4 C 80.82 - BRS 46 Nr. 148. Die weitere Erwägung der Antragsgegnerin im Anhörungstermin, eine Ausweisung als Gewerbegebiet könne auch Vorteile für den Betrieb haben, ist ersichtlich auf Betriebsumstellungen bezogen gewesen, mit denen nach ihrer Vorstellung der Rahmen landwirtschaftlicher Betätigung verlassen würde. Zudem hat die Antragsgegnerin den abwägungsbeachtlichen Belang der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE auf Bestand des landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebes im Sinne eines Schutzes vor Existenzgefährdung in Folge der Überplanung nicht sachgerecht berücksichtigt und mit öffentlichen Belangen abgewogen. Die Landwirtschaftskammer Rheinland hatte mit Schreiben vom 23. September 1998 unter dem Aspekt der Existenzsicherung bzw. -gefährdung darauf hingewiesen, die im Plangebiet befindlichen landwirtschaftlichen Flächen würden zu 80 v. H. - überwiegend als Pachtland - betrieblich von jenen Antragstellern bewirtschaftet. Dass der Betrieb unter Berücksichtigung des Bestandsschutzes in das Gewerbegebiet integriert werden solle, sei keine Gewähr für seine Zukunftssicherung. Ein landwirtschaftlicher Betrieb dieser Größenordnung passe nicht in das geplante Gewerbegebiet. Betrieblicherseits ist mit bei der Antragsgegnerin am 24. September 1998 eingegangenem Schreiben hervorgehoben worden, es seien keine Ackerflächen vorhanden, die vorhandenen Wiesen würden intensiv genutzt. Trotz dieser Einwände hat die Antragsgegnerin den Betrieb mit der Überplanung auf Bestandsschutz gesetzt, ohne Erwägungen zu seiner Existenzfähigkeit im Zuge der Beplanung anzustellen. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 6 sinngemäß dargelegt, zur Verwirklichung des Bebauungsplanes sei beabsichtigt, eine einvernehmliche Regelung zur Neuordnung der Grundstücke zwischen den beteiligten Grundstückseigentümern anzuregen, vorbehaltlich eines Umlegungsverfahrens für den Fall des Scheiterns einer einvernehmlichen Regelung. In diesem Zusammenhang hätte sie abwägen müssen, dass jenen Antragstellern im Zuge der Verwirklichung des Bebauungsplanes jedenfalls die Bewirtschaftung eines nicht unerheblichen Teils der bisher angepachteten Betriebsfläche, die hofnah als Weideland bzw. Futtergrundlage für die Pferde- und Milchviehhaltung genutzt wird, letztlich entzogen würde. Es liegt auf der Hand, dass dieser Umstand den Betrieb in seinem jetzigen Bestand gefährden würde. Der Einwand der Antragsgegnerin, die Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE seien, soweit sie lediglich Pächter seien, schon deswegen weniger schutzwürdig als die eines Eigentümers landwirtschaftlicher Nutzflächen, geht fehl. Wird für eine landwirtschaftlich genutzte Fläche, etwa - wie hier - hofnahes Weideland, im Bebauungsplan eine andere Nutzungsart festgesetzt, führt der Umstand, dass die Grundstücksnutzung nur auf Grund eines Pachtvertrages geschieht, nicht aus sich heraus dazu, dass die damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung unberücksichtigt zu bleiben hätten. Der Umstand, dass der von der Bauleitplanung Betroffene nur Pächter der Fläche ist, ist für die Abwägung unerheblich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1999 - 4 CN 3.99 - BRS 62 Nr. 50. Neben diesem Abwägungsausfall bzw. dieser Abwägungsfehlgewichtung schutzwürdiger Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE hat die Antragsgegnerin auch die Belange von Natur und Landschaft im Hinblick auf ein verbleibendes Ausgleichsdefizit fehlerhaft abgewogen. Diese Belange sind im Rahmen der durch § 1 Abs. 6 BauGB der Bauleitplanung vorgegebenen Abwägung nach Maßgabe der sich aus § 1a BauGB ergebenden besonderen Anforderungen zu berücksichtigen. Die Gemeinde ist danach verpflichtet, bei planerischen Eingriffen in Natur und Landschaft ein gesetzlich vorgeprägtes Entscheidungsprogramm abzuarbeiten und über ein Folgenbewältigungsprogramm abwägend zu entscheiden. Dabei belässt es der Gesetzgeber bei der Struktur des Abwägungsgebots, dass das Gewicht der von der Planung berührten und in sie einzustellenden Belange in der konkreten Planungssituation zu ermitteln ist, ohne dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege einen abstrakten Vorrang vor den weiteren in der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen haben und ohne dass sie unabhängig von ihrem Gewicht in der konkreten Situation und dem Gewicht der anderen Belange zu optimieren sind. Hiernach sind die in der Abwägung zu berücksichtigenden Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege entsprechend ihrem konkret gegebenen Gewicht nicht nur abwägend dahin zu prüfen, ob sich die vom Bebauungsplan ermöglichten Eingriffe in Natur und Landschaft im Planbereich überhaupt rechtfertigen lassen und damit das "Integritätsinteresse" von Natur und Landschaft an einem Schutz vor eingriffsbedingten Beeinträchtigungen aus gewichtigen Gründen zurückgestellt werden kann. Vielmehr ist auch abwägend darüber zu befinden, ob und in welchem Umfang für - angesichts etwa vorrangiger städtebaulicher Erfordernisse - unvermeidbare Beeinträchtigungen Ausgleich im Sinne von § 1a Abs. 3 BauGB zu leisten und damit dem "Kompensationsinteresse" von Natur und Landschaft Rechnung zu tragen ist. Dabei ist es nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen, ob die Gebote zur Vermeidung, zum Ausgleich und zum Ersatz von Beeinträchtigungen im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen. Eine Zurückstellung der Belange von Natur und Landschaft kommt nur zu Gunsten entsprechend gewichtiger anderer Belange in Betracht, die von der Gemeinde - wenn sie diese für vorzugswürdig hält - präzise zu benennen sind. Vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1997 - 4 NB 27.96 - BRS 59 Nr. 8; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -. Nicht zu beanstanden ist, dass die Antragsgegnerin nach Nr. 3 der Begründung zum Bebauungsplan das Integritätsinteresse von Natur und Landschaft im Hinblick auf die bislang baulich nicht genutzten Flächen des Bebauungsplanes insoweit zurückgesetzt hat, als sie die Überbaubarkeit dieser Flächen durch Ausweisung als öffentliche Verkehrsflächen und Gewerbe- bzw. Industriegebiet festgesetzt hat. Wie in der Begründung zum Bebauungsplan unter Nr. 3.1 betont wird, soll der Bebauungsplan dringend benötigte gewerbliche Bauflächen für die Ortslage X. bereit stellen; Auslöser der Planung sei der Verlagerungswunsch eines in der Ortslage X. ansässigen Busunternehmens. Die Flächen würden - so die Begründung unter Nr. 4.1 - für produzierendes und verarbeitendes Gewerbe dringend benötigt, da derzeit Grundstücke in ausreichendem Umfang nicht vorhanden seien bzw. als innerbetriebliche Reserveflächen nicht allgemein zur Verfügung stünden. Die Zurückstellung des Integritätsinteresses von Natur und Landschaft findet darin ihre Rechtfertigung. Bei der Berücksichtigung des Kompensationsinteresses von Natur und Landschaft im Zuge der Abwägung hat die Antragsgegnerin nach der Begründung zum Bebauungsplan die gebotene Ermittlung der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs im Wege der in ihrem Auftrag erfolgten Erstellung eines landschaftspflegerischen Fachbeitrages vorgenommen. Die Ermittlung und Bewertung des zu erwartenden Eingriffs nach dem Verfahren LUDWIG 1991 begegnet keinen grundsätzlichen rechtlichen Bedenken. Die Anwendung eines bestimmten standardisierten Bewertungsverfahrens schreibt das Gesetz nicht vor. Eine Bindung der Gemeinde besteht insofern nicht; es ist vielmehr ihre Aufgabe, auch insoweit in eigener Verantwortung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB die zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten und über Vermeidung und Ausgleich abwägend zu entscheiden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. April 1997 - 4 NB 13.97 - BRS 59 Nr. 10; OVG NRW, Urteil vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -. Nach dem landschaftspflegerischen Fachbeitrag wird der durch ausgewiesene öffentliche Flächen verursachte Eingriff zu 97 v. H. und der durch die Festsetzungen der privaten Bauflächen verursachte Eingriff innerhalb des Plangebiets zu 42 v. H. ausgeglichen. Da es - wie dargelegt - nicht dem planerischen Belieben der Gemeinde überlassen ist, ob die Gebote zur Vermeidung und zum Ausgleich verbleibender Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft im Rahmen der Abwägung zur Geltung kommen, kann die Gemeinde Defizite bei der Behebung der nachteiligen Eingriffsfolgen im Rahmen der abwägenden Entscheidung über den Inhalt des Bebauungsplanes und die dort zu treffenden Festsetzungen nicht ohne weiteres gleichsam "wegwägen". Vgl. OVG NRW, Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276, vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE - und 3. Juni 2002 - 7a D 75/99.NE -. Dabei kommt dem Umstand, dass zur Deckung des Ausgleichsbedarfs gemäß §§ 1a Abs. 3 Sätze 2 und 3; 9 Abs. 1a BauGB auch auf Bereiche außerhalb des Plangebiets zurückgegriffen werden darf, besondere Bedeutung zu. Demgemäß bedarf es in den Fällen, in denen der Ausgleich beeinträchtigter Belange von Natur und Landschaft auch nur teilweise zurückgestellt werden soll, regelmäßig auch Erwägungen darüber, ob ein Ausgleich außerhalb des Plangebiets in Betracht zu ziehen ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. März 1998 - 7a B 374/98.NE - BRS 60 Nr. 4 und vom 3. August 1998 - 7a D 22/97.NE - und Urteile vom 28. Juni 1995 - 7a D 44/94.NE - BRS 57 Nr. 276 und vom 7. September 2001 - 7a D 134/99.NE -. Der Umstand, dass eine Kompensation in den unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Bereichen häufig nicht möglich ist, entbindet den Plangeber nicht von weiteren Abwägungen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1997 - 4 N 1.96 - BRS 59 Nr. 11. Wichtig ist, dass schon im Planaufstellungsverfahren über diese Maßnahmen entschieden wird. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 28. November 2000 - 1 K 3185/99 - AgrarR 2002, 95, 96. Demnach kann es gerechtfertigt sein, Kompensationsmaßnahmen - auch - außerhalb des Bebauungsplanes vorzusehen, sofern die vorzunehmenden Maßnahmen hinreichend gesichert sind. Eine solche hinreichende Sicherung ist jedenfalls dann gegeben, wenn die Kompensationsmaßnahmen durch diesbezügliche Festsetzungen in einem anderen Bebauungsplan verbindlich geregelt sind oder wenn der Plangeber diese Maßnahmen der Art, dem Umfang und dem Ort nach durch einen Beschluss festgelegt hat und die hierfür erforderlichen Grundstücksflächen im Eigentum des Plangebers stehen. Vgl. OVG, Urteil vom 19. Juli 1995 - 7a D 33/94.NE - BRS 57 Nr. 277. Neben dem in §§ 1a Abs. 3; 9 Abs. 1a BauGB genannten rechtlichen Instrumentarium lässt § 1a Abs. 3 Satz 3 BauGB zum Ausgleich auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen auch "sonstige geeignete Maßnahmen" zu. Nach der Begründung zum Bebauungsplan wird durch eine im Auftrag der Antragsgegnerin auf einem ihr gehörenden Grundstück vorgenommene externe Ausgleichsmaßnahme der Grad der Kompensation des durch die Ausweisung privater Bauflächen verursachten Eingriffs auf 78 v. H. erhöht. Die Antragsgegnerin ist sich des verbleibenden Ausgleichsdefizits von 22 v. H. bewusst gewesen. Die in der Begründung zur Bebauungsplan unter Nr. 4.6 festgehaltenen Erwägungen zur Hinnahme dieses Defizits tragen die Abwägungsentscheidung indessen nicht. Die angegebene Erwägung, das Plangebiet liege unmittelbar angrenzend an den Siedlungsbereich, zielt ersichtlich auf den Umstand, dass eine weitere Kompensation weder innerhalb des Plangebiets noch in seinem unmittelbaren räumlichen Anschluss möglich ist. Dies aber entbindet den Plangeber - wie schon vorstehend angeführt - nicht von weiteren Abwägungen zu geeigneten Kompensationsmaßnahmen auf weiter entfernt liegenden Flächen. Mit ihren Erwägungen, zur Wirtschaftsförderung und Stabilisierung des Arbeitsmarkts sei die Ausweisung eines Gewerbegebiets erforderlich, durch die Auslagerung eines störenden Gewerbebetriebs in der Ortslage X. erfolge eine erhebliche Verbesserung der städtebaulichen Situation in diesem Ortskern, knüpft die Antragsgegnerin lediglich an die oben wiedergegebenen, einen Eingriff in Natur und Landschaft rechtfertigenden Erwägungen an. Die Antragsgegnerin verkennt damit, dass die Vorrangigkeit oder Unvermeidbarkeit städtebaulicher Erfordernisse zwar einen Eingriff in Natur und Landschaft zu rechtfertigen vermag, dem aber eine weitere Abwägung zu den durch den gerechtfertigen Eingriff verursachten Folgen mit dem Ziel eines Ausgleichs nachzufolgen hat. Das Ausgleichsinteresse liefe leer, würden die einen Eingriff rechtfertigenden Umstände zugleich ein Absehen von Kompensationsmaßnahmen rechtfertigen. Das Absehen von weiteren Kompensationsmaßnahmen lässt sich auch nicht dadurch rechtfertigen, es bestehe bereits eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch vorhandene bauliche Anlagen wie z. B. einen Sendemast und die landwirtschaftliche Hofstelle. Die Antragsgegnerin verkennt insoweit, dass nur über Kompensationen von durch die in Rede stehende Bauleitplanung verursachte Eingriffe abwägend zu entscheiden ist. Anderweitig bereits vorgenommene Eingriffe in Natur und Landschaft sind schon bei der Feststellung des Ausgangszustands des Plangebiets als Untersuchungsgebiet in der Weise zu berücksichtigen, dass sie weder einer Rechtfertigung im Zuge der vorliegenden Bauleitplanung bedürfen, noch ausgleichsbedürftig sind. Weil die Existenz des Sendemastes und das Vorhandensein der Hofstelle nicht Gegenstand der Planung sind, bedeuten sie einerseits keinen Eingriff in Natur und Landschaft durch die vorliegende Bauleitplanung, sondern können allenfalls eine Vorbelastung darstellen. Andererseits können sie ein Absehen von Maßnahmen zum Ausgleich von gerade durch die Bauleitplanung verursachten Eingriffe nicht rechtfertigen. Sie sind für die Ausgleichsbilanz unerheblich. Das Ausgleichsdefizit lässt sich schließlich nicht damit rechtfertigen, bei der Bilanzierung sei unberücksichtigt geblieben, dass die im Plangebiet gelegenen, derzeit als Grünland genutzten Flächen früher in regelmäßigen Abständen in eine geringer zu bewertende Ackernutzung umgewandelt worden seien. Die Antragsgegnerin macht damit sinngemäß geltend, diese Flächen seien bereits bei der Feststellung des Eingriffs und der Erstellung der Eingriffsbilanz ökologisch überbewertet worden. Auch dieser Einwand geht fehl. Die Ermittlung und Bewertung des durch die Bauleitplanung verursachten Eingriffs muss zwar nicht - wie oben dargelegt - nach einem bestimmten standardisierten Bewertungsverfahren erfolgen. Insoweit steht es dem Plangeber frei, eine von mehreren geeigneten Vorgehensweisen anzuwenden. Wendet er aber ein anerkanntes Bewertungsverfahren an, so müssen und dürfen Ermittlung und Bewertung des Eingriffs und damit des Ausgleichsbedarfs auch nur nach dem betreffenden Verfahren erfolgen. Nach dem hier zu Grunde gelegten Verfahren LUDWIG 1991 ist - wie im landschaftspflegerischen Fachbeitrag schlüssig dargelegt wird - auf den aktuellen Zustand des Plangebiets und die Einordnung der jetzt vorgefundenen Biotop- und Nutzungstypen abzustellen. Anderenfalls würde die Einheitlichkeit und Geschlossenheit des Bewertungsverfahrens durchbrochen. Die vorstehend wiedergegebenen Mängel im Abwägungsvorgang bei der Berücksichtigung der betrieblichen Belange der Antragsteller zu 3. im Verfahren 7a D 13/01.NE und der Belange von Natur und Landschaft sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich. Sie sind im Sinne der genannten Vorschrift offensichtlich, weil konkrete Umstände - wie dargelegt - positiv und klar auf sie hindeuten. Sie sind auch auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen, weil sich anhand der Planunterlagen oder sonst erkennbarer oder nahe liegender Umstände die Möglichkeit eines solchen Einflusses abzeichnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22 m.w.N. Hätte die Antragsgegnerin die unzureichende Berücksichtigung des Bestands- und Erweiterungsinteresses des landwirtschaftlichen Betriebs und die fehlerhafte Abwägung zum Kompensationsdefizit erkannt, so ist davon auszugehen, dass sie den Bebauungsplan nicht in der vorliegenden Weise beschlossen und zudem Ausgleichsmaßnahmen außerhalb des Plangebietes in hinreichendem Umfang verbindlich geregelt hätte. Von Antragstellerseite wird ferner sinngemäß geltend gemacht, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Abwägung den Gesichtspunkt der unzumutbaren Zunahme des Verkehrslärms auf der T. Straße, der L 359, in Folge der Ausweisung von Gewerbe- und Industriegebieten völlig vernachlässigt. Zu den abwägungserheblichen Belangen kann auch das Interesse der Anwohner einer Straße gehören, von erhöhtem Verkehrslärm verschont zu werden. Allerdings reicht es nicht aus, dass die Zunahme des Lärms auf einer allgemeinen Veränderung der Verkehrslage beruht. Erforderlich ist vielmehr, dass sich die Verkehrssituation in einer spezifisch planbedingten Weise ändert. Ob eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms zum notwendigen Abwägungsmaterial gehört und damit einen zu berücksichtigenden Belang der davon Betroffenen im Rahmen der Abwägung darstellt, richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1998 - 4 CN 1.97 - BRS 60 Nr. 45; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 24. September 1999 - 5 S 1985/98 - NVwZ 2000, 1187. Die Antragsgegnerin hat im Lauf des Planaufstellungsverfahrens eine Verkehrsgutachterliche Stellungnahme zum Anschluss des Gewerbegebietes "O. " an die T. Straße der J. Ingenieurgesellschaft I. mbH vom 1. Juni 1999 - Projekt-Nr. 99114K5 - eingeholt. Der Frage, ob und inwieweit hier gerade eine planbedingte Zunahme des Verkehrslärms und eine etwaige dadurch hervorgerufene unzumutbare Lärmbelästigung für bestimmte Wohngrundstücke zu prognostizieren ist, braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden, weil der Normenkontrollantrag schon wegen der vorstehend wiedergegebenen materiellen Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplanes Erfolg hat. Die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung unter Nr. I.2. zur Einschränkung zulässiger Einzelhandelsnutzung im Plangebiet führt - ebenso wie die abwägungsfehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE und der Belange von Natur und Landschaft - zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes insgesamt. Eine teilweise Unwirksamkeit von Bebauungsplänen - hier der textlichen Festsetzung unter Nr. I. 2. - kommt nur in Betracht, wenn der gültige Teil des Plans, d. h. die übrigen Festsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und zusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck gekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhaltes beschlossen hätte. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. August 1989 - 4 NB 2.89 - BRS 49 Nr. 35, vom 29. März 1993 - 4 NB 10.91 - BRS 55 Nr. 30 - und vom 6. April 1993 - 4 NB 43.92 - BRS 55 Nr. 31. Nach den vorstehenden Grundsätzen hat die Unwirksamkeit der textlichen Festsetzung zur Einschränkung der Einzelhandelsnutzung die Unwirksamkeit auch der übrigen Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Folge. Im Hinblick auf den der Planbegründung zu entnehmenden Zweck der Einschränkung der Einzelhandelsnutzung im Plangebiet, negative Auswirkungen auf den Einzelhandel in Zentrenlagen und Nahversorgungszentren zu vermeiden und zugleich dem produzierenden und verarbeitenden Gewerbe bessere Chancen im Wettbewerb um eine Ansiedlung im Plangebiet zu eröffnen, ist ersichtlich ausgeschlossen, dass die Antragsgegnerin eine Gewerbe- und Industriegebietsfestsetzung ohne die festgesetzte Einschränkung von Einzelhandelsnutzung im Plangebiet beschlossen hätte. Nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist der Bebauungsplan Nr. W 19 "O. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die bloße Feststellung seiner Unwirksamkeit nach § 47 Abs. 5 Satz 4 VwGO mit der Rechtsfolge aus § 215a Abs. 1 Satz 2 BauGB kommt nur in Betracht, wenn sämtliche festgestellten materiellen Fehler des Bebauungsplanes in einem ergänzenden Verfahren im Sinne von § 215a Abs. 1 Satz 1 BauGB behoben werden können. Ein beachtlicher Mangel der Satzung, der durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden kann, führt nach § 215a Abs. 1 BauGB nicht zur Nichtigkeit der Satzung, sondern zur Unwirksamkeit bis zur Behebung des Mangels. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1999 - 4 CN 12.98 - BRS 62 Nr. 45. Die bloße Feststellung der Unwirksamkeit ist jedoch ausgeschlossen, wenn der festgestellte Fehler so schwer wiegt, dass er die Grundzüge der Planung berührt bzw. den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 4 BN 45.98 - BRS 60 Nr. 53 und 16. März 2000 - 4 BN 6.00 - BRS 63 Nr. 73. Das bedeutet aber umgekehrt, dass nur Mängel, die die Gesamtkonzeption der Planung betreffen, zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes führen, nicht jedoch Fehler, die durch eine punktuelle Nachbesserung behoben werden können. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 7.02 - ZfBR 2002, 492. Jedenfalls berührt die fehlerhafte Berücksichtigung der Belange der Antragsteller zu 3. des Verfahrens 7a D 13/01.NE den Kern der Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin und führt zur Nichtigkeit des Planes. Dies ergibt sich schon aus dem Umstand, dass die abwägungsbeachtlichen Belange jener Antragsteller den von ihnen landwirtschaftlich genutzten, weitaus überwiegenden Teil des Planbereichs betreffen. Im Hinblick auf das Beteiligtenvorbringen und eine etwaige Neuaufstellung eines Bebauungsplanes weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass eine Gliederung von Gewerbe- und Industriegebieten - wie hier - nach Nutzungsarten - vgl. OVG NRW, Urteile vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210 und 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE - - und nach Betriebsarten unter Einsatz der so genannten Abstandslisten des Abstandserlasses im Hinblick auf den Immissionsschutz benachbarter Nutzungen wie insbesondere Wohnnutzung - vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. April 1996 - 10a D 76/96.NE -, vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210 und 13. März 1997 - 11a D 142/94.NE - - weder hinsichtlich der Bestimmtheit noch hinsichtlich der planungsrechtlichen Ermächtigungsgrundlagen grundsätzlichen Zweifeln begegnet, wobei allerdings die Unterschreitung von nach dem Abstandserlass empfohlenen Mindestabständen - hier im Hinblick auf die Ortslage I. und im Hinblick auf die auf den Parzellen 126, 570, 576 und 580 vorhandene Wohnbebauung - einer sachgerechten Begründung im Rahmen der Abwägung bedarf. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE - NWVBl. 1997, 210. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.