Urteil
8 A 1003/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1219.8A1003.00A.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Januar 2000 wird zurückgewiesen. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens trägt die Klägerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die 1982 in J. (I. ) geborene Klägerin stammt eigenen Angaben zufolge aus dem Dorf Z. (Kurdisch: H. ) im Kreis E. (L. ) in der Provinz N. . Sie ist türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Klägerin hat in ihrer Heimat keine Schule besucht und kann weder Lesen noch Schreiben. Zusammen mit ihrem - gut ein Jahr älteren - Bruder L. B. , dessen Asylantrag rechtskräftig abgelehnt worden ist, will sie auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gekommen sein. Unter dem 26. November 1996 wandte sich Herr F. B. an das Vormundschaftsgericht Siegen und bat um seine Bestellung als Vormund für die Klägerin und deren Bruder, die als Kinder seiner älteren Schwester Hediye B. wegen politischer Verfolgungen und Misshandlungen die Türkei verlassen hätten. Diesem Antrag entsprach das Amtsgericht Siegen betreffend die Klägerin unter dem 19. März 1997. Am 20. März 1997 suchte der Vormund um die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte nach. Bei ihrer Anhörung vom 1. April 1997 vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gab die Klägerin im Wesentlichen an: Vor ca. vier Monaten sei sie aus der Türkei ausgereist. Eine Person habe sie und ihren Bruder zum Flugzeug gebracht. Dann seien sie auf einem ihr unbekannten Flughafen in Deutschland angekommen. Dort habe sie eine ihr unbekannte Person, die Kurdisch beherrscht habe, angesprochen. Diese Person habe sie gefragt, woher sie komme. Als sie gesagt habe, dass sie aus H. komme, habe die Person gesagt, dass sie jemand kenne, der ebenfalls aus H. sei. Die ihr unbekannte Person habe dann ein Taxi bestellt und es mit ihr zu ihrem Onkel fahren lassen. Sie habe den Onkel drei Jahre nicht gesehen gehabt. Ihr Onkel habe erst die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes über seine Bestellung abgewartet und dann den Asylantrag für sie gestellt. In der Türkei hätten es die Soldaten nicht zugelassen, dass sie weiter in ihrem Heimatdorf geblieben seien. 1992 hätten die Soldaten das Dorf in Brand gesetzt. Zwei ihrer Onkel und zwei Nachbarn seien getötet worden. Zusammen mit einem weiteren Onkel sei man dann nach Kerboran (E. ), wo auch ihre Großeltern mütterlicherseits gelebt hätten, gezogen. Der Onkel sei aber auch in Kerboran nicht in Ruhe gelassen, sondern festgenommen und unter Hinterlassung von Ehefrau und drei Kindern getötet worden. Ihr Vater sei damals schon fort gewesen. Wo er sich aufhalte, wisse sie nicht. Die Soldaten seien aber immer zu ihrer Mutter gekommen und hätten unter dem Vorwurf, er - der Vater - habe sich der PKK angeschlossen, nach ihm gefragt. Schließlich sei sie zusammen mit ihrer Mutter und ihrem Bruder in das Dorf T. (T. ) gegangen, das aber nach etwa einem Jahr ebenfalls in Brand gesetzt worden sei. Ein Flugzeug habe sie dann von dort zu einer Wache nach T. gebracht, wo sie vier Tage lang fest gehalten worden seien. Unterwegs hätten sie Angst gehabt, getötet zu werden, weil die beiden mitfliegenden Soldaten ihnen vorgehalten hätten, die PKK zu unterstützen. Man habe gedroht, sie über den Bergen herauszuwerfen. Auf der Wache sei ihre Mutter geschlagen und aufgefordert worden, den Aufenthalt des unter PKK-Verdacht stehenden Vaters der Klägerin zu nennen. Ihren Bruder L. habe man mit Stromstößen sowie kaltem Wasser gefoltert und ebenfalls nach dem Aufenthaltsort des Vaters gefragt. Auch sie selbst sei geschlagen und zur Seite gestoßen worden, als sie ihre Mutter habe schützen wollen. Sie seien aufgefordert worden, den Vater zu finden. Außerdem hätten die Soldaten ihrem Bruder und ihr vorgeworfen, dass sie sich ebenfalls der PKK anschließen würden, wenn sie erst älter wären. Nach ihrer Freilassung seien sie zu ihrer Großmutter väterlicherseits nach I. (J. ) gegangen und dort etwa einen Monat geblieben. Weil auch dort eine Razzia durchgeführt worden sei und man ihren Bruder krank geschlagen sowie ihm vorgeworfen habe, nicht nur der Vater habe sich den PKK-Kämpfern angeschlossen, sondern auch er selbst unterstütze die PKK, habe man in I. (J. ) nicht weiter bleiben können. Die Großmutter habe gesagt, dass es nur die zwei Möglichkeiten gebe, nämlich sich entweder tatsächlich der PKK anzuschließen oder in ein anderes Land zu gehen. Es sei dann jemand gefunden worden, der sie und ihren Bruder für jeweils 5.000,- DM nach Deutschland gebracht habe. Zuvor hätten sie sich etwa fünf Tage in Istanbul aufgehalten. Dort oder in Ankara hätte sie nicht bleiben können, da sie dort keine Verwandten habe. Unter dem 15. April 1997 ließ die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten klarstellen, dass sie ausweislich der Asylantragstellung durch den Vormund schon vor dem Januar 1997 aus der Türkei ausgereist sei. Mit Bescheid vom 30. Juni 1997 lehnte das Bundesamt das Anerkennungsbegehren ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Klägerin unter Androhung der Abschiebung zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland auf. Zur Begründung legte es im Wesentlichen dar: Die Klägerin sei zumindest im Westen der Türkei vor politischer Verfolgung sicher und habe dort auch keine Nachteile von asylrelevantem Gewicht zu befürchten. Gegen die Glaubhaftmachung eines - dem evtl. entgegenstehenden - individuellen Verfolgungsschicksals spreche, dass die Klägerin nicht durch einen detaillierten - auf Nachfrage in schlüssiger Form fundierten und präzisierten - Sachvortrag habe überzeugen können. Dem von ihr vorgetragenen Sachverhalt ließen sich nur die für die Türkei typischen und hinzunehmenden Verhältnisse, aber keine Anhaltspunkte für eine politische Verfolgung entnehmen. Der türkische Staat habe gerade keinen Gebrauch von der jederzeit vorhandenen Möglichkeit gemacht, Zugriff auf die Person der Klägerin zu nehmen. Die angebliche Festnahme könne ihr mangels eines hinreichend konkreten, nachvollziehbaren und lebensnahen Sachvortrags nicht abgenommen werden. Soweit sie von den Sicherheitskräften nach ihrem Vater gefragt worden sein sollte, fehle es an der erforderlichen asylrelevanten Intensität der Maßnahme. Dass man ihr Elternhaus niedergebrannt habe, stelle keine individuelle Verfolgung der Klägerin dar. Mit ihrer rechtzeitig erhobenen Klage hat die Klägerin zunächst Folgendes vortragen lassen: Zwei Onkel, die PKK-Aktivisten gewesen seien, seien im Jahr 1992 vom türkischen Militär erschossen worden. Seit dieser Zeit sei ihre Familie verfolgt worden. Ihren Vater habe das türkische Militär verschleppt. Die übrigen Familienmitglieder seien nachts aus dem Haus geholt, verprügelt und gedemütigt worden. Diese Vorfälle hätten sich ständig wiederholt. Um der Verfolgung durch das türkische Militär zu entgehen, sei ihr Bruder L. nach Istanbul geflohen. Als man erfahren habe, dass er Kurde sei, sei er auch dort verprügelt und gedemütigt worden. Das habe er in einem Brief an die Familie mitgeteilt. Nach der Verletzung ihres achtjährigen Bruders durch eine Granate bei einem Überfall des Militärs sei ihr Bruder L. wieder in das Dorf zurückgekommen. Auch sie selbst sei unmittelbar und konkret-individuell in der Türkei verfolgt worden. Sie habe nicht nur unter der allgemeinen Verfolgung der kurdischen Dorfbevölkerung durch das türkische Militär gelitten, sondern in eigener Person, indem man sie in erheblichem Maße körperlich misshandelt habe. Die Verfolgungsmaßnahmen seien auch eindeutig politisch motiviert gewesen, da ihre beiden Onkel zu den PKK-Aktivisten gezählt hätten und ihre Familie kurdisch sei. Ihr Bruder und sie hätten ihre Flucht mit Geld finanziert, das sie von ihrem Großvater erhalten hätten. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Januar 2000 hat die Klägerin ihren bisherigen Vortrag dahingehend ergänzt und vertieft, dass sich bei dem Hubschrauberflug nach T. neben dem Piloten und Kopiloten drei weitere Militärpersonen an Bord befunden hätten, die sie an ihrer dunkel-bläulich eingefärbten Kleidung erkannt habe. Ferner seien neben ihrer Familie, d.h. der Mutter Hediye B. mit den beiden Kindern, weitere festgenommene Personen - darunter die drei Kinder ihrer Tante - in der Maschine gewesen. Die genau Anzahl der mitgeführten Festgenommenen könne sie allerdings nicht nennen. In der militärischen Einrichtung, zu der sie geflogen worden seien, hätten sie sich - soweit ihr damals kindliches Alter eine Erinnerung zulasse - ca. 14 Tage aufgehalten. Ihr Großvater habe sie dann aus T. abgeholt und in sein Haus nach J. (I. ) gebracht. Dort habe sie bis zu ihrer Ausreise gewohnt. Während der Zeit des Aufenthalts in J. (I. ) seien häufiger die Sicherheitskräfte gekommen und hätten wissen wollen, wo ihr Vater sei. Man habe ihn als Terroristen bezeichnet und den Großvater aufgefordert, dafür zu sorgen, dass der Vater sich stelle. Der Großvater sei auch mit zur Wache genommen worden. Auch ihren Bruder habe man befragt. Sie selbst sei von den Sicherheitskräften nicht so oft gefragt worden. Von J. sei sie in Begleitung ihres Bruders und eines Schleppers mit einem Autobus nach Istanbul gefahren. Sie seien sicherlich 20 Stunden unterwegs gewesen. Die drei Tage in Istanbul hätten sie in einem Hotel gewohnt, dessen Name sie ebenso wenig wisse, wie den entsprechenden Stadtteil. Der Schlepper habe sie in diesem Hotel untergebracht. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids vom 30. Juni 1997 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in ihrer Person vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat sich zur Begründung zuvorderst auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid bezogen. Ferner hat die Beklagte geltend gemacht, dass ein Vergleich der Angaben der Klägerin mit denen ihres Bruders L. und denen ihres Vaters B. B. , der zwischenzeitlich ebenfalls in das Bundesgebiet eingereist und für den mit Bundesamtesbescheid vom 7. Dezember 1998 das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt worden war, erhebliche Unstimmigkeiten aufweise und es deshalb an der Erforderlichen Präzisierung ihres Verfolgungsschicksales fehle. Der Vater habe nämlich angegeben, sich nach Zerstörung des Heimatdorfes zunächst nach T. und von dort mangels ausreichender Sicherheit nach Kurs begeben zu haben, wo er sich anlässlich bewaffneter Auseinandersetzungen dann von der Familie abgesetzt und zusammen mit Freunden der PKK in die Berge zurückgezogen habe. Sein Vieh sei beschlagnahmt worden. Auf der Wache in Darai soll die zurückgelassene Restfamilie seinen Angaben zufolge ca. zwei Monate in Haft gehalten worden sein. Der Bruder L. habe demgegenüber angegeben, anlässlich der Brandschatzung ihres Heimatdorfes H. im Jahre 1992 sei ihr Vieh getötet worden und seine Mutter habe den Verstand verloren. Nach dem Umzug nach T. sei auch dieses Dorf niedergebrannt worden. In T. , wohin die Familie mit dem Hubschrauber im Beisein von fünf Soldaten gebracht worden sei, hätten sie die Sicherheitskräfte 14 Tage fest gehalten. Die Klägerin schließlich habe demgegenüber anfänglich geäußert, dass lediglich zwei Soldaten den Flug begleitet hätten und sie nur vier Tage auf der Wache fest gehalten worden seien. Ferner habe die Klägerin - anders als ihr Bruder L. - angegeben, dass die Geschwister gemeinsam auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland gereist seien. Die erforderlichen Nachweise für die Luftwegeinreise gebe es allerdings nicht. Mit Urteil vom 17. Januar 2000 hat das Verwaltungsgericht die Klage der Klägerin abgewiesen. Zur Begründung hat es auf die Ausführungen in der Entscheidung vom gleichen Tage in dem Verfahren 9 K 3159/97.A des Bruders L. der Klägerin verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat darin L. maßgeblich deshalb nicht abgenommen, sich wegen politischer Verfolgung in der Türkei in die Bundesrepublik Deutschland begeben zu haben und bei einer Rückkehr in seine Heimat von politischer Verfolgung bedroht zu sein, weil es an einem kausalen Zusammenhang zwischen der angeblich stattgefundenen und/oder drohenden Verfolgung und seiner Flucht fehle. Er sei im Zeitpunkt seiner Ausreise keinen konkreten, ihn betreffenden Nachstellungen türkischer Sicherheitskräfte ausgesetzt gewesen. Seine Einlassungen, dass die Sicherheitskräfte seinen Vater nach dessen Untertauchen im Jahre 1992 gesucht und bei seinen Großeltern ständig nach ihm gefragt hätten, dass seine Großeltern um ihn - L. - Angst gehabt hätten - Angst davor, dass ihm von Seiten der Sicherheitskräfte etwas passieren könne, aber auch Angst davor, dass er sich den PKK-Kämpfern anschließen werden, Angst davor, dass mit ihm das geschehe, was mit seinem von den Sicherheitskräften getöteten Onkel geschehen sei - verdeutlichten keine plausible und nachvollziehbare Gefährdungslage, die über theoretisch denkbare Möglichkeiten einer Beeinträchtigung hinausginge. Die Umstände seiner Ausreise aus der Türkei, namentlich sein vorangegangener, mehrjähriger Aufenthalt in J. bei seinen Großeltern, ließen fassbare Indizien für eine berechtigte Furcht vor Maßnahmen türkischer Sicherheitskräfte in einer Situation sich zuspitzenden Verfolgungsdrucks kaum erkennen. Weder vorangehende Ereignisse im Jahre 1992 in seinem Heimatdorf Z. (H. ), noch eigenes Betroffensein im Jahre 1993 im "Ausweichdorf" mit dem kurdischen Namen T. und nicht einmal die angeblich gemachten Erfahrungen in der militärischen Einrichtung in T. hätten den Bruder L. bewegen können, seiner Heimat den Rücken zu kehren. Dass die Sicherheitskräfte auch nach Ausreise des Bruders L. im Hause der Großeltern nach dem Verbleib des Vaters gefragt haben sollen, nehme das Gericht dem Bruder L. vor dem Hintergrund der Angaben des Vaters selbst und einiger irritierender Detailabweichungen zum eigenen Vortrag nicht ab. Auf den Antrag vom 17. Februar 2000, der maßgeblich auf eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Gestalt gestützt worden ist, dass die Angaben von Bruder und Vater nicht in das Verfahren der Klägerin eingeführt worden seien, hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 1. Dezember 2000 zugelassen. Die Klägerin hat zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen vortragen lassen, das Verwaltungsgericht habe sich mit ihrem eigenen Vortrag nicht auseinander gesetzt. Danach habe sie mit ihrer Familie zunächst im Dorf H. (Z. ) gelebt. Nach Zerstörung dieses Dorfes durch das türkische Militär sei die Familie nach einem ca. dreiwöchigen Aufenthalt im Dorf H. in das Dorf T. geflohen. Dort habe sie sich ca. ein Jahr aufgehalten, bis auch dieses Dorf vom türkischen Militär niedergebrannt worden sei. Die Klägerin, ihre Mutter und Geschwister seien mit einem Militärhubschrauber zu einer Militärstation in E. im Kreis T. gebracht worden. In dieser Militärstation sei die Familie ca. 14 Tage lang fest gehalten worden. Ihr sei die Unterstützung der PKK vorgeworfen worden und man habe sie nach dem Aufenthaltsort des Vaters der Klägerin befragt. Dieser sei bei dem Überfall auf das Dorf T. zusammen mit den PKK-Kämpfern geflohen und habe sich seitdem nicht mehr bei der Familie aufgehalten. Während der Bruder L. auf der Militärstation in E. gefoltert und die Mutter geschlagen worden sei, habe man sie - die Klägerin - selbst nur insoweit geschlagen und grob zurückgestoßen, als sie ihrer Mutter schützend zu Hilfe gekommen sei. In der Militärstation in E. seien sie sowie die anderen Familienmitglieder registriert worden. Nach der Freilassung sei die Klägerin zu ihren Großeltern nach I. gegangen, wo sie sich bis zu ihrer Ausreise aufgehalten habe. Kurz vor ihrer Ausreise über den Flughafen Istanbul habe sie sich einige Tage in einem Hotel in Istanbul aufgehalten. Für die Glaubhaftigkeit ihres Vortrags im Übrigen komme es in diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass die Zerstörung ihres Heimatdorfes entgegen ihrer ursprünglichen Annahme nach dem Vorbringen des Vaters und ihres Bruders L. möglicherweise erst im Jahre 1993 stattgefunden habe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Angaben des Vaters zu seinem weiteren Schicksal, nachdem er sich von seiner Familie abgesetzt habe. Ihrem eigenen Vortrag und dem ihres Vaters in dessen Asylverfahren sei ferner zu entnehmen, dass zwei Brüder des Vaters, Hasan und Nezier B. , vom türkischen Militär getötet worden seien. Weiterhin habe das türkische Militär auch Emin und Zübeyir B. getötet, bei denen es sich ungeachtet früherer Bezeichnungen nicht um Onkel, sondern um Cousins des Vaters handele. Vor dem Hintergrund ihres Vortrags habe sie ihre Heimatregion vorverfolgt verlassen. Zwar seien von der Zerstörung der Dörfer und den damit verbundenen Maßnahmen zunächst alle Dorfbewohner betroffen gewesen, jedoch hätten sich die Maßnahmen des türkischen Militärs auch gezielt und individualisiert gegen ihre Familie gerichtet. Dies gelte sowohl für die Razzien und Nachforschungen nach dem Vater als auch insbesondere für die Verbringung in die Militärstation in E. sowie die damit verbundenen Misshandlungen. Dass sie - die Klägerin - keinen weiter gehenden Angriffen auf Leib und Leben ausgesetzt gewesen sei, habe sie ihrem jugendlichen Alter zu verdanken gehabt. Es sei nur eine Frage der Zeit gewesen, dass die Sicherheitskräfte auch auf sie wegen des Vorwurfs der Unterstützung der PKK oder im Zusammenhang mit der Suche nach ihrem Vater zugegriffen hätten. Sie habe sich damit zumindest in einer latenten Gefährdungslage befunden, wie sie anschaulich aus einem Artikel aus der TAZ vom 22. Dezember 2000 "Odyssee zweier Asylantinnen" hervorgehe. Hinzu komme, dass sie aus einer Familie stamme, deren Mitglieder den Sicherheitskräften seit Jahren als Sympathisanten und Unterstützer der PKK bekannt und verdächtig seien. Dafür sei namentlich die Ermordung der Brüder und Cousins des Vaters Beleg. Aufgrund ihrer Vorbelastung komme für sie weder für den Zeitpunkt ihrer Ausreise noch heute eine Ausweichmöglichkeit in der Westtürkei als inländische Fluchtalternative in Betracht. Vor weiterer Verfolgung in der Westtürkei sei sie weder damals hinreichend sicher gewesen noch bestehe eine solche Sicherheit heute. Es bestünde die Gefahr, dass sie bei routinemäßigen Personenkontrollen oder Razzien festgenommen und menschrechtswidrig behandelt werde. Bei einer stattfindenden Überprüfung würden ihre Herkunft und ihre Zugehörigkeit zu einer des Seperatismus verdächtigen Familie offenbar werden. Das gelte erst recht, weil sie selbst bei der Festnahme in der Militärstation in E. registriert worden sei. Darüber hinaus wäre sie nicht in der Lage, als kurdische Frau ohne jegliche Ausbildung und des Lesens und Schreibens nicht mächtig in der Westtürkei eine wirtschaftliche Existenzgrundlage zu finden. Über Verwandte, die sie unterstützen könnten, verfüge sie in der Westtürkei nicht. Noch in der Heimatregion befindliche Verwandte wären zu einer solchen Unterstützung nicht in der Lage. Außer L. seien auch ihre übrigen fünf Geschwister inzwischen zusammen mit ihrer Mutter Hediye B. , die vor ihrer Eheschließung Alptekin geheißen habe, in die Bundesrepublik Deutschland geflohen. Bei ihrem früheren Vormund B. B. handele es sich um einen Bruder der Mutter ihres Vaters. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bundesamtsbescheides vom 30. Juni 1997 zu verpflichten, sie - die Klägerin - als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gem. § 53 AuslG gegeben sind. Die Beklagte und der Beteiligte haben sich nicht zum Berufungsverfahren geäußert. Der Senat hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2002 zu ihrem Asylgründen angehört. Auf die Niederschrift vom selben Tage wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes betreffend die Klägerin (Az.: 2209583-163) verwiesen. Zum Gegenstand der Verhandlung sind auch die Gerichtsakte 9 K 3159/97.A VG Arnsberg und der Asylvorgang Az.: 2198935-163 betreffend den Bruder L. der Klägerin und der Asylvorgang des Bundesamtes Az.: 239301-163 betreffend den Vater B. B. der Klägerin gemacht worden. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a GG, dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 Abs. 1 AuslG oder darauf, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG vorliegen (dazu 2.). Auch die Ausreiseforderung und Abschiebungsandrohung in Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 3.). 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der Asylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland von politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die Rückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende Prognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 GG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 - , NVwZ 1995, 391. Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, da die Klägerin ihr Heimatland nicht auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat (a). Bei Anwendung dieses Maßstabs droht der Klägerin bei einer Rückkehr in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (b). a) Die Klägerin, der der Senat allerdings die Benutzung eines Flugzeuges als Transportmittel abnimmt, ist Ende 1996 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei ausgereist. Die Klägerin hat ihr Land weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar bevorstehender politischer Verfolgung verlassen. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten Ereignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des Asylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des Gerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei muss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Trotz teilweise unterschiedlicher Detailschilderungen bei den jeweiligen Anhörungen, trotz teilweiser Abweichungen jedenfalls ihrer früheren Angaben von den ihres Bruders L. B. sowie ihres Vaters B. B. und obwohl sie Einzelheiten manchmal erst auf Vorhalt des Gerichtes in den Geschehensablauf eingefügt hat, ist unter Zugrundelegung der vorstehenden Anforderungen der Sachvortrag der Klägerin zu ihrem individuellen Vorfluchtschicksal in seinem Kern zwar glaubhaft. Danach steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Klägerin nach einem - mit Schlägen für die Mutter, deren zeitweiliger Verschleppung, mit Folterung und Tötung anderer Dorfbewohner sowie mit Brandschutzung verbunden - ersten Überfall ihres Heimatdorfes Z. (kurdisch: H. ) durch die türkischen Sicherheitskräfte im Jahre 1992 etwa ein Jahr später durch die neuerliche Zerstörung des Dorfes durch das türkische Militär betroffen gewesen ist. Es kam wiederum zu Repressalien gegen ihre Mutter und ihre Großmutter wegen des in PKK-Verdachts stehenden Vaters. Daraufhin ist die Klägerin mit ihrer Familie in das Dorf Sikevtiyan gegangen. Nach ca. einem Jahr ist auch dieses Dorf von den türkischen Sicherheitskräften angegriffen und die Mutter mit ihren acht Kindern - einschließlich der Klägerin - nach Überprüfung der Personalien unter dem Verdacht, die PKK zu unterstützen, mit einem Helikopter nach E. in der Nähe von T. gebracht worden. Im Verlaufe der mehrwöchigen Inhaftierung in dieser Garnison ist die Mutter geschlagen und der Bruder der Klägerin L. B. gefoltert worden, um Informationen zu dem untergetauchten - bei der PKK vermuteten - Vater zu erlangen. Die Klägerin selbst ist insoweit körperlichen Repressalien ausgesetzt gewesen, als sie beiseite gestoßen und getreten wurde, als sie sich schützend über ihre - unter den Schlägen wehklagende - Mutter gebeugt hat. Die Kinder sind anschließend zu ihren Großeltern väterlicherseits nach I. gekommen, wo sich die Klägerin und ihr Bruder L. B. länger als drei Jahre bis zu ihrer Flucht in die Bundesrepublik Deutschland aufgehalten haben. In dieser Zeit ist das Haus der Großeltern ebenfalls von den türkischen Sicherheitskräften überfallen und sind der Großvater sowie der Bruder der Klägerin L. B. unter Druck gesetzt worden, den Aufenthaltsort insbesondere des Vaters der Klägerin anzugeben. Als die Großeltern die Zeit für gekommen hielten, sind die Klägerin und ihr Bruder in die Bundesrepublik Deutschland geschickt worden. Unter Zugrundelegung dieses - aus dem Inhalt der Akten und der Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gewonnenen - Sachverhaltes steht zur Überzeugung des Senates andererseits aber auch fest, dass sie das Land nicht unter dem Druck gegen sie gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und, um einer ausweglosen Situation zu entfliehen, verlassen hat. Soweit die Klägerin von den Dorfzerstörungen betroffen war, galten diese Maßnahmen nicht ihr persönlich und wurden ihr nicht als einzelner in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt Rechtsverletzungen zugefügt. Als Maßnahmen der Terrorismusabwehr, als die der türkische Staat derartige Razzien bis hin zur Dorfräumung zu rechtfertien versucht, vgl. dazu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 51 bis 53 und 75 bis 80 m.w.N., knüpfen solche Dorfüberfälle - auch wenn sie bloß der Einschüchterung oder Vergeltung gedient haben - nämlich regelmäßig nicht an die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen an, sondern haben jeweils anlassbezogen einen pauschal gegen die Dorfbevölkerung gehegten Verdacht des Seperatismus oder jedenfalls der Sympathie mit der militanten kurdischen Bewegung zur Grundlage. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 85 bis 91; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 32 bis 34 jeweils mit weiteren Nachweisen. Scheidet nach ständiger Rechtsprechung des Senates deshalb der vorliegende Sachverhalt als Fall einer Gruppenverfolgung in Bezugnahme auf das Kurdentum der Klägerin aus, hätte es für die Annahme einer - stattdessen in Betracht zu ziehenden - Individualverfolgung jedoch eines höchstpersönlich gegen die Klägerin als solche gerichteten Seperatismusverdachtes bedurft. Dass die Klägerin selbst mit ihrem seinerzeit erst zehn bzw. elf Jahren bereits in den konkreten Verdacht geraten ist, als Unterstützerin der seperatistischen kurdischen Bewegung tätig zu sein, ist hingegen weder vorgetragen worden noch sonstwie ersichtlich. Sie ist lediglich als anonymes Mitglied einer im Dorf wohnenden Familie von den Nachstellungen der türkischen Sicherheitskräfte überzogen worden. Auch die Behandlung, die die Klägerin anlässlich der ca. zweiwöchigen Inhaftierung der Familie auf dem Militärstützpunkt in E. bei T. erfahren hat, stellt keine asylerhebliche individuelle Vorverfolgung dar. Wiederum knüpfen weder die erlittene Freiheitsberaubung noch der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit, den die Klägerin dadurch hinzunehmen hatte, dass sie weggestoßen und getreten worden ist, an ein ihr als einzelner anhaftendes unverfügbares Merkmal an. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die inzwischen elf Jahre alte Klägerin damals wegen eines gegen sie persönlich gerichteten Verdachtes, mit der PKK zu sympathisieren und sie zu unterstützen, festgehalten und körperlich misshandelt worden ist. Legt man den Sachvortrag der Klägerin und den ihres Bruders L. B. in dessen Asylverfahren zugrunde, richteten sich die auf Informationen über die PKK bzw. dessen mutmaßliches Mitglied B. B. gerichteten Repressionen der türkischen Sicherheitskräfte gegen die Mutter und den Bruder der Klägerin, während die Klägerin selbst offensichtlich nur mitgenommen worden ist, weil man sie als minderjähriges unselbständiges Kind nicht von der Familie hat trennen wollen. Weder die Klägerin selbst noch ihr Bruder haben zu irgendeinem Zeitpunkt substantiiert vorgetragen, dass sich die Sicherheitskräfte auch schon von dem unmündigen Kind, dass die Klägerin seinerzeit noch war, verwertbare Auskünfte zum Aufenthalt des Vaters und zu seinen PKK-Verbindungen versprochen haben. Dass die Klägerin weggestoßen und getreten wurde, als sie sich schützend über ihre Mutter beugte, beruhte allein darauf, dass sie die Bemühungen der Sicherheitskräfte störte, die Mutter zu vernehmen und zu einer Aussage zu bewegen. Die körperliche Gewalt diente erkennbar nicht der Erzwingung von Angaben der Klägerin selbst, gründete mithin nicht auf einem Verdacht gegen sie persönlich. In gleicher Weise ist auch die anschließend bei den Großeltern in I. (J. ) verbrachte Zeit bis zur Ausreise nicht von einer individuellen Verfolgung der Klägerin in Anknüpfung an asylrelevante Gründe geprägt. Für diese Phase schildert die Klägerin von vornherein nicht, dass es gelegentlich der Überfälle der türkischen Sicherheitskräfte auf das Haus der Großeltern auch zu asylrelevanten Übergriffen auf ihre eigene Person gekommen sei. Abgesehen davon, dass eine bloße Nachfrage der Soldaten nach dem Aufenthalt des in PKK-Verdacht stehenden Vaters, mit denen der Bruder der Klägerin laut ihrer Aussage schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht konfrontiert worden sein soll, ohnehin nicht die Intensität zukommt, die eine asylerhebliche Maßnahme haben muss, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 19. Dezember 2002 selbst ausdrücklich eingeräumt, dass die türkischen Sicherheitskräfte ihr selbst nichts getan hätten, weil sie zu klein gewesen sei. Selbst für den Zeitpunkt der Ausreise lässt sich auch nicht annehmen, die Klägerin sei von politischer Verfolgung zumindest bereits unmittelbar bedroht gewesen. Es entspricht insoweit ständiger Rechtsprechung des Senates auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum, dass sie nicht schon als kurdische Volkszugehörige in der Türkei einer Gruppenverfolgung ausgesetzt war Vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998- 25 A 1284/96.A -; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 28 ff.; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 15 und 20 und bereits deshalb eine politische Verfolgung jederzeit eintreten konnte. Das bloße Erreichen eines Alters, in dem der Klägerin die Befähigung zur Bildung einer eigenen politischen Überzeugung zuwächst und aufgrund dessen sie generell als potentielle Unterstützerin der militanten kurdischen Bewegung in Betracht kommt, ließ auch im Übrigen ihre Einbeziehung in die politische Verfolgung der kurdischen Opposition in der Türkei nicht unausweislich erscheinen. Auch der immerhin ein Jahr ältere Bruder L. der Klägerin ist - nach dessen eigenen Angaben und nach den Angaben der Klägerin vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat - während seines Aufenthaltes bei den Großeltern in I. über die Frage nach dem Verbleib seines Vaters hinaus keinen individuellen Repressalien ausgesetzt gewesen. Namentlich unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft, die entgegen offiziellen Verlautbarungen nach den Feststellungen des Senates von den türkischen Sicherheitskräften unter engen Voraussetzungen durchaus noch praktiziert wird, vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 361 bis 364; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 79/80 jeweils mit weiteren Nachweisen, sind - ungeachtet ihrer sonstigen Voraussetzungen - keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine latente Gefährdungslage der Klägerin dergestalt greifbar geworden, dass ein erster asylrelevanter Übergriff auf ihre Person als sicher gelten durfte und sich nur noch die Frage des genauen Zeitpunktes gestellt hat. Will man eine Vorverfolgung der Klägerin annehmen, reicht dafür die schlichte theoretische Möglichkeit, mit einer Verfolgungsmaßnahme überzogen zu werden, nicht aus. Abgesehen von der mangelnden Verfolgungsqualität der der Klägerin in der Türkei zuteil gewordenen Behandlung scheitert eine asylerhebliche individuelle Vorverfolgung zudem deshalb, weil sich der erforderliche Kausalzusammenhang Verfolgung - Flucht - Asyl nicht feststellen lässt. Entscheidend ist, ob die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung stattfindende Flucht darstellt. In dieser Hinsicht kommt der zwischen - angeblicher - Verfolgung und Ausreise verstrichenen Zeit maßgebliche Bedeutung zu. Je länger der Ausländer nach erlittener Verfolgung in seinem Heimatstaat verbleibt, um so mehr verbraucht sich der objektive äußere Zusammenhang zwischen Verfolgung und Ausreise. Daher kann schon bloßer Zeitablauf dazu führen, dass eine Ausreise den Charakter einer unter dem Druck erlittener Verfolgung stehenden Flucht verliert. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28.99 -, BVerwGE 111, 334 (337) m.w.N. Vorliegend hat man die Klägerin hingegen gerade nicht in einem nahen zeitlichen Zusammenhang mit dem letzten in Frage kommenden Ereignis - nämlich damit, dass man sie ca. 14 Tage in E. festgehalten, dort weggeschubst und getreten hat - ins Ausland geschickt. Vielmehr hat sie noch mehr als drei Jahre bei ihren Großeltern gelebt, ohne dass schon für diese Zeit die Rede von Bemühungen um eine Ausreise die Rede ist. Dass die Ereignisse in E. den eigentlichen Anlass für die Ausreise der Klägerin gesetzt haben, lässt sich auch nicht aus den anschließenden Razzien schließen, mit denen die türkischen Sicherheitskräfte im Laufe der folgenden Jahre das Haus des Großvaters auf der Suche nach dem PKK verdächtigen Vater der Klägerin überzogen haben. Es ist nicht feststellbar, dass die Erinnerung an die Haftzeit in E. in der Weise aufrecht erhalten worden ist, dass von ihr der zwingende Anstoß zur Flucht ausging. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen mag dahinstehen, ob sich die Klägerin nicht ohnehin deshalb nicht in einer landesweit ausweglosen Lage befunden hat, weil ihr im Westen der Türkei eine inländische Fluchtalternative offenstand. Immerhin verbietet die notwendige realitätsgerechte Prognose eine Unterstellung, dass solche Angehörige kurdischer Familien überhaupt isoliert in den Westen übersiedeln, die dort ohne Begleitung möglicherweise nicht überleben konnten, wie z.B. Kinder unter 16 Jahren. Empfindet nämlich eine Familie ihre Lage aufgrund der Zustände in dem kurdisch besiedelten Gebiet Anatoliens als unerträglich, so liegt es nahe, dass sie im Allgemeinen als Gemeinschaft übersiedelt, also namentlich unter Einschluss derjenigen Familienmitglieder, die die Versorgung der übrigen als Erwerbsarbeit sicherstellen können. Existiert eine derartige Versorgungsgemeinschaft im Heimatgebiet, so ist davon auszugehen, dass diese als solche in die Westtürkei zuwandert. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 2002 - 8 A 4159/98.A -, Urteilsabdruck Seite 20/21; Beschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, Urteilsabdruck Seite 65. b) Bezogen auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) muss die Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt zu werden. Ihr droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Form der Sippenhaft. Nach ständiger Senatsrechtsprechung besteht in der Türkei die Gefahr, in die politische Verfolgung eines anderen einbezogen zu werden, im Allgemeinen nur, wenn es sich bei diesem um einen nahen Verwandten (Ehegatten, Eltern, Kinder ab 13 Jahren und Geschwister) handelt, der als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, landesweit gesucht wird. Dass nach dem Angehörigen gefahndet wird, ist in der Regel durch die Vorlage des gegen ihn erlassenen Haftbefehls zu belegen. Für den entsprechenden Nachweis kann es allerdings auch ausnahmsweise genügen, wenn sich aus den sonstigen Umständen hinreichend verlässlich ergibt, dass nach dem Betreffenden landesweit gefahndet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnrn. 365 bis 368; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 79 ff. Der aufgrund seines nahen Verwandtschaftsgrades insoweit allein als Sippenhaftvermittler in Betracht kommende Vater B. B. der Klägerin hat sich in seinem eigenen Asylverfahren nicht als Aktivist der PKK, sondern als - nicht unmittelbar an den gewaltsamen Auseinandersetzungen beteiligten - Milizionär bezeichnet, der für die Versorgung der kämpfenden Einheiten mit Lebensmitteln und anderen Dingen zuständig war. Dass nach dem Vater in dieser Funktion nicht nur in den kurdischen Provinzen Ostanatoliens, sondern in der ganzen Türkei gefahndet worden ist und eventuell noch wird, ist indes von keiner Seite detailiert behauptet, geschweige denn belegt worden. Gegen eine solche landesweite systematische Suche spricht insbesondere auch der Umstand, dass der Vater bei seiner Asylantragstellung einen am 26. Februar 1996 - also weit nach seinem Untertauchen - auf seinen richtigen Namen ausgestellten Nüfüs vorgelegt hat. Zur Bejahung der Verfolgungsgefahr für einen Verwandten reicht es hier nicht schon aus, dass der Angehörige, von dem er sie herleitet, als Asylberechtigter anerkannt worden ist oder Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG genießt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 371; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 82. Die Gefahr von Sippenhaft ist auch dann nicht generell zu bejahen, wenn mehrere Familienangehörige politisch aktiv geworden sind. Nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnisquellen besteht kein Anlass für die Annahme, die türkischen Sicherheitskräfte praktizierten Sippenhaft allein deshalb, weil jemand einer politisch engagierten Familie oder Großfamilie angehört, in der die einzelnen Angehörigen für sich genommen Sippenhaft nicht zu vermitteln im Stande sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnr. 376; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 88. Die Klägerin hat auch keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die den Schluss zuließen, sie sei bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Ihre aktive Mitgliedschaft im "Kurdisch-Türkischen-Deutschen Freundschaftsverein e.V. Siegen", dessen Vorstandsmitglied sie seit einigen Monaten ausweislich der in der mündlichen Verhandlung überreichten Bescheinigung vom 14. Dezember 2002 die Klägerin (erneut) ist, deutet nicht auf eine Betätigung in einer Exilorganisation hin, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten könnte oder die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft wird. Nur bei Vorstandsangehörigen solcher Vereine besteht aber ohne Weiteres ein staatliches Verfolgungsinteresse und kann der Funktion als Vorstandsmitglied die Bedeutung einer exponierten exilpolitischen Betätigung zukommen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 312 bis 314; Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 74 f., jeweils mit weiteren Nachweisen. Dem Namen des Vereins ist hier keine Türkei-feindliche Ausrichtung zu entnehmen. Dass die Klägerin sich ungeachtet dessen dennoch an herausragender Stelle für die militante kurdische Bewegung eingesetzt hat, wird in der Bescheinigung vom 14. Dezember 2002 ebenfalls nicht dokumentiert. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aber aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen Person habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach türkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet und bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten anstiften und sich öffentlichkeitswirksam organisieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - Rdnr. 263; vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck Seite 62/63. Dafür bietet die Bescheinigung vom 14. Dezember 2002 keine hinreichenden Anhaltspunkte. Darüber hinaus stellt sie auch in Anbetracht der nicht entschuldigten Vorlage einer Bescheinigung über die exilpolitische Betätigung der Klägerin erst nach Ablauf der in Anwendung von § 87 b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzten Frist auch nach § 87 b Abs. 3 VwGO keinen Anlass für weitere Ermittlungen dar, weil eine ergänzende Aufklärung eine Entscheidung der Sache auf die mündliche Verhandlung vom 19. Dezember 2002 hin verhindert und die Erledigung des Rechtsstreites damit verzögert hätte. Die Klägerin hat auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung bei einer Rückkehr zu erwarten. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. Sie muss schließlich auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei ihrer Einreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte Asylbewerber nicht allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer Einreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher Verfolgung ausgesetzt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -. 2. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzung des § 51 Abs. 1 AuslG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Die Tatbestände dieser Vorschriften sind nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG ergibt. Dass das Klagebegehren der Klägerin ungeachtet der Fassung des erstinstanzlichen Klageantrags auch auf die Verpflichtung zur Feststellung gerichtet ist, die Voraussetzungen des § 53 AuslG lägen vor, entspricht dabei der typischen Interessenlage des im Verwaltungsverfahren unterlegenen Asylsuchenden, sein dem Verwaltungsgericht unterbreitetes Rechtsschutzbegehren sachdienlich dahingehend auszulegen (§§ 86 Abs. 3, 88 VwGO), dass sein Hauptantrag auch die Gewährung von Asyl nach Art. 16 a GG bzw. Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG gerichtet ist und er für den Fall des Unterliegens mit seinem Hauptantrag hilfsweise beantragt, ihm entweder Schutz vor drohender Abschiebung nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG oder - weiter hilfsweise - zumindest Abschiebungsschutz durch Verpflichtung des Bundesamtes zu einer Feststellung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1999 - 9 B 268.99 -, Buchholz 402.240, § 42 AuslG Nr. 19. Gerade auch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG liegen aber - unter Zugrundelegung der oben getroffenen Feststellungen - hier ersichtlich nicht vor. 3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 38 Abs. 1 AsylVfG iVm § 50 AuslG. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm § 708 Nr. 10, 711 ZPO. 5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.