Beschluss
13 A 1175/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:1206.13A1175.01.00
2mal zitiert
14Zitate
13Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 13 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR (= 65.000,- DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 33.233,97 EUR (= 65.000,- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der 1952 geborene Kläger absolvierte u.a. von 1976 bis 1979 ein Studium für das Lehramt Sekundarstufe I an der PH B. , das er mit dem entsprechenden 1. Staatsexamen abschloss. Mit Zeugnis vom 9. Februar 1982 erhielt er von der Rheinisch-Westfälischen Technischen Hochschule B. das Diplom nach der Diplomprüfungsordnung für Erziehungswissenschaft. Mit Urkunde vom 30. Juli 1987 erteilte ihm das Institut für Humanistische Psychologie, F. , die Anerkennung als Pädagogischer Psychotherapeut, Fachrichtung Humanistische Psychologie, Methodenschwerpunkt Gestalt-Therapie. Seit 1989 betreibt der Kläger eine pädagogisch-therapeutische Praxis in C. . Mit Bescheid vom 20. Januar 1994 erteilte die Stadt C. dem Kläger die Erlaubnis zur Ausübung heilkundlich- psychotherapeutischer Tätigkeit mit der Nebenbestimmung, der Berufsbezeichnung sei der Zusatz "Psychotherapie" hinzuzufügen. Unter dem 28. Dezember 1998 beantragte der Kläger die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut und als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut. Die Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut erteilte die Beklagte dem Kläger mit Urkunde vom 11. Februar 1999. Mit Bescheid vom selben Tage lehnte die Beklagte hingegen die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nach § 12 PsychThG ab. Da der Kläger Diplom-Pädagoge sei, fehle es an der nach den Übergangsvorschriften notwendigen Voraussetzung eines Abschlusses als Diplom- Psychologe. Der Kläger legte dagegen Widerspruch ein und machte geltend, der Ausschluss derjenigen Akademiker, die nicht über ein abgeschlossenes Psychologiestudium verfügten, im Bereich der Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes sei verfassungswidrig. Den Widerspruch wies die Beklagte mit Bescheid vom 23. Februar 1999 zurück. Mit seiner Klage hat der Kläger geltend gemacht, bei verfassungskonformer Auslegung der Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG habe er einen Anspruch auf Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Soweit nach den Übergangsbestimmungen ein Psychologiestudium Voraussetzung für die Approbation sei, seien diese verfassungswidrig. Er übe seit Jahren den Beruf des Psychotherapeuten rechtmäßig aus und werde nunmehr, weil er keinen Abschluss in Psychologie aufzuweisen habe, durch das Psychotherapeutengesetz unrechtmäßig von der weiteren Ausübung dieses Berufs ausgeschlossen. Auf Grund seiner langjährigen Tätigkeit im Bereich der Psychotherapie komme ihm Vertrauensschutz zu, auch künftig weiterhin entsprechend tätig sein zu können. Ohne Approbation als Psychologischer Psychotherapeut könne er keine Zulassung zur Vertragsversorgung erhalten und seine Praxis in der bisherigen Form nicht mehr weiter führen. Der Abschluss im Studiengang Pädagogik müsse auch ausreichen für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut; eine Beschränkung mit dieser Ausbildung auf eine Approbation als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut sei nicht gerechtfertigt. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen. Die Beklagte hat unter Bezugnahme auf die Gründe der angefochtenen Bescheide beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 1. Februar 2001, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe die für die Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut erforderliche Voraussetzung einer Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie nicht nachgewiesen. Einer verfassungskonformen Auslegung in der Weise, dass auch Absolventen anderer Studiengänge die Approbation als Psychologischer Psychotherapeut zu erteilen sei, seien die Übergangsbestimmungen des Psychotherapeutengesetzes nicht zugänglich. Gegen die Forderung des Psychotherapeutengesetzes nach einem Psychologiestudium bestünden keine Bedenken im Hinblick auf die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) oder den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG). Mit der - zugelassenen - Berufung macht der Kläger weiterhin verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG geltend. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Die Beklagte beantragt unter Wiederholung der Gründe der angefochtenen Bescheide, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt ihrer Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten. II. Der Senat entscheidet über die Berufung durch Beschluss nach § 130a VwGO, weil er sie einstimmig für unbegründet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu dieser Entscheidungsform gehört worden. Der Anregung des Klägers, bei Zulassung der Revision in einem Parallelverfahren dieses Verfahren zum Ruhen zu bringen, war nicht zu entsprechen, zumal es an einer entsprechenden Erklärung des Beklagten fehlt (vgl. §§ 173 VwGO, 251 ZPO). Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten vom 11. Februar 1999 und 23. Februar 1999 sind rechtmäßig; der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Da die Erteilung der Approbation als " Psychologischer Psychotherapeut" eine entsprechende Ausbildung voraussetzt (§ 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 5 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Psychotherapeutengesetz, - PsychThG - vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311)) und der Kläger eine solche Ausbildung nicht vorweisen kann und er auch nicht den Ausnahmetatbeständen des § 2 Absätze 2,3 PsychThG unterfällt, kommen als Anspruchsgrundlage für sein Begehren auf Erteilung einer Approbation als Psychologischer Psychotherapeut nur die Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG in Betracht. Konkret steht bei dem Kläger, weil er während der Zeit seiner selbstständigen Tätigkeit als Psychotherapeut am Kostenerstattungsverfahren (§ 13 Abs. 3 SGB V) teilgenommen hat und diese Psychotherapeutengruppe von § 12 Abs. 3 PsychThG erfasst wird, ein Anspruch nach dieser Bestimmung in Frage. § 12 Abs. 4 PsychThG kommt hingegen als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers nicht in Betracht, weil von dieser Bestimmung nur die abhängige Beschäftigung als Angestellter oder Beamter in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung erfasst wird, vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, NJW 2000, 1779; VGH Baden- Württemberg, Beschluss vom 14. Juni 2000 - 9 S 718/00 -; Pulverich, Psychotherapeutengesetz, 3. Auflage, § 12, Abschnitt III D, IV, S. 112 f; Behnsen/Bernhard, Psychotherapeutengesetz, 1. Auflage, S. 77, und der Kläger, der seit 1989 eine eigene Praxis betreibt, dieser Gruppe nicht zuzurechnen ist. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Approbation nach § 12 Abs. 3 PsychThG sind aber nicht gegeben. Neben anderen Tätigkeitsmerkmalen bezüglich Art, Dauer und Umfang der bisherigen beruflichen Tätigkeit setzt diese Vorschrift nämlich eine "bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie an einer Universität oder einer gleichstehenden Hochschule" voraus. Einen derartigen Studienabschluss hat der Kläger als "Diplom-Pädagoge" und "Pädagogischer Psychotherapeut" unstreitig nicht aufzuweisen. Im Hinblick auf § 12 PsychThG geht der Senat nicht von einer Verfassungswidrigkeit aus, so dass kein Anlass besteht, gem. Art. 100 GG das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Dabei ist generell darauf zu verweisen, dass eine Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit ohnehin nur besteht im Rahmen der gesetzlichen Zuweisung nach § 40 VwGO. Dementsprechend ergibt sich eine verwaltungsgerichtliche Entscheidungsbefugnis in Zusammenhang mit der Tätigkeit von Psychotherapeuten nur im Hinblick auf den das Psychotherapeutengesetz enthaltenden Artikel 1 des Gesetzes über die Berufe des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, zur Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), nicht aber hinsichtlich dessen Artikel 2 (Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch), weil es sich insoweit um eine Angelegenheit der gesetzlichen Krankenversicherung handelt und dafür nach § 51 SGG eine Entscheidungszuständigkeit der Sozialgerichte gegeben ist. Die Übergangsbestimmungen des § 12 PsychThG erfassen vier unterschiedliche Gruppen von Psychotherapeuten, nämlich diejenigen, die als Diplom-Psychologen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes im sog. Delegationsverfahren nach den Psychotherapie-Richtlinien an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten mitgewirkt oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt haben oder in einem bestimmten Zeitraum erfüllen (§ 12 Abs. 1 PsychThG), diejenigen, die eine Weiterbildung zum "Fachpsychologen der Medizin" in der ehemaligen DDR erworben haben (§ 12 Abs. 2 PsychThG), diejenigen, die über eine längere Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes an der Versorgung von Versicherten einer Krankenkasse mitgewirkt haben oder deren Leistungen während dieser Zeit von einem Unternehmen der privaten Krankenversicherung vergütet oder von der Beihilfe als beihilfefähig anerkannt worden sind (sog. Kostenerstattungspsychotherapeuten, § 12 Abs. 3 PsychThG) oder diejenigen, die als Angestellte oder Beamte vorwiegend oder hauptberuflich in einer psychiatrischen, psychotherapeutischen, psychosomatischen oder neurologischen Einrichtung psychotherapeutisch tätig gewesen sind (§ 12 Abs. 4 PsychThG). Sowohl § 12 Abs. 3 PsychThG als auch § 12 Abs. 4 PsychThG setzen dabei für die Erteilung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut ausdrücklich eine bestandene Abschlussprüfung im Studiengang Psychologie voraus. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den nach den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG erforderlichen Abschluss eines Psychologiestudiums bzw. gegen die Nichtausdehnung der Übergangsbestimmungen auf weitere vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen bestehen weder im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG noch hinsichtlich dieses Grundrechts in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem - den Beteiligten bekannten - Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O. ausgeführt, dass die in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehene Zugangsvoraussetzung des abgeschlossenen Psychologie-Studiums als subjektive Berufswahlregelung, die dem Schutz eines besonders wichtigen Gemeinwohlbelangs in Gestalt der Gesundheit der Bevölkerung zu dienen bestimmt ist, vor Art. 12 Abs. 1 GG Bestand hat. Der Senat, der bereits in den der Verfassungsbeschwerde in jenem Verfahren vorangegangenen Beschlüssen vom 12. Juli 1999 - 13 B 1168/99 - und 15. November 1999 - 13 B 1851/99 - sowie in weiteren gleich gelagerten Verfahren von der Vereinbarkeit der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG mit Art. 12 Abs. 1 GG ausgegangen ist, schließt sich dieser Beurteilung des Bundesverfassungsgerichts auch für diese Hauptsacheentscheidung an und nimmt zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die entsprechenden Ausführungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (II.1. der Gründe). Eine andere Wertung am Maßstab des Art. 12 Abs. 1 GG ist auch nicht angesichts des Vorbringens des Klägers geboten, der übergangslose Ausschluss der Nicht-Psychologen von der Teilnahme an der gesetzlichen Versorgung Krankenversicherter sei nicht gerechtfertigt und zur Sicherung der wirtschaftlichen Existenz, der die Berufsausübung dienen solle, sei die Zulassung zum kassenärztlichen Versorgungssystem notwendig, weil andernfalls ausreichende Einkünfte nicht zu erzielen seien. Auch vor diesem Hintergrund stellt die in § 12 PsychThG enthaltene berufsrechtliche Begrenzung des Berufsbildes Psychologischer Psychotherapeut auf Diplom-Psychologen eine subjektive Berufswahlregelung dar, die nach den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dem o.a. Beschluss gerechtfertigt ist. Als "objektive Zulassungsvoraussetzung" im Sinne der so genannten Stufentheorie, vgl. BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377, bei der der Gesetzgeber strengeren Bindungen unterliegt, sind die an persönliche Qualifikationsmerkmale anknüpfenden Berufsbildeingrenzungen hingegen nicht anzusehen. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem sog. Kassenarzt-Urteil, Urteil vom 23. März 1960 - 1 BvR 216/51 -, BVerfGE 11, 30. eine Regelung, die die Zulassung von Ärzten zu den gesetzlichen Kassen von einer schematischen Verhältniszahl abhängig machte, auf die der Bewerber keinen Einfluss hatte, von ihrer Wirkung her als einer "objektiven Zulassungsvoraussetzung" in Gestalt einer Bedürfnisklausel nahekommend gewertet. Im Unterschied dazu hat es in der sog. "Dentisten-Entscheidung", Beschluss vom 25. Februar 1969 - 1 BvR 224/67 - BVerfGE 25, 236, den Nachweis bestimmter persönlicher Fähigkeiten und Fertigkeiten als "subjektive Zulassungsvoraussetzung" und als mit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar angesehen. Nichts anderes gilt auch im vorliegenden Verfahren, weil auch hier mit dem in den Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG vorgesehenen Abschluss eines Psychologiestudiums an ein persönliches Leistungsmerkmal angeknüpft wird, also - ebenso wie in der "Dentisten-Entscheidung" - eine subjektive Zulassungsvoraussetzung in Frage steht. Dem Kläger wird durch das Psychotherapeutengesetz auch kein bisher ihm zustehendes Recht genommen. Er hatte zuvor den Status eines psychotherapeutisch tätigen Behandlers mit einer Heilpraktikererlaubnis mit Nebenbestimmung. Die Betätigung als Heilpraktiker ist ihm weiterhin erlaubt. Demgegenüber hat er den Beruf eines Psychologischen Psychotherapeuten bisher nicht ausgeübt. Diesen Beruf gab es zuvor nicht, weil er erst mit dem Psychotherapeutengesetz eingeführt wurde. Insoweit handelt es sich um einen neuen Beruf mit neuem vom Gesetzgeber normativ festgelegten Berufsbild, eben um eine heilkundliche Tätigkeit auf einem speziellen Sektor des Gesundheitswesens mit besonderer Qualifikation. Soweit der Kläger von den Kassen im Rahmen der GKV- Versorgung nicht mehr eingeschaltet werden sollte, ist das keine Regelungsfolge des Psychotherapeutengesetzes. Der Kläger zieht die Verfassungsmäßigkeit der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG auch deshalb in Zweifel, weil dieser - wie oben dargelegt - (nur) vier Psychotherapeutengruppen erfasst, andere vor dem Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes psychotherapeutisch tätig gewesene Personen - auch mit akademischer Ausbildung - aber nicht von den Übergangsbestimmungen profitieren. Eine mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbarende Verfahrensweise des Gesetzgebers liegt darin hingegen nicht, wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - ebenfalls ausgeführt hat; auch insoweit schließt sich der Senat für dieses Hauptsacheverfahren den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts an. Das Bundesverfassungsgericht hat dabei insbesondere auch die im Rahmen der gesetzgeberischen Gestaltungsfreiheit bestehende Berechtigung dargelegt, zur Erreichung eines hohen Qualifikationsniveaus in der psychotherapeutischen Versorgung gerade an ein Psychologiestudium anzuknüpfen und andere Studiengänge mit für psychotherapeutische Behandlungen ebenfalls relevanten Inhalten nicht zwingend berücksichtigen zu müssen. Im Rahmen des Regelungsspielraumes des Gesetzgebers hält sich auch die im Psychotherapeutengesetz enthaltene Differenzierung zwischen den akademischen Studiengängen der Sozialpädagogik/Pädagogik einerseits und der Psychologie andererseits bezogen auf die Approbation zu den unterschiedlichen Berufsbildern des Psychologischen Psychotherapeuten und des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten. BVerfG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, a.a.O. Das Vorbringen des Klägers zur Nichtausdehnung des § 12 PsychThG auf weitere Gruppen von Psychotherapeuten verkennt den gesetzgeberischen Gestaltungsspielraum bzw. dessen Grenzen. Der allgemeine Gleichheitssatz gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und verpflichtet dazu, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches entsprechend seiner Verschiedenheit und Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist u.a. verletzt, wenn die gleiche oder ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt, d.h., wenn die Maßnahme als willkürlich bezeichnet werden muss. Im Hinblick auf eine vom Gesetz vorgenommene unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen verlangt der Gleichheitssatz, dass sich diese - sachbereichsbezogen - auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund von hinreichendem Gewicht zurückführen lässt. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz liegt demnach dann vor, wenn der Gesetzgeber Übereinstimmungen der zu ordnenden Lebensverhältnisse nicht berücksichtigt, die so bedeutsam sind, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen, oder wenn zwischen Gruppen von Normadressaten, die vom Gesetzgeber nicht gleich behandelt werden, keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselbe Rechtsfolge knüpft, die er also im Rechtssinn als gleich ansehen will, wobei er allerdings seine Auswahl sachgerecht treffen muss. Was in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd und deshalb willkürlich ist, lässt sich zudem nicht abstrakt und allgemein feststellen, sondern stets nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachverhalts, der geregelt werden soll. Der Gesetzgeber ist zudem auch befugt, zu generalisieren, zu typisieren und zu pauschalieren. Eine zulässige Typisierung setzt dabei unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes voraus, dass mit ihr verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar waren, dass sie lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist. Zwar kann der Gesetzgeber grundsätzlich frei entscheiden, welche Merkmale er als maßgebend für eine Gleich- oder Ungleichbehandlung ansieht. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn sich für eine Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist im Übrigen bei bevorzugender Typisierung weiter gespannt als bei benachteiligender Typisierung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 4. April 2001 - 2 BvL 7/98 -, BVerfGE 103, 310, vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, BVerfGE 103, 172, vom 15. März 2000 - 1 BvL 16/96 u.a. -, BVerfGE 102, 68, und vom 28. November 1967 - 1 BvR 515/63 -, BVerfGE 22, 349; BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 - B 1 KR 23/00 R - , MedR 2002,533, jeweils m.w.N. Angesichts dieser Kriterien erscheinen die Regelungen des § 12 PsychThG mit ihren Begrenzungen auf vier Psychotherapeutengruppen, denen die Übergangsvorschriften zu Gute kommen, nicht als sachwidrig und willkürlich und dementsprechend nicht als verfassungswidrig. Der Gesetzgeber hat beim Erlass des Psychotherapeutengesetzes nicht gänzlich von Übergangsvorschriften abgesehen, sondern mit § 12 PsychThG einen großen Teil der früher im Berufsfeld Psychotherapie tätig gewesenen Gruppen erfasst, insoweit also eine positive, d.h. bevorzugende Typisierung getroffen. Er hat auch nicht "übersehen", dass im Bereich der Psychotherapie weitere Gruppen tätig waren, die bei den Übergangsvorschriften ebenfalls in Erwägung gezogen wurden. So ist im Gesetzgebungsverfahren auch geprüft worden, ob das Gesetz auch Regelungen z.B. für Musiktherapeuten, Kunsttherapeuten etc. umfassen sollte. Dies wurde letztlich verneint mit der - als sachgerecht anzusehenden - Erwägung, bei Psychologischen Psychotherapeuten und bei Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten könne wegen ihrer Mitwirkung an der psychotherapeutischen Versorgung gesetzlich Krankenversicherter auf langjährige Erfahrungen zurückgegriffen werden und es habe sich in diesem Rahmen für beide Berufe ein gefestigtes Berufsbild mit weitgehend einheitlichen Ausbildungsstrukturen entwickelt, was bei den genannten anderen Berufen nicht in gleichem Maße der Fall sei. (vgl. BT-Drucks. 13/8035, S. 15 Nr.16). Mit dem Erfordernis eines abgeschlossenen Psychologiestudiums in § 12 PsychThG hat der Gesetzgeber sachgerecht an die frühere Mitwirkung von Nichtärzten bzw. die Qualifikation für eine solche Mitwirkung bei der psychotherapeutischen Behandlung gesetzlich Krankenversicherter und damit an ein Qualifikationsmerkmal angeknüpft, das schon bisher relevant war. Für die Zulassung nichtärztlicher Psychotherapeuten zum Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien) wurde nämlich seit 1976 eine abgeschlossene akademische Ausbildung als Diplom- Psychologe an einer deutschen Universität oder Hochschule gefordert. Das Erfordernis einer Abschlussprüfung in Psychologie nach § 12 Abs. 3 PsychThG orientiert sich somit an dem entsprechenden Erfordernis, das auch nach § 12 Abs. 1 PsychThG bei der Fallgruppe der sog. "Richtlinien- oder Delegations-Therapeuten" relevant ist. Vor dem Hintergrund der Zielsetzung der Übergangsregelungen des § 12 PsychThG, dass nur Personen Zugang zum Beruf des Psychologischen Psychotherapeuten haben sollten, die eine hohe Oualifikation für die Berufsausübung besitzen, liegt eine sachfremde Erwägung des Gesetzgebers deshalb insoweit nicht vor. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000, - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -, zum Teil abgedruckt in NJW 1999, 2729 Neben den vom Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O., angeführten Gründen der Praktikabilität und Verwaltungsvereinfachung für die Übergangsvorschriften nach § 12 PsychThG kann eine sachliche Rechtfertigung für die Regelungen in der ergangenen Fassung auch in dem Bestreben des Gesetzgebers gesehen werden, im Gesundheitswesen den Bereich der Psychotherapie - auch - unter Kostengesichtspunkten neu zu ordnen. Nach den Erkenntnissen im Gesetzgebungsverfahren war in diesem Bereich ein "grauer Markt" psychotherapeutischer Leistungserbringung durch nicht am Delegationsverfahren beteiligte Psychotherapeuten entstanden und hatte das Ausgabevolumen für die Vergütung der Therapeuten im Wege der Kostenerstattung faktisch dieselbe Höhe wie die Ausgaben für das Delegationsverfahren erreicht. Vgl. BT-Drucks. 13/1206 S. 1, 12; und 13/733, S. 1, 11; BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - a.a.O. und vom 28. Juli 1999 - 1 BvR 1006/99 -. Vor diesem Hintergrund und angesichts dessen, dass gerade im Gesundheitswesen der Kostenaspekt für gesetzgeberische Entscheidungen erhebliches Gewicht hat BVerfG, Beschluss vom 20. März 2001 - 1 BvR 491/96 -, a.a.O., kann deshalb eine sachliche Rechtfertigung für den im Rahmen der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG geforderten Abschluss eines Psychologiestudiums auch darin gesehen werden, den Kreis und die Zahl der Behandler auch unter kostenrechtlichen Aspekten zu begrenzen und übersichtlich zu gestalten. Von dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut auf Grund der Übergangsvorschriften des § 12 PsychThG ist zudem nur eine relativ kleine Gruppe betroffen. Dieser Umstand ist im Rahmen des allgemeinen Gleichheitssatzes ebenfalls von Bedeutung und bei gesetzgeberischen Entscheidungen berücksichtigungsfähig. Nach dem glaubhaften Vorbringen einer Beteiligten in einem ähnlich gelagerten Verfahren handelt es sich bei den akademischen Psychotherapeuten, d.h. denjenigen, die einen Abschluss in Psychologie nicht aufzuweisen haben, bundesweit um eine etwa 500 Personen zählende Gruppe, denen etwa 27.000 approbierte Psychologische Psychotherapeuten gegenüberstehen. Auch in diesen Zahlenangaben wird deshalb deutlich, dass von dem Ausschluss der weiteren Berufstätigkeit als Psychologischer Psychotherapeut wegen der fehlenden, gesetzlich vorgesehenen Qualifikation als Diplom-Psychologe eine relativ kleine Gruppe betroffen ist. Auch insoweit ist deshalb eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes nicht gegeben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 -, a.a.O., auf die Notwendigkeit "der fachgerichtlichen Vorklärung" vor einem Verfassungsbeschwerdeverfahren hingewiesen. Diese Ausführungen sieht der Senat aber nicht als entsprechende Aufforderung an die Verwaltungsgerichte zur Klärung sozialrechtlicher Regelungen und Anspruchsbegehren an. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 16. März 2000 - 1 BvR 1453/99 - nicht ausdrücklich ausgeführt, ob die fachgerichtliche Vorklärung den Verwaltungsgerichten oder den Sozialgerichten zukommt. Aus der o.a. grundsätzlichen Aufgabenverteilung nach § 40 VwGO bzw. § 51 SGG und im Übrigen aus der Systematik und der Reihenfolge der Abhandlung in den maßgebenden Beschlüssen des Bundesverfassungsgerichts folgt jedoch nach Auffassung des Senats, dass diese Aufklärungspflicht sich (nur) an die Sozialgerichtsbarkeit richten kann. Im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 2000 wird, nachdem die Verfassungsbeschwerde im Hinblick auf die berufsrechtliche Stellung der Psychotherapeuten ohne Psychologiestudium abgehandelt worden ist (II.1. und 2. der Gründe), die Frage etwaiger Vertrauens- oder Bestandsschutzgründe ausschließlich in Zusammenhang mit der möglichen Zulassung zur "vertragsärztlichen Versorgung" und mit der Frage, ob ein mögliches schützenswertes Vertrauen durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht wurde, gestellt. Diesen Überlegungen kommt daher lediglich Relevanz zu im Rahmen des Artikel 2 des o.a. Gesetzes vom 16. Juni 1998, der Ergänzungen und Änderungen des § 95 SGB V im Hinblick auf die Zulassung oder die Ermächtigung von Psychotherapeuten zur vertragsärztlichen Versorgung enthält. Auch die Formulierung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 16. März 2000, die Rüge des Beschwerdeführers betreffe "letztlich die Versagung der Approbation, die von den Verwaltungsgerichten im Hauptsacheverfahren zu prüfen ist", zwingt nicht zu einer anderen Auslegung und zur Annahme der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für die vom Bundesverfassungsgericht geforderte "fachgerichtliche Vorklärung". Diese Ausführungen finden sich im Rahmen der Überlegungen zum Grundsatz der Subsidarität einer Verfassungsbeschwerde und zur vorrangigen Erschöpfung des Rechtswegs in der Hauptsache und sind im Kontext mit den dem angeführten Zitat vorausgehenden Sätzen zu sehen, wonach der Beschwerdeführer ausschließlich Grundrechtsverletzungen rüge, die sich nicht auf die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes als solche, sondern auf die Hauptsache bezögen. Die Ausführungen zu der im Hauptsacheverfahren von den Verwaltungsgerichten zu prüfenden Versagung der Approbation sind deshalb nur als Abgrenzung dazu anzusehen, dass der Beschwerdeführer keine Grundrechtsverletzungen geltend gemacht hat, die aus der Versagung des vorläufigen Rechtsschutzes als solchem folgen, sondern solche gegen die materiell-rechtliche Entscheidung der Versagung der Approbation als Psychologischer Psychotherapeut. Eine Veränderung der gesetzlich bestimmten Entscheidungskompetenzen zwischen Verwaltungs- und Sozialgerichten (§§ 40 VwGO, 51 SGG) und eine Zuweisung der gerichtlichen Vorklärungspflicht sozialrechtlicher Regelungen und Anspruchsbegehren an die Verwaltungsgerichtsbarkeit kann darin deshalb nicht gesehen werden. Dass mit der "gerichtlichen Vorklärung" die Sozialgerichte gemeint sind, ergibt sich zudem eindeutig aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 30/00 -, der denselben Beschwerdeführer wie im Verfahren 1 BvR 1453/99 betrifft und sich auf die von diesem begehrte Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung bezieht. Unter dem Gesichtspunkt der notwendigen Erschöpfung des Rechtswegs vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde wird darin ausgeführt, dass sich in der Hauptsache "die Sozialgerichte auch mit der Frage beschäftigen müssen, ob Kostenerstattungstherapeuten ohne abgeschlossenes Psychologiestudium, die bisher in erheblichem Umfang auf Grundlage von § 13 Abs. 3 SGB V an der Versorgung der gesetzlich Versicherten teilgenommen haben, aus Vertrauens- oder Bestandsschutzgründen als Leistungserbringer zur vertragsärztlichen Versorgung zuzulassen sind." Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 1, 14 Abs. 1 GKG und entspricht der üblichen Wertannahme des Senats in vergleichbaren Fällen. Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichts behörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.